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Urteil

8 K 5024/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1124.8K5024.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine den Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung zu Baumaßnahmen an einem Wohnhaus auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung T.------straße 0 auf dem Stadtgebiet der Beklagten (Vorhabengrundstück). Die Klägerin ist Eigentümerin des an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung M.----straße 0. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut und liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. 00.0 – B. E. “ der Beklagten. Die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin besteht aus einem Fachwerkhaus mit Nebengebäude aus dem Jahr 1670, das in der Denkmalliste der Beklagten wegen seiner Bedeutung für die Geschichte des Menschen als erhaltenswert aus ortsbildprägenden Gründen und durch seinen Alterswert eingetragen ist. Das Nebengebäude ist grenzständig angebaut an das auf dem Vorhabengrundstück aufstehende, vorhabengegenständliche Wohnhaus. Unter dem 12. Dezember 2017 stellten die Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren einen Bauantrag für die „Sanierung eines Zweifamilienhauses und Ausbau des Dachgeschosses“. Gegenstand war unter anderem eine Erhöhung des Dachstuhls um 62 cm und die Errichtung zweier Gauben zu einer nicht an das Klägergrundstück angrenzenden Seite. Beantragt war ferner eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundflächenzahl sowie Abweichungen betreffend die Dachgauben und die Deckenhöhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in der von der Beklagten vorgelegten Bauakte befindlichen Bauantrag verwiesen. Unter dem 9. Oktober 2018 beschied die Beklagte die Beigeladenen antragsgemäß. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Bescheide Bezug genommen. Am 29. September 2021 hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich – im Ergebnis ohne Erfolg – um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Beschluss der Kammer vom 14. März 2022 – 8 L 1683/21). Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus: Sie habe frühestens Anfang 2021 von der Baugenehmigung erfahren können, weil es kein Baustellenschild gegeben habe und mit dem Dachausbau erst im Frühjahr 2021 begonnen worden sei. Das Vorhaben begründe, zumal der Bestandsschutz infolge der genehmigten weitreichenden Eingriffe entfallen sei, einen Abstandsflächenverstoß zu ihren Lasten und führe zu unzumutbarer Verschattung des Hofbereichs. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die überhöhten Werte im Bereich von Grund- und Geschossflächenzahl vor. Das Vorhaben führe zu einem Verlust des dörflichen Charakters der Umgebung. Darauf könne sie sich als Eigentümerin eines ortsbildprägenden Gebäudes auch berufen. Abgesehen davon, dass die mit dem Bauantrag vorgelegten Bauvorlagen nicht ausreichend gewesen seien, fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Entwässerung. Die Klägerin beantragt, die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 9. Oktober 2018 betreffend Sanierung und Ausbau des Dachgeschosses aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Der Dachstuhl sei aus konstruktiven Gründen etwas höher, verbessere aber letztlich die Situation des Klägergrundstücks. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. Insbesondere lägen keine Verstöße gegen die Klägerin schützende Vorschriften vor. Dies gelte insbesondere für denkmalschützerische und gestalterische Rechtsvorschriften sowie die Festsetzungen zu Grund- und Geschossflächenzahl. Nennenswerte Veränderungen zulasten des Grundstücks der Klägerin ziehe das Vorhaben nicht nach sich. Im Übrigen sei die Klage schon unzulässig, weil die Klägerin jedenfalls ab 2019 durch umfangreiche Entkernungsarbeiten die erteilte Baugenehmigung habe kennen müssen und mit der Klageerhebung zu lange zugewartet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogen Bauakten der Beklagten (1 Band) sowie die zugehörige Gerichtsakte aus dem Verfahren 8 L1683/21. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Es bedarf keiner Aufklärung, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil sie infolge gegenüber der Klägerin eingetretener Bestandskraft nicht mehr statthaft ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 23 ff., und Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 –, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 8 B 594/16 –, juris, Rn. 13 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris, Rn. 34, 39. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil dieser sie nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Vorschrift ist dann nachbarschützend, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch Nachbarinteressen schützt und der Kläger dem geschützten Personenkreis zuzuordnen ist. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 16. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9. Die angefochtene Baugenehmigung verstieß im Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht gegen die Klägerin schützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Nachdem Fragen der Entwässerung nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheids sind, kommt eine Bescheidaufhebung unter Verweis auf insoweit von der Klägerin gesehene Mängel bereits im Ansatz nicht in Betracht. Denn Nachbarrechte können durch eine Baugenehmigung nicht verletzt werden, wenn über sie nicht in der Genehmigung entschieden worden ist. Rechtsschutz kann in einem solchen Fall nur mit einem Antrag auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Vorhaben selbst begehrt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 – 4 B 244.96 –, juris, Rn. 3. Soweit die Klägerin gegen die Baugenehmigung einwendet, sie beruhe auf einem Genehmigungsverfahren mit mangelhaften Bauvorlagen, dringt sie nicht durch. Denn aus einem fehlerhaft durchgeführten Verwaltungsverfahren allein ergibt sich für den Nachbarn