OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 689/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0123.8L689.16.00
16mal zitiert
48Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

64 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

er Kreis der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der UVP-Richtlinie und des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG ist nicht weiter zu ziehen als der Kreis derjenigen, die als Nachbarn im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zumindest die Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen geltend machen können (im Anschluss an VG Minden, Gerichtsbescheid vom 11. März 2016 - 11 K 1963/15 -, juris Rn. 151 ff, 184).

Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3., die für erstattungsfähig erklärt werden.

2.              Der Streitwert wird auf 67.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: er Kreis der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der UVP-Richtlinie und des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG ist nicht weiter zu ziehen als der Kreis derjenigen, die als Nachbarn im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zumindest die Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen geltend machen können (im Anschluss an VG Minden, Gerichtsbescheid vom 11. März 2016 - 11 K 1963/15 -, juris Rn. 151 ff, 184). 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3., die für erstattungsfähig erklärt werden. 2. Der Streitwert wird auf 67.500,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Gemarkung L. I. , Flur 22, Flurstück 422 in der G. -O. -Straße 18 in I. . Er wendet sich mit dem vorliegenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen (im Weiteren: WEA) am Standort M. /T. in der Stadt I. mit den Kurzbezeichnungen A1 bis A4 und B1 bis B5, welche von den Beigeladenen zu 1. bis 3. betrieben werden. Die Beigeladene zu 1. betreibt als Genehmigungsinhaberin die WEA A3 und B2 bis B5 (= 5 WEA), die Beigeladene zu 2. die WEA A1, A2 und A4 (= 3 WEA) und die Beigeladene zu 3. die WEA B1 (= 1 WEA). Der Bebauungsplan Nr. 99 „G. -O. -Straße“ weist für den Bereich, in welchem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) aus. Unter dem 13. März 2015 erstattete die Firma F. , Umweltgutachten, Dr. C. & G1. GbR, E. , ein Umweltgutachten mit dem Titel: „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu neun geplanten WEA am Standort M. /T. in der Stadt I. “ (BA 5, a.E.). Ebenfalls im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung der neun WEA am Standort M. /T. in I. erstattete das Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S. & I1. , B. , in Überarbeitung eines 1. Gutachtens vom 9. März 2015 (BA 9) unter dem 24. September 2015 ein 2. Schalltechnisches Gutachten (BA 9, a.A.), welches Bestandteil der später erteilten Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der WEA wurde (I. der Genehmigungen). Mit Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE – (juris) erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den sachlichen Teilflächennutzungsplan der Stadt I. zur Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA im Bereich M. /T. vom 12. März 2015, welcher planungsrechtlich Grundlage der WEA war, für unwirksam. Im Wesentlichen verwies das OVG NRW hierbei auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze, welchen es sich ausdrücklich trotz Bedenken aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschloss. Nach diesen Grundsätzen schloss das OVG NRW auf einen Abwägungsfehler dahingehend, dass der Windenergienutzung mit der streitgegenständlichen Planung nicht substanziell Raum gegeben worden sei. Dies sei der Fall, weil die Inanspruchnahme von Waldflächen, welche nach dem in den Blick zu nehmenden technischen Entwicklungsfortschritt nicht (mehr) grundsätzlich als sogenannte harte Tabuzonen erachtet werden dürften, von der Stadt für mögliche Konzentrationszonen hätten in Erwägung gezogen werden dürfen bzw. müssen. Die (rechtzeitig) gegen das Urteil des OVG NRW eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (Beschluss vom 12. Mai 2016 – 4 BN 49/15, juris). Mit Datum vom 17. November 2015 erstellte die Firma F. einen Landschaftspflegerischen Begleitplan mit integrierter artenschutzrechtlicher Prüfung zu den neun geplanten WEA am Standort M. /T. in der Stadt I. (BA 1), welcher in Ergänzung zu einem Umweltgutachten vom 7. Mai 2015 Bestandteil der später erteilten Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der WEA wurde (I. der Genehmigungen). Am 11. Dezember 2015 folgte ein Schattenwurfgutachten der Firma O1. , in welchem 78 Immissionspunkte in den Blick genommen wurden und welches ebenfalls Bestandteil der später erteilten Genehmigungen wurde (I. der Genehmigungen). Am 17. Dezember 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 3. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (I.a der Genehmigung) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA (B1) (Typ Enercon E-115, Nabenhöhe 149 m, Nennleistung 3000 kW, RD 151,00 m). Am 18. Dezember 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 2. unter jeweiliger Anordnung der sofortigen Vollziehung (I.a der Genehmigungen) Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der WEA A1, A2 und A4 (jeweils Typ Nordex N131, Nabenhöhe 134 m, Nennleistung 3000 kW, RD 131,00 m, Gesamthöhe 199,5 m). Am 21. Dezember 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1. - wiederum jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (I.a der Genehmigung) - Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der WEA A3 und B2 bis B5 (jeweils Typ Nordex N131, Nabenhöhe 134 m, Nennleistung 3000 kW, RD 131,00 m, Gesamthöhe 199,5 m). In den Genehmigungen vom 18. und 21. Dezember 2015 wurde die Aufnahme des Nachtbetriebs der jeweiligen Anlagen von der Vorlage von Vermessungsergebnissen abhängig gemacht. Am 4. Januar 2016 wurden alle benannten Genehmigungen gestützt auf § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) ortsüblich öffentlich bekanntgemacht (BA 7, 190 ff). Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die erteilten Genehmigungen ein. Mit Satzungsbeschluss vom selben Tag (22. Februar 2016) wies der Antragsgegner die „X. -Moore“ als Naturschutzgebiet (NSG) aus. Am 18. März 2016 hat der Antragsteller einen gerichtlichen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Nach erfolgter Widerspruchsbescheidung unter dem 31. Mai 2016 – zugestellt am 6. Juli 2016 - hat er gegen die erteilten Genehmigungen in Gestalt der Widerspruchsbescheide am 6. Juli 2016 Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen 8 K 4317/16 bis 8 K 4325/16 geführt werden. Die Beiladungen der Beigeladenen zu 1. bis 3. sind mit gerichtlichen Beschlüssen vom 6. und 7. April 2016 erfolgt. Der Antragsteller macht im vorliegenden Eilverfahren zunächst unter prozessualen Erwägungen und unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2015 – 8 B 1108/15 - geltend, dass die in den Genehmigungen getroffenen Anordnungen der sofortigen Vollziehung nur relativ und zwar gegenüber demjenigen, gegenüber dem sie vorgenommen wurde, wirken würden. Zudem fehle es an einem besonderen Vollzugsinteresse. Der Gesetzgeber habe in Abgrenzung zu § 212a BauGB im Immissionsschutzrecht auf eine gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs verzichtet. Ein öffentliches Vollzugsinteresse bestehe auch nicht, weil der Ausbaukorridor für Windenergieanlagen bereits erheblich überschritten sei. Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) belege, dass der Ausbau der Windenergie mittlerweile unerwünscht sei. Insofern bestehe nunmehr ein öffentliches Interesse an der Drosselung des Zubaus. Dies gelte zumal vor dem Hintergrund der fehlenden Effizienz und Bedeutung der Windenergienutzung für eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes. Er, der Antragsteller, sei als Eigentümer und Bewohner des Wohnhauses G. -O. -Straße 18, I. – M. , durch die erteilten Genehmigungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Er agiere zudem gewissermaßen stellvertretend für die „Interessengemeinschaft I. am Gegenwind“. Die neun WEA seien, weil sie eine Einheit bilden würden, in ihrer Gesamtheit und auch einzeln drittschutzverletzend. Dies gelte insbesondere für die Viererkette A1 bis A4. Es sei rechtsfehlerhaft von einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) abgesehen worden. Diesbezüglich stehe ihm, dem Antragsteller, auch ein Rügerecht zu. Denn er gehöre zu der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne von § 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG), weil er sich im räumlichen Einwirkungsbereich der Anlagen befinde, sie insbesondere sehe und höre. Die erfolgte Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei fehlerhaft. Zentraler Punkt sei, dass der Maßstab des § 3a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht eingehalten worden sei. Das sich aufdrängende Besorgnispotential bezüglich Landschaft und Kulturgütern infolge Anzahl, Diversität und Ausdehnung der in der Umgebung der Anlagenstandorte befindlichen Schutzgebiete (3 geplante Naturschutzgebiete (NSG), 1 Naturpark, 4 Landschaftsschutzgebiete (LSchG), 1 Naturdenkmal, 8 gesetzlich geschützte Alleen, 13 gesetzlich geschützte Biotope bzw. 12 schutzwürdige Biotope gemäß Biokataster, 1 regional bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich) führe zum Erfordernis einer UVP. Es sei ein fehlerhaftes Sceening erfolgt. Artenschutzrechtliche Belange und der Charakter der Landschaft als Naherholungsgebiet seien missachtet worden. Die Vorstudie der Firma F. vom 13. Februar 2015 weise zu geringe Untersuchungsradien von 5 km aus. Hieraus ergebe sich eine fehlerhafte Betrachtung der NSG und Vogelschutzgebiete (VSG) bzw. der Natura2000 Gebiete. Die „X. -Moore“ seien in Abb. 1.4 als NSG überhaupt nicht dargestellt worden. Auf S. 9 werde festgestellt: „Die Standorte der geplanten WEA .. befinden sich nicht in den Ausschlussbereichen für Windenergienutzung.