Urteil
12 K 7/25
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1102.12K7.25.00
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Leitsätze
Zur Prüfung der Gleichwertigkeit von bereits erworbenen und nach der Studienordnung erforderlichen Kompetenzen im Fall einer Studienordnung, die für ein Praktikumsmodul zum Ausdruck bringt, dass ein Wechselspiel aus bereits vorhandenem Wissensbestand und dessen Erweiterung, Ergänzung und Modifikation bei und anlässlich von praktischen Erfahrungen bewirkt werden soll. Dieses Wechselspiel kognitiv zu erfassen, erfordert eine Reflexion über die gewonnenen praktischen Einblicke im Licht des bereits zuvor vorhandenen sowie sodann fortentwickelten Wissensbestands.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die klagende Person trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die klagende Person darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Prüfung der Gleichwertigkeit von bereits erworbenen und nach der Studienordnung erforderlichen Kompetenzen im Fall einer Studienordnung, die für ein Praktikumsmodul zum Ausdruck bringt, dass ein Wechselspiel aus bereits vorhandenem Wissensbestand und dessen Erweiterung, Ergänzung und Modifikation bei und anlässlich von praktischen Erfahrungen bewirkt werden soll. Dieses Wechselspiel kognitiv zu erfassen, erfordert eine Reflexion über die gewonnenen praktischen Einblicke im Licht des bereits zuvor vorhandenen sowie sodann fortentwickelten Wissensbestands. Die Klage wird abgewiesen. Die klagende Person trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die klagende Person darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. I. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 21. Mai 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat. II. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Einzelrichter mit dem schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. B. Die Klage ist zulässig. I. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 3 VwGO statthaft. Nach dieser Norm kann die Verurteilung zum Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts im Klageweg begehrt werden. So liegt der Fall hier. Die klagende Person begehrt die Verurteilung der Beklagten, auf ihren Antrag vom 5. Oktober 2024 mit einem Verwaltungsakt im Sinn von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes ihre berufspraktische Tätigkeit auf das Modul „Berufspraxis“ anzurechnen. Die beantragte Anrechnungsentscheidung stellt eine hoheitliche Maßnahme mit Regelungscharakter und Außenwirkung im Sinn der vorgenannten Norm dar (so – implizit – etwa auch VG Berlin, Urteile vom 12. November 2021 – 12 K 196.19 – juris Rn. 19, und vom 17. November 2021 – 12 K 42.19 – juris Rn. 7, 15). Dieser Qualifizierung steht die beklagtenseits schriftsätzlich geäußerte Rechtsauffassung, es liege kein bescheidungsfähiger Anrechnungsvorgang vor, da die klagende Person keine einem Praktikumsbericht gleichwertige Leistung außerhochschulisch oder im Rahmen einer berufspraktischen Tätigkeit nachgewiesen habe, nicht entgegen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Beklagte vermengt darin die Frage des Anspruchsziels mit der Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen. II. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht etwa § 75 Satz 2 VwGO entgegen. Nach dieser Norm kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Vorliegend ist jedenfalls Letzteres der Fall. Die Klageerhebung datiert auf den 6. Januar 2025, einen Zeitpunkt nach Ablauf von drei Monaten seit dem ursprünglichen, an die Praktikumsbeauftragte gerichteten „Antrag auf Anerkennung eines Praktikums“ vom 5. Oktober 2024. Zwar hat die klagende Person ihren Antrag vom 5. Oktober 2024 damit ursprünglich noch nicht unzweideutig auf eine Anrechnung außerhochschulischer Leistungen gerichtet gehabt, dies vielmehr erst im Lauf der Korrespondenz mit der Praktikumsbeauftragten spätestens mit E-Mail vom 30. November 2024 klargestellt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Dreimonatsfrist vor dem Hintergrund des Vorstehenden erst ab einem Zeitpunkt nach dem 5. Oktober 2024, etwa ab 30. November 2024 zu laufen begonnen hat. Denn jedenfalls ist hier wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten. Die Regelwartefrist ist unter anderem dann nicht abzuwarten, wenn die Behörde von vorneherein zu erkennen gibt, dass sie den Antrag nicht bescheiden werde, etwa weil sie die Annahme eines Antrags verweigert (Buchheister, in: Wysk , VwGO, 4. Aufl. 2025, § 75 Rn. 5; vgl. auch Brenner, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 45 m.w.N.). So liegt der Fall der Sache nach hier. Nach Beratung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses am 10. Dezember 2024 hat eine Mitarbeiterin des Prüfungsausschusses am 12. Dezember 2024 der klagenden Person gegenüber unzweideutig verdeutlicht, der Prüfungsausschuss werde den Antrag ohne die Nachreichung eines Praktikumsberichts nicht bescheiden. Angesichts der bereits im vorgerichtlichen Verfahren deutlich bezogenen gegenteiligen Rechtsauffassungen der Beteiligten war zugleich ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags nicht erkennbar, weshalb das Gericht das Verfahren auch nicht etwa gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen gehabt hätte. C. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der klagenden Person steht der geltend gemachte Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Beklagten vom 13. Februar und 20. März 2013 (Amtsblatt der Beklagten vom 22. August 2013, S. 260 ff.) – RStPO-FU – in Verbindung mit § 23a Abs. 1 Satz 3 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung durch das Gesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) – BerlHG –. 