kein Aufhebungsanspruch in Bezug auf die erteilte Baugenehmigung; erforderlich ist vielmehr eine materielle Rechtsverletzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 7 A 2147/16 –, juris, Rn. 4 (für eine fehlende Angrenzerbeteiligung). Eine solche Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten liegt nicht vor. Der geltend gemachte Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften ist nicht gegeben. Soweit die Klägerin insoweit auf die genehmigungsgegenständlichen Gauben abstellt, sind diese auf der dem klägerischen Grundstück abgewandten Seite vorgesehen und liegen unter der übrigen Firsthöhe des Gebäudes. Eine Abstandsflächenrelevanz ergibt sich aus den Bauvorlagen nicht. Jenseits dessen sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich mindestens drei Meter, § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018. Diese Vorgaben des Abstandflächenrechts hält das grenzständig geplante Vorhaben der Beigeladenen nicht ein. Das Vorhaben darf jedoch ausnahmsweise ohne Einhaltung der vorgenannten Regelungen des Abstandsflächenrechts ohne Abstandsfläche grenzständig zum Grundstück der Klägerin errichtet werden. Denn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung jedenfalls des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 liegen vor. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Dass vorliegend planungsrechtliche Vorschriften einer Grenzbebauung im Grundsatz entgegenstehen könnten ist weder vorgetragen noch ersichtlich Für das Vorhaben der Beigeladenen besteht auf dem Grundstück der Klägerin auch eine ausreichende Sicherung für eine grenzständige Bebauung. Eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Sicherung im Sinne der Vorschrift liegt hier – soweit ersichtlich – nicht vor. Allerdings kann auch eine bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Bebauung auf dem Nachbargrundstück als sogenannte faktische Anbausicherung unter Umständen die rechtliche Sicherung ersetzen, wenn sich diese Bebauung an der gemeinsamen Grenze auf einer nennenswerten Länge mit dem Vorhaben deckt und von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris, Rn. 8, m. w. N. Das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude und das Bauvorhaben müssen allerdings noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich noch in relevanter Weise entsprechen, um von einer faktischen Anbausicherung sprechen zu können. Dabei sind die Interessen und berechtigten Erwartungen des Nachbarn, dass der Bauherr die gemeinsame Grenze nicht in wesentlich größerem Ausmaß für eine grenzständige Bebauung in Anspruch nimmt als er selbst es getan hat, zu berücksichtigen. Denn die faktische Anbausicherung ersetzt die nach dem Gesetz grundsätzlich erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Sicherung, die ihrerseits eine Vereinbarung mit dem Nachbarn dahingehend voraussetzt, dass er sich für den Fall der Bebauung seines Grundstücks verpflichtet, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ebenfalls ohne Grenzabstand zu bauen. Mit einer Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen muss der Nachbar, der selbst an die Grenze gebaut hat, folglich nicht rechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N.; Beschluss vom 9. August 2016 – 7 A 2893/15 –, juris, Rn. 8; Johlen, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 6 BauO NRW, Rn. 327. Das Maß der baulichen Nutzung, und zwar auch die Höhe des vorgesehenen Baukörpers, ist vorbehaltlich einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme insoweit nicht erheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 – 7 A 4241/03 –, juris, Rn. 27, sowie VG Köln, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 2 L 839/05 –, juris, Rn. 26; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 7 B 666/22 –, juris, Rn. 5. Eine Anbausicherung setzt auch nicht voraus, dass es sich um ein Gebäude mit Hauptnutzung handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2005 – 7 B 1288/05 –, juris, Rn. 5. Der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen grenzständigen Bebauung kommt die Eignung als Anbausicherung für das genehmigte Vorhaben in diesem Sinne zu. Nach den Bauvorlagen ist das Gebäude, auf das sich das Vorhaben bezieht, an der gemeinsamen Grenze auf mehr als der Hälfte seiner grenzständigen Länge an ein grenzständiges Gebäude auf dem Klägergrundstück angebaut. Vgl. zu derartigen Fällen auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 7 B 1816/18 –, juris, Rn. 15; Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 2725/12 –, juris, Rn. 71; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1653/07 –, juris, Rn. 24. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Situation im Rahmen wertender Gesamtbetrachtung abweichend zu würdigen. Im Gegenteil: Das Vorhaben umfasst nach dem maßgeblichen Genehmigungsinhalt in Bezug auf die gemeinsame Grenzbebauung nur eine geringfügige Erhöhung eines den Grenzbereich bereits lange prägenden Gebäudes. Eine Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen, mit denen die Klägerin rechnen müsste, besteht darin gerade nicht. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des betroffenen Nachbarn ist, umso mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Vorhabenträger Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Berechtigte eigene Belange muss der Bauherr nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, juris, Rn. 20, 22. Gemessen hieran ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin durch das Vorhaben nicht ersichtlich. Das Vorhaben übt entgegen der Ansicht der Klägerin keine sogenannte erdrückende Wirkung auf das von ihr bewohnte Grundstück und dessen Bebauung aus. Eine erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 7 A 1251/15 –, juris, Rn. 7. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben. Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der „erdrückenden“ Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des „erdrückten“ Grundstücks – Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. – kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentlich Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die „erdrückende“ Anlage für sich steht oder ob das „erdrückte“ Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 89, und OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. Derartiges ist im Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem von der Klägerin bewohnten Grundstück nicht der Fall. Abgesehen davon, dass Gegenstand der Baugenehmigung insoweit nur eine geringfügige Erhöhung (um 62 cm) eines auf der dem Klägergrundstück zugewandten Seite im Übrigen unveränderten Baukörpers ist, unterscheiden sich die Firsthöhen des Vorhabens (83,98) und der Gebäude auf dem klägerischen Grundstück (82,02 bzw. 82,62) nicht so wesentlich, dass hier eine erdrückende Wirkung in Betracht gezogen werden könnte. Die von der Baugenehmigung zugelassene Erhöhung der Dachkonstruktion sowie die zugelassenen Dachgauben (zur anderen Straßenseite hin), die sich beide östlich des Anwesens der Klägerin befinden, werden sich ferner auf die Belichtungssituation nur unwesentlich auswirken: Die Gauben ohnehin nicht, weil sie unterhalb der Firsthöhe des Vorhabens im Übrigen liegen. Erhebliche Auswirkungen der Erhöhung der Dachkonstruktion um 62 cm sind auch weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Dies gilt angesichts des grenzständigen Gebäudes der Antragstellerin einerseits und der Entfernung des Haupthauses von der Grundstücksgrenze andererseits selbst dann, wenn man insoweit den gesamten Baukörper auf dem Vorhabengrundstück in den Blick nehmen wollte. Unterhalb der sonach hier nicht verletzten Grenze des Gebots der Rücksichtnahme müssen Nachbarn in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30, vom 14. Juli 2015 – 7 A 9/15 –, juris, Rn. 5, vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, juris, Rn. 8. Welche die Klägerin schützenden gestalterischen Festsetzungen hier verletzt sein könnten, ist nicht schlüssig aufgezeigt worden und drängt sich auch nicht auf. Die von der Klägerin gerügte Beeinträchtigung des dörflichen Charakters der Umgebung kann die Klägerin schon deshalb nicht abwehren, weil es sich hierbei um einen Belang allein öffentlichen Interesses handelt. Der Umstand, dass die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks im betroffenen Bereich ist, ändert daran gerade nichts. Es ist auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Denkmalrechts gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze, um den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genügen, den Eigentümer eines geschützten Denkmals jedenfalls dann berechtigen die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, juris, Rn. 9, sowie vom 17. Februar 2021 – 7 C 3.20 –, juris, Rn. 11 und 13; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 10 A 2096/19 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2015 – 7 A 823/14 –, juris, Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 56 ff. Als Erscheinungsbild eines Denkmals ist nach § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW der von außen sichtbare Teil des Denkmals geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag; das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Zur Ermittlung des Denkmalwertes im Einzelfall ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2020 – 7 B 1263/18 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 68. Nach diesen Maßstäben ist eine erhebliche Beeinträchtigung des auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Denkmals nicht erkennbar. Ausweislich der Begründung der Eintragung in die Denkmalliste erfolgte die Eintragung, weil es sich bei den aufstehenden Gebäuden um ein Fachwerkhaus mit Nebengebäuden aus dem Jahre 1670 mit orts- und kulturhistorischer Bedeutung handele, die aus ortsbildprägenden Gründen und durch ihren Alterswert erhaltenswert seien. Diese Belange werden durch die mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenen Maßnahmen, die bei der Betrachtung des Denkmals mit seiner Umgebung äußerlich kaum erkennbar sind, nicht mit Gewicht negativ berührt. Die Klägerin wird auch durch die von der Beklagten erteilte Befreiung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. § 31 Abs. 2 BauGB sieht vor, dass bei der Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans auch nachbarliche Interessen zu würdigen sind und entfaltet damit drittschützende Wirkung. Dieser Drittschutz reicht unterschiedlich weit. Bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans ist ein nachbarlicher Abwehranspruch immer gegeben. Hier führt mit anderen Worten jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Wird hingegen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung in rechtswidriger Weise eine Befreiung erteilt, besteht Drittschutz des Nachbarn nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Das beurteilt sich wiederum nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris, Rn. 5. In Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten erteilte Befreiung nicht zulasten der Klägerin nachbarrechtswidrig. Die Klägerin rügt insoweit, die Baugenehmigung lasse unzulässigerweise Abweichungen von den Festsetzungen zu Geschoss- und Grundflächenzahl zu. Diese betreffen jedoch Fragen des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO), die regelmäßig gerade nicht dazu geeignet sind, einen nachbarrechtsrelevanten Baurechtsverstoß zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 2 A 1479/21 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass bezogen auf die in der Baugenehmigung getroffenen Regelungen zu Grund- und Geschossflächenzahl ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegen könnte, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladenen einen erfolgreichen Sachantrag gestellt haben und hierbei das Risiko eingegangen waren, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkataloges des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.