Beschluss
8 B 1264/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0609.8B1264.16.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf 30.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin - einer anerkannten Umweltvereinigung - gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen des Antragsgegners vom 23. November 2015 für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen im B. N. abgelehnt. Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die nach § 2 Abs. 1 UmwRG (in der gemäß § 8 UmwRG hier anwendbaren Fassung vom 29. Mai 2017) antragsbefugt ist, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Die nach § 80a Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung des Interesses der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit und Ausnutzbarkeit der Genehmigungen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die angefochtenen Genehmigungen werden sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage voraussichtlich als rechtmäßig erweisen (I.). Auch im Rahmen der von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten allgemeinen Interessenabwägung sind keine Gründe für ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage erkennbar (II.). I. Die - hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV erforderlichen - immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen stehen (Nr. 2). § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine Rechtsvorschrift, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Der Erteilung der Genehmigungen stehen vorliegend die mit der Beschwerde geltend gemachten naturschutzrechtlichen Bedenken weder in Bezug auf den Landschaftsplan der Antragsgegnerin (dazu 1.) noch hinsichtlich des Artenschutzes (dazu 2.) entgegen. Auch etwaige Auswirkungen des Vorhabens auf die Funktionsfähigkeit von Erdbebenmessstationen (dazu 3.) und die geltend gemachte mangelnde Bestimmtheit der Genehmigungen (dazu 4.) führen voraussichtlich nicht zu einem Erfolg der Klage der Antragstellerin. 1. Das Vorbringen der Antragstellerin stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass der Antragsgegner für das Vorhaben zu Recht eine Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt habe. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht die Befreiung zutreffend aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für notwendig angesehen haben. Ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 BNatSchG und § 34 Abs. 2 LG NRW (a.F., nun § 26 Abs. 5 LNatSchG NRW) in Verbindung mit dem in dem Landschaftsplan der Antragsgegnerin enthaltenen Bauverbot liegt daher voraussichtlich nicht vor. Die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG setzt voraus, dass diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt sind alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Liegt ein solches vor, ist zu prüfen, ob es die Befreiung erfordert. Eine Befreiung ist nicht erst dann erforderlich, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2012- 8 A 104/10 -, NVwZ 2013, 86 = juris Rn. 42 f. Gemessen hieran ist bei summarischer Prüfung die Einschätzung nicht zu beanstanden, es sei vernünftigerweise geboten, aufgrund des öffentlichen Interesses an dem Ausbau der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Energiequellen für das streitgegenständliche Vorhaben eine Befreiung vom Bauverbot zu erteilen. a) Die Erteilung der Befreiung scheidet nicht von vorneherein deshalb aus, weil - worauf die Antragstellerin hinweist - der Landschaftsplan selbst eine Befreiung nur für solche Vorhaben vorsieht, die § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB in der bei Erlass des Landschaftsplans geltenden Fassung unterfielen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für eine Befreiung erforderliche atypische Fall beruhe darauf, dass der Bundesgesetzgeber Windenergieanlagen erst nach der im Jahr 1988 erfolgten Aufstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin bauplanungsrechtlich privilegiert und ihre energie- und umweltpolitische Bedeutung in § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG und in den Vorschriften des EEG anerkannt habe, so dass der Plangeber des Landschaftsplans dieser Privilegierung von Windenergieanlagen noch nicht habe Rechnung tragen können. Dies begegnet keinen Bedenken. Dass die im Landschaftsplan ausdrücklich genannten Vorhaben– anders als Windenergieanlagen – einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft aufweisen, schließt es nicht aus, dass der Plangeber auch für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen eine Ausnahme-/Befreiungsmöglichkeit geschaffen hätte, wenn er um deren energie- und klimapolitische Bedeutung und rechtliche Privilegierung bereits gewusst hätte. Dass der Antragsgegner in der Zwischenzeit eine entsprechende Novellierung des Landschaftsplans nicht vorgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Insbesondere zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass er eine solche Novellierung in der Vergangenheit zwar erwogen, aber abgelehnt hat. Auch eine generelle Relativierung des Schutzes von Natur und Landschaft gegenüber der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen ist damit nicht verbunden. Der Maßstab des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG bleibt unangetastet. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, dass bei Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen die Erteilung einer Befreiung notwendig ist, darauf gestützt, dass das öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergie erheblich ist. Dies ergebe sich u.a. aus den Bestimmungen des EEG und aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die Erreichung der Ausbauziele erfordere die Errichtung einer Vielzahl weiterer Windenergieanlagen, so dass auch Standorte in Landschaftsschutzgebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Diesem öffentlichen Interesse stehe das öffentliche Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft gegenüber bzw. entgegen. Diesem Interesse komme ein besonderes Gewicht zu wegen des gesteigerten Schutzes in dem Landschaftsschutzgebiet, das den Vorhabenbereich umfasse. Die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten komme aber insbesondere in Teilbereichen großräumiger Schutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben sei. Von zentraler Bedeutung sei die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Weder ergeben sich im Hinblick auf die zu befürchtenden Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft, insbesondere die Schutzgüter des Landschaftsplans, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des nach den o.a. Maßstäben ermittelten Abwägungsergebnisses (b), noch ist erkennbar, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen diese Auswirkungen nicht überwiegt (c). b) Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Belange des Landschaftsschutzgebiets hat das Verwaltungsgericht zunächst auf die Ziele der Schutzgebietsausweisung verwiesen, wie sie sich aus den textlichen Festsetzungen zu Ziffer 3.2.2 des Landschaftsplans (LP) ergeben. Diese seien die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes sowie die Entwicklung zu einem ausgewogenen Landschaftsbild und Naturhaushalt. Sodann hat es in den Blick genommen, dass für den Bereich des Vorhabengebiets in der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan das Entwicklungsziel „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ gemäß Ziffer 3.1.1 LP dargestellt ist. Mit diesem Entwicklungsziel seien ausweislich des Erläuterungsberichts zu Ziffer 3.1.1 LP die Bereiche erfasst, bei denen das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf der Erhaltung des Gesamtcharakters einer überwiegend mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft liege. Dieses Entwicklungsziel werde für das Vorhabengebiet in den textlichen Darstellungen zu Ziffer 3.1.1 lit. j) LP dahingehend konkretisiert, dass bei landschaftswirksamen Maßnahmen „die typische Heckenlandschaft, die Bachtäler, besonders der J. und des J1. mit ihren natürlichen Bachläufen und vielfältiger Ufervegetation und die ausgedehnten Waldgebiete mit Wasser-, Klima- und Immissionsschutzfunktionen“ zu berücksichtigen seien. Einige der mit diesem Entwicklungsziel versehenen Flächen wiesen zusätzlich das Entwicklungsziel „Ausbau für extensive Erholung“ auf, das gemäß dem Erläuterungsbericht als Unterziel anzusehen und mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung“ vereinbar sei, da es nur extensive Erholung wie Wandern, Reiten, Radfahren und zugehörige Einrichtungen umfasse. Die Überlagerung mit dem Ziel „extensive Erholung“ mache deutlich, dass den übrigen Bereichen nicht die gleiche Bedeutung für die extensive Erholung zukomme. Da das Vorhabengebiet von den Bereichen, für die überlagernd das Entwicklungsziel „Ausbau für extensive Erholung“ dargestellt sei, nicht erfasst werde, sei davon auszugehen, dass das Vorhabengebiet nicht die gleiche Bedeutung für die extensive Erholung habe wie diese Bereiche. Daher sei die Erholungsfunktion des N1. nicht mit einer besonderen Bedeutung in die Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen gewesen. Hinsichtlich des Schutzziels des Landschaftsschutzgebietes sei für den Bereich des Vorhabens davon auszugehen, dass die Unterschutzstellung (allein) erfolgt sei, um die naturräumliche Eigenart des konkreten Landschaftstyps, namentlich die dort anzutreffende „typische Heckenlandschaft, die Bachtäler, besonders der J. und des J1. mit ihren natürlichen Bachläufen und vielfältiger Ufervegetation und die ausgedehnten Waldgebiete mit Wasser-, Klima- und Immissionsschutzfunktionen“, zu schützen. Diese konkreten Schutzziele würden durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt. Wegen der Entfernung des Vorhabengebietes zu den geschützten typischen Heckenlandschaften sowie den Bachtälern der J. und des J1. komme in erster Linie eine Beeinträchtigung der ausgedehnten Waldgebiete mit ihren Wasser-, Klima- und Immissionsschutzfunktionen in Betracht. Die Baumaßnahmen beträfen aber nur einen kleinen Teil der geschützten Waldgebiete und beschränkten sich auf punktuelle Beeinträchtigungen des mehr als 50 ha großen, naturschutzfachlich hoch bewerteten Waldkomplexes. Dies gelte auch für vom Antragsteller für die Bauphase befürchtete Sedimenteintragungen im südöstlichen Abschnitt des Naturschutzgebietes „Oberlauf der J. , N 9.2“ durch den zu erwartenden Lastkraftverkehr auf dem unmittelbar angrenzenden Haupterschließungsweg. Diese flächenmäßig geringfügigen Beeinträchtigungen seien nur für einen vorübergehenden Zeitraum zu erwarten und beeinträchtigten auch bei Summationseffekten in ihrer Gesamtheit die festgesetzten Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes nicht wesentlich. Die Erholungsfunktion des N1. werde ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. Dem Vorhabengebiet komme keine über das normale Maß hinausgehende Erholungsfunktion zu. Eine solche folge weder aus der Einschätzung des Plangebers noch aus der sogenannten S. -Route, dem W. -Radweg oder dem Wanderweg F. . Die von diesen Wegen berührten Teile des Vorhabengebietes hätten keine besondere Bedeutung für die Erholung der die Wege nutzenden Menschen. Den Waldbereichen komme keine Erholungsfunktion zu, die über die Erholungsfunktion der frei zugänglichen Waldgebiete hinausgehe. Dass die Windenergieanlagen dann von der S. -Route bzw. dem W. -Radweg aus sichtbar seien, schränke deren Erholungsfunktion nicht mehr ein, als es andere Infrastrukturmaßnahmen täten. Ein wesentlicher Belang der Abwägung sei die vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Dieses naturschutzrechtliche Schutzgut werde maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge einzelner Landschaftselemente bestimmt, die das Landschaftsbild unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägten. Die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild seien im Verfahren zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin und im Genehmigungsverfahren untersucht und bewertet worden. In der im Jahr 2011 durch das Büro M. erstellten Landschaftsbildanalyse seien die Auswirkungen auf das Landschaftsbild als gering bis mittelschwer eingestuft worden. Dabei seien Vorbelastungen des Untersuchungsraums durchHorizontüberhöhungen durch Sendemasten und Feuermeldetürme und eine Hochspannungsfreileitungstrasse sowie durch die Hauptverkehrsstraßen, insbesondere die B 258 (I. ), berücksichtigt worden. In der Umweltverträglichkeitsstudie des Jahres 2014 seien die Auswirkungen auf das Landschaftsbild in Anlehnung an diese Landschaftsbildanalyse durch das Büro e. erneut untersucht und bewertet worden. Danach wären die geplanten Windenergieanlagen bei einer durchschnittlichen Geländehöhe von 10 m innerhalb eines Umkreises von 5 km auf einer Fläche von 17,9 % des Untersuchungsraums sichtbar, bei 5 m Geländehöhe auf 19,2 % des Untersuchungsraums und bei 0 m Geländehöhe auf 20,9 %. In der Wirkzone I (< 200 m) ergebe sich eine klare Dominanz, die aber durch die geschlossene Bewaldung im Nahbereich deutlich abgemildert werde. In einer Entfernung bis zu etwa 1,5 km (Wirkzonen I und II) werde die Wirkung des Windparks wegen des relativ hohen Anteils am vertikalen Blickfeld als dominant beschrieben. Auch hier seien die Windenergieanlagen aufgrund von Bebauung und Bewaldung nur von wenigen Stellen aus sichtbar. In der Wirkzone III (1,5 km bis 5 km) seien die Anlagen als subdominante Elemente im Landschaftsbild wahrzunehmen. Unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Flächenanteile mit Sichtbeziehungen zu den geplanten Anlagen in den Landschaftsräumen mit überdurchschnittlicher bis hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und die Erholung seien erhebliche negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht zu erwarten. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Schluss gekommen, auf der Grundlage dieser Untersuchungen weise das Vorhabengebiet kein unbelastetes Landschaftsbild auf wegen Überhöhungen des Horizonts durch Feuerwehrmeldeturm und Hochspannungsfreileitungstrasse, wenngleich es für Windenergieanlagen der genehmigten Höhe dort kein Vorbild gebe, so dass die Anlagen eine Veränderung des Landschaftsbildes bewirkten. Nach den Untersuchungen des Büros e. würden Anlagen lediglich von einem Flächenanteil von maximal etwa 20 % aus sichtbar sein. Gerade in den Bereichen, in denen die Anlagen wegen geringer Entfernung als stark dominant empfunden würden, sei die Sichtbarkeit wegen der in weiten Teilen dichten Bewaldung stark eingeschränkt, mehrere Anlagen würden im Nahbereich nur selten sichtbar sein. Die Ergebnisrichtigkeit dieser ausführlichen Würdigung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets wird durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert. Dies betrifft sowohl die ökologische Funktion der Schutzgüter (aa) als auch das Landschaftsbild (bb) und die Erholungsfunktion des Landschaftsschutzgebiets (cc). aa) Die genehmigten Windenergieanlagen verändern nicht schon deshalb den Charakter des Schutzgebiets oder laufen dessen besonderem Schutzzweck zuwider, weil sie Lärmimmissionen verursachen und für ihre Errichtung Teile des Waldes gerodet werden. Die Antragstellerin macht insoweit keine substantiierten Ausführungen zur Quantität und/oder Qualität dieser Auswirkungen. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die Lärmimmissionen nur in einer Entfernung von etwa 200 m um die Anlagen erheblich seien und die Baumaßnahmen nur einen vergleichsweise kleinen Teil der geschützten Waldgebiete beträfen und sich auf punktuelle Beeinträchtigungen des naturschutzfachlich hoch bewerteten Waldkomplexes beschränkten, wie die Kranstell- und -aufbaufläche für die WEA 3 am Q. . Eine Veränderung des nach dem Erläuterungsbericht zu Ziffer 3.1.1 LP zu erhaltenden (Gesamt-)Charakters des Landschaftsschutzgebiets oder eine erhebliche Beeinträchtigung seines besonderen Schutzzwecks folgt auch nicht aus sonstigen Auswirkungen des Vorhabens. Die überwiegend mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestattete Landschaft wird durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die als besonders schutzwürdig dargestellten typischen Heckenlandschaften und die natürlichen Bachtäler in ihrer ökologischen Funktion für Natur und Artenschutz durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen voraussichtlich nicht bzw. höchstens geringfügig berührt werden, begegnet keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Entfernung von jeweils (mindestens) 300 bis 500 m zwischen diesen besonders geschützten Landschaftsbestandteilen und den Vorhabenstandorten abgestellt. Die Annahme, dass danach eine - nicht nur unerhebliche - Beeinträchtigung der jeweiligen ökologischen Funktion unwahrscheinlich sei, ist nachvollziehbar. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen der Wasserschutzfunktion des N1. auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf die Klagebegründung verweist, kann dahinstehen, ob dies dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Dieses Vorbringen begründet keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigungen. Auch wenn im N. überwiegend hochwertige Böden mit oberflächennaher Staunässe und entsprechender Transportfunktion vorhanden sein sollten, folgt hieraus nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die hydrogeologische Funktion der Böden in erheblicher Weise beeinträchtigt würde. Insbesondere die von der Antragstellerin vorgetragene sehr enge Vernetzung der – geschützten und nicht geschützten – Wasserflächen lässt eine erhebliche, großflächige Blockade des Wasseraustauschs durch die Baumaßnahmen nicht erwarten. Die Bodenflächen werden durch die Verdichtung und Versiegelung im Rahmen der Errichtung der Windenergieanlagen und Kranstellflächen nur partiell beeinträchtigt. bb) Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Charakter des Schutzgebiets oder dessen besonderer Schutzzweck durch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild derart verändert oder verletzt wird, dass die Erteilung der Befreiung ausscheidet. Bei summarischer Prüfung spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass die gebotene Erhaltung des Gesamtcharakters einer überwiegend mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft durch das Vorhaben zwar negativ beeinflusst, aber nicht in einem Maße beeinträchtigt wird, dass der Gebietscharakter verändert wird oder dies dem besonderen Schutzzweck des Gebiets zuwiderliefe. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass hier ein Eingriff in ein nicht vorbelastetes, intaktes Landschaftsbild von außergewöhnlicher Schönheit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2012- 8 A 104/10 -, NVwZ 2013, 86 = juris Rn. 89, vorliegt. Zwar bewirken die Errichtung und der Betrieb der geplanten sieben Windenergieanlagen eine nicht unerhebliche Veränderung des Landschaftsbildes. Sie überragen mit einer Gesamthöhe von jeweils etwa 196 m die sie umgebenden Landschaftsteile deutlich und die Rotorbewegungen bringen eine gewisse Unruhe in Teile des Landschaftsbilds. Dies stellt die Ausgangsüberlegung des Verwaltungsgerichts, dass das Landschaftsbild im Vorhabengebiet wegen der bestehenden Überhöhungen des Horizonts durch den Feuerwehrmeldeturm und die Hochspannungsfreileitungstrasse sowie wegen der Trasse der B 258 nicht unbelastet ist, aber nicht in Frage. Auch wenn diese Bauwerke die Höhe der Windenergieanlagen nicht erreichen, beeinträchtigen sie dennoch das bestehende Landschaftsbild. Der weitere, für die Befreiungsentscheidung des Antragsgegners und die erstinstanzliche Bewertung erhebliche Aspekt, dass nur ein vergleichsweise geringer Anteil der Flächen, denen eine überdurchschnittliche bis hohe Bedeutung für das Landschaftsbild und die Erholung zukomme, Sichtbeziehungen zu den geplanten Anlagen aufweise und der hohe Bewaldungsgrad solchen Sichtbeziehungen überwiegend entgegen stehe, wird ebenso wenig durchgreifend in Zweifel gezogen. Zwar weist die Antragstellerin wohl zu Recht darauf hin, dass das Naturschutzgebiet T. als das östliche Teilgebiet der Hochmoorflächen Hohes Venn, denen nach der Karte 4.4 und der Tabelle 4.5 der Umweltverträglichkeitsstudie eine hohe bis sehr hohe landschaftsästhetische Bedeutung zukommt, entgegen der Karte 6.1 nicht bewaldet ist. Jedenfalls die Rotoren der streitbefangenen Windenergieanlagen dürften daher von dort aus wahrnehmbar sein. Die zwischen dem Anlagengebiet und dem T. gelegenen Waldflächen dürften insoweit keine erhebliche optische Abschirmung leisten, da der T. die nähere Umgebung überragt. Daher dürfte für den T. – entgegen der Bewertung in der Tabelle 6.7 der Umweltverträglichkeitsstudie – hinsichtlich des Landschaftsbilds nicht von einem nur geringen, sondern von einem mittleren bis erhöhten Konfliktpotenzial auszugehen sein. Dies allein führt aber nach vorläufiger Einschätzung nicht dazu, dass der Gebietscharakter des Schutzgebiets verändert oder seine besonderen Schutzzwecke beeinträchtigt werden. Denn die gesamten Flächen der Hochmoorflächen Hohes Venn machen ausweislich der Tabelle 6.6 mit 128 ha nur etwa 1,2 % des als Untersuchungsraum in den Blick genommenen, 10.372 ha großen 5 km-Umkreises um das Vorhabengebiet aus. Von diesem geringen Anteil entfällt wiederum nur etwa die Hälfte auf das Naturschutzgebiet T. , die andere Hälfte auf den von den Anlagen mindestens 3 km entfernten belgischen Teil der Hochmoorflächen. Dementsprechend bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die der Befreiungsentscheidung zugrunde liegende Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Anlagen in dem 5 km-Umkreis nur von ungefähr 20 % der Flächen sichtbar sein werden. Auch ist etwa die Hälfte der Flächen des T. mehr als 1,5 km von den nächstgelegenen WEA-Standorten entfernt, so dass eine dominante optische Wirkung der Windenenergieanlagen nicht zu besorgen sein dürfte. Darüber hinaus sind die Anlagen(-teile) vom T. aus nur dann zu sehen, wenn der Betrachter innerhalb eines Blickwinkels von nur etwa 40 Grad nach Westen schaut. Die optischen Auswirkungen des Vorhabens auf die nördlich und südlich des Vorhabengebiets bestehenden - teils durch den Landschaftsplan T1. /S1. unter Schutz gestellten - Heckenlandschaften bei T2. und S1. sowie auf die Bachläufe, insbesondere der J. und der W1. , dürften deren Erscheinungsbild zwar berühren, aber die Qualität des Landschaftsbilds nicht wesentlich mindern. Die geringste Entfernung zwischen dem Rand der jeweiligen Heckenlandschaften und dem jeweils nächstgelegenen Standort einer Windenergieanlage beträgt jeweils nur etwa 500 m, im Mittel sind die Anlagen aber jeweils ungefähr 1.000 m entfernt, wie sich u.a. aus den Karten 4.5 und 6.1 zur UVS ergibt. Angesichts dieser Distanz, die etwa dem Fünffachen der Anlagenhöhe entspricht und wegen der jedenfalls teilweise abschirmenden Wirkung der zwischen den Heckenlandschaften und den Windenergieanlagen gelegenen Waldgebiete, dürfte eine erhebliche Beeinträchtigung der Heckenlandschaften als Bestandteile des Landschaftsbilds nicht eintreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Heckenlandschaften nicht inmitten der freien, unberührten Landschaft liegen, sondern an die geschlossene Ortslage von T2. bzw. S1. angrenzen, ohne dass der Normgeber oder die Antragstellerin deshalb von einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Beitrags zum Landschaftsbild ausgehen würden. Wegen dieses unmittelbaren räumlichen Bezugs zwischen den Heckenlandschaften und der jeweils angrenzenden Ortslage erscheint deren gemeinsame Betrachtung in der UVS hinsichtlich des Konfliktpotenzials des Vorhabens in Bezug auf das Landschaftsbild nachvollziehbar und die ästhetische Empfindlichkeit mit „überdurchschnittlich bis hoch“ nicht als unangemessen gering bewertet. Auch spricht Überwiegendes dafür, dass die optischen Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Bachläufe, wie die etwa 500 m von dem Standort der WEA 1 entfernte J. und die ca. 350 m östlich des Standorts der WEA 7 verlaufende W1. , weder den Charakter des (jeweiligen) Schutzgebietes verändern noch das Landschaftsbild als Schutzziel erheblich beeinträchtigen. Auch insoweit handelt es sich nur um einzelne, nicht besonders prägende Bestandteile des Landschaftsbilds, deren ästhetische Wirkung trotz der parallelen optischen Wahrnehmbarkeit der Windenergieanlagen auch angesichts des verbleibenden Abstands nicht übermäßig beeinflusst werden dürfte. Soweit der Abstand einzelner Windenergieanlagen gegenüber einzelnen geschützten Landschaftsbestandteilen (z.B. LB 68 bis 70) nur etwa 100 bzw. 300 m betragen wird, ist die jeweilige optische Wirkung zwar wohl erheblich. Diese Wirkung beschränkt sich aber auf kleine Ausschnitte des südlichen Teils des Landschaftsschutzgebiets, denen für das Landschaftsbild selbst wohl keine erheblich prägende oder gar herausragende Bedeutung zukommt. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nicht erst eine erhebliche, sondern bereits eine einfache Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zur Unzulässigkeit von Windenergieanlagen führen könne, geht dies an dem – von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegten – Prüfungsmaßstab, ob die erteilte Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG notwendig ist, vorbei. Die von der Antragstellerin angenommene drohende Verunstaltung des Landschaftsbilds durch das Vorhaben ist fernliegend. cc) Die Beschwerdebegründung vermag auch die erstinstanzliche Bewertung, dass die Erholungsfunktion der Schutzgebiete nicht merklich beeinträchtigt wird, nicht zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, einige der Flächen des Landschaftsschutzgebiets wiesen das Entwicklungsziel „Ausbau für extensive Erholung“ auf. Da der Bereich des Vorhabens von diesen Darstellungen nicht erfasst werde, sei davon auszugehen, dass er nicht die gleiche Bedeutung für die extensive Erholung habe und ihm keine über das normale Maß hinausgehende Erholungsfunktion zukomme. Deshalb sei die Erholungsfunktion des N1. nicht mit einer besonderen Bedeutung in die Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen gewesen. Eine besondere Erholungsfunktion folge auch nicht aus dem nahegelegenen Verlauf von S. -Route/W. -Radweg und des Wanderwegs F. . Die von diesen Wegen berührten Teile des Vorhabengebietes hätten keine besondere Bedeutung für die Erholung der Wegenutzer. Den betroffenen Waldbereichen komme keine Erholungsfunktion zu, die über die Erholungsfunktion der frei zugänglichen Waldgebiete hinausgehe. Der Vortrag der Antragstellerin, dass der W. -Radweg und der F. von privaten Organisationen ausgezeichnet worden sind und diese Wege sich sowohl bei Touristen als auch bei der in der Umgebung - beiderseits der deutsch-belgischen Staatsgrenze - lebenden Bevölkerung großer Beliebtheit erfreuten und in erheblichem Umfang genutzt würden, stellt diese auf den rechtlichen Gehalt der Darstellungen des Landschaftsplans bezogene erstinstanzliche Würdigung nicht in Frage. Auch die Entfernung des Radwegs zu den Standorten der geplanten Windenergieanlagen WEA 3 und WEA 7 von jeweils nur etwa 75 bis 100 m und zu den Anlagen WEA 2 und WEA 4 von circa 300 bzw. 400 m lässt keine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion des Landschaftsschutzgebiets bzw. des Radwegs erkennen. Zum einen passieren die den Radweg nutzenden Fahrradfahrer den Nahbereich der WEA, in dem die anlagenbedingten Geräuschimmissionen und optischen Wirkungen eine die Erholung beeinträchtigende Stärke und Qualität erreichen könnten, bei einer typischen Fahrgeschwindigkeit von 10 bis 20 km/h innerhalb sehr kurzer Zeit. Zum anderen dürfte der südlich des Standorts der WEA 7 verlaufende Bereich des W. -Radwegs durch die Querung der B 258 trotz seiner Führung durch einen Tunnel bereits optisch und akustisch vorbelastet sein, wie sich u.a. aus dem von der Antragstellerin als Anlage 37 eingereichten Zeitungsartikel nebst Lichtbild ergibt. Zudem schließt sich an den südlich des Vorhabenbereichs gelegenen Teil des W. -Radwegs westlich ein etwa vier Kilometer langer Abschnitt an, von dem aus die Windenergieanlagen wegen der – auch dort – bestehenden Bewaldung nicht oder höchstens eingeschränkt zu sehen sein werden. Auch deshalb ist nicht erkennbar, dass die von der Antragstellerin hervorgehobene Tatsache, dass eine Strecke von etwa 6,6 km des rund 130 km langen Radwegs in einer Entfernung von maximal 1,5 km zu dem Vorhabenbereich verläuft, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der mit der Radwegnutzung verbundenen Erholungsmöglichkeiten führt. Entsprechend ist nicht anzunehmen, dass die Sichtbarkeit der Windenergieanlagen von dem etwa 1,2 km entfernten Abschnitt des Eifelsteigs, der durch das Naturschutzgebiet T. führt, die Erholungsfunktion des insgesamt 313 km langen Wanderwegs erheblich zu beeinträchtigen vermag. Angesichts dieser Entfernung dürften die Windenergieanlagen dort zwar noch deutlich wahrnehmbar sein, ihr Bereich ist aber, wie bereits erwähnt (s. oben bb), nur in einem Blickwinkel von etwa 40 Grad sichtbar. Dadurch wird die mit dem Wandern in einem ästhetisch hochwertigen Naturschutzgebiet verbundene Erholungsmöglichkeit nicht erheblich gestört. Dabei ist auch die überschaubare Länge des dortigen Abschnitts des Eifelsteigs von ungefähr einem Kilometer zu berücksichtigen. b) Die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erteilte Befreiung ist voraussichtlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die absehbaren Auswirkungen des Vorhabens (s. oben a) das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überwiegen würden. Die Antragsgegnerin durfte bei der Erteilung der Befreiung am 23. November 2015 vielmehr davon ausgehen, dass es aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses am Ausbau der Versorgung mit Windenergie (s. oben 1.), vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben an der vorgesehenen Standorten zu verwirklichen. Diese liegen innerhalb der in der 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin dargestellten Konzentrationsflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen. Die Antragsgegnerin hat alternative Standorte mit nachvollziehbarer, von der Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht angegriffener Begründung ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die Erreichung der Ausbauziele für die erneuerbaren Energien, wie sie sich u.a. aus dem EEG ergeben, die Errichtung einer Vielzahl weiterer Windenergieanlagen erfordert, so dass auch Standorte in Landschaftsschutzgebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Vielmehr dürften in Ansehung der Weiträumigkeit vieler Landschaftsschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen im Einzelfall auch solche Anlagenstandorte erforderlich und gegebenenfalls geeignet sein (vgl. auch Nr. 8.2.2.5 des Windenergie-Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015). Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat hat in dem von den Beteiligten erwähnten Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 8 B 400/15 – offengelassen, ob im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen aus den Bestimmungen des EEG (grundsätzlich) ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Errichtung und Inbetriebnahme einer einzelnen Windenergieanlage abzuleiten ist. Wie bereits aufgezeigt (s. 1.) ist das sich u.a. aus dem EEG ergebende erhebliche öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergieleistung im Rahmen der Energieversorgung bei der Entscheidung über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG aber jedenfalls dergestalt zu berücksichtigen, dass es partielle, den Charakter des Schutzgebiets oder dessen besondere Schutzzwecke nicht in Frage stellende Einschränkungen des Landschaftsschutzes zu rechtfertigen vermag, wenn die Errichtung der Windenergieanlagen mangels vorzugswürdiger Alternativstandorte vernünftigerweise geboten ist. So liegt der Fall hier. Dass nach dem Vortrag der Antragstellerin zur Anbindung des Windparks an die Umspannstation eine 10,5 km lange Trasse für ein Erdkabel erforderlich ist, die durch das Landschaftsschutzgebiet sowie in T1. durch zwei Naturschutzgebiete verläuft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen trägt die Antragstellerin selbst vor, dass die entsprechenden Genehmigungen bestandskräftig seien. Bereits dies dürfte einer (erneuten) Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Auswirkungen entgegenstehen. Darüber hinaus zeigt die Antragstellerin nicht auf, an welchem anderen Standort - innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen - eine Verkabelung mit geringeren Auswirkungen möglich wäre. Der Erteilung der Befreiung steht auch nicht entgegen, dass der Zielkorridor für den Ausbau der Windenergieanlagen an Land und die diesbezügliche Energiemenge sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 überschritten worden sind. Unabhängig von der Frage, ob diese Tatsache für die Antragsgegnerin bei Erteilung der Befreiung absehbar war, dürfte die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung die Berücksichtigung des bundes- oder landesweiten Ausbauzustands bzw. des temporären Zielkorridors nicht gebieten. Denn die Gesamtmenge an bereitgestellter Windenergie ergibt sich gerade aus der Gesamtmenge der einzelnen zugelassenen Windparks und -anlagen. Die Überschreitung der temporären Zielwerte wird durch die Ablehnung oder Stattgabe eines einzelnen Befreiungsantrags nicht merklich beeinflusst. Die Steuerung des Kapazitätsausbaus soll nach der Gesetzeslage nicht auf der individuellen Zulassungsebene, sondern anhand der (Markt-)Mechanismen des EEG erfolgen. Dies dürfte auch aus Gründen der Effizienz und der gebotenen Gleichbehandlung der (potentiellen) Anlagenbetreiber gegenüber einer Kontingentierung im Rahmen von einzelnen Befreiungsentscheidungen vorzugswürdig sein. Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht konkret behauptet bzw. näher dargelegt, dass die Leistungsfähigkeit oder Effizienz der Anlagen der Beigeladenen oder der dort zu erwartende Ertrag (erheblich) unterdurchschnittlich wäre, so dass die voraussichtlichen (s. oben a) Eingriffe in Natur und Landschaft nicht gerechtfertigt wären. 2. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen scheitert auch nicht an den von der Antragstellerin mit der Beschwerde vorgebrachten artenschutzrechtlichen Bedenken. Weder in Bezug auf die Waldschnepfe (dazu a) noch hinsichtlich des Schwarzstorchs (dazu b) ist vom Vorliegen eines Zugriffsverbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auszugehen. a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin bei der Frage, ob es sich bei der Waldschnepfe – eine besonders geschützte europäische Vogelart (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 und 13 BNatSchG) – um eine windenergiesensible Art handelt, über eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative verfügte. Den gesetzlichen Regelungen, die die Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG als Voraussetzung für den Erlass immissionsschutzrechtlicher Anlagengenehmigungen normieren, ist im Wege der Auslegung eine Einschätzungsprärogative der Zulassungsbehörden zu entnehmen. Das Gesetz verweist die Behörden, wo es wie hier an einer (unter-)gesetzlichen Maßstabsbildung fehlt, auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis als Orientierungshilfe. Soweit ökologische Fragestellungen noch keine eindeutigen, in den einschlägigen Fachkreisen allgemein anerkannten Antworten gefunden haben, kann dies nur als Ermächtigung verstanden werden, die artenschutzrechtliche Prüfung in Würdigung des jeweiligen naturschutzfachlichen Meinungsstandes eigenverantwortlich vorzunehmen. Damit hat der Gesetzgeber den Zulassungsbehörden, soweit anerkannte naturschutzfachliche Maßstäbe fehlen, eine sachlich gerechtfertigte Einschätzungsprärogative eingeräumt, der - mangels vollständig determinierender Handlungs- und Kontrollmaßstäbe - eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle korrespondiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 = juris Rn. 14 ff. m.w.N. Diese Beschränkung bedeutet zugleich, dass nach der Genehmigungserteilung– oder einer danach nachgeholten UVP-Vorprüfung – gewonnene fachliche Erkenntnisse, die diese Einschätzungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, nicht mehr maßgeblich sein können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 32 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 158 = juris Rn. 30. Die Antragsgegnerin dürfte gemessen hieran im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigungen nicht aufgrund eindeutiger abweichender fachlicher Erkenntnisse daran gehindert gewesen sein, die Waldschnepfe als nicht windenergiesensible Art anzusehen. Sie befand sich insoweit in Übereinstimmung mit dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ der Fachministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. Dezember 2013. Die Landesregierung hat zu dessen naturschutzfachlicher Relevanz in dem sogenannten Windenergie-Erlass ausdrücklich auf ihre naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative als oberste Naturschutzbehörde verwiesen. Nichts anderes gilt, wenn man insoweit mit der Antragstellerin auf den Zeitpunkt der Änderung von Nebenbestimmungen zu den Genehmigungen abstellt, die allerdings nicht die Waldschnepfe betrafen. Auch das Verwaltungsgericht ist unter eingehender Auseinandersetzung mit dem fachlichen Wissens- und Meinungsstand, insbesondere mit den von der Antragstellerin angeführten Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten vom April 2015 (LAG-VSW 2015), mit der Untersuchung von Dorka u.a. von 2014, der Kritik von Richarz (2014) und Schmal (2015) sowie der Entgegnung von Straub u.a. (2015), zu dem Schluss gekommen, dass hinsichtlich der Gefährdung von Waldschnepfen durch Windenergieanlagen noch keine eindeutigen, allgemein anerkannten Antworten vorliegen, sondern es weiterer Untersuchungen bedarf. Diese erstinstanzliche Bewertung erweist sich auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens als zutreffend. Sie wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf in den LAG-VSW 2015 getroffene fachliche Bewertungen zu anderen Vogelarten anders entschieden hat. Dasselbe gilt, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Abstandsempfehlungen der LAG-VSW 2015 in Bezug auf den Rotmilan als Wiedergabe des allgemein anerkannten Stands der Wissenschaft angesehen hat, vgl. BayVGH, Urteil vom 29. März 2016 – 22 B 14.1875 –, juris Rn. 45, zumal diese fachliche Einschätzung zusätzlich auch von den bayerischen Staatsministerien, dem Bayerischen Landesamt für Umwelt und der höheren Naturschutzbehörde geteilt wird. Auch aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt nicht, dass die Frage der Windenergiesensibilität der Waldschnepfe in den einschlägigen Fachkreisen bereits eindeutig und allgemein anerkannt beantwortet worden wäre. Danach „spricht“ lediglich „manches dafür“, dass sich im Zeitpunkt der behördlichen Prognose (im Dezember 2015 bzw. Januar 2016) eine naturschutzfachliche Bewertung durchgesetzt habe, nach der ein Mindestabstand von 500 m zu Revieren der Waldschnepfe einzuhalten sei. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat insoweit auf die LAG-VSW 2015, auf den „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ (Anlage 2 zum Windenergieerlass Niedersachsen, NdsMBl 2016, 190 ff.) und auf das sogenannte NLT-Papier aus dem Jahr 2014 abgestellt. Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 26. Oktober 2016– 12 ME 58/16 –, juris Rn. 26. Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat weniger als drei Wochen nach dieser Entscheidung im Übrigen erklärt, die LAG-VSW 2015 hätten sich „keineswegs bereits als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt“. Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 16. November 2016 – 12 ME 132/16 –, juris Rn. 75. In den Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz des Landes Baden-Württemberg (LUBW) zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1. Juli 2015, die nach Erstellung der LAG-VSW 2015 abgeschlossen wurden, wird die Waldschnepfe nicht als windkraftempfindliche Vogelart aufgeführt. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. April 2016 – 3 S 337/16 –, NVwZ-RR 2016, 673 = juris Rn. 28. Schließlich weist das Landesamt für Natur, Umwelt und VerbraucherschutzNordrhein-Westfalen (LANUV NRW) in seiner an die Antragsgegnerin gerichteten fachlichen Stellungnahme vom 4. Januar 2017 darauf hin, dass die der Einschätzung der LAG-VSW 2015 wesentlich zugrunde liegende Untersuchung von Dorka u.a. zwar eine fachlich sorgfältige Arbeit sei, die plausibel darlege, dass für den in einem Bereich des Schwarzwalds beobachteten signifikanten Rückgang der Bestände der Waldschnepfe der Bau bzw. Betrieb einer Windenergieanlage ein vorrangiger Wirkzusammenhang sein dürfte (in Bezug auf etwaige akustische Störwirkungen und eine mögliche optische Barrierewirkung). Allerdings weise die Veröffentlichung drei – vom LANUV NRW ausführlich und nachvollziehbar benannte – methodische Schwachpunkte auf, so dass weitere Untersuchungen wünschenswert seien. Von letzterem gehen auch die LAG-VSW 2015 und der Gutachter N2. in seiner von der Antragstellerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Dezember 2015 aus. Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin vorgelegten, vom Verwaltungsgericht bereits gewürdigten Veröffentlichung von Straub u.a. (2015), die sich im Wesentlichen mit der Kritik von Schmal (2015) an der Studie von Dorka auseinandersetzt. Ungeachtet all dessen spricht selbst bei Annahme einer Empfindlichkeit der Wandschnepfe in Bezug auf Windenergieanlagen Überwiegendes dafür, dass ein Verstoß des Vorhabens gegen ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot nicht zu befürchten ist. Dies gilt angesichts der von Antragsgegnerin im Bereich des Q1. und des G. bereits durchgeführten und teilweise noch durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen, wie sie in der Beschwerdeerwiderung benannt und in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. S2. vom 27. Dezember 2016 näher beschrieben werden, insbesondere für die grundsätzliche Möglichkeit einer Verwirklichung des Störungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Dr. S2. führt insoweit aus, dass ein Verstoß auch bei Zugrundelegung eines Meidungsbereichs um die Anlagen in einem 500 m-Umkreis nicht zu befürchten sei. Es sei in diesem Fall von maximal fünf (Männchen-)Revieren innerhalb des Umkreises von 550 ha auszugehen; bei einem Meidungsbereich von jeweils 300 m, wie er von Dorka u.a. und dem LANUV NRW angenommen werde, ergebe sich eine Fläche von 178 ha mit maximal zwei Revieren. Am Q. und am G1. seien bereits Renaturierungsmaßnahmen in einem Umfang von gut vier Hektar umgesetzt, im Jahr 2017 würden weitere 2,23 ha renaturiert. Diese Maßnahmen erfüllten die Vorgaben des Leitfadens zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen und entsprächen den kurzfristig wirksamen Maßnahmetypen zur Aufwertung von Waldschnepfen-Habitaten; dadurch würde eine Störung von fünf bzw. sechs Männchenreservaten (vorgezogen) ausgeglichen. Dass diese Ausgleichmaßnahmen nicht wirksam sind, ist mit dem Verweis der Antragstellerin auf die Stellungnahme ihres Stadtverbands B1. vom 24. Januar 2017 nicht dargelegt. Soweit darin die Wirksamkeit der Ausgleichmaßnahmen angezweifelt wird, weil die Flächen im „direkten räumlich-funktionalen Zusammenhang“ mit dem Vorhabengebiet lägen, ist nicht aufgezeigt, dass die Flächen den fachlich angenommenen Meidungsbereich von 300 bzw. 500 m zu den Anlagenstandorten unterschreiten. Dass die genaue Lage der Waldschnepfenreviere bisher nicht bestimmt werden konnte, stellt die ausreichende Nähe der am Q. und G1. gelegenen Ausgleichsflächen zu den beobachteten Exemplaren der Waldschnepfe und damit ihre räumliche Geeignetheit nicht in Frage. Der Einwand, die Maßnahmen seien funktional ungeeignet, da sie Entfichtungen (Kahlschläge) von entwässerten und für einen Moorwald ungeeigneten Böden darstellten, geht nicht darauf ein, dass dort nach der Darstellung durch Dr. S2. Maßnahmen zur naturnahen Waldumwandlung und Wiedervernässung erfolgen, die neben der Entnahme von Fichten und Kiefern auch (teilweise) die Pflanzung von Erlen bzw. die Umwandlung in naturnahen Eichenwald umfassen. Der Senat hat schließlich keine Zweifel, dass das insoweit gebotene maßnahmebezogene Monitoring erfolgen wird. Nach dem Vorstehenden kann die Antragstellerin nicht mit ihrem (lediglich) auf eine abweichende naturschutzfachliche Bewertung gestützten Einwand durchdringen, dass die von ihr im Dezember 2015 geäußerte Verlustprognose von 60-90 % realistisch sei. Auch soweit sie kritisiert, dass die Planungsunterlagen nicht auf einer ausreichenden Erfassung und Bewertung der Waldschnepfe in einem Untersuchungsgebiet von 1.000 m beruhten und die artenschutzfachliche Begutachtung keine festgestellten Flugbahnen benenne, lässt dies aus sich heraus nicht auf die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung eines Zugriffsverbots schließen. b) Das Beschwerdevorbringen stellt im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben auch in Bezug auf den ebenso besonders geschützten Schwarzstorch voraussichtlich keinen Zugriffstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schwarzstorch im Vorhabengebiet nicht nachgewiesen worden sei. Der nächstgelegene bekannte Horst des Schwarzstorchs sei nach den Feststellungen des von der Antragstellerin eingereichten avifaunistischen Fachbeitrags des Dr. B2. vom 23. April 2015 etwa zehn Kilometer entfernt. Auch besiedele der Schwarzstorch naturnahe Laub- und Mischwälder mit naturnahen Gewässern und bevorzuge reichhaltig strukturierte Wälder gegenüber einförmig geschlossenen Waldgebieten. Die zwischen 2012 bis 2014 erfolgten Beobachtungen vereinzelter Schwarzstörche in einer Entfernung von mehr als 1.000 m, meist sogar mehr als 2.000 m, zum Vorhabengebiet, deuteten weder auf das Vorhandensein eines essentiellen Nahrungshabitats im Vorhabengebiet oder dessen näherer Umgebung noch darauf hin, dass das Vorhabengebiet auf dem Weg zwischen Horst und Nahrungshabitat (regelmäßig) überflogen werde. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass es innerhalb des nach dem Anhang 2 des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12. Dezember 2013 sowie der Tabelle 2 der LAG-VSW 2015 zugrunde zu legenden Radius von 3.000 m einen Horst des Schwarzstorchs gäbe. Auch aus dem Verweis auf einzelne Passagen des Fachbeitrags von Dr. B2. einschließlich der Ergänzung und Klarstellung vom 31. Oktober 2016 ergibt sich nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ein Verstoß gegen ein Zugriffsverbot zu befürchten wäre. Die zwischen 2012 und 2014 beobachteten sieben Flugbewegungen über bzw. nahe dem Vorhabengebiet (bzw. dessen nördlichen, nur einen Vorhabenstandort umfassenden Teil) lassen nicht auf das Vorhandensein eines regelmäßig genutzten, essentiellen Nahrungshabitats schließen, wie es der Anhang 2 des Leitfadens und die dort in Fußnote 12 in Bezug genommene Nr. 3 des Kapitels 4.4 voraussetzen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017 – 8 A 2915/15 –, juris Rn. 27. Die Einschätzung des Gutachters, der Mangel an Beobachtungen im Wald und über dem Plangebiet sei mit der deutlich geringeren Wahrscheinlichkeit eines Beobachtungsereignisses zu begründen, da eine geringere Wahrnehmbarkeit unter dem Kronendach, eine geringere Frequentierung durch Beobachter und eine überwiegende Unzugänglichkeit der Nahrungshabitate vorliege, ist zwar an sich nachvollziehbar. Dass diese Faktoren aber dazu führen, dass – wie es der Gutachter annimmt – eine um mehrere Zehnerpotenzen höhere Zahl an (Querungs-)Flügen anzunehmen wäre, erscheint spekulativ. Die geringe Zahl an (Flug-)Beobachtungen lässt auch nicht darauf schließen, dass das Vorhabengebiet als Querungsgebiet bei Flügen von einem Schwarzstorch-Horst zu Nahrungshabitaten von regelmäßiger bzw. erheblicher Bedeutung ist. Es ist nicht dargelegt, dass bzw. weshalb Schwarzstörche nach Befliegung eines Nahrungshabitats regelmäßig nicht zurück zum Horst, sondern zunächst noch zu einem oder mehreren weiteren Habitaten fliegen und dabei das Vorhabengebiet kreuzen sollten. Nach der – von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen – Funktionsraumanalyse der zwischen 1995 und 2008 besetzten Brutreviere des Schwarzstorchs in Mecklenburg-Vorpommern (Rohde, 2009) absolvieren die Schwarzstörche meist regemäßige Direktflüge in ihre Nahrungsgebiete, die überwiegend eine Entfernung von bis zu acht Kilometern vom Horst aufweisen. Die Vermutung der Antragstellerin, dass die Gegend um das Vorhabengebiet wegen demgegenüber stärkerer Bewaldung und einem geringeren Nahrungsangebot zu längeren Nahrungsflügen der Schwarzstörche führt, erscheint nicht ausgeschlossen, ist aber (bisher) nicht ausreichend empirisch unterlegt. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, weshalb die im Jahr 2014 erfolgte Beobachtung von Schwarzstörchen an vier (von zehn) Beobachtungstagen im nördlichen, nordöstlichen und südöstlichen Umfeld des Vorhabengebiets eine fliegende Überquerung des N1. bzw. des Vorhabengebiets zwingend voraussetzt, wie die Antragstellerin vorträgt. Die von der Antragstellerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen (vereinzelten) Beobachtungen von Schwarzstörchen Mitte Juli und Anfang August 2016 in S1. -Rott sowie Anfang März, im April und im Mai 2017 belegen ebenso wenig regelmäßige Flüge über das Vorhabengebiet bzw. das Bestehen eines essentiellen Nahrungshabitats. c) Soweit die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 18. April und 31. Mai 2017 in Bezug auf die Geburtshelferkröte etwaige Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG rügt, die sich bei den für die Errichtung der Windenergieanlagen notwendigen Rodungen ergeben haben könnten, handelt es sich um Vorbringen, das erstmals außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt ist und daher gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO keine Berücksichtigung finden kann. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen zwar auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind. Dies gilt nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO aber nur, wenn sich der Beschwerdeführer hierauf innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beruft. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 – 7 B 2193/06 –, juris Rn. 9, und vom 26. März 2004 – 21 B 2399/03 –. Dies ist hier nicht der Fall. Zudem trifft es nicht zu, dass die Antragstellerin von dem Vorkommen der Geburtshelferkröte bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist keine Kenntnis haben konnte. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. August 2016 darauf hingewiesen, dass die Beigeladene ihr gegenüber angedeutet habe, dass möglicherweise Anhaltspunkte für das Vorkommen der Geburtshelferkröte gegeben seien. Um das Ergebnis der abschließenden Untersuchung abzuwarten, habe sie die Nebenbestimmung zu den Amphibien bisher nicht angepasst, dies werde nun vorgenommen. 3. Soweit die Antragstellerin eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von seismologischen Stationen durch den Betrieb der Windenergieanlagen befürchtet, dürfte sie eine Aufhebung der Genehmigungen weder aus formellen (a) noch aus materiellen Gründen (b) verlangen können. Es kann daher offen bleiben, ob insoweit zumindest mögliche mittelbare Auswirkungen des Vorhabens auf ein sonstiges Sachgut im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG in Rede stehen. a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, ein Verfahrensfehler liege hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten fehlenden bzw. fehlerhaften Beteiligung des Geologischen Dienstes im Ergebnis nicht vor. Es handele sich um einen sogenannten relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG, weil die fehlende oder fehlerhafte Beteiligung eines einzelnen Trägers öffentlicher Belange nicht mit dem vollständigen Fehlen der Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar sei. Der Geologische Dienst sei zwar im Genehmigungsverfahren zu beteiligen gewesen, aber vor Erlass der Genehmigungen nicht beteiligt worden. Diese Beteiligung sei aber mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2016 ordnungsgemäß nachgeholt und der ursprünglich möglicherweise bestehende Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a), Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 UmwRG, § 45 Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Der Geologische Dienst habe mit Schreiben vom 10. Februar 2016 Stellung genommen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 habe die Antragsgegnerin auch die Erdbebenstation C. der Universität L. als Betreiberin der Messstation in der Staumauer der E. , die wegen des geringen Abstandes zum Vorhabengebiet als möglicherweise kritisch eingestuft werde, um Stellungnahme gebeten. Die Universität L. habe mit Schreiben vom 31. Mai 2016 Stellung genommen. Diese Ausführungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die Antragstellerin einwendet, einer Heilung der Beteiligung stehe entgegen, dass die nachträglich abgegebenen Stellungnahmen nicht öffentlich bekannt gemacht bzw. ausgelegt worden seien, handelt es sich nicht um einen Mangel der Beteiligung des Geologischen Dienstes bzw. der Universität L. . Dieser (etwaige) Mangel betrifft vielmehr die zeitlich nachgelagerte Beteiligung der Öffentlichkeit. Der Senat teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, dass ein solcher teilweiser Mangel der Öffentlichkeitsbeteiligung, so er denn überhaupt vorliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 – 7 C 1.15 –, NVwZ-RR 2017, 229 = juris Rn. 20, keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 UmwRG begründet. Es dürfte sich vielmehr um einen relativen Verfahrensfehler handeln. Dieser war für die Entscheidung in der Sache gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG und § 46 VwVfG, vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -NuR 2015, 765 = juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 = juris, Rn. 38, 41 ff., und Beschluss vom 21. Juni 2016 – 9 B 65.15 -, NVwZ 2016, 1257 = juris Rn. 21. voraussichtlich nicht ergebnisrelevant. Denn die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu diesen beiden Stellungnahmen hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens gehabt. Nach der Einschätzung u.a. der Ministerien für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk sowie für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (in dem Gemeinsamen Erlass vom 17. März 2016) besteht zur Frage der möglichen Auswirkungen des Betriebs von Windenergieanlagen auf die Funktionsfähigkeit von in der Umgebung bestehenden seismologischen Stationen noch ein erheblicher fachwissenschaftlicher Forschungsbedarf. Es ist nicht zu erkennen, dass bzw. inwieweit eine Veröffentlichung der beiden Stellungnahmen des Geologischen Dienstes und der Universität L. zu einem (wissenschaftlichen) Erkenntnisgewinn hätte beitragen können, der zu einer abweichenden Entscheidung hätte führen können. Der weitere Einwand des Antragstellers, die Beteiligung sei nicht ausreichend nachgeholt worden, weil die in dem Gemeinsamen Erlass vom 17. März 2016 geforderte zweistufige Prüfung – gutachterliche Ermittlung, ob eine Funktionsstörung vorliegt und daran anschließende Abwägung der betroffenen Belange – nicht habe erfolgen können, da das von dem Geologischen Dienst in seiner Stellungnahme geforderte Gutachten nicht vorliege, stellt die ordnungsgemäße Beteiligung des Geologischen Dienstes und der Universität L. nicht in Frage. Unabhängig von der Frage, inwieweit der von der Antragstellerin angeführte Gemeinsame Erlass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Einholung und Vorlage eines Gutachtens verpflichten kann, hat der Geologische Dienst in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2016 weder die Einholung eines solchen Gutachtens gefordert noch angekündigt, nach dessen Vorlage nochmals Stellung nehmen zu wollen. b) Die Frage, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB wegen der Beeinträchtigung eines ungeschriebenen öffentlichen Belangs „Funktionsfähigkeit von Erdbebenmessstationen“ unzulässig ist, rechtfertigt die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht. Dass eine Beeinflussung der unmittelbar vom Geologischen Dienst betriebenen seismologischen Messstationen wegen deren erheblicher Entfernung zum Vorhabengebiet wohl ausgeschlossen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Eine Beeinträchtigung der von der Erdbebenstation C. der Universität L. betriebenen Erdbebenmessstationen E1. sowie der von der Königlichen Sternwarte Belgiens betriebenen Messstation U. erscheint zweifelhaft, ist aber nicht ausgeschlossen. Der Geologische Dienst hat in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2016 hinsichtlich der Messstationen E1. , L1. und U. ausgeführt, die Funktionstüchtigkeit werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Errichtung von Windenergieanlagen im Umkreis von zehn Kilometern beeinträchtigt. In Bezug auf die vom Vorhabengebiet mehr als acht Kilometer entfernte L1. erscheint dies mit Blick auf den Anhang des Gemeinsamen Erlasses, wonach um diese Messstation ein sensibler Bereich von nur fünf Kilometern besteht, zweifelhaft. Dagegen unterschreitet die Entfernung des Vorhabengebiets zu der Messstation der E1. -Talsperre mit ungefähr zwei Kilometern den in dem Anhang zu dem Gemeinsamen Erlass genannten sensiblen Bereich von zehn Kilometern erheblich. Die (belgische) Station U. liegt ungefähr neun Kilometer vom Vorhabengebiet entfernt; für diese im Anhang des Gemeinsamen Erlasses nicht erwähnte Station unterstellt der Senat vorsorglich einen sensiblen Bereich von zehn Kilometern. Angesichts der bisherigen, vom Verwaltungsgericht ausführlich dargestellten Erkenntnisse erscheint damit eine tatsächliche Störung der Funktionsfähigkeit dieser beiden letztgenannten Messstationen durch das Vorhaben und die rechtliche Beeinträchtigung des genannten ungeschriebenen öffentlichen Belangs nicht nur nicht ausgeschlossen im Sinne einer rechtlich irrelevanten bloßen Besorgnis, vgl. zu § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 4 C 6.15 –, ZNER 2017, 58 = juris Rn. 49, sondern möglich. Art und Umfang solcher tatsächlichen Störungen sind bisher mangels einer näheren Einzelfalluntersuchung allerdings nicht bekannt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Geologische Dienst bisher nicht - wie im Gemeinsamen Erlass vom 17. März 2016 gefordert - einzelfallbezogen die konkrete Möglichkeit einer unzulässigen Störung der Funktionsfähigkeit der Messstationen plausibel und