1. a) Nach § 23a Abs. 1 Satz 3 BerlHG sind in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. Gemäß § 23a Abs. 4 BerlHG bestimmt die Studien- und Prüfungsordnung oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung das Nähere. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 RStPO-FU werden einschlägige berufspraktische Tätigkeiten angerechnet und sind außerhochschulisch erworbene Kompetenzen bis zu einem Umfang von 50 Prozent der aufgrund der Studien- und der Prüfungsordnung für einen Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anrechenbar. b) Es muss nicht entschieden werden, ob die Übergangsregelung aus § 126e Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BerlHG wegen des Regelungsauftrags aus § 23a Abs. 4 BerlHG so auszulegen ist, dass bis zum Ablauf der dort normierten Vierjahresfrist zur Anpassung von unter anderem Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen an das 2021 novellierte Berliner Hochschulgesetz noch die Fassung von § 23a Abs. 1 BerlHG vor Änderung des Berliner Hochschulgesetzes anwendbar gewesen sein könnte. Denn jedenfalls ist die Umsetzungsfrist vier Jahre nach dem Folgetag (vgl. Art. 15 des Änderungsgesetzes) der am 24. September 2021 erfolgten Verkündung des Änderungsgesetzes am 25. September 2025 abgelaufen und für die Beurteilung des vorliegenden Verpflichtungsbegehrens in Gestalt eines Anrechnungsbegehrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Zudem ist die Gesetzesänderung in § 23a Abs. 1 Satz 3 BerlHG (n.F.) nicht entscheidungserheblich. Zwar ist diese Norm im Vergleich zur Vorfassung (§ 23a Abs. 1 Satz 2 BerlHG a.F.) durch das Änderungsgesetz dahingehend ergänzt worden, dass eine Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen nunmehr ausdrücklich voraussetzt, dass zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. Das auf diesem Weg explizierte Gleichwertigkeitskriterium ist allerdings auch schon zuvor in § 23a Abs. 1 Satz 2 BerlHG a.F. unausgesprochen vorausgesetzt worden (vgl. implizit VG Berlin, Urteil vom 12. November 2021 – 12 K 196.19 – juris Rn. 32 f.). Grundsätzlich setzen Anerkennungs- und Anrechnungsentscheidungen Gleichwertigkeit von geforderten Kompetenzen oder Leistungen einerseits und bereits erworbenen beziehungsweise erbrachten Kompetenzen oder Leistungen andererseits voraus (vgl. allgemein Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 743). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 23a Abs. 1 Satz 2 BerlHG a.F. an den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz über die „Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium“ vom 28. Juni 2002 und vom 18. September 2008 orientiert hat (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 16/3924 vom 4. März 2011, S. 44, zu Artikel I Nr. 15 ; vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 12. November 2021 – 12 K 196.19 – juris Rn. 32) und diese ihrerseits auf das Kriterium der Gleichwertigkeit abstellen. Ausweislich Ziffer 1.2 ihres Beschlusses vom 28. Juni 2002 hatte sich die Kultusministerkonferenz ausdrücklich darauf verständigt, dass außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Einstufung auf ein Hochschulstudium angerechnet werden können, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll. Daran anknüpfend enthält die Begründung zum Entwurf von § 23a Abs. 1 Satz 2 BerlHG a.F. die Aussage, es bedürfe einer inhaltlichen Prüfung im Einzelfall, ob und inwieweit die außerhalb der Hochschulen erworbenen Kompetenzen denen entsprechen, die im jeweiligen Studium vermittelt werden sollen (Abgeordnetenhaus-Drucksache a.a.O.). 2. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat die klagende Person am 5. Oktober 2024 einen Anrechnungsantrag gestellt. Spätestens mit E-Mail vom 30. November 2024 an die Praktikumsbeauftragte hat die klagende Person auch klargestellt, dass es sich um einen „einen Anrechnungsantrag i.S.d. § 7 RSPO handel[e] (und nicht um einen ‚klassischen‘ Anerkennungsantrag eines Praktikums im laufenden Studium)“. Darauf, dass § 7 Abs. 5 Satz 2 RStPO-FU eine Anrechnung von Leistungen sogar von Amts wegen vorsieht, kommt es daher nicht an. Die Praktikumsbeauftragte für den verfahrensgegenständlichen Studiengang hat den Antrag im Lauf des vorgerichtlichen Verfahrens auch dem gemäß § 23a Abs. 2 Satz 2 BerlHG in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2 RStPO-FU zuständigen Prüfungsausschuss des für den Studiengang zuständigen Instituts vorgelegt. Der Prüfungsausschuss hat am 10. Dezember 2024 über den Antrag beraten und Beschluss gefasst. Die klagende Person hat mit ihrem Antrag auch gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 RStPO-FU die für das von ihr konkret zur inhaltlichen Bescheidung gestellte Anrechnungsbegehren erforderlichen Unterlagen, insbesondere das Arbeitszeugnis der Botschaft, eingereicht. Soweit die Beklagte bemängelt hat, es fehle an der Einreichung eines Praktikumsberichts, betrifft dies eine – zwischen den Beteiligten umstrittene – Frage (des Nachweises) der materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Ein Praktikumsbericht zählt ausgehend von dem durch die klagende Person konkret zur inhaltlichen Bescheidung gestellten Anrechnungsbegehren – in formeller Hinsicht – nicht zu den „für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen“ im Sinn der genannten Norm. 3. Die materiellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen – bezogen auf die von der klagenden Person begehrte Anrechnung auf das gesamte Modul „Berufspraxis“ im Umfang von 10 Leistungspunkten – nicht vor. Denn die klagende Person hat nicht dargelegt, im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeiten Kompetenzen erworben zu