Urteil
12 K 4159/20
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0816.12K4159.20.00
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Leitsätze
Verfolgt der Plangeber mit der Festsetzung eines Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet das Ziel, ein Einkaufszentrum in einem benachbarten Plangebiet wegen dessen zentraler Versorgungsfunktion für die Umgebung zu schützen, so handelt es sich hierbei grundsätzlich um einen rein städtebaulichen Belang. Soweit der Einzelhandelsausschluss damit auch wirtschaftliche Interessen des Betreibers des Einkaufszentrums bedient, ist dies nur eine mittelbare Folge bzw. ein faktischer Reflex der städtebaulichen Zielsetzung. Eine gebietsübergreifende nachbarschützende Wirkung entfaltet der Einzelhandelsausschluss insoweit nicht.(Rn.43)
(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfolgt der Plangeber mit der Festsetzung eines Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet das Ziel, ein Einkaufszentrum in einem benachbarten Plangebiet wegen dessen zentraler Versorgungsfunktion für die Umgebung zu schützen, so handelt es sich hierbei grundsätzlich um einen rein städtebaulichen Belang. Soweit der Einzelhandelsausschluss damit auch wirtschaftliche Interessen des Betreibers des Einkaufszentrums bedient, ist dies nur eine mittelbare Folge bzw. ein faktischer Reflex der städtebaulichen Zielsetzung. Eine gebietsübergreifende nachbarschützende Wirkung entfaltet der Einzelhandelsausschluss insoweit nicht.(Rn.43) (Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Nutzung des Untergeschosses des Gebäudes A-Straße 11 als …-Textilmarkt begehrt, ist die Klage zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg (dazu unter 1.). Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) die Verpflichtung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Osdorf 45 weitere Einzelhandelsbetriebe zu genehmigen, soweit diese nicht gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 45 zulässig sind, ist die Klage bereits unzulässig (dazu unter 2.). 1.Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Nutzung des Untergeschosses des Gebäudes A-Straße 11 als …-Textilmarkt begehrt, ist die Klage zwar zulässig (dazu unter a)), hat in der Sache aber keinen Erfolg (dazu unter b)). a) Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) die Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Sachurteilsvoraussetzung eines ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahrens. Die Klägerin hat den Widerspruch rechtzeitig erhoben. Die Klägerin hat weder die Widerspruchsfrist versäumt (dazu unter aa)) noch ist das prozessuale Recht der Klägerin, Widerspruch und Klage gegen die Baugenehmigung zu erheben, durch Verwirkung entfallen (dazu unter bb)). aa) Die Klägerin hat die Widerspruchsfrist zunächst nicht versäumt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt für einen Nachbarn – hier die Klägerin – in Fällen, in denen er sich durch eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung beschwert fühlt und diese ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung die Jahresfrist für die Erhebung des Widerspruches aus §§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO (grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.1.1974, IV C 2.72, juris Rn. 20 ff.). Hat der Nachbar allerdings sichere („zuverlässige“) Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm in aller Regel nach Treu und Glauben vor dem Hintergrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses die Berufung darauf versagt sein, dass ihm die Baugenehmigung nicht amtlich bekanntgegeben worden ist. Dies hat zur Folge, dass für den Nachbarn die Widerspruchsfrist nach §§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO so zu laufen beginnt, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekanntgegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BVerwG, Urt. v. 25.1.1974, IV C 2.72, juris Rn. 25; Beschl. v. 28.8.1987, 4 N 3.86, juris Rn. 13 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2015, 2 Bs 131/15, juris Rn. 8). Dabei sind für die Beantwortung der Frage, ab wann der jeweils betroffene Nachbar die Rechtsverletzung hätte erkennen bzw. ab wann er hinreichend zuverlässige Kenntnis über einen (möglichen) Eingriff in seine geschützte Rechtsstellung erlangt hat, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987, a.a.O, Rn. 16). Die Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntnis muss sich dabei nicht lediglich auf die Erteilung einer Baugenehmigung beziehen; es kommt vielmehr auf die Erkennbarkeit der spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen für den Nachbarn an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1974, IV C 2.72, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Urt. v. 14.5.2012, 10 S 2693/09, juris Rn. 37 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 17.1.1997, 1 L 6347/95, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 19.10.2016, 8 B 594/16, juris Rn. 17 f.). Der Nachbar muss keinen „vorsorglichen Widerspruch“, d.h. einen Widerspruch „auf Verdacht“ oder „ins Blaue hinein“ erheben (BVerwG, Beschl. v. 11.9.2018, 4 B 34.18, juris Rn. 11); dies gilt umso mehr, als ein Nachbar – unabhängig davon, ob er vom Vorliegen einer Baugenehmigung ausgehen kann oder muss – grundsätzlich unterstellen darf, dass die zuständigen Behörden rechtmäßig handeln, und ihm nicht angesonnen werden kann, gleichsam auf Verdacht eine Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück zum Anlass zu nehmen, sich über den Inhalt einer Baugenehmigung kundig zu machen (OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.9.1997, 2 V 10/97, juris Rn. 7). Gemessen an den dargestellten Maßstäben war der Widerspruch der Klägerin nicht verspätet. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beginn der Bauarbeiten im Mai 2015 sowie der Umstand, dass sich ab Juli 2015 Baumaterialien und Baufahrzeuge, die typischerweise im Zusammenhang mit (Um-)Bauarbeiten benötigt werden, auf dem Parkplatz des Vorhabengrundstücks befanden, ausreichten, um der Klägerin zuverlässige Kenntnis vom Vorliegen einer Baugenehmigung und der damit für sie im Einzelfall verbundenen möglichen Rechtsverletzungen zu vermitteln. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die im Wesentlichen im Untergeschoss durchgeführten Bauarbeiten so offensichtlich waren, dass die Klägerin hiervon hätte Kenntnis erlangen müssen. Jedenfalls musste sie allein aufgrund der Durchführung der Umbaumaßnahmen nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass diese zum Zwecke der Nutzung des Untergeschosses als Einzelhandelsbetrieb erfolgten. Vielmehr hätten die Arbeiten auch für die Inbetriebnahme eines anderen Gewerbebetriebes durchgeführt werden können.Auch die Baubeginnsanzeige, die sich in einer Mitteilung der Beigeladenen an die Beklagte erschöpfte, war nicht geeignet, der Klägerin Kenntnis vom Vorliegen der Baugenehmigung zu verschaffen. Ob schließlich die Inbetriebnahme des beleuchteten Werbepylons am 30. November 2015 oder die Eröffnung der …-Filiale am 15. Dezember 2015 ausreichten, um der Klägerin zuverlässige Kenntnis vom Vorliegen der Baugenehmigung und den damit für sie verbundenen möglichen Rechtsverletzungen zu vermitteln, oder ob das maßgebliche fristauslösende Ereignis erst die sichere Kenntnis der Klägerin von der Baugenehmigung im Zeitpunkt ihrer Übersendung durch die Beklagte am 22. August 2016 war, kann hier dahinstehen. Denn der Widerspruch ist am 23. September 2016 und damit innerhalb eines Jahres nach dem 30. November 2015 als dem insoweit frühestmöglichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung bei der Beklagten eingegangen. bb) Die Klägerin hat ihr Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Das Recht, Widerspruch zu erheben, kann außer durch eine nach den unter aa) dargestellten Grundsätzen verspätete Widerspruchseinlegung auch durch Verwirkung verloren gehen (BVerwG, Urt. v. 25.1.1974, IV C 2.72, juris Rn. 28;Beschl. v. 17.5.2021, 9 A 7/20, juris Rn. 7). Die Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts kann – wie auch das materielle Abwehrrecht – je nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall auch schon vor Ablauf der Jahresfrist eintreten. Dies setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 11.9.2018, 4 B 34.18, juris Rn. 14). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BVerwG, Beschl. v. 11.09.2018, 4 B 34.18, juris Rn. 15). Nach diesem Maßstab kommt eine Verwirkung hier nicht in Betracht. Es fehlt bereits an der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch die Klägerin. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beigeladene aus einem aktiven Tun der Klägerin oder einer diesem gleichstehenden Duldung auf deren Einverständnis hätte schließen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.2.1989, 4 B 28/89, juris Rn. 6). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder die für sie handelnden Personen durch ihr Verhalten der Beigeladenen Anlass zu der Annahme gegeben haben könnten, die Klägerin werde von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen. Insbesondere hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beigeladenen ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, mit dem Vorhaben einverstanden zu sein oder es zu dulden. Das Verhalten der Klägerin ging über eine bloße Untätigkeit nicht hinaus. Das Ende der Untätigkeit seitens der Klägerin ist in der Stellung des Antrags auf Akteneinsicht am 14. Juli 2016 zu sehen. Mit dem Antrag auf Akteneinsicht hat die Klägerin das ihr Mögliche und Zumutbare getan, um gesicherte Kenntnis von der Baugenehmigung zu erlangen und damit die Grundlage für ihren Widerspruch zu ermitteln. Besondere Umstände, die die Untätigkeit der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt als treuwidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insoweit kann das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis den Nachbarn verpflichten, durch zumutbares aktives Tun daran mitzuwirken, wirtschaftliche Nachteile des Bauherrn abzuwenden oder dessen Vermögensverlust möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.4.2002, 4 B 8/02, juris Rn. 11). Die Klägerin musste nach Aufstellung des Werbepylons am 30. November 2015 als dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem sie hätte vermuten müssen, dass die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Nutzung als Einzelhandelsbetrieb erhalten hatte, jedoch nicht mehr davon ausgehen, dass die Beigeladene alsbald erhebliche Vermögensdispositionen treffen würde. Dass die Antragstellerin letztlich erst mit Schriftsatz vom 21. September 2016 Widerspruch erhoben hat, kann ihr schon deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil sie auf den Zeitraum bis zum positiven Bescheid über ihr Akteneinsichtsgesuch bzw. bis zur Übermittlung der Baugenehmigung am 22. August 2016 keinen Einfluss hatte. Im Übrigen ist ihr nach Erhalt der Baugenehmigung eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen. Jedenfalls seit der Ausübung des Widerspruchsrechts am 21. September 2016 konnte die Beigeladene nicht mehr auf eine Duldung ihres Vorhabens durch die Klägerin vertrauen, so dass es nach Auffassung der Kammer für die Frage der Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts auch unerheblich ist, dass die Klägerin ihren Widerspruch erst zwei Jahre nach dessen Erhebung begründet hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beigeladene