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Urteil

12 K 408/24

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0917.12K408.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine an der Universität Potsdam im Studiengang Computational Science gefertigte Masterarbeit als Abschlussarbeit im Masterstudiengang Human Factors anerkennt. Rechtsgrundlage der begehrten Anerkennung ist § 23a des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) i.V.m. § 61 der Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens (AllgStuPO) an der Technischen Universität Berlin vom 9. September 2020 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung der Änderungssatzung vom 6. September 2023 (Amtl. Mitteilungsblatt der der TU Berlin Nr. 29/2024 vom 30. Oktober 2024, S. 253). Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 BerlHG sind unter anderem Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Nach § 23a Abs. 2 BerlHG entscheidet die Hochschule, an der ein Studium aufgenommen oder fortgesetzt wird, über die angemessene Anerkennung oder Anrechnung nach Absatz 1. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss der Hochschule. Das Nähere bestimmt gemäß § 23a Abs. 4 BerlHG die Studien- und Prüfungsordnung oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. In § 61 Abs. 2 AllgStuPO ist geregelt: „Auf Antrag des/der Studierenden werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an einer Hochschule oder rechtlich gleich gestellten Einrichtung erbracht wurden, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Bei der Prüfung des wesentlichen Unterschieds ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen und die anzuerkennenden Leistungen sind entsprechend dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich zuzuordnen. Ein wesentlicher Unterschied ist insbesondere dann gegeben, wenn bei Anerkennung der Leistung der Studienerfolg gefährdet ist, weil die Leistung, für die eine Anerkennung begehrt wird, nicht eine für den Studienerfolg erforderliche Kompetenz umfasst. Kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Lernergebnisse bzw. Lernziele besteht, wenn a) die zu ersetzenden Leistungen einem Pflichtbereich gemäß der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zugeordnet sind und die Lernergebnisse der zu ersetzenden und der erbrachten Leistungen sich nicht wesentlich unterscheiden oder b) die zu ersetzenden Leistungen einem Wahlpflichtbereich gemäß der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zugeordnet sind und die erbrachten Leistungen sich von den Qualifikationszielen eines Wahlpflichtbereichs gemäß § 44 Abs. 2 nicht wesentlich unterscheiden oder c) die zu ersetzenden Leistungen dem Wahlbereich gemäß der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zugeordnet sind. Nach § 61 Abs. 3 Satz 2 AllgStuPO werden Abschlussarbeiten in der Regel nicht anerkannt. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, hier § 23a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BerlHG, der im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Einzelfallentscheidung über die Anerkennung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen begründet. Die Beklagte darf im Rahmen der ihr nach § 23a Abs. 4 BerlHG eingeräumten Satzungskompetenz die nach § 61 Abs. 3 Satz 2 AllgStuPO regelhafte Vermutung aufstellen, dass Abschlussarbeiten grundsätzlich wesentliche Unterschiede bei den erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) aufweisen und damit nicht anerkennungsfähig sind. Sie darf hierbei berücksichtigen, dass es sich bei der Abschlussarbeit um einen im zeitlichen Umfang erheblichen Teil der benoteten Studienleistungen handelt. Die Abschlussarbeit ist eine Prüfungsarbeit und zugleich Teil der wissenschaftlichen Ausbildung. Zudem sollen die Kandidaten nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AllgStuPO zeigen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Studiengang selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Bei Anerkennung einer studiengangfremden Abschlussarbeit wird dieser Nachweis für den betroffenen Studiengang gerade nicht erbracht. Da im Einzelfall von § 61 Abs. 3 Satz 2 AllgStuPO abgewichen werden kann, genügt die Bestimmung auch den Anforderungen des höherrangigen Rechts (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2025 – 12 K 96/25 –). Ein rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) läge