haben (siehe nachfolgend ), die im Sinn von § 23a Abs. 1 Satz 3 BerlHG n.F. in Verbindung mit § 7 Abs. 2 RStPO-FU mit den in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Kompetenzen (siehe nachfolgend ) gleichwertig sind. a) aa) Die Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Kompetenzen stellt einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff ohne administrativen Beurteilungsspielraum dar (vgl. allgemein m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 727 unter Auswertung insbesondere von BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1997 – 6 B 80/96 – juris Rn. 12; vgl. ferner VG Berlin, Urteil vom 17. November 2021 – 12 K 42.19 – juris Rn. 18 zu dem Tatbestandsmerkmal des „wesentlichen Unterschieds“ von Kompetenzen). Die Darlegungslast trifft denjenigen, der eine Anrechnung begehrt (vgl. näher VG Berlin, Urteil vom 12. November 2021 – 12 K 196.19 – juris Rn. 35), hier die klagende Person. Liegen hinsichtlich der zu vergleichenden Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Dies wird in § 7 Abs. 5 Satz 2 RStPO-FU ausdrücklich normiert und entspricht im Übrigen der für Anrechnungen geltenden allgemeinen Dogmatik: Denn bereits erbrachte Leistungen beziehungsweise bereits erworbene Kompetenzen sind im Interesse der zweckmäßigen, insbesondere zumutbaren Erreichung ihres berufseröffnenden Ausbildungsziels und im Interesse der Verhinderung unnötiger Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten nicht noch einmal abzuverlangen (hierzu und zum Folgenden – freilich für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen – VG Berlin, Urteil vom 17. November 2021 – 12 K 42.19 – juris Rn. 18). Eine solche Forderung erwiese sich als unverhältnismäßig und würde das Grundrecht der klagenden Person aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – verletzen. Auf der anderen Seite muss die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) der Beklagten berücksichtigt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14 A 1776/16 – juris Rn. 32 ff.). Ob wesentliche Unterschiede bestehen, ist in einer Gesamtschau der absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen – beziehungsweise berufspraktischen Tätigkeiten – und der damit erworbenen Kompetenzen einerseits sowie der geforderten Studien- und Prüfungsleistungen und der damit zu erwerbenden Kompetenzen andererseits zu beantworten. Hierbei ist auf den Inhalt, das Niveau und auch den Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen – beziehungsweise berufspraktischen Tätigkeiten – abzustellen. bb) Wie die klagende Person schriftsätzlich zutreffend hervorgehoben hat, stellen bei der Anrechnung berufspraktischer Tätigkeiten Kompetenzen, nicht aber konkrete Lehr-, Lern- oder Prüfungsformen den Bezugspunkt der Gleichwertigkeitsprüfung dar. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 23a Abs. 1 Satz 3 BerlHG und § 7 Abs. 2 Satz 2 RStPO-FU. Für den Kompetenzbezug der Betrachtung spricht auch der Sinn und Zweck der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen. Denn außerhochschulischer Kompetenzerwerb wird in aller Regel nicht in Lehr-, Lern- oder Prüfungsformen erfolgen, wie sie ein Hochschulstudium kennzeichnen. In diesem Sinn trifft die von der klagenden Person schriftsätzlich geltend gemachte Differenzierung zwischen – maßgeblichen – Kompetenzen einerseits und – nicht primär maßgeblichen – Formen des Kompetenzerwerbs oder Kompetenznachweises andererseits zu. Vor diesem Hintergrund begegnet es auf der Ebene der Maßstabsbildung rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte darauf abstellt, die Erbringung einer konkreten nach der Studienordnung vorgesehenen Leistung in Gestalt des Praktikumsberichts sei maßgeblich. Insoweit dringt es durch, wenn die klagende Person rügt, die Verwaltungspraxis der Beklagten, bei sämtlichen auf das verfahrensgegenständliche Modul bezogenen Anrechnungsbegehren ohne individuelle Kompetenzbewertung stets einen Bericht einzufordern, sei rechtswidrig und daher nicht bindend. Da diese Praxis die – gerichtlich voll überprüfbare – Auslegung und Anwendung eines Tatbestandsmerkmals betrifft, führt jedoch dieser Umstand allein nicht schon zur Rechtswidrigkeit der Unterlassung der begehrten Anrechnung im konkreten Fall. b) Die durch das Modul „Berufserfahrung“ im verfahrensgegenständlichen Studiengang zu erwerbenden Kompetenzen bilden einen Komplex, bei welchem ein Transponieren von Kenntnissen und Fähigkeiten zwischen Theorie und Praxis, damit Vorgänge der Anwendung und Reflexion von Wissen, sowie Momente der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung von Kenntnissen und Fähigkeiten prägend sind. Dies lässt sich auf der Grundlage der Studienordnung für den Masterstudiengang Politikwissenschaft des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften der Freien Universität Berlin vom 8. Mai 2013 (ABl.-FU vom 18. September 2013, S. 1327 ff.) – StO-Ma-PoWi – bestimmen. Die vorgenannte Ordnung ist auf das Begehren der klagenden Person weiterhin anwendbar (vgl. die Übergangsvorschrift in § 15 Abs. 3 Satz 2 der unterdessen novellierten Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Politikwissenschaft des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften der Freien Universität Berlin vom 17. April 2024, ABl.-FU vom 13. Juni 2024, S. 656 ff.). Dass der vom Modul erfasste Kompetenzerwerb durch Momente der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung von Kenntnissen und Fähigkeiten geprägt ist, wird in der Studienordnung hervorgehoben. In der der Studienordnung als Anlage beigefügten Modulbeschreibung (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 StO-Ma-PoWi) ist für das Modul „Berufspraxis“ die Lehr- und Lernform „Praktikum“ vorgeschrieben. § 5 Nr. 4 StO-Ma-PoWi definiert „Praktikum“ als eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung „bzw.