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Beschluss

8 B 594/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1019.8B594.16.00
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Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. und 2. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Mai 2016 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Minden 11 K 2290/15 gegen den Genehmigungsbescheid vom 9. August 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 betreffend die WEA I und VI sowie der Klage VG Minden 11 K 2289/15 gegen den Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. und 2. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Mai 2016 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Minden 11 K 2290/15 gegen den Genehmigungsbescheid vom 9. August 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 betreffend die WEA I und VI sowie der Klage VG Minden 11 K 2289/15 gegen den Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners sowie der Beigeladenen zu 1. und 2. sind begründet. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 11 K 2290/15 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 9. August 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 betreffend die WEA I und VI sowie der Klage VG Minden 11 K 2289/15 gegen den Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Senat hat den in der Antragsschrift vom 21. Januar 2016 vom Antragsteller unbeschränkt gestellten Antrag zur Klarstellung - wie oben ersichtlich - umformuliert. Das Begehren des Antragstellers betrifft nur die (weitere) Errichtung und den Betrieb der WEA I, der WEA VI und der WEA V. Davon ist zu Recht auch das Verwaltungsgericht ausgegangenen. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 die sofortige Vollziehung der Genehmigungsbescheide ausschließlich hinsichtlich dieser Windkraftanlagen und nicht auch hinsichtlich der (ursprünglich) noch mit Bescheid vom 9. August 2013 genehmigten WEA III angeordnet. Für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher ohne Belang, dass der Betreiber der WEA III nach einem erneuten Betreiberwechsel in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in dem Verfahren der Gemeinde Kalletal gegen den Kreis Lippe - 8 A 366/15 - am 29. August 2016 auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA III verzichtet hat und der Bescheid vom 9. August 2013 insoweit auch im Verhältnis zum Antragsteller gegenstandslos geworden ist. Diesem Umstand ist im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen. Diese ginge ins Leere und führte nicht zu einer Besserstellung der Rechtsposition des Antragstellers. Denn die Klagen entfalten auch ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Sie sind offensichtlich unzulässig, weil sie am 1. September 2015 verspätet erhoben worden sind. Der Senat hält insoweit nicht mehr an der in dem Beschluss gleichen Rubrums vom 18. Dezember 2015 in der Sache 8 B 1108/15 vertretenen gegenteiligen Auffassung fest. Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsbehelf begründet ist; es bedarf daher keiner Interessenabwägung anhand der Erfolgsaussichten der Klagen. Der Rechtsbehelf muss lediglich eingelegt sein. Vgl. z.B. Hess. VGH. Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2177/02 -, NVwZ-RR 2003, 345 = juris Rn. 7; Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 655; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80 Rn. 77. Ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auch unabhängig davon eintritt, ob dieser zulässig ist, ist umstritten. In Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass dies nicht der Fall sein dürfte, wenn es (offensichtlich) an den ganz wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, der Verwaltungsaktqualität der angefochtenen behördlichen Maßnahme, der Einhaltung der Klagefrist oder dem Vorliegen der Klagebefugnis fehlt. Auch wenn die Anfechtung an § 44 a VwGO scheitert - was hier nicht der Fall ist -, soll eine aufschiebende Wirkung ausgeschlossen sein. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80 Rn. 78 ff., 81 ff.; Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 646 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 31 f. Der Senat hat sich der (auch derzeit wohl noch) herrschenden Meinung angeschlossen, wonach für eine aufschiebende Wirkung dann kein Raum ist, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist, etwa, weil der angefochtene Verwaltungsakt dem Kläger gegenüber - zweifelsfrei - unanfechtbar geworden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, NuR 2010, 198 = juris Rn. 27 f., m.w.N. Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass, diese Auffassung in Frage zu stellen. Die Klagen wurden zweifelsfrei verspätet erhoben mit der Folge, dass die angefochtenen Genehmigungsbescheide dem Antragsteller gegenüber unanfechtbar sind. Dass die Änderungsbescheide vom 24. August 2015 hinsichtlich der hier in Rede stehenden, von den Änderungen nicht betroffenen und lediglich nachrichtlich wiederholten Bestandteile keine (neue) Klagefrist in Gang gesetzt haben, weil der Betrieb der WEA hier nur unwesentlich geändert wurde, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 8 B 1108/15 - dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Es kann offen bleiben, ob die Klagefrist gegenüber dem Antragsteller bezüglich des im vereinfachten Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheids vom 9. August 2013 durch dessen öffentliche Bekanntmachung im Kreisamtsblatt des Kreises Lippe vom 26. August 2013 in Gang gesetzt wurde, vgl. § 21a der 9. BImSchV. Der Antragsteller hat sein Klagerecht ungeachtet dessen (auch) insoweit jedenfalls verwirkt. Der Senat muss daher nicht abschließend entscheiden, ob er an der in dem Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, NuR 2010, 198 = juris Rn. 80 geäußerten, nicht entscheidungstragenden Ansicht festhält, die öffentliche Bekanntgabe setze auch im vereinfachten Verfahren gegenüber Dritten die Klagefrist in Gang. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung und der darin liegenden Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechtsposition erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an richtet sich die Klagefrist nach den Vorschriften der §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO. Diese Grundsätze gelten auch für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Für den Nachbarn läuft danach ab dem Zeitpunkt, zu dem er sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in entsprechender Anwendung der §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr. Von einem Kennenmüssen ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss - sei es, weil Baumaß-nahmen erkennbar sind, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert ist - und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 = juris Rn. 24; Beschlüsse vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = juris Rn. 15, und vom 16. März 2010 - 4 B 5.10 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, BauR 2012, 1637 = juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, ZUR 2010, 204 = juris Rn. 44; auch Beschluss vom 25. September 2015 ‑ 8 A 970/15 -, juris Rn. 14 ff. Für einen möglichen Fristbeginn sind in der Regel tatsächliche Vorgänge im Rahmen eines Baugeschehens - wie etwa deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten - relevant, die auf die vorangegangene Erteilung einer Baugenehmigung schließen lassen. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. April 2010 - 10 S 5.10 - BRS 76 Nr. 172 = juris Rn. 16. Allein auf die Sichtbarkeit von Baumaßnahmen und die damit einhergehende Erkennbarkeit einer vorliegenden Baugenehmigung abzustellen, genügt den Grundsätzen von Treu und Glauben allerdings nicht. Nur soweit auch die Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsposition erkennbar ist, kann vielmehr für den Nachbarn zur Wahrung seiner Rechte die Obliegenheit bestehen, selbst aktiv zu werden und sich nach dem Vorliegen einer Genehmigung zu erkundigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 = juris Rn. 24; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. April 2010 - 10 S 5.10 -, BRS 76 Nr. 172 = juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, BauR 2012, 1637 = juris Rn. 38. Dies vorausgesetzt ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller in dem vorhergehenden und dem vorliegenden Verfahren bekannt gewordenen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller spätestens ab Ende Juli 2014 Kenntnis davon hätte haben müssen, dass die Errichtung und der Betrieb der WEA I, III, VI und V immissionsschutzrechtlich genehmigt wurden. Den Antragsteller traf jedenfalls, nachdem er Mitte Juni 2014 an einer Unterschriftenaktion der Anti-Windkraft-Bürgerinitiative „wir-das-Kalletal“ teilgenommen hatte, die Obliegenheit, sich zeitnah bei dem Antragsgegner zu erkundigen, ob und - wenn ja - an welchen Standorten Windkraftanlagen genehmigt wurden. Zu diesem Zeitpunkt musste dem Antragsteller aufgrund der ihm bekannten Windkraft-Diskussion bewusst gewesen sein, dass auch in der Umgebung seines Wohnhauses der Bau von Windkraftanlagen konkret geplant und beantragt war sowie möglicherweise sogar schon genehmigt worden war. Dies allein hätte ihn zu der Nachfrage veranlassen müssen, ob auf die Anträge hin bereits Genehmigungsbescheide erteilt wurden. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, dass Erhebliches für die Annahme spricht, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt sogar schon Kenntnis von den später angefochtenen Genehmigungsbescheiden hatte. Der Antragsteller hat am 15. Juni 2014 einen Vordruck unterschrieben, in dem er sich unter anderem den „diesem Schreiben beigefügten Stellungnahmen“ der Bürgerinitiative sowie „den Einwänden zu den Potenzialflächen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit“ angeschlossen hat. Diesem (und den anderen gleichlautenden und u.a. auch von weiteren Familienangehörigen des Antragstellers unterschriebenen) Vordrucken waren (nur) zwei Stellungnahmen vom 18. Juni 2014 der Bürgerinitiative beigefügt. Eine dieser Stellungnahmen betraf den die Errichtung und den Betrieb der WEA I und VI betreffenden Genehmigungsbescheid vom 9. August 2013. Der Antragsteller hat sich den Inhalt dieser Stellungnahme mit seiner Unterschrift ausdrücklich zu Eigen gemacht und muss sich diesen daher zurechnen lassen. Sollte die Stellungnahme - wie er behauptet - ohne seine Kenntnis verfasst worden sein, war er gehalten, sich zu informieren, welchen Inhalt die Stellungnahmen haben (werden). Auch