begründet dargelegt hat. Die Universität L. hat in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass es derzeit kein verlässliches, allgemein akzeptiertes Prognoseverfahren für die Erschütterungswirkung von einzelnen oder Gruppen von Windenergieanlagen unterschiedlicher Bauart bei unterschiedlichen Betriebszuständen und geologischem Untergrund gebe; die offenen Fragen seien erst nach umfangreichen Untersuchungen zu beantworten. Dass das Vorhaben tatsächlich zu Störungen der Messergebnisse führt, die nicht durch etwaige Nebenbestimmungen verhindert oder erheblich vermindert werden können, ist damit gegenwärtig nicht feststellbar. Vor diesem Hintergrund reicht die bloße Möglichkeit einer Störung der Funktionsfähigkeit für ein Entgegenstehen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 4 C 6.15 –, ZNER 2017, 58 = juris Rn. 44; anders bei § 18a LuftVG BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 – 4 C 1.15 –, BVerwGE 154, 377 = juris Rn. 23. Offen bleiben kann, ob eine etwaige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit seismologischer Stationen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB deshalb nicht zu einer Begründetheit der Klage führen könnte, weil ein solcher Verstoß keine Belange berühren würde, die zu den Zielen gehören, die die klagende Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz UmwRG in der Fassung vom 29. Mai 2017). Es bedarf hier deshalb auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, welche Bedeutung § 2 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz UmwRG im Rahmen der Gesetzessystematik sowie im Lichte des Unionsrechts und der Aarhus-Konvention zukommt. 4. Auch der weitere Beschwerdevortrag, die hinsichtlich der Kranaufbau- und-stellflächen erforderlichen Geländeveränderungen mittels Anschüttungen, Abgrabungen und Abböschungen seien in den Antragsunterlagen und in den Genehmigungen nicht hinreichend bestimmt, gebietet keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zunächst spricht Erhebliches dafür, dass die für die Kranaufbau- und -stellflächen erforderlichen Geländeveränderungen genehmigt worden sind, weil - wie die Antragstellerin selbst vorträgt - die von der Beigeladenen eingereichte Beschreibung des Ausbaus der Zufahrtstraßen und der Kranaufstellflächen im Genehmigungsbescheid in Bezug genommen wird und danach die Kranstandflächen eine ebene Fläche ohne Gefälle aufweisen müssen. Dies schließt es zwar nicht aus, dass das genaue Ausmaß der genehmigten Geländeveränderungen auch unter Abgleich mit den Standorten der Windenergieanlagen nicht genau dargestellt ist und daher eine hinreichende Bestimmtheit nicht umfassend gegeben ist. Auch aus den weiteren Ausführungen der Antragstellerin ergibt sich aber nicht, dass Umfang und Höhe der Geländeveränderungen in einem Maße unbestimmt und unbestimmbar wären, dass eine Verletzung einer Rechtsvorschrift vorliegt, die für die Rechtmäßigkeit der (Genehmigungs-)Entscheidung nicht nur von Bedeutung ist, sondern auch Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Antragstellerin nach ihrer Satzung fördert. Dass die erteilte naturschutzrechtliche Befreiung auch die für die Errichtung der Kranaufbau- und -stellflächen erforderlichen, nach dem Landschaftsplan grundsätzlich verbotenen Geländeveränderungen rechtmäßigerweise umfasst, wird durch eine etwaige Unbestimmtheit hinsichtlich der genauen Ausmaße der Geländeveränderungen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat insoweit auch zu Recht auf die Darstellung der betroffenen Flächen im Landschaftspflegerischen Begleitplan abgestellt. Allein mit dem Verweis auf mögliche Auswirkungen der Anschüttungen auf „naheliegende“ Gewässer, wie einen Seitenarm des W2. , ist eine drohende Verletzung umweltrechtlicher Schutzgüter, welche die Antragstellerin nach ihrer Satzung fördert, nicht aufgezeigt. II. Schließlich teilt der Senat die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Interessenabwägung, wonach angesichts der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigungen das private Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 43. Ein Überschreiten der kurzfristigen Zielmarken für den Ausbau der Windenergie stellt dieses legitime Interesse der Beigeladenen nicht in Frage. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ein Rückbau der Windenergieanlagen zu erwarten ist, so dass die Auswirkungen auf das Landschaftsbild nur von vorübergehender Dauer wären. Auch sind die etwaig betroffenen seismologischen Messstationen nicht Teil des Erdbebenalarmsystems des Landes Nordrhein-Westfalen, wie sich aus der – von der Antragstellerin als Teil der Niederschrift der 7. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates vorgelegten – Auskunft der Bezirksregierung L. ergibt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Beigeladene im Beschwerdeverfahren zwar Stellung genommen, aber keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an den Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt in mittlerweile ständiger Praxis für jede angegriffene Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro im Klageverfahren und von 7.500,- Euro im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fest. Dies gilt auch, wenn mehrere Windenergieanlagen in einem Genehmigungsbescheid zusammengefasst werden sowie ungeachtet der Art und des Umfangs der geltend gemachten Beeinträchtigungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 7, vom 6. Mai 2016 - 8 B866/15 - UPR 2017, 35 = juris Rn. 45, und vom 19. Oktober 2016 - 8 B 594/16 -, juris Rn. 27. Diese Streitwertpraxis erfolgt in Kenntnis der abweichenden Praxis anderer Obergerichte. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016- 22 AS 16.2421 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 61/16 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 9 B 974/16 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 8 E 10117/17 -, juris. Das Interesse an einem Unterbleiben der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen korreliert mit der individuellen Betroffenheit des jeweiligen Drittbetroffenen, die im Grundsatz durch jede einzelne Windenergieanlage gesondert ausgelöst wird. Fühlt dieser sich nur durch eine oder einige der in einem Bescheid genehmigten Windenergieanlagen in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt, steht ihm die Möglichkeit offen, den Genehmigungsbescheid - mit der entsprechenden Folge für den Streitwert - nur teilweise anzufechten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016- 8 E 708/16 -. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Das Interesse eines Drittbetroffenen an der Verhinderung der einzelnen Anlage tritt bei einer größeren Anzahl von Windenergieanlagen notwendig in den Hintergrund. Die streitwertmäßige Berücksichtigung jeder Windenergieanlage ist dann nicht (mehr) sachgerecht. Der Senat bestimmt daher für den Streitwert eine - vier Windenergieanlagen entsprechende - Obergrenze in Höhe von 60.000,- Euro und im Eilrechtschutzverfahren von 30.000,- Euro. Diese Obergrenze erscheint auch mit Blick auf das Erfordernis des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) angemessen, dass die Höhe der Verfahrenskosten bei vernünftiger Abwägung mit den Erfolgsaussichten nicht von vornherein rechtsschutzhemmend wirkt und dass die Kosten nicht außer Verhältnis stehen zu dem wirtschaftlichen Wert, den das Verfahren für den Kläger hat. Die Verfahrenskosten dürfen nach Art. 47 GR-Charta kein unüberwindliches Hindernis darstellen und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012- 1 BvL 18/11 - , BVerfGE 133, 1 = juris Rn. 81; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-543/14, Ordre des barreaux francophones u.a.-, juris Rn. 30 f. Diese Obergrenze trägt ferner sowohl dem Umstand Rechnung, dass der Streitwert für Verbandsklagen von Umweltschutzvereinigungen in der Regel nicht mehr als 30.000,- Euro beträgt (Nrn. 1.2, 34.4 des Streitwertkatalogs 2013), vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 -, juris Rn. 5; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 202 = juris, Rn. 29, 34, als auch dem Umstand, dass der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 19.3 (sowie in Nrn. 2.3, 6.3, 11.3) auch bei Klagen von drittbetroffenen Gemeinden einen Streitwert von 60.000,- Euro empfiehlt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 13 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).