“ als das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten durch praktische Tätigkeiten in einer Organisation, in einem Arbeitsprozess oder einer Institution. Durch die Rede vom Vertiefen, Erwerben und Anwenden bringt der Satzungsgeber zum Ausdruck, dass durch das Praktikum gerade ausgehend von und in Auseinandersetzung mit einem bereits zuvor vorhandenen Bestand an Kenntnissen und Fähigkeiten ein kompetenzieller Mehrwert erreicht werden soll. Soweit in der Modulbeschreibung „Qualifikationsziele“ des Praktikumsmoduls näher gefasst werden, treten die Momente der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung ebenfalls nach vorne: Die Studentinnen und Studenten besitzen einen vertiefenden Einblick in mögliche Berufs- und Tätigkeitsfelder und kennen Anforderungen und Problemzusammenhänge in den vielfältigen universitären und außeruniversitären Einrichtungen der Forschungspraxis […]. Sie sind in der Lage, die erweiterten und vertieften Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden. Diese Qualifikationsziele sprechen zugleich Vorgänge der Anwendung und – obschon weniger explizit, so doch der Sache nach – der Reflexion von Wissen an. Das Ziel der Anwendung erweiterter und vertiefter Kenntnisse und Fähigkeiten wird ausdrücklich benannt. Damit ist verbunden, dass ein gewisses Wechselspiel aus bereits vorhandenem Wissensbestand und dessen Erweiterung, Ergänzung und Modifikation bei und anlässlich von praktischen Erfahrungen bewirkt werden soll. Dieses Wechselspiel kognitiv zu erfassen, erfordert eine Reflexion über die gewonnenen praktischen Einblicke im Licht des bereits zuvor vorhandenen sowie sodann fortentwickelten Wissensbestands (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 12. November 2021 – 12 K 196.19 – juris Rn. 36 f., wo das Moment der Reflexion als Kompetenzbestandteil bei dem Praktikumsmodul eines Bachelorstudiengangs ausgehend von der dortigen Praktikumsordnung hervorgehoben wird). Dieses Ergebnis wird zusätzlich unterstrichen durch die Angabe der „Formen aktiver Teilnahme“ in der Modulbeschreibung. Zwar ist bei der hier nach § 23a Abs. 1 Satz 3 BerlHG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 RStPO-FU anzustellenden Gleichwertigkeitsprüfung nach dem oben Gesagten nicht vorrangig auf die von der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenen Formen des Kompetenzerwerbs oder Kompetenznachweises abzustellen. Allerdings fügt sich der Umstand, dass die Modulbeschreibung neben den „[p]raktikumsbezogene[n] Tätigkeiten und Aufgabenstellungen, abhängig von der konkreten Praktikumssituation“ ausdrücklich auch einen „Praktikumsbericht“ verlangt, in das oben skizzierte Bild von den erforderten Kompetenzen ein. Denn der Praktikumsbericht dürfte eine besondere Eignung aufweisen, den Vorgang der Anwendung und Reflexion von Wissen anzuregen. Zugleich dürfte mit einem Bericht – zumindest potentiell – das praktikumstypische Transponieren von Kenntnissen und Fähigkeiten zwischen den Kontexten von Theorie und Praxis angesprochen sein. Denn der Bericht ist der externen praktischen Tätigkeit ausgelagert, betrachtet diese von außen und bringt sie mit dem institutionellen Kontext ‚Studium‘ in Verbindung. Durch letzteren Gesichtspunkt ist zugleich angesprochen, dass durch das Praktikum – gerade ausgehend von einem bereits vorhandenen Bestand an Kenntnissen und Fähigkeiten – im Weg des Vertiefens, Erweiterns und Ergänzens ein kompetenzieller Mehrwert erreicht werden soll. In diesem Licht besehen, stellt die Beklagte der Sache nach zurecht darauf ab, dass es im Praktikum darum gehe, dass die Studierenden über die beim Praktikum gewonnenen Einblicke – losgelöst und abstrahiert vom Eindruck der alltäglichen Zwänge und Notwendigkeiten – reflektieren und Bezüge zu den fachlichen Inhalten des Studiums herstellen. Darauf, dass sie in diesem Zusammenhang fälschlich davon auszugehen scheint, dieser Nachweis könne allein durch einen Praktikumsbericht gelingen, kommt es angesichts der Verortung der Frage im Rahmen eines gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestandsmerkmals nicht entscheidend an. c) aa) Die klagende Person hat nicht dargelegt, die skizzierten Kompetenzen in deren komplexer Verbindung bei ihrer Tätigkeit für die Botschaft oder auch bei denjenigen für die L... GmbH oder die L...Consulting L... GmbH bereits in gleichwertiger Weise erworben zu haben. Denn es fehlt an stichhaltigen Darlegungen, wodurch sie die Reflexion von bei diesen Tätigkeiten erworbenem Wissen gerade unter Rückbezug auf den durch das Studium geschaffenen Grundbestand an Kenntnissen und Fähigkeiten bewerkstelligt haben möchte. Belastbares Vorbringen, wie sie ihre praktischen Erfahrungen an ihr im Studium erworbenes Wissen reflexiv zurückgebunden haben könnte, liegt nicht vor. (1) Der zunächst rein quantitativ geartete Hinweis der klagenden Person auf insgesamt mehr als 4.500 Stunden an Berufserfahrung kommt vor den skizzierten qualitativen Anforderungen an die erforderlichen Kompetenzen nicht durchdringend in Betracht. Es ist auch nicht etwa ohne Weiteres ersichtlich, dass es ab einem bestimmten Umfang von berufspraktischer Erfahrung ein zwingendes Umschlagen von Quantität in die hier konkret geforderte Qualität geben würde. Es obliegt einem Anrechnungsantragsteller vielmehr, zu den konkret erheblichen Kompetenzen substantiiert auch in inhaltlicher Hinsicht vorzutragen. (2) Soweit die klagende Person vorbringt, die Kompetenz der berufspraxisbezogenen Selbstreflexion habe sie bereits während ihrer Tätigkeit für die Botschaft, etwa in regelmäßigen