“ Zumindest für die WEA A1 sei dies aber der Fall. So werde auf S. 12 ausgeführt: “Die WEA A1 liegt 100 m südlich des geplanten NSG „X. -Moore“. Der Windenergieerlass NRW vom 4. November 2015 sehe aber auf S. 64 einen Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten vor. Auch die WEA A2 weise nur einen Abstand zum NSG von ca. 455 m auf. Laut der Karte 3.1 „Fachgutachten Fledermäuse“ wären Kontrollen bezogen auf den Standort A1 nur entlang der A 43 und L 001, nicht jedoch im nördlich unmittelbar angrenzenden NSG X. -Moore erfolgt. Die Aussage auf S. 30: „Ein Großteil der Fläche wird intensiv ackerbaulich genutzt.“ sei unrichtig, weil lediglich 1000 m um die jeweilige WEA betrachtet worden seien. Zwar werde der „Ziegenmelker“ in der Studie erwähnt, aber daraus sei nicht zu schlussfolgern – wie wohl geschehen -, dass die X. -Moore ziegenmelkerfrei seien. In der Studie habe man sich auch nicht mit dem Kranichrastplatz im Bereich des „X1. W. “ auseinandergesetzt. Keinerlei Auseinandersetzung sei zudem mit dem Seeadler erfolgt. Dieser sei aber nicht nur als Durchzügler, sondern auch als Brutvogel im Bereich des „X1. W. “ gesichtet worden. Danach sei ein Mindestabstand von 3000 bis 6000 m ornithologisch empfohlen. Weitere zentrale Punkte seien vorliegend die akustischen und optischen Beeinträchtigungen durch die WEA. Die diesbezüglichen Gutachten seien bereits zu spät erfolgt. Der Antragsgegner habe keine eigenständigen Erwägungen vorgenommen, sondern nur auf Gutachten verwiesen. Die UVP-Vorprüfung habe sich nicht mit dem Schutzgut Mensch auseinandergesetzt. Hilfsweise fehle es an einer entsprechenden Dokumentation. Der Antragsgegner habe mögliche erhebliche Umweltauswirkungen nicht ermittelt und bewertet. Der stattdessen erfolgte Verweis auf vorgezogene Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen sei aber vor dem Hintergrund von Zweifeln an der Wirksamkeit solcher Maßnahmen unzulässig. Unzulässig seien auch die zu erwartenden Lärmimmissionen, weil sie nicht „auf der sicheren Seite“ lägen. Das 2. Schalltechnische Gutachten des Ing.-büro S. & I1. in Überarbeitung des 1. Gutachtens vom 13. März 2015 unter dem 24. September 2015 habe eine gesamtheitlich kumulierte Schallausbreitung nicht berücksichtigt. Schwankungsbreiten in Windparks seien aber höher. Es sei eine alleinige Messung bei Volllast bzw. 95% Nennlast erfolgt. Eine Schallpegelkarte sei nicht erstellt worden. Zudem bestehe ein aufschiebend bedingtes Nachtbetriebsverbot für alle Anlagen außer der WEA B1. Dass nach den erfolgten Nachberechnungen an seinem Haus, am Haus des Antragstellers, an der südlichen Traufseite ein niedrigerer Pegelwert prognostiziert würde als an der östlichen Giebelseite, obwohl diese den Anlagen stärker zugewandt sei, stelle bereits einen Widerspruch dar. Der Bodendämpfungsfaktor sei nicht auf Null gesetzt worden. Die Vorbelastungswerte für Baustoffhandel und Gewerbepark seien nicht erkennbar. Auch sei nicht erkennbar, ob mögliche Reflexionenswirkungen ordnungsgemäß ermittelt worden seien. Infolge des Straßenverkehrslärms durch die Bundesautobahn A 43 sei zudem eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) erforderlich gewesen. So wirke der WEA-Lärm unzumutbar in Geräuschlücken während verkehrsschwacher Zeiten hinein. Es fehle aber bereits an einer Ermittlung der Vorbelastungen durch den Straßenverkehr nach dem Berechnungsverfahren der 16. BImSchV. Die schalltechnische Stellungnahme zur Geräuschvorbelastung des TÜV SÜD vom 22. Juli 2013 beschränke sich auf Schallmessungen von 3,5 Stunden am 11. Juli 2013 und sei somit unzureichend. Er, der Antragsteller, werde darüber hinaus unzulässig von Schattenwurf, Licht- und Schallimmissionen, insbesondere Infraschall beeinträchtigt. Hinsichtlich der Schattenwurfabschaltautomatik sei der für die Programmierung vorgesehene Referenzpunkt fehlerhaft gewählt, weil dieser bereits durch umliegende Häuser und Bäume großflächig abgedeckt werde, was zu einer Überschreitung der zulässigen Schattenwurfzeiten (max. Tages-/Jahresgrenzwerte) führen werde. Die Belastungen durch niederfrequenten Schall (16 – 60 Hz) und Infraschall (unter 16 Hz) seien in den gesetzlichen Vorgaben (aus den 90er Jahren) überhaupt nicht berücksichtigt. Auch die mit den WEA einhergehende optisch bedrängende Wirkung sei vor dem Hintergrund dessen unzumutbar, dass die bisherige einschlägige Rechtsprechung auf Windparks nicht anwendbar sei. Die aktuelle Rechtsprechung zur optisch bedrängenden Wirkung sei auch insofern „veraltet“. Es habe Willkür und fehlende Transparenz bei der Planaufstellung geherrscht. Information seien nur an eingeschränkte Anwohnergruppen weitergegeben worden. Die Genehmigungen basierten zudem auf einem für unwirksam erklärten Teilflächennutzungsplan, wobei die Anlagen A4 und B4 außerhalb der dort ausgewiesenen Konzentrationszonen lägen. Auch öffentliche Belange seien defizitär behandelt worden. Die natürliche Eigenart der Landschaft sowie eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere der Blick auf den Höhenzug „I2. N. “ werde verstellt. Nachdem der Antragsteller zunächst beantragt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer etwaigen nachfolgenden Drittanfechtungsklage des Antragstellers gegen die von dem Antragsgegner am 4. Januar 2016 bekanntgegebenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von 9 WKA in der Stadt I. – Stadtteile M. und T. wiederherzustellen, beantragt er mit Schriftsatz vom 9. August 2016 – bei Gericht eingegangen am 25. August 2016 – (GA 421) nunmehr, 1. festzustellen, dass die Klagen 8 K 4317/16 bis 8 K 4325/16 aufschiebende Wirkung entfalten; 2. hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klagen 8 K 4317/16 bis 8 K 4325/16 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt (GA 193), den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner macht zunächst darauf aufmerksam, dass die Entfernungen des Wohnhauses des Antragstellers zu den WEA A1: 1606 m, A2: 1316 m, A3: 1249 m und A4: 1244 m betragen. Bereits aufgrund dieser räumlichen Distanz sei eine subjektiv öffentlich-rechtliche Betroffenheit des Antragstellers ausgeschlossen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 129 „Windpark I. “ und des Teilflächennutzungsplans „Konzentrationszone für WEA“ der Stadt I. hätten bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung der Vorhaben bereits umfangreiche Erkenntnisse für die zu beachtenden Schutzgüter vorgelegen. Der von dem Antragsteller vorgetragene Vorwurf einer mangelhaften UVP-Vorprüfung sei auch vor diesem Hintergrund nicht substantiiert. Vor Erteilung der Genehmigungen seien Schall- und Schattenwurfimmissionsprognosen vorgelegt worden. Hierbei handele es sich um das aktuelle Gutachten vom 24. September 2015 (S. & I1. ). Die Studie des Landesumweltamtes NRW vom 11. November 2014, die bei einer Untersuchung der Schallausbreitung hoher Quellen mit zunehmendem Abstand Abweichungen bei angewendeten Prognoseverfahren festgestellt habe, was sich aus der Zugrundelegung des Wertes der Bodendämpfung A gr nach DIN ISO 9613-2 ergäbe, würde vorliegend nicht auf ein unsicheres Ergebnis schließen lassen. Nachberechnungen für das Wohnhaus des Antragstellers (G. -O. -Str. 18) am 23. März 2016 hätten unter Berücksichtigung der Vorbelastungen und eines Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) sowie möglicher Schallreflexionen einen Gesamtbeurteilungspegel von 36,1 dB(A) an der östlichen Giebelseite und von 35,6 dB(A) an der südlichen Traufseite zur Nachtzeit ergeben. Zulässig seien dort aber 40 dB(A) zur Nachtzeit. Letztlich seien nach Vorgaben des Windenergieerlasses sowie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) insbesondere auch eine Serienstreuung und ein Erweiterungsfaktor (Unsicherheitsfaktor) mit 1,28 berücksichtigt worden. Relevante Lärmvorbelastungen durch den Gewerbepark „Am Q.