OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

9 K 3448/19

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:0423.9K3448.19.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin studierte bei der Beklagten im Studiengang Kulturwissenschaften. Unter dem 25. Mai 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten formularmäßig die Anerkennung von Studien-und Prüfungsleistungen für den Bachelorstudiengang Kulturwissenschaften. Als Module des Studienganges Kulturwissenschaften, für die eine Anerkennung geprüft werden sollte, führte die Klägerin auf: Modul K Kulturwissenschaftliche Grundlagen, Modul G1 Geschichte und Kultur. Eine Einführung, Modul G2 Geschichte der Schriftkultur (Praxis), Modul G3 Geschichte und Anthropologie: Vormoderne Lebenswelten (Praxis), Modul G4 Kulturelle Räume und Grenzen (Praxis), Modul P1 Einführung in die Theoretische Philosophie, Modul P2 Einführung in die Praktische Philosophie, Modul P3 Praktische Kulturphilosophie (Praxis), Modul P4 Kulturphilosophie, Modul P5 Sozialphilosophie und Modul P6 Wirtschaftsphilosophie. Ihrem Antrag fügte sie die Ablichtung eines Entlassungsscheines der Justizvollzugsanstalt (JVA) L. vom 24. Mai 2019 (Entlassungstag) bei, in dem ihr eine Haftdauer vom 16. April 2019 bis zum 24. Mai 2019 bescheinigt wurde. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Antrag als Antrag auf Anrechnung außerhochschulisch erworbener Leistungen behandele, und gab der Klägerin bis zum 1. August 2019 Gelegenheit, weitere aussagekräftige Unterlagen einzureichen. Mit Bescheid vom 22. August 2019 lehnte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften der Beklagten die Anerkennung des Entlassungsscheines der JVA L. auf den Studiengang „Kulturwissenschaften“ mit dem Abschluss Bachelor of Arts ab und führte zur Begründung aus, dass der Umfang und der Inhalt der eingereichten Leistungen leider nicht zuzuordnen und nicht überprüfbar seien; weitere Unterlagen seien nicht zur Verfügung gestellt worden. ‑ Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, der zu Folge innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden könne. Unter dem 24. August 2019 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie unter anderem wie folgt begründete: Im Hauptfach P1 bis P6 sei ihre Leistung anzuerkennen, denn Ethik und Freiheit und Soziales seien in der JVA L. auch behandelt worden, sodass dies als Prüfungsleistung für das Studium anzuerkennen sei. Des Weiteren seien im Nebenfach G1 bis G4 die Leistungen anzuerkennen, denn „Oral Historik und Geschichtliche Dokumentation und Geschichtliche Aufarbeitung“ z.B. seien in der JVA auch behandelt worden. Unter dem 29. August 2019 forderte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts der Fakultät für Kultur- Sozialwissenschaften die Klägerin zur weiteren Begründung ihres Widerspruches auf, weil eine inhaltliche Überprüfung durch den zuständigen Prüfungsausschuss nicht erfolgen könne. Bereits mit Schriftsatz vom 29. August 2019 hat die Klägerin am selben Tage die Klage zum Verwaltungsgericht L. „wegen Verstoß gegen StGB § 187 Verleumdung“ erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem aus: Am Anhang könne das Gericht erkennen, dass Frau Dr. C. vom Prüfungsausschuss die akademische Arbeit der Staatsanwaltschaft G. verleugne und somit herabwürdige, obwohl Frau Dr. C. selbst Akademikerin sei, denn dies sei ihr ‑ der Klägerin ‑ diesbezüglich die „Ablehnung auf Studienleistung“ mitgeteilt worden. Der Klageschrift fügte die Klägerin eine Ablichtung des Bescheides des Beklagten vom 22. August 2019 bei. Ferner meint sie, dass in der Studienordnung in Sachen mündliche Prüfung nur drinstehe, dass man 30 Minuten getestet werde, sie sei aber 40 Tage in der JVA L. gewesen, so dass ihr Entlassungsschein als Prüfungsleistung anzuerkennen sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2019 zu verpflichten, über die Anerkennung der durch den Entlassungsschein der JVA L. vom 24. Mai 2019 erworbenen Kompetenzen auf die den Modulen K, G1, G2, G3, G4, P1, P2, P3, P4, P5, und P6 des Bachelor-Studienganges „Kulturwissenschaften“ bei der Beklagten zu erbringenden Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die Klage unzulässig sei, weil ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, und dass die Klage darüber hinaus unbegründet sei, weil anhand des Entlassungsscheines keine Leistungen identifizierbar seien, welche die Voraussetzung für die Anerkennung von Leistungen auf den Studiengang erfüllen könnten. Das Verwaltungsgericht L. hat das Verfahren aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit mit Beschluss vom 17. September 2019 an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Das Klagebegehren war zugunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin wie im Tatbestand ersichtlich umfassend unter Berücksichtigung ihres Rechtsschutzinteresses auszulegen (§ 88 VwGO). Der Beklagten kommt nach den materiell-rechtlichen Gegebenheiten des § 63a Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG), welcher die ‑ hier in Rede stehende ‑ Anerkennung von außerhalb eines Studiums erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen regelt, Ermessen zu. Vgl. BeckOK HochschulR NRW/Birnbaum, 13. Ed. 1.12.2019,HG § 63a Rn. 46a. Auch auf der Grundlage des so verstandenen Klageantrags hat die Klage keinen Erfolg. Die Klage ist als statthafte Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO jedoch zulässig. Zwar hat die Klägerin die Klage bereits vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheides erhoben. Auf das verwaltungsbehördliche Vorverfahren kommt es indes für die Zulässigkeit der Klage nicht an. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 22. August 2019 benannte fälschlich den Widerspruch statt der Klage als statthaften Rechtsbehelf. Gemäß § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Justizgesetzes Nordrhein- Westfalen (JustG NRW) bedarf es vor Erhebung einer Verpflichtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren dann, wenn dem Verwaltungsakt die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt. Das ist bei der Entscheidung über die hochschulrechtliche Anerkennung von Leistungen nicht der Fall. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Juni 2017 - 14 A 1776/16 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 14 A 2534/15 -, n.V., Seite 2 ff.; eingehend: Urteil vom 24. Juli 2013 - 14 A 880/11 -, juris, Rn. 26 f. Da hiervon ausgehend die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruches gegen den Bescheid vom 22. August 2019 nicht bestand, musste die Klägerin auch nicht erst den Erlass des Widerspruchsbescheides abwarten, um zulässigerweise die Klage erheben zu können. Die Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2019 ist im Übrigen auch fristgerecht. Die Klage ist gleichwohl unbegründet. Die Klägerin hat im für ihr Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die begehrte Anrechnung. Der Ablehnungsbescheid vom 22. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage für die Anerkennung der von der Klägerin erbrachten außerhochschulischen Leistungen ist § 4 Abs. 7 der Prüfungsordnung für die Studiengänge ‑ Kulturwissenschaften ‑ Politikwissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Soziologie (ehem. Politik- und Verwaltungswissenschaft) ‑ Bildungswissenschaft mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ an der FernUniversität in Hagen vom 24. September 2002 in der hier anzuwendenden Fassung der Änderungen vom 30. November 2019 (BPO). Nach dieser Vorschrift kann die Hochschule außerhalb des Hochschulwesens erworbene sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Diese Vorschrift entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 63a Abs. 7 Satz 1 HG, dem zu Folge auf Antrag die Hochschule auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen kann, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. „Inhalt“ kann nur die (Aus-) Bildungsinhalte bezeichnen, wie sie auch im Rahmen der Anerkennung hochschulischer Leistungen zu betrachten sind. Für das „Niveau“ kann der Deutsche Qualifikationsrahmen als Maßstab herangezogen werden, welcher namentlich Kompetenzen in Niveaustufen einordnet. Demnach können (die inhaltliche Äquivalenz unterstellt) z. B. Qualifikationen aus einer Ausbildung als Fachwirt oder aus einer Meisterausbildung auf ein Bachelor-, Qualifikationen aus einer Ausbildung als Geprüfter Technischer Betriebswirt auf ein Masterstudium anerkannt werden. BeckOK HochschulR NRW/Birnbaum, 13. Ed. 1.12.2019, HG § 63a Rn. 46. Die von § 63a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HG ausgeschlossene Gleichwertigkeitsprüfung findet bei der Anerkennung außerhochschulischer Leistungen explizit statt. Verbleibende berechtigte sachliche Zweifel schlagen deshalb bei der Anerkennung außerhochschulischer Leistungen zu Lasten des Antragstellers durch. BeckOK HochschulR NRW/Birnbaum, 13. Ed. 1.12.2019, HG § 63a Rn. 46a. Nach diesen Maßgaben fehlt es vorliegend bereits an der inhaltlichen Äquivalenz und damit an dem Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit nach Inhalt und Niveau. Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 22. August 2019 und führt nur ergänzend aus, dass aus dem Entlassungsschein der JVA L. vom 24. Mai 2019 nicht ansatzweise erkennbar ist, dass überhaupt irgendwelche Kompetenzen während der Haft der Klägerin vermittelt wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Ferner hat die Kammer am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und orientiert an Nr. 36.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne weitergehende Erhöhung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin die Anerkennung einer einzelnen Qualifikation pauschal auf mehrere Prüfungsleistungen begehrt, auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.