R...gesprächen erworben, greift dies vor den skizzierten Anforderungen nicht durch. Es ist ausgehend von der oben vorgenommenen Herleitung zu dem von der Studienordnung vorausgesetzten Kompetenzerwerb im Modul „Berufspraxis“ frei von Beanstandungen, wenn die Beklagte darauf abstellt, erforderlich sei es, losgelöst und abstrahiert vom Eindruck der berufsalltäglichen Zwänge und Notwendigkeiten über das Erfahrene und Erprobte zu reflektieren und Bezüge zu den fachlichen Inhalten des Studiums herzustellen. Dass dies durch die in das Setting der Tätigkeit bei der Botschaft eingebetteten R...gespräche bewerkstelligt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar ist ein R...gespräch typischerweise aus dem Berufsalltag in gewissem Maß herausgehoben. Jedenfalls fehlt es aber an einer nennenswerten Herstellung von Bezügen zu den fachlichen Inhalten des Studiums. Hier ist mit der Beklagten auch in Rechnung zu stellen, dass im – hier einschlägigen – Fall eines vor dem Studium absolvierten Praktikums die im konkret verfahrensgegenständlichen Studium vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten im Zeitpunkt des Praktikums – und damit im Zeitpunkt der R...gespräche – noch nicht vorgelegen haben können. (3) Soweit die klagende Person weiter auf Vorgänge der Reflexion im Nachgang ihrer berufspraktischen Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen die Botschaft als ihre frühere Arbeitgeberin samt Einbindung in die Prozessführung und den Abschluss eines Vergleichs abstellt, greift dies ebenso wenig durch. Dass das Befassen mit der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit einen maßgeblichen Bezug zu konkreten politikwissenschaftlichen Studieninhalten und deren Bearbeitung durch die klagende Person gehabt haben könnte, kann der Einzelrichter nicht erkennen. Insoweit geht es auch an der Sache vorbei, wenn die klagende Person hervorhebt, es gebe einen Konnex zwischen den Inhalten ihrer früheren Tätigkeit (Befassung mit den Sachgebieten ‚Arbeit‘ und ‚Beschäftigung‘ als W...) und dem arbeitsgerichtlichen Streit. Dieser Zusammenhang ist angesichts des Ebenensprungs zwischen den fachlichen Inhalten der Tätigkeit einerseits und der äußerlichen arbeitsrechtlichen Bettung des Beschäftigungsverhältnisses andererseits bereits konstruiert. Jedenfalls legt die klagende Person nicht in substantiierter Weise einen Bezug des Arbeitsgerichtsstreits zu den Gehalten ihres politikwissenschaftlichen Studiums dar. Dass es lebensnah sein mag, anlässlich eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens über Fragen der Arbeits(-rechts-)politik nachzudenken, genügt insoweit ebenso wenig wie der Hinweis auf die Recherche zur eng umrissenen Thematik der diplomatischen Immunität. (4) Auch der Vortrag der klagenden Person, die Vorbereitung samt – insbesondere auch im Vergleich zu herkömmlichen Studienpraktika – besonders anspruchsvoller Bewerbung auf die W...-Stelle bei der Botschaft sei aufwändig gewesen, führt nicht zu einer hinreichenden Substantiierung des erforderlichen Kompetenzerwerbs. Wiederum werden hier Gesichtspunkte angesprochen, die keinen hinreichenden Bezug zu Studieninhalten aufweisen. Zudem fehlt es an der ‚Nachträglichkeit‘ der angesprochenen kognitiven Vorgänge, welche für die geforderte Kompetenz der Reflexion der praktischen Erfahrungen jedoch kennzeichnend ist. (5) Schließlich ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Umstand, dass die klagende Person während ihrer berufspraktischen Tätigkeiten wohl zumindest teilweise in einem Bachelor-Studiengang eingeschrieben gewesen ist. Zwar ist es damit lebensnah, dass bei der praktischen Tätigkeit eine Reflexion auch unter Berücksichtigung von Inhalten des Bachelor-Studiums stattgefunden haben könnte. Jedoch sind solcherlei Vorgänge von der klagenden Person bereits nicht substantiiert vorgebracht. Jedenfalls wäre in Rechnung zu stellen, dass hier ein Modul eines Master-Studiengangs im Streit steht und jedenfalls insoweit nicht dargetan ist, dass eine Gleichwertigkeit der Reflexion gegeben sei. bb) Die von der klagenden Person im Klageverfahren angeführten Argumente, weshalb es auf die Einreichung eines Berichts nicht ankomme, führen zu keiner abweichenden Einschätzung. (1) Mit ihrer Argumentation, es sei wenig zielführend, eine reine Formalität ohne wissenschaftlichen oder didaktischen Mehrwert, mehr als zwei Jahre nach dem Ende der Tätigkeit noch einen Bericht zu verlangen, dringt die klagende Person nicht durch. Denn es obliegt ihr, darzulegen, dass sie die erforderlichen Kompetenzen bereits erworben hat. Es kommt angesichts dieser Verteilung der Darlegungslast nicht darauf an, ob der beklagtenseits nachgeforderte Praktikumsbericht zum Kompetenznachweis tauglich ist. Entscheidend ist, dass die klagende Person ihrerseits keine Nachweise zum vollständigen Erwerb der skizzierten Kompetenzen erbracht hat. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb ein entsprechender Bericht nicht mehr zielführend mit Blick auf die nachzuweisende Reflexions- und Rückbindungskomponente sein sollte. (2) Die – apodiktisch gehaltene – Rüge, das Erfordernis eines Berichts sei unverhältnismäßig, greift zum einen deshalb nicht, weil vorliegend nicht die Überprüfung einer eingreifenden Maßnahme der Beklagten, sondern die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Anrechnung in Frage steht. Einen Anspruch auf Anrechnung gibt es nur bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Gleichwertigkeit der bereits erworbenen im Vergleich zu den geforderten Kompetenzen. Darauf, dass es mildere, grundrechtsschonendere, im Wesentlichen gleich effektive Mittel zum Nachweis des vollen Kompetenzerwerbs als einen Bericht geben könnte, kommt es nicht an, weil die darlegungsbelastete klagende Person nicht vorgebracht hat, solcherlei zum vollen Kompetenzerwerb taugliche Nachweisanforderungen bedient zu haben. Es ist auch nicht etwa unverhältnismäßig, dass die Beklagte im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Studiums berufspraxisbezogene Kompetenzen samt Reflexionskomponente einfordert. Mit der entsprechenden Ausgestaltung des Moduls „Berufspraxis“ in der Studienordnung bewegt sie sich in den Grenzen ihrer – von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten – Satzungsautonomie. Für eine beurteilungsspielraumverletzende, etwa willkürliche, zweckwidrige oder berufsbildentkoppelte Ausgestaltung ist nichts Durchdringendes ersichtlich. (3) Die weitere Rüge der klagenden Person, es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte von ihr nur noch einen etwa einseitigen Bericht verlange, obwohl diese zum Nachweis der Reflexionskomponente von Studierenden üblicherweise einen etwa sechsseitigen Bericht verlange, geht wiederum an der vorliegenden prozessualen Lage mit Darlegungslast der klagenden Person zum – tatbestandlichen – Vorliegen gleichwertiger Kompetenzen vorbei. Der Einzelrichter muss nicht darüber befinden, ob die Erwägung der Beklagten, die Reduktion auf den noch geforderten Umfang des Berichts von nur einer Seite folge daraus, dass die Dauer der Tätigkeit mehr als ausreichend lang gewesen sei, tragen kann. Entscheidend ist, dass die klagende Person einen Nachweis der skizzierten Reflexionskomponente der erforderlichen komplexen Kompetenz vermissen lässt. Gleiches gilt im Übrigen für ihr Argument, die Praxis der Beklagten führe dazu, dass in keinem denkbaren Fall ein vollumfänglicher außerhochschulischer Kompetenzerwerb in Betreff auf das verfahrensgegenständliche Modul und eine entsprechende Anrechnung angenommen werden könnten. Sollte – was nicht entschieden werden muss – diese generelle Erwägung zutreffen und sollte darin eine fehlerhafte Praxis zu erblicken sein, kann dies dennoch nicht im konkreten Fall der klagenden Person anspruchsbegründend wirken. Denn zur Überzeugung des Gerichts hat die klagende Person im konkreten Einzelfall – unabhängig von der Frage des Erfordernisses gerade eines Praktikumsberichts – die erforderliche Kompetenz jedenfalls auch nicht anderweitig umfassend als gleichwertig nachgewiesen. (4) Die von der klagenden Person angestellte systematische Auslegung der Anforderungen an das Modul „Berufspraxis“ im Licht von Vorgaben der Studienordnung (etwa andere Formen „aktiver Teilnahme“ bei anderen Modulbeschreibungen; Lehr- und Lernform „Praktikum“ als kleinstmögliche Einheit) mit dem Ziel, zu begründen, weshalb ein Praktikumsbericht nicht zwingend sei, ist ohne Erheblichkeit. Denn auch diese argumentativen Bemühungen lassen die maßgebliche Frage unbeantwortet, wie die klagende Person die Reflexionskomponente des erforderlichen Kompetenzkomplexes – und sei es anders als durch einen Bericht – bereits erworben habe. (5) Schließlich ist die argumentative Bezugnahme der klagenden Person auf die Wertung im Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses vom 5. Oktober 2021, in welchem für vor Studienbeginn abgeleistete Praktika ein höherer Arbeitsumfang festgeschrieben worden ist, nicht erheblich. Insoweit hat die Beklagte bereits durchdringend entkräftet, dass der Prüfungsausschuss – wie von der klagenden Person unterstellt – darin zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Berichterstattung zu vor Studienbeginn liegenden Praktikumszeiten nicht mehr (möglich und) erforderlich sei, sondern allein durch die höhere Arbeitszeit kompensiert werden sollte. Die Beklagte hat zum einen überzeugend klargestellt, dass sich der Beschluss nur auf das Praktikumsmodul des Bachelor-Studiums beziehe, und zum anderen erläutert, dass die Erhöhung der geforderten Arbeitszeit nur der Ersetzung des – nur dort zusätzlich vorgesehenen – Kolloquiums, nicht hingegen des Berichts diene. Hinzukommt, dass hier – wie bereits erwähnt – das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit der betreffenden Kompetenzen zur Prüfung steht und der erkennende Einzelrichter dabei nicht an die dem Prüfungsausschuss von der klagenden Person unterstellte Wertung gebunden ist. Der Einzelrichter geht nicht davon aus, dass allein die praktischen Tätigkeiten im Praktikum selbst – auch bei deren erheblicher quantitativer Steigerung – das oben konturierte Reflexionsmoment des erforderlichen Kompetenzkomplexes bedienen können. II. Die klagenden Person kann die Erfüllung des erhobenen Anspruchs auf die Praktikumsanerkennung auch nicht etwa im Weg einer regulären Verbuchung erbrachter Studienleistungen verlangen. Insoweit liegen jedenfalls die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob vor Studienbeginn absolvierte Praktika überhaupt für das Modul „Berufspraxis“ in Betracht kommen. Denn der Modulbeschreibung in der Studienordnung (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 StO-Ma-PoWi) ist zu entnehmen, dass ein Praktikumsbericht als Form aktiver Teilnahme erforderlich ist. Einen solchen hat die klagende Person nicht vorgelegt. Im Übrigen ist es frei von rechtlichen Beanstandungen, wenn die Beklagte davon ausgeht, die Voraussetzungen aus § 9 Abs. 4 RStPO-FU liegen nicht vor. Nach dieser Norm soll eine Studentin oder ein Student zusammen mit der verantwortlichen Lehrkraft im Einzelfall eine Vereinbarung über eine mit Rücksicht auf das versäumte Arbeitspensum nachzuweisende angemessene Ersatzstudienleistung treffen, wenn die Studentin oder der Student aus wichtigem Grund nicht das geforderte Maß an regelmäßiger und aktiver Teilnahme erreicht hat. Einen wichtigen Grund, weshalb das Verfassen des