gerade im Vertrauen auf die Untätigkeit der Klägerin Vermögensdispositionen getroffen hat. Soweit die Beigeladene vorträgt, sie habe zur Finanzierung des Umbaus des Gebäudes ein Darlehen in Höhe von 600.000 Euro aufgenommen, kann Sie damit schon deshalb nicht gehört werden, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt – unstreitig – weder von dem geplanten Vorhaben noch vom Vorliegen einer Baugenehmigung Kenntnis haben konnte. Auch soweit die Beigeladene vorträgt, sie habe der Verlängerung des Mietvertrages am 9. März 2020 nur zugestimmt, weil sie von einer Duldung des Vorhabens durch die Klägerin ausgegangen sei, kann dies vorliegend keinen Vertrauenstatbestand begründen, da der Vertragsverlängerung – ebenfalls unstreitig – die Einlegung des Widerspruchs vorausgegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beigeladene nicht mehr berechtigterweise von einer Duldung seitens der Klägerin ausgehen. b)Die Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) jedoch nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 13. Dezember 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 3. September 2019 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anfechtungsklage eines Grundstückseigentümers gegen eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück hat (nur) dann Erfolg, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblich sind und die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8.84, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen keine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob die Baugenehmigung solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen.Dies ist hier nicht der Fall. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung steht nicht im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts, deren Nichteinhaltung die Klägerin allein rügt und deren Nichteinhaltung hier allein in Betracht kommt. Die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung verstößt nicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Osdorf 45, die zugunsten der Klägerin drittschützend sind (dazu aa)). Sollte der Bebauungsplan Osdorf 45 unwirksam sein – in Bezug auf diesen Bebauungsplan ist nach Angaben der Beklagten noch ein Normenkontrollverfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht anhängig (Az.: 2 E 13/11.N) – verstieße die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch nicht gegen Festsetzungen des in diesem Fall weiterhin anwendbaren Bebauungsplans Osdorf 22, die zugunsten der Klägerin drittschützend wären (dazu bb)). Soweit sich die Klägerin auf ein Abwehrecht wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb „gemäß Art. 14 GG“ beruft, kann dies ihrer Anfechtungsklage von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen (dazu cc)). aa) Die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung verstößt nicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Osdorf 45, die zugunsten der Klägerin drittschützend sind. Zwar dürfte die der Beigeladenen mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von dem in § 2 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 45 für das Vorhabengrundstück festgesetzten Einzelhandelsausschluss objektiv rechtswidrig sein, da sie die Grundzüge der Planung berühren dürfte (vgl. hierzu ausführlich das Hinweisschreiben des Gerichts vom 11. Juli 2024, Bl. 283 ff. der Gerichtsakte). Auf diesen Rechtsverstoß kann sich die Klägerin aber nicht berufen. Für das streitgegenständliche Grundstück enthält der Bebauungsplan die Festsetzung „GE“, also Gewerbegebiet. In Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe zwar gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO grundsätzlich allgemein zulässig. Der Plangeber hat jedoch vorliegend mit § 2 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan von der in § 1 Abs. 5 BauNVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, dort für allgemein zulässig erklärten Nutzungsarten im Bebauungsplan auszuschließen. Hierdurch wird den Gemeinden als Plangebern u.a. die Möglichkeit eingeräumt, zum Schutz von Gewerbe- und Industriegebieten in solchen einen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen planerisch festzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 3.5.1993, 4 NB 13.93, juris; Beschl. v. 25.4.2002, 4 BN 20.02, juris Rn. 6; Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11.13, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris Rn. 56), Das streitgegenständliche Vorhaben fällt unter diesen Ausschluss, da es sich unstreitig um einen Einzelhandelsbetrieb handelt. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von nicht drittschützenden Festsetzungen befreit wird. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Bei der Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Für den Nachbarn bedeutet dies, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris Rn. 27, 29; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64.98, juris Rn. 5). Gemessen daran kann sich die Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Befreiung nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wehren (dazu (aa)). Dieses ist nicht verletzt, weil das Vorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos ist (dazu (bb)). (aa) Die Klägerin kann sich gegen die der Beigeladenen erteilte Befreiung nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wehren. Denn die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses in § 2 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 45 wirkt nicht drittschützend zugunsten der Klägerin. (1) Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf den drittschützenden Gebietserhaltungsanspruch berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, juris Rn. 5). Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht. Stehen Grundstücke nicht in dem für ein Plangebiet typischen wechselseitigen Verhältnis, das sie zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende – von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige – Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, juris Rn. 6; Beschl. v. 15.9.2020, 4 B 46.19, juris Rn. 6) Das Grundstück der Klägerin liegt unstreitig nicht nur nicht im selben Baugebiet wie dasjenige der Beigeladenen, sondern noch dazu in einem anderen Plangebiet. Damit fehlt es an einem gebietsinternen, wechselseitigen Austauschverhältnis als Voraussetzung eines Gebietserhaltungsanspruchs. (2) Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen gebietsübergreifenden Nachbarschutz berufen. Ein solcher gebietsübergreifender Nachbarschutz kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die entsprechende Festsetzung, von der abgewichen wird, nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln soll. Ob einer Festsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt, hängt davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.1.2013, 4 B 48.12, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 18.2.2020, 15 CS 20.57, juris Rn. 19; OVG Magdeburg, Beschl. v. 1.9.2021, 2 M 70/21, juris Rn. 33; OVG Bremen, Beschl. v. 17.8.2021, 1 B 93/21, juris Rn. 18; OVG Schleswig, Beschl. v. 18.9.2017, 1 MB 15/17, juris Rn. 23; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 14.12.1973, IV C 71.71, juris Rn. 28). Dies ist hier nicht der Fall: Ziel der Plangeberin war es ausweislich der Planbegründung (dort S. 1, 17), durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben – neben der Sicherung von Gewerbeflächen für produzierendes, verarbeitendes und lagerndes Gewerbe – zentrenschädigende Auswirkungen auf das …-Center zu vermeiden. Der von der Plangeberin bezweckte Schutz des …-Centers wird mit dessen „zentraler Versorgungsfunktion für die Bewohner am Osdorfer Born und die angrenzenden Wohnquartiere“ und der hieraus folgenden Attraktivitätssteigerung der gesamten Großwohnsiedlung Osdorfer Born begründet (S. 2 und 5 der Planbegründung). Ziel der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses war damit die Erhaltung und Entwicklung des …-Centers als zentraler Versorgungsbereich (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Hierbei handelt es sich um einen rein öffentlichen Belang (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009, 4 C 1.08, juris Rn. 10; OVG Bremen, Urt. v. 3.5.2016, 1 D 260/14, juris Rn. 49 f.; OVG Münster, Urt. v. 3.12.2015, 2 D 91/14.NE, juris Rn. 55; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr/Battis, 15. Aufl. 2022, BauGB § 1 Rn. 72). Diese allein städtebauliche Zielsetzung ergibt sich auch aus dem Planungsanlass, einen „städtebaulichen Missstand“ zu vermeiden bzw. „städtebaulichen Fehlentwicklungen“ entgegenzuwirken (S. 1 der Planbegründung). Dass darüber hinaus auch wirtschaftliche Interessen der Klägerin geschützt werden sollten, lässt sich der Begründung des Bebauungsplans nicht entnehmen. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das …-Center in der Planbegründung ausdrücklich erwähnt wird. Dies ist vielmehr der Tatsache geschuldet, dass allein das …-Center die zentrale Versorgungsfunktion für die Umgebung übernimmt. Auch soweit sich aus der Planbegründung ergibt, dass das …-Center in „seiner Existenz durch Kaufkraftabwanderung“ geschützt und dessen Entwicklung gesichert werden soll (S. 16 der Planbegründung), beruht dies allein auf dem städtebaulichen Ziel, es als zentralen Versorgungsbereich zu erhalten. Soweit damit auch wirtschaftliche Interessen der Klägerin bedient werden, ist dies nur eine mittelbare Folge bzw. ein faktischer Reflex dieser städtebaulichen Zielsetzung. Darüber hinaus sind Wettbewerbsinteressen bauplanungsrechtlich grundsätzlich auch nicht schützenswert. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass städtebauliche Regelungen wettbewerbsneutral sind, so dass der einzelne Gewerbebetreibende grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse daran geltend machen kann, von einer Verschlechterung der vorhandenen Wettbewerbssituation verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.2.1997, 4 NB 5.97, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2015, OVG 10 S 22.14, juris Rn. 8; OVG Greifswald, Urt. v. 13.8.2019, 3 K 217/15, juris Rn. 45; VGH Kassel, Urt. v. 13.2.2014, 3 C 833/13.N, juris Rn. 24). Dementsprechend ist auch zu § 34 Abs. 3 BauGB, wonach von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen, anerkannt, dass diese Vorschrift keinen Drittschutz vermittelt: Dem objektiv-rechtlichen Belang der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche korrespondiert kein rechtlich schützenswertes subjektives Interesse eines Handelstreibenden, der sein Gewerbe in einem zentralen Versorgungsbereich ausübt (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 13.8.2019, 3 K 217/15, juris Rn. 45; OVG Münster, Beschl. v. 9.3.2007, 10 B 2675/06, juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschl. v. 2.10.2010, 14 ZB 10.2084, juris Rn. 7). Dass der Plangeber ungeachtet dessen vorliegend gerade auch bzw. ausnahmsweise die privaten (wettbewerblichen) Interessen der Klägerin schützen wollte oder der Klägerin – quasi als Vertreterin des öffentlichen Interesses – die Rechtsmacht einräumen wollte, den rein städtebaulichen Belang, das …-Center als zentralen Versorgungsbereich zu erhalten, geltend zu machen, ist – wie aufgezeigt – nicht ersichtlich. (bb) Die Klägerin ist vorliegend auch nicht aufgrund einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in ihren Rechten verletzt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin sich bereits dem Grunde nach nicht auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen kann. Da es der Klägerin mit ihrer Klage letztlich um den Schutz vor Konkurrenz geht, das Bauplanungsrecht aber wettbewerbsneutral ist, könnte eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bereits von vornherein ausscheiden. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet nämlich grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Schutz durch befürchtete Kaufkraftverluste und keinen Schutz vor einem Verdrängungswettbewerb zwischen Mitbewerbern (vgl. VGH München, Beschl. v. 2.12.2010, 14 ZB 10.2084, juris Rn. 5). Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Betrieb des …-Textilmarktes tatsächlich erhebliche negative Auswirkungen auf das …-Center hat. Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme genügt nicht bereits die bloße Möglichkeit, dass Nachteile durch ein Vorhaben drohen, vielmehr kann hiervon erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 57). Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht ansatzweise dargelegt, dass der Betrieb des …-Textilmarkts den Betrieb des …-Centers erheblich beeinträchtigt, etwa in Form eines massiven Kaufkraftabflusses oder Attraktivitätsverlustes. bb) Sollte der Bebauungsplan Osdorf 45 unwirksam sein – in Bezug auf diesen Bebauungsplan ist nach Angaben der Beklagten noch ein Normenkontrollverfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht anhängig (Az.: 2 E 13/11.N) – verstieße die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch nicht gegen Festsetzungen des in diesem Fall weiterhin anwendbaren Bebauungsplans Osdorf 22 vom 8. Juli 1969 (HmbGVBl. S. 150), die zugunsten der Klägerin drittschützend wären. Denn der in § 2 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Osdorf 22 festgesetzte Einzelhandelsausschluss gilt nach Satz 2 dieser Regelung nicht für einen 100 m tiefen Bereich, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie A-Straße zwischen der südlichen Straßeneinmündung B-Straße und der C-Straße, in dem das Vorhabengrundstück liegt. cc) Soweit sich die Klägerin auf ein Abwehrecht wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb „gemäß Art. 14 GG“ beruft, kann dies ihrer Anfechtungsklage von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch ein Bauvorhaben besitzt das Bauplanungsrecht in Gestalt insbesondere der §§ 31 und 34 BauGB sowie des § 15 BauNVO Regelungen, die Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes umfassend bestimmen. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich erfolgreich gegen ein Bauvorhaben wehren kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, das in den genannten Vorschriften enthalten ist. Für weitergehende Abwehransprüche aus Art. 14 Abs. 1 GG ist daneben kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.1991, 4 C 5.87, juris Rn. 40; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, 2 Bs 332/06, juris Rn. 2). Es kann daher dahinstehen, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb überhaupt vom Schutzumfang des Art. 14 GG erfasst wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022, 1 BvR 1295/21, juris Rn. 16). 2.Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) nunmehr begehrt, die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Osdorf 45 weitere Einzelhandelsbetriebe zu genehmigen, soweit diese nicht gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 45 zulässig sind, ist die Klageänderung nach § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zwar zulässig, die Klage aber ebenfalls bereits unzulässig. Der Antrag ist als vorbeugende Unterlassungsklage zu qualifizieren.Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Rechtsschutzes setzt voraus, dass ein entsprechend qualifiziertes, d.h. ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 8.9.1972, IV C 17.71, juris Rn. 29). Eine Unterlassungsklage, mit der einem künftigen nachteiligen Verwaltungsakt vorgebeugt werden soll, ist demnach nur zulässig, wenn der Kläger besondere Gründe hat, die es rechtfertigen, den Verwaltungsakt nicht abzuwarten. Vor diesem Hintergrund ist es einem Grundstückseigentümer regelmäßig zumutbar, eine von ihm befürchtete Baugenehmigung zugunsten eines Nachbarn abzuwarten, anstatt vorbeugende Rechtsbehelfe einzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1971, IV C 66/67, VerwRspr 1972, 207, 208). Beispiele für zulässige vorbeugende Unterlassungsklagen gegen drohende Verwaltungsakte finden sich in der Rechtsprechung vor allem in Fällen, in denen eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte teils schon ergangen ist und teils noch zu ergehen droht oder ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden oder ein sonst nicht wiedergutzumachender Schaden droht (vgl. Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 166). Vorliegend sind keine besonderen Gründe ersichtlich, aus denen sich ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ableiten lässt. Die Klägerin kann sich vorliegend insbesondere nicht darauf berufen, dass die Beklagte bereits eine Vielzahl von Befreiungen von dem in § 2 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 45 festgesetzten Einzelhandelsausschluss erteilt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Erteilung weiterer Befreiungen beabsichtigt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum der dann mögliche nachträgliche Rechtsschutz – auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht ausreichen sollte, um der Klägerin die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen. Auch der Wunsch der Klägerin, nicht gegen jede Baugenehmigung einzeln klagen zu müssen, rechtfertigt es nicht, sie vom Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung, das