----------weg “ lägen bei dem gegebenen Abstand von 3 km nicht vor. Vorbelastungen durch das Kalksandsteinwerk Y. seien an den IP 13 und 32 berücksichtigt worden. Die Beigeladenen hätten ferner ein gemeinsames Schattenwurfkonzept vorgelegt und es sei durch Auflagen in den erteilten Genehmigungen sichergestellt, dass selbiges eingehalten werde und dass die grundsätzlich zulässige Schattenwurfbelastung jährlich 8 Stunden (real) sowie täglich Schattenwurfbelastung 30 min/d nicht überschreite. Eine Blendwirkung durch die Lichtemissionen durch die Befeuerung der neun WEA sei als unerheblich anzusehen, da nach den getroffenen Nebenbestimmungen zur Verminderung der Belästigungen der Anwohner das Gefahrenfeuer (weiß blitzendes/ rot blinkendes Gefahrfeuer) nach unten – in einem bestimmten Winkel – abzuschirmen sei. Die Blinkfrequenzen seien zu synchronisieren. Eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung sei im Übrigen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach entsprechenden umfangreichen Prüfungen zulässig. Eine optisch bedrängende Wirkung selbst durch die nächstgelegene WEA A4 (Abstand 1244 m) sei bei einem nach der einschlägigen Rechtsprechung gegebenen Abstandsfaktor von 6,22 nicht zu befürchten. Eine UVP-Pflicht bestehe nicht. Eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG sei erfolgt. Hier werde auf die Studie der F. , Umweltgutachten vom 13. März 2015 verwiesen. Ergänzend habe F. (Dr. C1. & G1. GbR) am 12. April 2016 (GA 217 ff) zu den erhobenen Einwendungen zur UVP-Vorprüfung dahingehend Stellung bezogen, dass der Untersuchungsradius von 5 km mehr als ausreichend sei. Insbesondere bestehe kein Hinweis auf eine Wahrnehmbarkeit der Windfarm in 20 km. Die Behauptung eines Zielausbaus bis zu 40 Anlagen sei nicht verifizierbar. Hinsichtlich der Fledermäuse–Detektorbegehung sei darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um eine anerkannte Methode handele. Der Ziegenmelker sei nicht gesichtet worden. Auf einen Kranichrastplatz im Bereich des „X1. W. “ mit mehreren 100 Individuen, welcher zudem noch mehr als 1000 m von den WEA-Standorten entfernt liege, gebe es keinen ernstzunehmenden Hinweis. Der Seeadler sei in Nordrhein-Westfalen nicht als Brutvogel eingestuft. Die Beigeladene zu 1. (Genehmigungsinhaberin für die WEA A3 und B2 – B5) beantragt (GA 97), den Antrag abzulehnen. Sie macht zunächst darauf aufmerksam, dass der Antragsteller bereits nicht antragsbefugt sei, weil allenfalls bezüglich der WEA A1 bis A4 eine ausreichende Nähe im Sinne des UVPG gegeben sei. Eine Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung der UVP-Pflicht könne der Antragsteller aber nur rügen, wenn ihm eine Antragsbefugnis hinsichtlich mehr als 5 WEA zustehe (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30. September 2015 – Au 4 K 14.1302 -). Eine etwaig mangelhafte UVP-Vorprüfung könne im Übrigen nach § 45 VwVfG NRW geheilt werden. Tatsächlich handele es sich an den Vorhabenstandorten um Ackerfläche. Ferner hätte im Rahmen der UVP-Vorprüfung statt der in den Blick genommenen 5 km laut Windenergieerlass NRW vom 4. November 2015 ein Prüfungsumkreis von 3 km (weil das 15fache der Anlagenhöhe) ausgereicht. Die X. -Moore seien seinerzeit, im Zeitpunkt der Genehmigungen, erst einstweilen als NSG festgesetzt gewesen. Eine Befreiung nach § 67 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) sei insofern nicht möglich, aber auch nicht erforderlich gewesen. Wie sich aus dem vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan (BA 1), dortige Seiten 151 – 162, ergebe, seien keine massive Visualisierung bzw. Konzentration der WEA und eine damit einhergehende UVP-Pflicht gegeben. Zwar sei der Teilflächennutzungsplan durch das OVG NRW im Jahre 2015 für unwirksam erklärt worden. Das BVerwG habe diese Entscheidung zwischenzeitlich am 12. Mai 2016 bestätigt. Die Vorhaben seien aber nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) planungsrechtlich zulässig. Die WEA seien gemäß Nr. 3.2 der Genehmigungen mit Schattenwurfmodulen auszustatten. Es seien nur 28 Referenzpunkte gewählt worden, weil die übrigen Immissionsorte hintereinanderliegen würden. Ob die Referenzpunkte bereits beschattet seien, sei nicht relevant, weil die worst case Berechnung keine Häuser und Bäume berücksichtige. Dass die vorhandene WEA keine Abschaltautomatik habe, sei ebenfalls irrelevant, weil sie gleichzeitig mit Inbetriebnahme der genehmigten WEA zurückgebaut werde. Die Beigeladenen hätten sich im Übrigen zu dem gefundenen Abschaltkonzept verbindlich verpflichtet. Der Grenzwert von 40 dB(A) nachts am Wohnhaus des Antragstellers werde nicht nur „knapp“ unterschritten, denn eine Erhöhung um 3 dB(A) entspreche physikalisch einer Verdoppelung des Schallpegels. Die Schallimmissionsprognose basiere auch nicht – wie behauptet - auf Herstellerangaben, sondern auf Messungen. Die Behauptung, es sei keine schalltechnisch gesamtheitliche Betrachtung angestellt worden, sei nicht richtig. Eine Schallpegelkarte sei hierzu nicht zwingend vorgeschrieben. Letztlich werde mit der Dreifachvermessung der Anlagen das aufschiebend bedingte Nachtbetriebsverbot entfallen. Letztlich seien auch negative Auswirkungen durch Infraschall, Licht oder eine optisch bedrängende Wirkung nicht zu befürchten. Der weite Blick in eine unverbaute Landschaft werde als öffentlicher Belang berücksichtigt, vermittele aber keinen Drittschutz (OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 3 M 236/13 -). Die Beigeladene zu 2. (Genehmigungsinhaberin für die WEA A1, A2 und A4) beantragt (GA 130), den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene zu 3. (Genehmigungsinhaberin für die WEA B1) beantragt ebenfalls (GA 160), den Antrag abzulehnen. Die Beigeladenen zu 2. und 3. tragen vor, dass der von dem Antragsgegner zitierte Beschluss des OVG NRW zur relativen Geltung der Anordnungen der sofortigen Vollziehung – soweit dort der Fall der gleichzeitig mit der Genehmigung erfolgten Anordnungen der sofortigen Vollziehung durch die Behörde (wie hier) überhaupt mit in den Blick genommen worden sei – im Ergebnis der Praxis zuwider laufen dürfte. Ein besonderes Vollzugsinteresse liege jedenfalls vor. Insbesondere bestünde nach wie vor ein öffentliches Interesse am Ausbau der Windkraft, wie bereits § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG zu entnehmen sei. Im Rahmen der UVP-Vorprüfung bestehe zunächst eine Einschätzungsprärogative der Behörde. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich auf die Frage der Nachvollziehbarkeit. Insofern verweisen die Beigeladenen zu 2. und 3. auf die vorgelegten Schall- und Schattenwurfgutachten sowie den üblichen Verlauf eines Genehmigungsverfahrens, der auch hier eingehalten worden sei. So könne die Behörde die Frage der Erforderlichkeit der UVP anhand neuer Erkenntnisse im laufenden Verfahren überprüfen. Vorliegend sei das Ergebnis der Vorprüfung insofern bestätigt worden. Der Antragsgegner habe eine eigenständige Bewertung unter anderem im getroffenen „Gesamtergebnis“ vorgenommen. Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen seien zu berücksichtigen. So seien Angaben aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büros F. teilweise in die Nebenbestimmungen der Genehmigungen aufgenommen worden. Beeinträchtigungen des Umfeldes – auch soweit dieses schützenswert sei – könnten danach ausgeschlossen werden. Hierzu verweisen die Beigeladenen zu 2. und 3. auch auf die ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüro S. & I1. , B. , vom 27. September 2016. Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben am 10. August 2016 zudem den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag UHU (Bubo bubo) und Windpark I. , das Avifaunistische Fachgutachten und das Fachgutachten Fledermäuse übersandt. Für die WEA B1 sei zwar keine eigenständige UVP-Vorprüfung erfolgt, sie sei aber mit in die UVP-Vorprüfung der übrigen WEA einbezogen worden. Der Untersuchungsradius Fauna habe 2000 m betragen, der Untersuchungsradius Landschaftsbild 5 km. Auch sei kein zwingender Mindestabstand von 300 m zu NSG einzuhalten: Der Windenergieerlass NRW vom 4. November 2015 enthalte lediglich eine Empfehlung für gemeindliche Konzentrationszonenplanungen, wonach „aus Vorsorgegründen in der Regel eine Pufferzone von 300 m naturschutzfachlich begründet“ sei. Der Erlass weise insofern ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine sogenannte weiche Tabuzone handele. Entscheidungserheblich sei allein, ob die WEA ins NSG hineinwirkten und ob gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verstoßen werde. Beides sei hier nicht ersichtlich, zumal es sich vorliegend um ein Moor handele. Nach der Nebenbestimmung Nr. 6.1.3 der Genehmigungen sei leitfadenkonform vorsorglich eine Abschaltregelung zum Schutz von Fledermäusen getroffen worden. Es erschließe sich bereits nicht, wie Kraniche im 1000 m entfernt gelegenen „X1. W. “ beeinträchtigt werden sollten. Hinsichtlich des Vortrags zu einem Seeadler sei darauf hinzuweisen, dass maßgeblich der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von WEA in NRW“ in der Fassung vom 12. November 2013 und nicht das Helgoländer Papier der LänderAG der Vogelschutzwarten sei (vgl. Windenergieerlass NRW vom 4. November 2015, Nr. 5.1.2a). Im Übrigen sei die Einschätzung der Behörde nach § 3a Satz 4 UVPG im gerichtlichen Verfahren auf Schlüssigkeit bzw. Plausibilität zu prüfen. Eine UVP sei zwar bei mindestens 20 WEA zwingend, nicht aber bei Sichtbarkeit von WEA als solcher. Nach Unwirksamkeit des Teilflächennutzungsplans seien die Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Etwaige Verstöße gegen Planungsrecht seien zudem nicht drittschützend. Es bestehe eine Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Zf. 2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2. Dies habe auch das OVG NRW jüngst ausgeführt (vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 17. Juni 2016 – 8 B 1017/15 und 8 B 1018/15 – ). Der Nachtbetrieb sei aufschiebend bedingt durch FGW-konforme Vermessungen. Das Wohnhaus des Antragstellers liege lediglich im Randbereich des B-Planes angrenzend an den