Praktikumsberichts für sie nicht erreichbar sein sollte, hat die klagende Person nicht dargetan. Insbesondere ist – objektiv betrachtet – auch nicht davon auszugehen, dass dies wegen der seit Abschluss der Tätigkeit bei der Botschaft verstrichenen Zeit nicht mehr möglich sein sollte. Sollte der klagenden Person das Verfassen eines Berichts subjektiv unmöglich sein, so dürfte der behauptete Kompetenzerwerb umfassend in Zweifel gezogen sein, sodass eine Verbuchung des Moduls rechtswidrig wäre. D. Ob die klagende Person einen Anspruch auf eine Teilanrechnung ihrer berufspraktischen Tätigkeit auf das Modul „Berufspraxis“ – etwa unter Ausgrenzung von Leistungspunkten für den fehlenden Nachweis der Reflexionskomponente – hat, bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Daher muss insbesondere nicht entschieden werden, ob überhaupt eine teilweise Anrechnung auf das betreffende Modul aus rechtlichen Gründen grundsätzlich zulässig sein könnte, wogegen sprechen könnte, dass in der Modulbeschreibung der Studienordnung die – von der klagenden Person selbst als kleinstmögliche, nicht mehr teilbare Leistung qualifizierte – Lehr- und Lernform „Praktikum“ als Insgesamt festgeschrieben ist. Das „allgemeine Prinzip, da[ss] jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetze, […]“ (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 – 1 BvL 34/80 – juris Rn. 26), gilt auch im Verwaltungsprozess: Dieses folgt bei Leistungsklagen im weiten Sinn (das heißt: einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage) in aller Regel bereits aus dem Umstand, dass der Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 – juris Rn. 9; ferner VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2025 – 12 K 171/23 – juris Rn. 24). Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage (im weiten Sinn) fehlt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen. Gemessen daran fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung über eine Teilanrechnung. So hat die klagende Person bereits weder vorgerichtlich noch im Verwaltungsstreitverfahren zu erkennen gegeben, zumindest eine Teilanrechnung zu begehren, vielmehr die Vollanrechnung, ausdrücklich „mit 10 Leistungspunkten“, beantragt. Der Einzelrichter sieht sich auch nicht veranlasst, gemäß §§ 86 Abs. 3 analog, 88 VwGO einen entsprechenden Hilfsantrag im Weg der rechtsschutzgünstigen Antragsauslegung – als Minusantrag – anzunehmen. Denn jedenfalls gibt es kein hinreichendes subjektives oder objektives Interesse an der Durchführung eines darauf gerichteten Rechtsstreits. Vorgerichtlich hat die Mitarbeiterin des zuständigen Prüfungsausschusses der klagenden Person mit E-Mail vom 12. Dezember 2024 ausdrücklich mitgeteilt, der Prüfungsausschuss habe am 10. Dezember 2024 beschlossen, ihre Tätigkeit an der Botschaft als einschlägig anzuerkennen. Bereits zuvor hatten Mitarbeiter der Praktikumsbeauftragen ausgeführt, die Tätigkeit als solche sei ausreichend. Auch im Klageverfahren hat die Beklagte schriftsätzlich zuletzt nochmals unzweideutig klargestellt, dass „die Dauer der Arbeit, die für das Anerkennen des Berufspraktikums zur Grundlage genommen würde, mehr als ausreichend lang“ sei. E. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die klagende Person begehrt die Anrechnung von berufspraktischen Tätigkeiten auf ein berufspraxisbezogenes Modul in einem Masterstudiengang an der Beklagten. Im Zeitraum vom 15. März 2021 bis zum 31. August 2022 war die klagende Person bei der K... Botschaft in Berlin als W... tätig. Seit dem Sommersemester 2023 war sie im Masterstudiengang Politikwissenschaft an der Beklagten eingeschrieben. Am 5. Oktober 2024 richtete sie eine E-Mail an die Praktikumsbeauftragte des einschlägigen Instituts der Beklagten mit dem „Antrag auf Anerkennung“ ihrer Vollzeittätigkeit bei der K... Botschaft in Berlin im vorbenannten Zeitraum für das Praktikumsmodul des Studiengangs und fügte ein ausgefülltes Formular („Antrag auf Anerkennung eines Praktikums“) sowie ein Arbeitszeugnis der Botschaft vom 31. August 2022 bei. Mitarbeiter der Praktikumsbeauftragten forderten einen Praktikumsbericht nach. Hierauf verdeutlichte die klagende Person mehrfach ihre Rechtsauffassung, wonach die begehrte Anrechnung ohne einen solchen Bericht vorzunehmen sei, stellte mit E-Mail vom 30. November 2024 an die Praktikumsbeauftragte klar, dass es sich um einen „einen Anrechnungsantrag i.S.d. § 7 RSPO handel[e] (und nicht um einen ‚klassischen‘ Anerkennungsantrag eines Praktikums im laufenden Studium)“, und bat um Bescheidung ihres Antrags. Am 10. Dezember 2024 beschloss der Prüfungsausschuss des für den Studiengang zuständigen Instituts der Beklagten, aufgrund des vorgelegten Arbeitszeugnisses könne die Tätigkeit der klagenden Person an der K... Botschaft als einschlägig anerkannt werden. Für die vollständige Anrechnung sei jedoch zusätzlich die Vorlage eines Praktikumsberichts notwendig, da ein solcher nach der Studienordnung Bestandteil der aktiven Teilnahme im Modul „Berufspraxis“ sei. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2024 teilte eine Mitarbeiterin des Prüfungsausschusses dessen Entscheidung der klagenden Person mit und forderte den Bericht zum Abschluss des Vorgangs erneut an. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2024 wiederholte die klagende Person ihre Rechtsauffassung zur Entbehrlichkeit eines Praktikumsberichts für ihr Anerkennungsbegehren und kündigte Klageerhebung nach Ablauf einer bis zum 5. Januar 2025 gesetzten Frist an. Mit ihrer am 6. Januar 2025 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die klagende Person ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus: Da sie ihre berufspraktische Tätigkeit nicht im laufenden Studium, sondern bereits vor Studienantritt absolviert habe, gelte die entsprechende Leistung auch ohne Einreichung eines Praktikumsberichts bereits als vollumfänglich erbracht. Maßgeblich sei kein reguläres Praktikumsanerkennungsverfahren, sondern das Verfahren zur Anrechnung berufspraktischer Tätigkeiten. Bei diesem sei ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Kompetenzen erworben, nicht hingegen, ob Leistungen in einer bestimmten Form erbracht worden seien. Anderenfalls liefe der Zweck dieses auch vom formellen Gesetzgeber vorgesehenen Instituts leer. Sollte es um die Kompetenz der berufspraxisbezogenen Selbstreflexion gehen, so habe sie auch diese bereits während ihrer Tätigkeit für die Botschaft, etwa in regelmäßigen R...gesprächen erworben. Reflexion im Nachgang der Tätigkeit habe sie überdies im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen die frühere Arbeitgeberin geübt. Auch die Vorbereitung samt anspruchsvoller Bewerbung auf die W...-Stelle sei aufwändig gewesen. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, bei sämtlichen auf das verfahrensgegenständliche Modul bezogenen Anrechnungsbegehren ohne individuelle Kompetenzbewertung stets einen Bericht einzufordern, sei rechtswidrig und daher nicht bindend. Diese Praxis führe dazu, dass in keinem denkbaren Fall ein vollumfänglicher außerhochschulischer Kompetenzerwerb in Betreff auf das verfahrensgegenständliche Modul und eine entsprechende Anrechnung angenommen werden könnten. Im Übrigen stelle ein Praktikumsbericht selbst aus der Sicht der Studienordnung lediglich eine denkbare Form „aktiver Teilnahme“ neben anderen dar. Dies zeige sich auch bei systematischer Betrachtung der Beschreibungen anderer Module in der Anlage zur Studienordnung. Die Studienordnung sehe zudem im betreffenden Modul lediglich die Lehr- und Lernform „externes Praktikum“ vor; diese entspreche der kleinstmöglichen, nicht mehr teilbaren Leistung, auf welche die vorzunehmende Anrechnung Bezug nehmen müsste. In einem Beschluss vom 5. Oktober 2021 habe der zuständige Prüfungsausschuss, indem er für vor Studienbeginn abgeleistete Praktika einen höheren Arbeitsumfang festgeschrieben habe, zum Ausdruck gebracht, dass eine Berichterstattung zu solchen Praktikumszeiten gerade nicht mehr möglich, vielmehr durch einen erhöhten Arbeitsstundenaufwand aufzuwiegen sei. Die Wertungen, welche diesem Beschluss zugrunde liegen, seien zu berücksichtigen. Mehr als zwei Jahre nach Ende der Tätigkeit noch einen Bericht zu verlangen, sei wenig zielführend, eine reine Formalität ohne wissenschaftlichen oder didaktischen Mehrwert und unverhältnismäßig. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die Beklagte von ihr nur noch einen etwa einseitigen Bericht verlange, obwohl die Reflexionskomponente nach der Beklagten üblicherweise mit einem etwa sechsseitigen Bericht nachzuweisen sein solle. Im Übrigen könne sie noch weitere relevante Berufstätigkeiten bei der L... GmbH und der L...Consulting L... GmbH vorweisen. Insgesamt ergeben diese zusammen mit den über 2.500 Stunden bei der Botschaft mehr als 4.500 Stunden an Berufserfahrung. Die klagende Person beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, ihre berufspraktischen Tätigkeiten auf das Modul „Berufspraxis“ des Studiengangs M.A. Politikwissenschaft mit 10 Leistungspunkten anzurechnen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Ein bescheidungsfähiger Anrechnungsvorgang liege nicht vor, da die klagende Person keine einem Praktikumsbericht gleichwertige Leistung außerhochschulisch oder im Rahmen einer berufspraktischen Tätigkeit nachgewiesen habe. Maßgeblich sei vielmehr die Erbringung einer nach der Studienordnung vorgesehenen Leistung. Denn die der Studienordnung beigefügte Modulbeschreibung definiere neben den situativen praktikumsbezogenen Tätigkeiten auch die Erstellung eines Praktikumsberichts als „aktive Teilnahme“ am Modul „Berufspraxis“. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Erfordernis nach der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung aus wichtigem Grund im Einzelfall liegen nicht vor. Die Einreichung des Berichts sei keine reine Formalität, sondern diene dem Nachweis, dass die Qualifikationsziele des Moduls erreicht worden seien. Im Bericht sollten die Studierenden über die beim Praktikum gewonnenen Einblicke – losgelöst und abstrahiert vom Eindruck der alltäglichen Zwänge und Notwendigkeiten – reflektieren und Bezüge zu den fachlichen Inhalten des Studiums herstellen. Dies könne weder in Mitarbeitergesprächen während der Tätigkeit noch durch Dritte, beispielsweise in Form eines Arbeitszeugnisses, erbracht werden. Dies gelte umso mehr für vor dem Studium absolvierte Praktika, da die im Studium vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Zeitpunkt des Praktikums noch nicht vorgelegen haben können. Das Verfassen eines Berichts von einer Seite sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Reduktion auf den von der klagenden Person noch geforderten Mindestumfang des Berichts von nur einer Seite folge daraus, dass die Dauer der Tätigkeit mehr als ausreichend lang gewesen sei. Die klagende Person ordne den von ihr in Bezug genommenen Beschluss des Prüfungsausschusses vom 5. Oktober 2021 falsch ein, unter anderem da sich dieser auf das Bachelorstudium beziehe und das Erfordernis eines Berichts unberührt lasse. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Mai 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 hat die klagende Person, mit Schriftsatz vom 3. Juli 2025 hat die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Inhalte der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten in Betreff auf die klagende Person Bezug genommen.