ohne Kenntnis des genauen Inhalts der Stellungnahme vom 18. Juni 2014 musste sich dem Antragsteller im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung aufdrängen, dass in der Umgebung seines Wohnhauses Windkraftanlagen genehmigt worden sein könnten. Dies folgt nicht nur daraus, dass der Genehmigungsbescheid vom 9. August 2013 öffentlich bekannt gemacht worden war, sondern insbesondere daraus, dass die Unterschriftenaktion nur Teil einer gerade in dem Ortsteil I. mit großem Engagement geführten Auseinandersetzung zwischen den in der Bürgerinitiative organisierten Windkraftgegnern, den Windkraftbefürwortern und der Gemeinde um Art und Umfang der Windkraftnutzung insbesondere in der näheren Umgebung von I. war. Dies belegen die allein im Frühjahr 2014 veröffentlichten Zeitungsartikel u.a. zu einer mit 80 Teilnehmern gut besuchten und offenkundig lebhaften Diskussionsveranstaltung in I. am 18. März 2014 und zu der Ratssitzung vom 20. März 2014. Darüber hinaus ist am 22. März 2014 ein in I. - einem Ortsteil von Kalletal mit etwa 200 Einwohnern - gedrehter Filmbericht des WDR zur dortigen Windkraftproblematik ausgestrahlt worden. Diese öffentlichkeitswirksame und emotionale Auseinandersetzung betraf auch nicht nur die allgemeinen Grundsätze der gemeindlichen Windkraftkonzentrationsplanung, sondern mit der zentralen Forderung der Bürger nach einem 1000 m-Mindestabstand zur Wohnbebauung notwendigerweise auch die konkrete Lage möglicher Windkraftkonzentrationszonen sowie die Lage der konkret beantragten Windkraftvorhaben. So ergibt sich aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Zeitungsartikel vom 20. März 2014, dass auf der Windkraft-Veranstaltung vom 18. März 2014 in I. neben dem Mindestabstand von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung in der gemeindlichen Flächennutzungsplanung auch über die beantragten Windkraftanlagen und deren Standorte gesprochen wurde. Danach hat der Organisator der Veranstaltung - der dem Antragsteller als Nachbar und aus der Anti-Windkraft-Bürgerinitiative bekannte Herr V. I1. - die Anwesenden über „Einzelheiten zu den beantragten Anlagen“ informiert. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Berichterstattung wird vom Antragsteller nicht angegriffen. Zudem hat eines der genehmigten Projekte in der Nähe des Wohnhauses des Antragstellers in dem Fernsehbericht Erwähnung gefunden, und am 6. Juni 2014 hat die Bürgerinitiative eine Montage mit den genehmigten Windkraftanlagen auf ihre Facebook-Seite eingestellt. Der unwidersprochen - sehr viel enger als dem Senat bislang bekannt - in die Bürgerinitiative eingebundene Antragsteller hat diese Diskussion auch im Frühjahr 2014 verfolgt, obwohl er nach eigenem Bekunden gegenüber seinem Nachbarn Herrn I1. erklärt haben will, er wolle sich wegen eines sehr zeitaufwändigen und belastenden Rechtsstreits mit einem weiteren Nachbarn derzeit nicht aktiv mit Fragen der Windkraft beschäftigen. Der Antragsteller hat weder bestritten, dass er bei der Ratssitzung vom 20. März 2014 anwesend war, noch, dass er an der Windkraft-Veranstaltung vom 18. März 2014 in I. teilgenommen hat. Dass er von dem Inhalt des Fernsehberichts des WDR über seinen Heimatort Kenntnis hatte, ist angesichts der geringen Einwohnerzahl der Ortschaft nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Annahme, der Antragsteller habe schon im Frühjahr, spätestens im Juli 2014 Kenntnis von den Genehmigungsbescheiden haben müssen, steht auch nicht entgegen, dass er nicht - wie es aufgrund seiner engen Verbindung zu der Bürgerinitiative zu erwarten gewesen wäre - unverzüglich gegen die Windkraftanlagen vorgegangen ist. Vielmehr erscheint es durchaus plausibel, dass der Antragsteller bis zur Rücknahme der im März 2014 schon beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Rechtsmittel der Gemeinde Kalletal am 5. März 2015 in den Berufungszulassungsverfahren 8 A 366/15 und 8 A 367/15 bezüglich der WKA I, V und VI nicht selbst ein mit Kosten verbundenes - Klageverfahren eingeleitet hat. Aufgrund der Nähe der Standorte beantragter Windkraftanlagen durfte der Antragsteller auch annehmen, dass er möglicherweise in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt und damit klagebefugt ist. Er musste daher innerhalb eines Jahres ab Kennenmüssen Klage erheben. Die spätere Kenntnis von der Möglichkeit, daneben auch als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit die Beeinträchtigung eines weiteren subjektiv-öffentlichen Rechts auf Einhaltung der UVP-Verfahrensvorschriften geltend zu machen, hat für ihn keine neue Klagefrist in Gang gesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind erstattungsfähig. Sie haben im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren substantiiert begründete Anträge gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Beigeladene zu 3. hat im erstinstanzlichen Verfahren zwar einen Antrag gestellt, diesen aber nicht begründet. Im zweitinstanzlichen Verfahren hat die Beigeladene zu 3. keinen Antrag gestellt. Eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten scheidet daher aus. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren je Windkraftanlage festzusetzende Streitwert von 15.000,- EUR ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Prof. Dr. Seibert Keller Dr. Niesler