dann vor, wenn eine nochmalige Ablegung einer Prüfung verlangt würde, die der Prüfling bereits erbracht hat. Allerdings hat der Prüfling keinen Anspruch darauf, eine Prüfungserleichterung zu erhalten, weil er sich in einer anderen ähnlichen Prüfung bereits bewährt hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14 A 1776/16 – juris Rn. 33). Die Anerkennungsregelungen haben auch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) der Hochschulen zu berücksichtigen, denen das Recht zusteht, die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder in anderen Hochschulen erbrachten Leistungen zu regeln (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 15 K 16431/17 – juris Rn. 31 ff.). Besondere Gründe für ein Abweichen von der Regel, dass Abschlussarbeiten nicht anerkannt werden, sind weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert dargelegt. Der Kläger verweist allein darauf, dass er mit dem erfolgreichen Abschluss seines Masterstudiums an der Universität Potsdam die erforderlichen Kompetenzen erlangt habe, die beispielsweise erforderlich seien, um eine wissenschaftliche Tätigkeit an der Hochschule auszuüben bzw. um ein Promotionsstudium zu beginnen. Dies kann allerdings schon deshalb keinen Ausnahmefall darstellen, der die Anerkennung der Masterarbeit gebietet, weil es der Regelfall ist, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Studiums nach Bestehen der Abschlussarbeit Qualifikationen erworben werden, die eine weitere wissenschaftliche oder eine sonstige berufliche Laufbahn eröffnen. Es scheint dem Kläger darum zu gehen, dass er möglichst schnell seinen Abschluss in seinem Masterstudiengang an der Beklagten erreichen will und den zeitlichen Aufwand zum Schreiben eine Abschlussarbeit sich ersparen möchte. Eine Anerkennung der vom Kläger absolvierten Abschlussarbeit im Studiengang Masterstudiengang Computational Science kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil wesentliche Unterschiede (vgl. § 23 Abs. 1 BerlHG, § 61 Abs. 2 Satz 1 AllgStuPO) zu einer im Masterstudiengang Human Factors zu absolvierenden Masterarbeit gegeben sind. So wird durch die Masterprüfung im Studiengang Human Factors festgestellt, ob der Kandidat die Qualifikationsziele gemäß § 3 der Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Human Factors – im Folgenden StuPO HF – vom 17. Oktober 2018 erreicht hat. Nach dieser Vorschrift werden im forschungsorientiert ausgerichteten Masterstudiengang Human Factors psychologische, arbeitswissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Erkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zum Verständnis und zur Verbesserung der Interaktion zwischen Mensch und Technik erforderlich sind und eine effektive, effiziente und sichere Steuerung, Überwachung und Nutzung technischer Systeme durch den Menschen ermöglichen. Der Studiengang ist interdisziplinär und fächerübergreifend ausgerichtet. Der Absolvent dieses Studiengangs verfügt über fundiertes psychologisches Wissen, über arbeitswissenschaftliches Wissen bezüglich der Gestaltung technikgeprägter Arbeitssysteme, über profunde methodische Kenntnisse, die ihn zur Durchführung und Bewertung empirischer Untersuchungen befähigen und ist in der Lage, unter Einsatz geeigneter Methoden Schwachstellen technischer Systeme, die deren Steuerung, Überwachung und Nutzung durch den Menschen erschweren, zu erkennen und Optimierungsmöglichkeiten zu finden. Der Absolvent weiß mögliche Human-Factors-Probleme bei technischen Problemstellungen im Vorfeld zu identifizieren und gezielt zu deren Vermeidung beizutragen und ist auf dem aktuellen Stand der Forschung im Human-Factors-Bereich und weiß aktuelle Forschungs- und Trendthemen einzuordnen und zu bewerten. Die vom Kläger an der Universität Potsdam geschriebene Masterarbeit ist eigens für die Masterprüfung im Studiengang Computational Science und innerhalb dieses Studiengangs angefertigt worden und soll zeigen, dass der Kläger in dem auf dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauenden Studium erweiterte und vertiefte Fachkompetenzen erworben hat (vgl. § 30 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Allgemeinen Studien- Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam vom 30. Januar 2013 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. November 2024 –BAMA-O, Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 