es den Betroffenen im Regelfall zumutet, nachträglich Rechtsschutz zu suchen, zu entbinden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.Es entspricht der Billigkeit, zu Gunsten der Beigeladenen hinsichtlich der dieser entstandenen außergerichtlichen Kosten eine Kostentragungspflicht der Klägerin auszusprechen, da sich diese am Verfahren beteiligt und einen Antrag gestellt hat und damit das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzung des Untergeschosses des Gebäudes auf dem dieser gehörenden Grundstück A-Straße 11 (Flurstück … der Gemarkung Osdorf, im Folgenden: Vorhabengrundstück) für einen Einzelhandelsbetrieb („…“). Die Klägerin ist Eigentümerin des ca. 600 m nordwestlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücks A-Straße 55-55p (Flurstück 4500 der Gemarkung Osdorf), das mit einem Einkaufszentrum („…“) mit 36 Einzelhandelsgeschäften und einer Gesamtverkaufsfläche von 13.500 m² Handelsfläche bebaut ist. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Osdorf 28 vom 3. März 1969 (HmbGVBl. S. 25). Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Osdorf 45 vom 27. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 411). Das Vorhabengrundstück ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Nach § 2 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 45 sind im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Eine Ausnahme gilt für die im Bebauungsplan mit „(A)“ gekennzeichneten Flächen (§ 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 45). Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag im Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung eine Baugenehmigung für die Nutzung des Untergeschosses des Gebäudes A-Straße 11 als Textilmarkt („…“) mit einer Verkaufsfläche von 674 m², verbunden mit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von § 2 Nr. 1 und 2 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Osdorf 45. Die Befreiung wurde damit begründet, dass von der spezifischen Nutzungsart keine zentrumsschädigenden Auswirkungen zu erwarten seien. Im Mai 2015 begann die Beigeladene mit den Umbauarbeiten, die im Wesentlichen im Untergeschoss des Gebäudes stattfanden. Ab Juli 2015 befanden sich auf dem Parkplatz des Vorhabengrundstücks Schuttsäcke, Baumaterialien (Steine, Stahlträger, Rolltreppen) sowie Baufahrzeuge. Der Einbau zweier Rolltreppen erfolgte ab dem 15. September 2015 unter Einsatz eines Krans sowie eines Schwerlaststaplers und erstreckte sich über einen Zeitraum von einer Woche. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 zeigte die Beigeladene gegenüber der Beklagten den beabsichtigten Baubeginn am 30. Oktober 2015 an. Ab Oktober 2015 warb die Betreiberin der …-Filiale in Stadtteilzeitungen sowie am Gebäude A-Straße 11 für die Eröffnung des Geschäfts und nahm zudem am 30. November 2015 auf dem Vorhabengrundstück einen beleuchteten Werbepylon mit dem …-Logo in Betrieb, der in beiden Fahrtrichtungen der A-Straße sichtbar war. Am 15. Dezember 2015 wurde die …-Filiale schließlich eröffnet. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 beantragte die Klägerin Akteneinsicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) in die Grundstücks- und Bauakten des Vorhabengrundstücks. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Antrags mit Schreiben vom 20. Juli 2016. Nachdem sich die Beklagte am 1. August 2016 telefonisch nach dem Umfang des Ersuchens erkundigt und auch in der Folgezeit keine Akteneinsicht gewährt hatte, bat die Klägerin mit E-Mail vom 18. August 2016 um die Bearbeitung des Antrags. Mit E-Mail vom 22. August 2016 übersandte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung, die Entscheidung der Baukommission und eine Stellungnahme der Stadtplanung. Am 21. September 2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 29. November 2018 begründete die Klägerin ihren Widerspruch und führte hierzu aus: Das Vorhaben verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts und sei daher rechtswidrig. Durch die Nutzung als Einzelhandelsbetrieb werde sie in ihrem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von dem in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Osdorf 45 enthaltenen Einzelhandelsausschluss sei rechtswidrig, da es sich hierbei um einen Grundzug der Planung handele. Dies ergebe sich sowohl aus dem Inhalt der textlichen Festsetzungen als auch aus der Planbegründung, wonach durch die Begrenzung von Einzelhandelsbetrieben die vorhandenen Gewerbeflächen als Gewerbestandort planungsrechtlich gesichert und zentrumsschädigende Auswirkungen auf das benachbarte …-Center vermieden werden sollten. Der Plangeber habe in § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan ausdrücklich eine Ausnahme vom Verbot von Einzelhandelsbetrieben vorgesehen, diese jedoch gerade nicht auf das Vorhabengrundstück erstreckt. Aus der Begründung zum Bebauungsplan Osdorf 45 ergebe sich zudem, dass die Festsetzung in § 2 Nr. 1 der Verordnung über den Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenzen liegenden benachbarten Bebauung und insbesondere des auf ihrem Grundstück gelegenen …-Centers dienen solle. Darüber hinaus verstoße die Baugenehmigung auch gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die Nutzung als …-Textilmarkt führe zu einem Kaufkraftabfluss sowie einem Attraktivitätsverlust des …-Centers, so dass dessen Verödung drohe. Da die Gewinn- und Umsatzchancen für das …-Center von existenzieller Bedeutung seien, habe sie – die Klägerin – auch ein Abwehrecht wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 14 GG. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2020, der Klägerin zugestellt am 9. September 2020, wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Das Widerspruchsrecht der Klägerin sei wegen unzulässiger Rechtsausübung bereits verwirkt. Es sei sowohl ein längerer Zeitraum seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Widerspruchs verstrichen als auch besondere Umstände hinzugetreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Ab dem Zeitpunkt der Anzeige des Baubeginns am 22. Oktober 2015, spätestens aber ab der Inbetriebnahme des Werbepylons am 30. November 2015 müsse die Klägerin Kenntnis von der Baugenehmigung gehabt haben. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin Anlass gehabt, sich bei dem zuständigen Fachamt oder dem Bauherrn über das Vorliegen einer Baugenehmigung zu erkundigen. Die Verwirkungsfrist habe daher am 30. November 2015 zu laufen begonnen. Da die Klägerin trotz umfangreicher Werbemaßnahmen, öffentlichkeitswirksamer Eröffnung und laufendem Betrieb erst sechseinhalb Monate nach sicherer Kenntnis Akteneinsicht beantragt habe, erst zwei Monate später Widerspruch eingelegt und diesen erst zwei Jahre später begründet habe, habe die Beigeladene darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin ihr möglicherweise bestehendes Recht nicht ausüben werde. In diesem Vertrauen habe sich die Beigeladene so eingerichtet, dass ihr durch die verspätete Rechtsdurchsetzung unzumutbare Nachteile sowie erhebliche wirtschaftliche Folgen entstünden. Die Klägerin hat am 5. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die Einlegung des Widerspruchs weder verspätet noch ihr Widerspruchsrecht verwirkt sei. Da ihr die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben worden sei, gelte die Jahresfrist nach §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO ab dem Zeitpunkt, zu dem sie sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt habe oder hätte erlangen müssen. Ob das fristauslösende Ereignis hier die Anzeige des Baubeginns am 22. Oktober 2015, die Inbetriebnahme des Werbepylons am 30. November 2015 oder die Aufnahme der Nutzung am 15. Dezember 2015 sei, könne dahinstehen, da sie den Widerspruch in jedem Fall innerhalb eines Jahres erhoben habe. Zwar sei der Beklagten darin zuzustimmen, dass eine Verwirkung des Widerspruchsrechts im Einzelfall auch schon vor Ablauf der Jahresfrist in Betracht kommen könne, erforderlich für eine solche Verwirkung sei jedoch, dass die Beigeladene auf ein Einverständnis ihrerseits hätte schließen können. Ihr Verhalten habe jedoch keinen Anlass gegeben, ein solches Einverständnis anzunehmen. Positive Kenntnis vom Vorliegen der Baugenehmigung habe sie erst durch die Akteneinsicht am 22. August 2016 erlangt. Zuvor habe sich das Vorliegen einer Baugenehmigung erst aufdrängen müssen, als am 15. Dezember 2015 der Geschäftsbetrieb aufgenommen wurde. Da es sich bei dem Vorhaben um die Umnutzung eines Untergeschosses eines Gebäudes handele, seien die vorangegangenen Baumaßnahmen für Nachbarn nicht ohne Weiteres wahrnehmbar gewesen. Auch die Baubeginnsanzeige als lediglich interne Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde sowie die Inbetriebnahme des Werbepylons seien nicht geeignet gewesen, Nachbarn die Kenntnis vom Vorliegen einer Baugenehmigung aufzudrängen. Etwaige Beobachtungen ihrer Mieterinnen müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass bei nicht ohne Weiteres erkennbaren Nutzungsänderungen den Nachbarn grundsätzlich ein längerer Zeitraum einzuräumen sei, um auf Baugenehmigungen reagieren zu können. Insoweit habe sie ihr Widerspruchsrecht schon mit Blick auf das „Zeitmoment“ nicht verwirkt. Schließlich habe ihre Untätigkeit bei der Beigeladenen auch nicht den berechtigten Eindruck erwecken können, sie sei mit der Nutzungsänderung einverstanden. Denn die Ursachen für die lange Verfahrensdauer hätten im Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen. Insoweit fehle es auch am „Umstandsmoment“. Darüber hinaus sei ein etwaiges Vertrauen der Beigeladenen weniger schutzwürdig, weil die im Zuge einer Nutzungsänderung getätigten Investitionen regelmäßig geringer seien als bei der Errichtung einer baulichen Anlage. Ihre Untätigkeit sei schließlich auch nicht kausal für die Ausnutzung der Baugenehmigung geworden, weil die Beigeladene mit der Bauausführung begonnen habe, ohne über einen angemessenen Zeitraum eine Reaktion von ihr abzuwarten. Ihre Klage sei auch in der Sache begründet, da das Vorhaben sowohl gegen den gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch als auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Des Weiteren könne ihr die Verweisung auf die spätere Anfechtung entsprechender Eingriffe nicht zugemutet werden, so dass hinsichtlich möglicher künftiger Baugenehmigungen eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig sei. Eine solche sei prozessökonomisch sinnvoll und wegen der sich aus der angegriffenen Baugenehmigung ergebenden Wiederholungsgefahr gerechtfertigt. Ihr stehe ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch gegen die Erteilung von Baugenehmigungen für Einzelhandelsbetriebe zu, sofern diese nicht gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 45 zulässig seien. Nachdem die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) ursprünglich die Feststellung begehrt hatte, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, im Plangebiet des Bebauungsplans Osdorf 45 weitere Einzelhandelsbetriebe zu genehmigen, soweit diese am 27. Mai 2010 noch nicht vorhanden waren, beantragt sie nunmehr, 1. den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2020, zugestellt am 09.09.2020, Aktenzeichen: RA 6-1293/2019, und den Baugenehmigungsbescheid vom 13.12.2012, Aktenzeichen: A/WBZ/04757/2012, aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Osdorf 45, festgestellt am 27.05.2010, weitere Einzelhandelsbetriebe zu genehmigen, soweit diese nicht gemäß § 2 Nummer 2 und Nummer 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 45 zulässig sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Klage sei bereits mangels eines ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchverfahrens unzulässig. Ergänzend trägt sie vor, dass die Klage auch in der Sache unbegründet sei. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen vor, da die Abweichung die Grundzüge der Planung nicht berühre, städtebaulich vertretbar sei und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Osdorf 45 hätten insbesondere zentrumsschädigende Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden sollen. Der pauschale Ausschluss jedweder Einzelhandelsnutzungen gehöre daher nicht zu den Grundzügen der Planung. Zentrumsschädigende Auswirkungen seien von dem …-Textilmarkt nicht zu erwarten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits in der Begründung grundsätzlich davon ausgegangen werde, dass Einrichtungen mit weniger als 800 m² Verkaufsfläche bzw. 1.200 m² Bruttogeschäftsfläche keine negativen Auswirkungen bezüglich der Sicherung und Weiterentwicklung des benachbarten …-Center hätten und in erster Linie der Nahversorgung der direkten Umgebung dienten. Hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage fehle es schon an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage (auch) insoweit unzulässig sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist – in Übereinstimmung mit der Beklagten – der Auffassung, dass die Klage mangels eines ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahrens bereits unzulässig sei. Der am 21. September 2016 erhobene Widerspruch stelle sich unter Berücksichtigung der wechselseitigen Pflichten aus dem baurechtlichen Nachbarschaftsverhältnis als unzulässige Rechtsausübung dar. Es müsse spätestens ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der …-Filiale am 15. Dezember 2015 von einer Kenntnis der Klägerin ausgegangen werden. Dass die Klägerin erst zehn Monate später Widerspruch erhoben habe, begründe einen klaren Verstoß gegen die sich aus dem Nachbarverhältnis ergebende gegenseitige Treuepflicht. Sie, die Beigeladene, habe aufgrund der monatelangen Untätigkeit der Klägerin auch darauf vertrauen dürfen, dass diese gegen die Baugenehmigung nicht mehr vorgehen werde. Aufgrund dieses Vertrauens habe sie den Mietvertrag mit dem Betreiber der …-Filiale am 9. März 2020 bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Hätte sie von dem Widerspruch der Klägerin gewusst, hätte sie die Verlängerung des Mietvertrages so nicht vereinbart. Unabhängig davon sei die Klage auch unbegründet. Die erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei rechtmäßig und verletze die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass jede Einzelhandelsnutzung habe ausgeschlossen werden sollen, verkenne sie die planerische Konzeption und verkürze diese in unzulässiger Weise. Die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Osdorf 45 bestünden lediglich darin, einerseits die vorhandenen Gewerbeflächen als Gewerbestandort planungsrechtlich zu sichern und andererseits zentrumsschädigende Auswirkungen durch großflächige Einzelhandelsbetriebe auf das benachbarte …-Center zu vermeiden. Solche „großflächigen Einzelhandelsbetriebe“, die negative Auswirkungen auf das …-Center haben könnten, seien von der Plangeberin ausweislich der Planbegründung erst ab einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² bzw. einer Bruttogeschossfläche von mehr als 1.200 m² angenommen worden. Bei Festlegung dieser Obergrenze habe sich die Plangeberin an der Größe des seit 2006 auf dem Grundstück A-Straße 9 vorhandenen …-Textilmarktes orientiert, die unterhalb dieser Grenze gelegen habe. Vor diesem Hintergrund würden die Grundzüge der Planung durch ihr Vorhaben nicht berührt. Von dem …-Textilmarkt ginge aufgrund des Sortiments, seiner Größe und der langjährigen Existenz einer …-Filiale am Standort A-Straße keine zentrumsschädigenden Wirkungen aus. Dies ergebe sich auch aus der Begründung des Bebauungsplans, welche die …-Filiale – seinerzeit auf dem Grundstück A-Straße 9 – bereits berücksichtigt habe. Die Verlagerung des …-Textilmarktes um wenige Meter, nämlich vom Grundstück A-Straße 9 auf das Vorhabengrundstück, könne nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. Darüber hinaus sei bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin überhaupt auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen könne. Auch wenn das …-Center in der Begründung zum Bebauungsplan Osdorf 45 mehrfach erwähnt werde, ergebe sich daraus kein Drittschutz. Ziel der Plangeberin sei insbesondere die Erhaltung und Sicherung der Nahversorgungsfunktion, die ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter habe. Das Städtebaurecht diene nicht der Wahrung von Wettbewerbsinteressen, sondern verhalte sich insoweit neutral. Auch das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Es fehle bereits an einer konkreten Beeinträchtigung. Die Klägerin könne auch keine Abwehrrechte aus Grundrechten herleiten und sich nicht mit Erfolg auf einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens fehle es bereits an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Es seien keine Umstände ersichtlich, die eine Verweisung der Klägerin auf die spätere Anfechtung von Baugenehmigungen als unzumutbar erscheinen ließen. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2024 haben die Beteiligten auf eine (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten sowie die Planaufstellungsakten zum Bebauungsplan Osdorf 45, die dem Gericht bei der Entscheidung vorlagen, sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.