4 vom 19. Februar 2025, S. 99). Als Ziele des Masterstudiums im Studiengang Computational Science sind in § 3 der Studien- und Prüfungsordnung für das Masterstudium im Fach Computational Science an der Universität Potsdam vom 25. Februar 2019 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Januar 2024 – im Folgenden: StuPO CS – (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 20 vom 23 Juli 2024, S. 885) genannt, dass die Absolventen über umfassendes, detailliertes und spezialisiertes Wissen auf dem neuesten Erkenntnisstand der Informatik sowie dem Erkenntnisstand eines spezialisierten Teilgebietes einer Naturwissenschaft im Grenzbereich zur Informatik und über spezialisierte fachliche und konzeptionelle Fertigkeiten zur Lösung auch strategischer Probleme in der Informatik verfügen. Sie können komplexe, neue naturwissenschaftliche Problemstellungen durchdringen, können auf Grundlage des neuesten Erkenntnisstandes zur Bearbeitung des Problems geeignete mathematische Modelle sowie Verfahren und Techniken der Informatik auswählen oder entsprechende neue Modelle, Verfahren und Techniken entwickeln. Sie sind zur interdisziplinären wissenschaftlichen Arbeit in der Informatik sowie in informatiknahen naturwissenschaftlichen Forschungsgebieten befähigt. Der Vergleich der Studienziele zeigt, dass unterschiedliche Kompetenzen vermittelt werden. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass im Studiengang Human Factors die Erlangung umfassenden psychologischen, arbeitswissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlichen sowie methodischen Wissens das Ziel ist, während bei dem Studiengang, den der Kläger an der Universität Potsdam absolviert hat, die Erlangung umfassenden Wissens auf dem neuesten Erkenntnisstand der Informatik sowie dem Erkenntnisstand eines spezialisierten Teilgebiete seiner Naturwissenschaft im Grenzbereich zur Informatik im Vordergrund steht. Hochschulen können nur dann ohne rechtswidrigen Eingriff in ihre Wissenschaftsfreiheit verpflichtet werden, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen für die von ihnen geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist. Dies erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderte Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14 A 1776/16 – juris Rn. 36; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – & B 63.17 – juris). Eine solche Übereinstimmung findet sich auch in Bezug auf den Umfang der jeweiligen Masterarbeit nicht. Für die vom Kläger an der Universität Potsdam abgelegte Masterarbeit, für die 30 Leistungspunkte vergeben wurden (§ 6 Abs. 2 StuPO CS), beträgt die Bearbeitungszeit sechs Monate (§ 30 Abs. 5 Satz 3 Hs. 2 BAMA-O). Zusätzlich zur Abfassung der Masterarbeit findet eine Disputation statt (§ 6 Abs. 2 StuPO CS). Im Masterstudiengang Human Factors bei der Beklagten hingegen findet keine Disputation statt. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate und die Masterarbeit hat einen Umfang von 18 Leistungspunkten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 StuPO HF). Durch die unterschiedliche Bearbeitungsdauer werden auch unterschiedliche Kompetenzen abgefordert. So muss der Studierende im Masterstudiengang Human Factors eine wissenschaftliche Ausarbeitung zu einer Fragestellung aus diesem Studiengang in einer relativ kurzen Zeit wissenschaftlich durchdringen und bearbeiten. Während im von ihm belegten Masterstudiengang an der Universität Potsdam eine eingehendere wissenschaftliche Durchdringung des Themas und gegebenenfalls auch eine umfangreichere Ausarbeitung erwartet wird, was sich letztlich darin widerspiegelt, dass für die Masterarbeit im Studiengang Computational Science 2/3 mehr Leistungspunkte vergeben werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Ziffer 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen – Streitwertkatalog –. Dort wird für die „den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-)Prüfung“ die Festsetzung in Orientierung an dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 20.000,-- Euro vorgeschlagen. Die Kammer setzt in ständiger Rechtsprechung nicht den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes zugrunde (dem folgend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2016 – OVG 10 L 35.15 – juris Rn. 4), sondern den vorgeschlagenen Mindestbetrag. Die Bedeutung der Sache nach dem Antrag des Klägers – Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung seiner bereits absolvierten Masterarbeit – wird durch den für berufseröffnende Prüfungen vom Streitwertkatalog vorgesehenen Mindestbetrag von 20.000,-- Euro angemessen abgebildet. Die Anerkennung der Masterarbeit entspricht in seiner Bedeutung einer den Berufszugang eröffnenden abschließenden Prüfung im Sinne der Ziffer 36.3 des Streitwertkatalogs. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner im Studiengang Computational Science an der Universität Potsdam absolvierten Masterarbeit für den Masterstudiengang Human Factors an der Beklagten. Der Kläger, der über einen Bachelorabschluss im Studiengang Psychologie verfügt, ist im Masterstudiengang Human Factors an der Beklagten eingeschrieben. Mit Schreiben vom 26. April 2024 beantragte er beim Prüfungsausschuss seines Studiengangs die an der Universität Potsdam im Masterstudiengang Computational Science erfolgreich absolvierte Abschlussarbeit auf die Masterarbeit im Studiengang Human Factors anzuerkennen. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Der Kompetenzerwerb, bei dem es in der Anfertigung einer Masterarbeit gehe, sei bereits offensichtlich erfolgt. Es sei zu berücksichtigen, dass er bereits als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Potsdam tätig sei und eine Promotion beabsichtigt sei. Die Prüfungsausschussvorsitzende teilte dem Kläger mit E-Mail vom 11. Juni 2024 mit, dass ausweislich der Prüfungsordnung Abschlussarbeiten in der Regel nicht anerkannt würden. Entgegen der Auffassung des Klägers diene die Abschlussarbeit nicht nur dem Ziel der wissenschaftlichen Befähigung, sondern es solle eine Fragestellung aus dem Studiengang, dessen Abschluss angestrebt werde, mit wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden. Die Arbeit diene auch dazu, ein Gesamtverständnis des Studiengangs zu belegen. Ein besonderer Grund für die Anerkennung sei nicht nachgewiesen. Dass der Abschluss dringend erforderlich sei, gelte für jeden Abschluss. Mit förmlichem Bescheid vom 11. Juli 2024 teilte das Referat Prüfungen dem Kläger die Entscheidung und die Begründung der Prüfungsausschussvorsitzenden mit. Mit seiner am Montag, den 12. August 2024, erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er führt im Wesentlichen aus: Die anzuerkennende Abschlussarbeit entspreche inhaltlich den Anforderungen an eine Abschlussarbeit im Studiengang Human Factors. Im Übrigen habe die Prüfungsausschussvorsitzende in einem Gespräch mit ihm die Frage erörtert, inwieweit seine bereits erbrachte Masterarbeit auch als Masterarbeit im Studiengang Human Factors aufgrund des sachlichen Zusammenhangs und des Zusammenhangs mit einem der Lehrveranstaltungsmodule angesehen werden könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Juli 2024 zu verpflichten, seine im Studiengang Computational Science der Universität Potsdam absolvierte Masterarbeit als Abschlussarbeit im Masterstudiengang Human Factors anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt im Wesentlichen aus: Ihre Regelung in der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung würde in einem zulässigen Umfang von der sich aus dem Berliner Hochschulgesetz ergebenden Regelungsbefugnis Gebrauch machen. Eine Begrenzung der anerkennungsfähigen Prüfungsleistungen sei zulässig, soweit, wie hier, Prüfungsleistungen von der Ersetzung ausgenommen werden, denen eine herausragende Bedeutung für den Nachweis des Studienerfolgs zukommt. Die Masterarbeit am Ende des Studiengangs beziehe sich thematisch auf dessen gesamten Inhalt und sei dazu bestimmt, die Kompetenz zum wissenschaftlichen Arbeiten in diesem Masterstudiengang nachzuweisen. Die wesentlichen Unterschiede zwischen den Abschlussarbeiten ergäben sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Studiengänge. Während im Studiengang Human Factors die Erlangung umfassenden psychologischen, arbeitswissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlichen sowie methodischen Wissens das Ziel sei, stehe bei dem Studiengang Computational Science die Erlangung umfassenden Wissens auf dem neuesten Erkenntnisstand der Informatik sowie dem Erkenntnisstand eines spezialisierten Teilgebiets einer Naturwissenschaft im Grenzbereich zur Informatik im Vordergrund. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Mai 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.