Außenbereich. Nach der einschlägigen Rechtsprechung zur sogenannten Gemengelage könne hier mithin sogar ein Wert zwischen 40 und 45 dB(A) angesetzt werden. Eine Sonderfallprüfung unter Einbeziehung von Straßenlärm sei vorliegend nicht erforderlich, wie sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros S. & I1. unter Bezugnahme auf Herrn Dr. Q1. vom LANUV NRW ergebe. Eine solche sei nur dann erforderlich, wenn die aus Verkehrsvorgängen herrührende Verkehrsbelastung derart hoch sei, dass die behördliche Zulassung einer weiteren lärmemittierenden Anlage eine Geräuschgesamtbelastung nach sich zöge, die mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Schutzauftrag für die menschliche Gesundheit und das Eigentum nicht vereinbar wäre (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. Juli 2016 22 CS 16.1078, Rn. 46). Erst ab einer äquivalenten Dauerbeschallung von ca. 70 – 75 dB(A) sei nach der zitierten Rechtsprechung von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen. Hier sei bereits keine Gesundheitsgefährdung dargelegt. Eine solche sei bei einer Entfernung zur A 43 von etwa 900 m aber auch nicht zu erwarten. Die vorgetragene Argumentation zu „Geräuschlücken“ trage ebenfalls nicht, wie sich aus dem zitierten Beschluss ergebe. Auch gebe es derzeit keine wissenschaftlichen Nachweise zu gesundheitlichen Auswirkungen durch Infraschall auf den Menschen. Eine optisch bedrängende Wirkung sei nach der Rechtsprechung vorliegend ausgeschlossen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der Mehrzahl der hier betroffenen Anlagen. Der Antragsgegner hat am 19. Mai 2016 1. Änderungsbescheide zu technischen Fragestellungen der WEA der Beigeladenen zu 2. (A1, A2, A4) nebst Anordnungen der sofortigen Vollziehung erlassen, welche ausweislich selbiger nur in Verbindung mit den Genehmigungen vom 18. Dezember 2015 gelten (III. 1. der Bescheide). Am 1. Juni 2016 sind zudem 1. Änderungsbescheide zu technischen Fragestellungen der WEA der Beigeladenen zu 1. (A3, B2, B3, B4, B5) nebst Anordnungen der sofortigen Vollziehung erlassen worden, welche ausweislich selbiger ebenfalls nur in Verbindung mit den Genehmigungen vom 21. Dezember 2015 gelten (III. 1. der Bescheide). Unter dem 4. und 17. November 2016 wurden ergänzend 2. Änderungsbescheide verbunden mit der jeweiligen Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen, welche nochmals durch berichtigende Bescheide vom 5. Dezember 2016 modifiziert wurden. Mit diesen 2. Änderungsgenehmigungen hat der Antragsteller dem Umstand Rechnung getragen, dass die mit den Genehmigungen vom 18. und 21. Dezember 2015 vor Aufnahme des Nachtbetriebs geforderten Vermessungsergebnisse vorgelegt worden sind und nach Prüfung eine Unterschreitung der ursprünglich genehmigten Leistungspegel erbracht hat. Die Kammer hat am 14. Dezember 2016 einen Ortstermin am Wohnhaus des Antragstellers durchgeführt, in welchem der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragt hat, den Ortstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, da am heutigen Tage (gemeint: 14. Dezember 2016) aufgrund der Nebelbildung Beurteilungen der optischen Wirkung der streitgegenständlichen Anlagen und der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie auf den Antragsteller nicht beurteilt werden können. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Protokolls zum Ortstermin Bezug genommen. Im Anschluss an den Ortstermin haben die Beteiligten nochmals mit Schriftsätzen vom 19. Dezember 2016, 12., 13. und 16. Januar 2017 – teilweise nebst Anlagen - Stellung genommen. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze nebst Anlagen wird ebenfalls Bezug genommen. II. Das vorläufige Rechtschutzbegehren des Antragstellers hat keinen Erfolg. Dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, den Ortstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, da am heutigen Tage (gemeint: 14. Dezember 2016) aufgrund der Nebelbildung Beurteilungen der optischen Wirkung der streitgegenständlichen Anlagen und der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie auf den Antragsteller nicht beurteilt werden können, war nicht zu folgen. Eines weiteren Ortstermins bedurfte es nicht. Erhebliche Gründe für eine Verlegung des Ortstermins lagen nicht vor (vergleiche § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Das Gericht hat sich ein hinreichendes eigenes Bild der optischen Wirkungen der in Streit stehenden Windenergieanlagen bereits aufgrund des in der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Bild- und Planmaterials machen können, insbesondere auch aufgrund der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Anschluss an den durchgeführten Ortstermin mit Schriftsätzen vom 19. Dezember 2016 bzw. 20. Januar 2017 – letzterer eingegangen bei Gericht am 23. Januar 2017 - übersandten aktuell angefertigten Bilddokumentation. Soweit der Zweck des durchgeführten Augenscheins darin bestanden haben sollte, sich einen Eindruck von der tatsächlichen Optik der in Streit stehenden Windenergieanlagen auch vor dem Hintergrund des gegebenen Landschaftsbildes bzw. aus Sicht des Grundstücks des Antragstellers zu machen, konnte dieser mithin trotz Nebelbildung während des Ortstermins – wenngleich auch mittelbar und spätestens im Nachhinein - erreicht werden. Zudem dürfte die sich danach auch für das Gericht ergebende tatsächliche Optik der in Streit stehenden Windenergieanlagen vor dem Hintergrund des gegebenen Landschaftsbildes bzw. aus Sicht des Grundstücks des Antragstellers zwischen den Beteiligten unstreitig sein. Das Gleiche gilt im Übrigen für den Umstand, dass die im Ortstermin Anwesenden – soweit ersichtlich – keinen Straßenlärm seitens der Bundesautobahn A 43 im (östlich vom Haus gelegenen) Garten des Antragstellers haben wahrnehmen können. Dass die Nebelbildung hier zu einer Dämpfung des Straßenlärms beigetragen haben kann – wie auch vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen (vergleiche Schriftsatz vom 19. Dezember 2016, dortige Seite 2 oben) -, dürfte ebenfalls außer Streit stehen. So wird ein Teil der Schallenergie durch molekulare Reibung und andere Moleküleigenschaften auf dem Weg durch die Atmosphäre absorbiert. Der Luftabsorptionsgrad, der üblicherweise in dB/100 m angegeben wird, hängt namentlich von der Lufttemperatur und der Luftfeuchtigkeit ab. Der Hauptantrag, festzustellen, dass die Klagen 8 K 4317/16 bis 8 K 4325/16 aufschiebende Wirkung entfalten, ist bereits nicht zulässig. Die nachträglich, nach Stellung des Eilantrags vorgenommene Antragsänderung ist bereits – soweit damit auf ein Feststellungsbegehren im Hauptantrag umgestellt wurde - nicht sachdienlich, § 91 Abs. 1 VwGO analog. Denn dem nachträglich als Feststellungsantrag formulierten Hauptantrag fehlt unabhängig von der Frage, ob bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung die Folgen einer – behördlichen oder gerichtlichen – Vollziehbarkeitsanordnung nur gegenüber den Rechtsbehelfsführern eintreten, gegenüber denen die Anordnung vorgenommen wurde, mithin nur relativ wirken, so wohl OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 8 B 1108/15 -, juris, Rn. 35 f. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1982 – 4 ER 401/81 -, juris, Rn. 16 sowie BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 1996 – 26 CS 96.2760 -, juris, Rn. 13, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn nach der auch hier zu beachtenden obergerichtlichen Rechtsprechung im öffentlichen Baurecht muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung und der darin liegenden Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechtsposition erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Genehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 8 B 594/16 -, juris, Rn.13 f. m.w.N. Soweit die Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsposition erkennbar ist, kann für den Nachbarn zur Wahrung seiner Rechte zudem die Obliegenheit bestehen, selbst aktiv zu werden und sich nach dem Vorliegen einer Genehmigung zu erkundigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 8 B 594/16 -, juris, Rn.17 f. m.w.N. Selbiges muss für die damit verbundene unselbständige Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gelten. Dem Antragsteller war spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung am 18. März 2016 bekannt, dass die in den Klageverfahren streitgegenständlichen Genehmigungen der 9 WEA erlassen worden waren. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen in seinem Antragsschriftsatz, die aufschiebende Wirkung der von ihm eingelegten Widersprüche und etwaigen nachfolgenden Drittanfechtungsklagen gegen die von dem Antragsgegner am 4. Januar 2016 bekanntgegebenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von neun WKA in der Stadt I. – Stadtteile M. und T. wiederherzustellen. Wenn sich der Antragsteller mithin nach Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als seien ihm die Genehmigungen im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden, dann muss er sich nach Treu und Glauben erst recht auch so behandeln lassen, als seien ihm die als Annexentscheidungen zu den Genehmigungen erfolgten Anordnungen der sofortigen Vollziehung ebenfalls bekannt gegeben worden. Denn nur infolge der Kenntnis dieser Anordnungen hat der Antragsteller vorliegend um Eilrechtschutz nachgesucht, dessen es ansonsten mangels gesetzlicher Anordnung nicht bedurft hätte. Abgesehen davon ist dem Antragsteller in den Widerspruchsbescheiden vom 31. Mai 2016, welche ihm am 6. Juni 2016 zugestellt wurden, mitgeteilt worden, dass die sofortige Vollziehung im Interesse der Beigeladenen in den angefochtenen Genehmigungen angeordnet wurde. Der vorgenannte Aspekt von Treu und Glauben greift vorliegend letztlich auch unabhängig von der Frage, ob die nach § 21a der 9. BImSchV am 4. Januar 2016 erfolgten ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachungen (BA 7, 190 ff) der Genehmigungen vom 17., 18. und 21. Dezember 2015, welche (bislang) alleinige Gegenstände der Klagen 8 K 4317/16 bis 8 K 4325/16 sind, auch im erfolgten vereinfachten Genehmigungsverfahren (§§ 4, 6, 19 BImSchG in Verbindung mit §§ 1, 2 sowie Nr. 1.6.2 des Anhangs der 4. BImschV) gegenüber Dritten die Widerspruchs- bzw. Klagefrist in Gang gesetzt haben. Dies kann vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 2 BImSchG, welcher § 10 Abs. 8 BImSchG – und mithin auch den dortigen Satz 5 – im vereinfachten Verfahren für nicht anwendbar erklärt, offen bleiben. Der Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung die Klagen 8 K 4317/16 bis 8 K 4325/16 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Insbesondere ist der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Hinblick auf die im Klageverfahren streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide vom 17., 18. und 21. Dezember 2015 in Gestalt der erlassenen Widerspruchsbescheide des Antragsgegners vom 31. Mai 2015 statthaft, da der Antragsgegner deren sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist – anders als im Verfahren des Verwaltungsgerichts Minden, Gerichtsbescheid vom 11. März 2016 – 11 K 1963/15 -, juris, insbesondere nicht bereits unter dem Gesichtspunkt auszuschließen, dass der Antragsteller vorliegend nicht als Nachbar in Betracht käme. Für die Bejahung der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog genügt es insofern, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist. Daran fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 – 4 B 206.92 –, juris Rn. 6 ff., und Urteil vom 7. Mai 1986 – 1 C 10.95 –, juris Rn. 22. Soweit es – wie hier – um genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG geht, ist wesentlicher Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers die nachbarschützende Vorschrift der § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Als "Nachbarn" sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 7 C 19.02 –, juris Rn. 12, und Beschluss vom 24. Juli 2008 – 7 B 19.08 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007– 11 S 83.06 –, juris Rn. 12; Jarass, BImSchG, Kommentar, 11. Auflage 2015, § 3 Rn. 33 ff. Nach dem vorgenannten Prüfungsmaßstab und vor dem Hintergrund dessen, dass der Antragsteller Eigentümer eines Grundstücks im Einwirkungsbereich der Anlagen ist und sich dort wohl auch dauerhaft aufhält, kann vorliegend im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller durch die von den genehmigten 9 WEA zusätzlich hervorgerufenen Immissionen in Form von Lärm nach keiner Betrachtungsweise unzumutbar beeinträchtigt sein könnte. Ob dies darüber hinaus auch für die weiteren von dem Antragsteller geltend gemachten subjektiven Rechtsverletzungen gilt, kann hier dahinstehen. Denn der Hilfsantrag ist jedenfalls nicht begründet. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Gründe zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Bescheiden vom 17., 18. und 21. Dezember 2015 genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit den erfolgten Begründungen, dass den Beigeladenen bei einer weiteren Verzögerung des Projektes erhebliche finanzielle Einbußen entstehen, die namentlich durch Mehrkosten für die Bauunterbrechung sowie aufgrund der jährlich sinkenden Mindestvergütung für Strom aus Windenergieanlagen nach § 29 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien verursacht werden, wird auf individuelle Gesichtspunkte abgestellt, welche den Sofortvollzug formal rechtfertigen. Ob diese Begründungen im Einzelnen zutreffend sind und das besondere Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung hinreichend zu rechtfertigen vermögen, ist für die rein formale Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. Denn die Kammer hat gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigenständige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. In dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsakte danach als offensichtlich rechtswidrig, weil sie den Antragsteller offensichtlich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen, kann an deren sofortiger Vollziehung kein Interesse bestehen, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Sind die Verwaltungsakte hingegen mit Blick auf die subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers offensichtlich rechtmäßig, besteht – bei Vorliegen eines entsprechenden Dringlichkeitsbedürfnisses - ein überwiegendes Interesse an dem Sofortvollzug. Die in Anwendung der vorstehenden Grundsätze vorgenommene Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen weisen im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren derzeit offensichtlich keine subjektiv öffentlich-rechtliche Verletzung des Antragstellers auf. Es ist anzunehmen, dass die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide des Antragsgegners auch in den anhängigen Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben werden. Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass durch die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigungen, die auf §§ 4 und 6 Abs. 1 BImSchG beruhen, dem Schutz des Antragstellers dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht verletzt wurden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ( 1. ). Zudem liegt ein Bedürfnis an deren sofortigen Vollziehbarkeit vor ( 2. ). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide des Antragsgegners (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), die unter drittschutzrechtlichen Gesichtspunkten, auf welche es vorliegend allein ankommt, ernstlichen Zweifeln nicht ausgesetzt sind und denen auch der Antragsteller vorliegend und in den Klageverfahren 8 K 4317/16 bis 8 K 4325/16 keine rechtserheblichen Gründe entgegengebracht hat, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen insofern in Zweifel ziehen könnten. 1. Keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte Der Antragsteller ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-Vorprüfung) bzw. die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ( 1.1 ). Die genehmigten Anlagen verursachen für den Antragsteller offensichtlich keine unzumutbaren Immissionen in Form von Schattenwurf ( 1.2 ), Licht ( 1.3 ) oder Lärm ( 1.4 ). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der erhobenen Einwände zur Berücksichtigung des sogenannten Bodendämpfungsfaktors und der geltend gemachten Gefahren durch Infraschall. Eine von den streitbefangenen Anlagen ausgehende optisch bedrängende Wirkung ist für das Wohngrundstück des Antragstellers unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen ( 1.5 ). Soweit durch den Antragsteller weitere Einwände gegen die genehmigten Vorhaben erhoben wurden, betreffen diese öffentlich-rechtliche Vorschriften, die keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Ob die Genehmigungen unter Verstoß gegen diese Vorschriften ergangen sind, kann deshalb dahinstehen. 1.1 Umweltverträglichkeitsprüfung Eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus § 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche UVP oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Die Absätze 1 bis 2 gelten auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO (§ 4 Abs. 3 UmwRG). Die Errichtung und der Betrieb von mehr als fünf Windenergieanlagen erfordern nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, um zu klären, ob eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht. Der Antragsgegner hat eine Vorprüfung zur UVP vorliegend mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten Windenergieanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen und eine UVP deshalb nicht erforderlich ist. Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit genügt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. UVP-Rügerecht Allerdings bedarf es vorliegend bereits lediglich einer eingeschränkten Erörterung, ob die Rügen des Antragstellers in der Sache berechtigt sind. Denn der Antragsteller gehört allenfalls hinsichtlich der Anlagen WEA A1 bis A4 zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG und kann sich mithin auch nicht erfolgreich auf einen Fehler der durchgeführten allgemeinen UVP-Vorprüfung berufen, der bei ihm keine persönliche Betroffenheit auslösen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 27. Juni 2013 – 4 B 3712 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36/13 – juris Rn. 34; vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30/10 –, juris Rn. 20 ff., gilt die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage. Sie ist aber gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die genannten Verfahrensfehler auch insoweit zur Begründetheit einer Klage führen können. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt also der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UmwRG eine Klagebefugnis, d.h. eine mögliche Verletzung materieller Rechte voraus. Einen von der Klagebefugnis losgelösten, allein auf die Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Aufhebungsanspruch hat das Bundesverwaltungsgericht nicht anerkannt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertritt dagegen die Auffassung, die Geltendmachung von Rechtsverstößen auf dem Gebiet des UVP-Verfahrensrechtes dürfe nicht von einer (nationalrechtlichen) Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO abhängen, es sei vielmehr eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechtes erforderlich, die dazu führen müsse, dass die gesamte betroffene Öffentlichkeit im Sinne der UVP-Richtlinie sich auf eine Verletzung des UVP-Verfahrensrechtes berufen könne. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 53 ff. Wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon ausgeht, dass eine subjektive Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO für die Rügefähigkeit von UVP-Verfahrensfehlern im Sinne des § 4 Abs. 1 nicht erforderlich ist, weil das Unionsrecht im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie ein selbstständiges Klagerecht vermittelt, gilt dies aber nur für diejenigen Kläger, die zum Kreis der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Art. 11 UVP-Richtlinie 2011/92 gehören. Denn nach der UVP-Richtlinie ist nicht jedermann an der UVP zu beteiligen, sondern die "betroffene Öffentlichkeit". Diese wurde durch Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17) erstmals definiert als "die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren (...) betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran (...)". In Umsetzung dieser Vorgaben bestimmt § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG, dass natürliche und juristische Personen "betroffene Öffentlichkeit" sind, wenn sie durch die – ein UVP-pflichtiges Vorhaben betreffende – Zulassungsentscheidung in ihren Belangen "berührt" werden. Betroffenheit in diesem Sinne wird mithin grundsätzlich durch einen räumlichen Bezug zum Wirkungsbereich der Immissionen bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser faktischen Komponente setzt die Zulässigkeit einer Klage zumindest voraus, dass der Kläger durch die Entscheidung tatsächlich in seinen Interessen beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015, – 8 A 959/10 –, juris Rn. 80. Wie dieser "räumliche Bezug" näher zu definieren ist und inwieweit dieser zur Vermeidung von Popularklagen nutzbar gemacht werden kann, wird nicht näher dargelegt. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung schließt sich die Kammer der Auffassung an, dass der Kreis der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der UVP-Richtlinie und des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG nicht weiter zu ziehen ist als der Kreis derjenigen, die als Nachbarn im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zumindest die Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen geltend machen können. Eine Erweiterung dieses Personenkreises, der ein auf die Wahrung eigener Rechte geschütztes "Interesse" geltend machen kann, auf solche Personen, die sich als Teil der Öffentlichkeit auf ein darüber hinausgehendes "Interesse" berufen, ist unionsrechtlich nicht geboten. Vgl. zum ganzen VG Minden, Gerichtsbescheid vom 11. März 2016 – 11 K 1963/15 -, juris Rn. 151 ff, insbesondere unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – C-115/09, juris Rn. 45. Überträgt man diese Ausführungen auf § 5 Abs.1 Nr. 1 BImSchG, so sind diejenigen, die als "Nachbarschaft" im Sinne dieser Vorschrift die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung geltend machen können, zugleich auch Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der UVP-Richtlinie und des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG, sodass sie eine fehlerhafte oder fehlende UVP im Sinne des § 4 Abs. 3 UmwRG rügen können. Die Beschränkung der Berufung auf Fehler des UVP-Verfahrensrechtes auf den Kreis der nach nationalem Recht klagebefugten Personen, die im Einwirkungsbereich einer Anlage liegen, bleibt nach alledem mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund, dass der Europäische Gerichtshof selbst, vgl. Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 –, juris Rn. 55, nicht dazu Stellung genommen hat, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei einer UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen können. Einer erweiternden Auslegung des nationalen Rechts zur Klagebefugnis bedarf es insoweit nicht. Insbesondere ist eine Rechtsschutzlücke zu verneinen. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann bereits wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen. Eine Rechtsschutzlücke in Bezug auf etwaig schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die allein zulasten Dritter gehen können, ist ebenfalls nicht zu befürchten, da es selbigen freisteht, Rechtsschutz zu suchen. Soweit der Antragsteller - zuletzt mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016, dortige Seite 3 bis 9 – demgegenüber behauptet, im Rahmen der UVP-Vorprüfung im weitesten Sinne als „Anwalt der Umwelt“ zu fungieren und Einwände und Rechtsmittel gegen das Vorhaben unter jeglichem Prüfungsgesichtspunkt erfolgreich geltend machen zu können, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Vielmehr ist der Antragsteller – wie aufgezeigt – nur mit solchen Einwendungen zu hören, die er im Rahmen des UVP-Vorprüfungsumfangs als Betroffener geltend macht. Nicht dazu gehören etwaig schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die allein zulasten Dritter gehen können, denen der Antragsteller selbst mithin nicht ausgesetzt sein kann. Denn auf diesem Wege könnte er die Einhaltung von als solchen nicht drittschützenden Normen verlangen. Vgl. zu dieser Frage: BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 22 CS 15.686 –, juris Rn. 48. Da das Wohngrundstück des Antragstellers nach den obigen Ausführungen unter Berücksichtigung aller hier in Betracht kommenden Arten von schädlichen Umwelteinwirkungen allenfalls im Einwirkungsbereich von vier Anlagen (WEA A1 bis A4) liegt, gehört der Antragsteller nach alledem nur teilweise zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG, der sich darauf berufen kann, dass die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit etwaig nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Eine Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung der UVP-Pflicht kann der Antragsteller nur rügen, soweit er betroffen ist und allenfalls auch nur dann, wenn ihm eine Antragsbefugnis hinsichtlich mehr als fünf WEA zusteht. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30. September 2015 – Au 4 K 14.1302 -. Zwar ist der Antragsteller gegebenenfalls im Hinblick auf die vorgenannten vier streitigen Windenergieanlagen rügebefugt. Jedoch lässt das UVPG (Anlage 1, Nr. 1.6.2) die allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls erst bei sechs Windkraftanlagen beginnen. Die Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung der UVP-Pflicht kann der Antragsteller daher nur dann vollständig rügen, wenn ihm eine Rügebefugnis für mindestens sechs Windenergieanlagen zusteht. Diese Konsequenz ergibt sich aus Sicht der Kammer aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu § 4 Abs. 3 UmwRG, die für einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG eine Klagebefugnis bzw. eine räumliche Betroffenheit voraussetzt. Es wäre auch mit dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften nicht vereinbar, wenn eine Betroffenheit und damit eine Klagebefugnis für weniger als sechs der vorprüfungspflichtigen WEA vorliegt, gleichwohl jedoch die Überprüfung der UVP-Vorprüfung vollständig beansprucht werden könnte. Dem in Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG zugrunde gelegten Schwellenwert liegt die Annahme zugrunde, dass ab der Errichtung von sechs WEA die Auswirkungen dieses Gesamtvorhabens auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 UVPG normierten Schutzgüter derart sein können, dass zumindest allgemein (vor-) zu prüfen ist, ob eine UVP durchzuführen ist. Damit einher geht auch eine stärkere Betroffenheit der Nachbarschaft. Liegt jedoch die mögliche Betroffenheit in einem materiellen Recht nur durch eine solche Zahl an WEA vor, die für sich genommen keine allgemeine, sondern allenfalls eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach sich ziehen würde, so ist kein Grund ersichtlich, dem Betroffenen einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung einer allgemeinen UVP-Vorprüfung vollständig – namentlich über seine eigene (räumliche) Betroffenheit hinaus - zuzugestehen. Dies gilt umso mehr, als bei Einräumung einer Rügebefugnis die Fehlerhaftigkeit der allgemeinen UVP-Vorprüfung auch auf Belange gestützt werden könnte, die lediglich Anlagen betreffen, bezüglich derer keine Betroffenheit vorliegt, noch dazu auf Belange, die im Einzelfall von vornherein keine Rechtsverletzung der Kläger/Antragsteller begründen könnten. Insofern ist im Rahmen des § 4 Abs. 3 UmwRG zu fordern, dass der objektiv-rechtlichen Pflicht zur Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls wegen Erreichens oder Überschreitens eines Schwellenwerts nach Anlage 1 zum UVPG mögliche subjektive materielle Rechte in Bezug auf sämtliche Anlagen, die diesen Schwellenwert rechtfertigen, gegenüber stehen. Eine Rügebefugnis bezüglich von mindestens sechs Windenergieanlagen ist nötig, um eine vollumfängliche Rügebefugnis bezüglich der allgemeinen Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UmwRG zu aktivieren. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30. September 2015 – Au 4 K 14.1302 -, juris Rn. 160. Der Antragsteller ist jedoch allenfalls hinsichtlich der nächstgelegenen vier Anlagen WEA A1 bis A4 rügebefugt. Ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens vom 24. September 2015 liegen die Teilbeurteilungspegel für die übrigen fünf Anlagen an dem, dem Wohnhaus des Antragstellers nächstgelegenen Immissionspunkt IP20 (G. -O. -Straße 36), der zwischen 1899 m (WEA B4) und 2496 m (WEA B1) von den WEA B1 bis B5 entfernt liegt und für welchen eine Gesamtbelastung von 37,4 dB(A) nachts prognostiziert wurde, zwischen 18,8 dB(A) und 24,0 dB(A) und damit mehr als 21 dB(A) bzw. 16 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert zur Nachtzeit (40 dB(A)). Eine lärmmäßige Betroffenheit des Antragstellers durch diese WEA dürfte sich daher allein noch rechnerisch ermitteln lassen. Eine sonstige Verletzung drittschützender Rechte, etwa des Gebots der Rücksichtnahme, ist aufgrund der erheblichen Entfernungen des Wohngrundstücks des Antragstellers zu den WEA B1 bis B5 (nach den aufgezeigten Abstandsangaben) ebenfalls von vornherein nicht anzunehmen. Diese Erwägungen gelten auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 –, juris Rn. 55, der insofern vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung verlangt, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Denn um Fehler dieser Art handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr macht der Antragsteller hier letztlich Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der UVP-Vorprüfung geltend, die auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Schweregrades gerade nicht darauf schließen lassen, dass der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess entgegen den Zielen der UVP-Richtlinie verwehrt wurden. Maßstäbe der inhaltlichen Überprüfung der UVP-Pflichtigkeit Soweit dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG eine Berufung auf eine Verletzung von Vorschriften des UVPG gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG vor dem Hintergrund der räumlichen Entfernung seines Wohngrundstücks zu den streitigen WEA zuzugestehen wäre, stünde ihm ein Aufhebungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu. Die von dem Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das UVPG ausschließlich verfahrensrechtliche Anforderungen aufstellt. Insofern sind mit einer UVP keine erweiterten Untersuchungen oder strengere Umweltanforderungen verbunden. Das UVPG enthält keine materiellen (also inhaltlichen) Umweltstandards. Die Beurteilungsmaßstäbe für die Entscheidung über die Genehmigung sind in Verfahren mit und ohne UVP identisch. Die Durchführung einer UVP bedeutet daher lediglich, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird (förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG), die Antragsunterlagen in formaler Hinsicht ergänzt werden müssen und die Behörde eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen erstellt. Wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht, ist nach § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens insoweit auch nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Gemäß § 3c UVPG gilt in Bezug auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, dass eine UVP durchzuführen ist, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gelten § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. In der Rechtsprechung sind diese gesetzlichen Vorgaben und insbesondere der rechtliche Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung konkretisiert worden. Danach liegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer UVP erforderlich machen, nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine UVP muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit in unzulässiger Weise die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Die auf Grund der Vorprüfung getroffene behördliche Entscheidung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zu Grunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP nicht maßgeblich sein können. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30. September 2015 – Au 4 K 14.1302 -, juris Rn. 167 ff. mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36/13 –, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; vgl. auch etwa BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 22 CS 15.686 –, juris Rn. 40 sowie Beschluss vom 17. November 2014 - 22 ZB 14.1035 – juris Rn. 16 f. Nach diesen Grundsätzen ist die von dem Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass und weshalb der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine UVP durchzuführen ist. Dokumentation Zwar mögen die Ausführungen in den Genehmigungsbescheiden betreffend die Vorprüfung des Einzelfalls (VII. UVP-Erfordernis) knapp ausgefallen sein, indem der Antragsgegner dort ausgeführt hat, er sei nach seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Die Aufstellung einer umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie mit anschließender verfahrensgebundener UVP sei danach nicht geboten gewesen. Allerdings finden sich auch in den Verfahrensakten nähere zusammenfassende Angaben, wie der Antragsgegner zu seinem Ergebnis (keine UVP-Pflicht) gelangt ist. Insoweit hat der Antragsgegner § 3c Satz 6 UVPG Genüge getan, wonach die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind. Denn diese Regelung soll den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung Rechnung tragen, dass ein Projekt keiner UVP unterzogen werden braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 7 VR 13/12 –, juris Rn. 15 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BR-Drucks. 551/06, S. 44. Der Dokumentationspflicht wird bereits entsprochen, wenn die der Vorprüfung zu Grunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in dem behördlichen Genehmigungsbescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 7 VR 13/12 –, juris Rn. 15. Gemessen an diesen Vorgaben erfüllt das Vorgehen des Antragsgegners die Anforderungen an die Dokumentationspflicht nach § 3c Satz 6 UVPG und lässt sich seine Entscheidung nachvollziehen, dass keine UVP durchzuführen war. Die genannten Passagen in den Bescheiden stellen eine Skizzierung des Vorgehens des Antragsgegners dar. Ferner haben die Beigeladenen in den Genehmigungsverfahren Unterlagen vorgelegt, die zum Bestandteil der Genehmigungsbescheide gemacht worden sind und daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vorprüfung berücksichtigt werden konnten. Dass die Unterlagen einen für die streitigen Vorhaben maßgeblichen Aspekt nicht oder nicht ausreichend behandelt hätten, ist vor dem Hintergrund des beschriebenen überschlägigen Charakters der UVP-Vorprüfung nicht ersichtlich. Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren Ferner hat der Antragsgegner im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren eine ergänzende Fassung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem Gesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit vom 20. September 2016 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 27. September 2016 zum Schalltechnischen Gutachten vom 24. September 2015 nebst Nachberechnung vom 23. März 2016 vorgelegt. Diese nachgeschobenen Ausführungen sind bei der Überprüfung der Entscheidung des Antragsgegners berücksichtigungsfähig, da sie lediglich das Vorgehen vor Genehmigungserteilung näher erläutern. Zudem ist aus § 4 Abs. 1 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu schließen, dass in Bezug auf eine durchgeführte UVP eine Nachholung der Begründung und damit erst recht deren Ergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich ist (vgl. § 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW). Nichts anderes gilt für eine UVP-Vorprüfung. Unter Würdigung der gesamten zur Verfügung stehenden Unterlagen und Erkenntnisse ist damit die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung, keine UVP durchzuführen, unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums und des Umstands, dass es sich bei der Vorprüfung um eine überschlägige Vorausschau handelt, nachvollziehbar und plausibel. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der rechtlich vorgegebene Schwellenwert für die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG (sechs Windkraftanlagen) vorliegend vor dem Hintergrund des Rahmens von weniger als 20 WEA nicht erheblich überschritten war. In einem solchen Fall liegt die Annahme, dass keine UVP erforderlich ist, näher als etwa dann, wenn sich der Umfang des beantragten Vorhabens der Schwelle von 20 WEA nähert, der gemäß Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG zwingend eine UVP nach sich zieht. Für das Dokumentationserfordernis nach § 3c Satz 6 UVPG folgt daraus, dass im Regelfall die Anforderungen umso geringer sein dürften, je deutlicher das Ergebnis zu Tage tritt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 8 D 21/07.AK – juris Rn. 89. Inhaltliche Überprüfung der allgemeinen UVP-Vorprüfung im Einzelnen Die vom Antragsteller vorgetragenen inhaltlichen Rügen, auch zu den von den Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, führen im Ergebnis zu keiner anderen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klagen. Insoweit ist zunächst erneut zu betonen, dass im Rahmen der UVP-Vorprüfung des Einzelfalls nicht bereits eine vollständige materiell-rechtliche Prüfung angezeigt ist. Dem Charakter der Vorprüfung des Einzelfalls würde es nicht gerecht, würde bereits im Rahmen der in § 3c UVPG ausdrücklich nur geforderten „überschlägigen Prüfung“ und „Einschätzung“ die Ordnungsgemäßheit im Einzelnen überprüft, zumal auf diesem Wege Nachbarn beispielsweise die Einhaltung des als solches nicht drittschützenden Artenschutzrechts verlangen könnten. Vgl. zu dieser Frage: BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 22 CS 15.686 –, juris Rn. 48. Bei den Vorhabenstandorten handelt es sich um Ackerfläche. Die von dem Antragsgegner der UVP-Vorprüfung zugrunde gelegten Untersuchungsradien für Wasser, Boden und Flora (300 m), naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete (1.000 m), Fauna (2.000 m) und Landschaft (5.000 m) entsprechen den rechtlichen Vorgaben und sind nicht zu beanstanden. Prüfung der Auswirkungen auf naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete Ein zwingender Mindestabstand von 300 m zu NSG war nicht einzuhalten. Der Windenergie-Erlass NRW vom 4. November 2015, dortige Nr. 8.2.2.2 (Seite 64), enthält zwar eine Empfehlung für gemeindliche Konzentrationszonenplanungen, wonach „aus Vorsorgegründen i.d.R. eine Pufferzone von 300 m naturschutzfachlich begründet“ ist, namentlich zum Schutz von windenergieempfindlichen Fledermausarten oder windenergieempfindlichen europäischen Vogelarten. Der Erlass weist aber ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine weiche Tabuzone handelt und im Einzelfall in Abhängigkeit vom Schutzzeck und den Erhaltungszielen des Gebiets ein niedrigerer oder höherer Abstandswert festgesetzt werden kann. Entscheidungserheblich ist mithin, ob die WEA in die NSG, vorliegend insbesondere die „X. -Moore“ hineinwirken und ob gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verstoßen wird. Ob die X. -Moore im Zeitpunkt der Genehmigungen lediglich geplant oder bereits einstweilen festgesetzt waren, ist insofern ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Eine förmliche Befreiung nach § 67 BNatSchG war jedenfalls nicht möglich und erforderlich. Dass die WEA insbesondere in die „X. -Moore“ hineinwirken und gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verstoßen, ist indes - zumal ein Moorgebiet betreffend, welches ausweislich des Landschaftsplans I. von Juli 2016 (darin NSG Nr. 8, Seite 109) wegen seiner Flora und nicht wegen der dortigen Fauna geschützt wurde - nicht ersichtlich. Prüfung der Auswirkungen auf die Fauna (Tierwelt) Die Genehmigungsbescheide enthalten durch Bezugnahme Ausführungen zu artenschutzrechtlichen Erwägungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsgegner auch eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt, die sich auch auf den Umfang der erforderlichen Ermittlungen und die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 22 CS 15.485 – juris Rn. 21. Der im Rahmen der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls bestehende Einschätzungsspielraum der Behörde wird also bezüglich des Artenschutzrechts zusätzlich durch diese Einschätzungsprärogative verstärkt. Zudem hat der Antragsgegner seine Ausführungen durch die berücksichtigungsfähige Vorlage der Fassung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 20. September 2016 ergänzt. Jedenfalls vor diesem Hintergrund ist die vom Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls auch in Bezug auf das Schutzgut Tiere (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG), insbesondere hinsichtlich der geprüften Auswirkungen auf die im Prüfungsbereich vorkommenden Vogel- und Fledermausarten unter der Voraussetzung der von den Vorhabenträgern nach Nrn. 6.1 der jeweiligen Genehmigungsbescheide vorzunehmenden Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen sowohl hinsichtlich des Ergebnisses als auch der bezüglich des Ergebnisses gegebenen Begründung nachvollziehbar und insoweit nicht zu beanstanden. Der Verweis auf Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen ist auch nicht unzulässig. Zweifeln an der Wirksamkeit solcher Maßnahmen wurden weder substantiiert vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Nach der F. Studie zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 13. März 2015 (BA 5 a.E.), welche durch die F. Stellungnahme vom 12. April 2016 (GA 217 ff) ergänzt wurde, wurden zur Bestandsbewertung und Beurteilung von Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna unter anderem im Jahr 2012 Erhebungen zu Vögeln und Fledermäusen durchgeführt (Nr. 3.2.3 der F. Studie vom 13. März 2015, dortige Seite 36 f.). Nach der vorgenannten Studie findet der Ziegenmelker in einem Teilbereich im Norden des Untersuchungsraums (X. -Moore) durch das Vorhandensein lückiger Kieferbestände sowie von Heide- und Moorflächen geeignete Lebensraumbedingungen vor (Nr. 3.2.3 (Seite 36 Mitte) der F. Studie vom 13. März 2015). Laut ergänzender F. Stellungnahme vom 12. April 2016 (GA 219 unten) trat die Art (Ziegenmelker) nicht in den vom Prüfungskreis umfassten Teilen des NSG X. -Moore auf. Damit geht indes nicht die Behauptung einher, dass die X. -Moore ziegenmelkerfrei seien. Insofern ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Art im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht angemessen berücksichtigt wurde. Auch die Behauptung des Antragstellers, in der vorgenannten Studie habe man sich nicht mit dem Kranichrastplatz im Bereich des „X1. W. “ auseinandergesetzt, lässt nicht auf einen Rechtsfehler im Rahmen der UVP-Vorprüfung schließen. Insofern wird in der F. Stellungnahme vom 12. April 2016 (GA 219 R oben) ergänzend darauf hingewiesen, dass es nach entsprechenden Datenerhebungen keinen ernst zu nehmenden Hinweis auf einen regelmäßig genutzten Rastplatz mit mehreren 100 Individuen des Kranichs im Bereich des „X1. W. “ gibt. Da insofern nichts dafür ersichtlich ist, dass es sich im Bereich des „X1. W. “ um ein Schwerpunktaufkommen der Art als Rastplatz handelt und zudem die Entfernung zu allen WEA-Standorten weit mehr als 1.000 m beträgt, so dass eine Beeinträchtigung auch entsprechend den Empfehlungen des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von WEA in NRW“ in der Fassung vom 12. November 2013 nicht nahe liegt, kann vorliegend nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einen Rechtsfehler bei der Beurteilung erkannt werden. Dasselbe gilt im Ergebnis für die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 (dortige Seite 8 oben) durch den Antragsteller geltend gemachte „erhebliche Barrierewirkung für den Vogelzug der Kraniche“ unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der F1. I3. und D. I4. . Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass sich die streitigen Windenergieanlagen in dem ca. 300 km breiten Zugkorridor von Kranichen befinden, der von Südwesten nach Nordosten über Deutschland verläuft. Es erscheint aber nach der plausiblen, von der Beigeladenen zu 1. mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Januar 2017 eingereichten ergänzenden fachgutachterlichen F. -Stellungnahme vom 13. Januar 2017 sehr unwahrscheinlich, dass an den streitigen Windenergieanlagen Kraniche kollidieren werden. Kraniche, die in Höhe der Rotorbereiche der Windenergieanlagen fliegen werden, werden diese danach um- oder überfliegen, um Kollisionen zu vermeiden. Durch die Ausweichmanöver wird es danach ferner zu einem erhöhten Energiebedarf bei den Tieren kommen, der jedoch gemessen an der täglichen Zugstrecke der Tiere zu vernachlässigen ist. Abgesehen von der nicht glaubhaft gemachten ornithologischen Fachkunde von Frau F1. I3. und Frau D. I4. hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen zu 2. und 3. mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass der Naturkundler und ehemalige Mitarbeiter der seinerzeitigen Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung sowie der Naturschutzakademie des Landes Nordrhein-Westfalen und Mitarbeiter der ornithologischen Arbeitsgemeinschaft der Antragsgegnerin, Herr S1. C2. , als Kenner der Avifauna in I. und Beobachter des Kranichzugs seit etwa 40 Jahren, das vom Antragsteller beschriebene Phänomen der zeitweiligen Aufgabe des Keilflugs der Kraniche über I. schon lange vor der Errichtung der streitigen Windenergieanlagen festgestellt hat. Nach den insoweit plausiblen Angaben des Herrn C2. mag dies daran liegen, dass in diesem Bereich die N1. Niederung endet und das dort – unterstützt durch die Höhenzüge der I5. , der Hohen N. und der C3. - günstige Aufwinde auftreten, die es den Kranichen ermöglichen, in höhere Bereiche zu fliegen, wo sie sich dann von neuem ordnen. Die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe sich nicht mit dem Seeadler auseinandergesetzt, obwohl dieser nicht nur als Durchzügler, sondern auch als Brutvogel im Bereich des „X1. W. “ gesichtet worden sei und danach ein Mindestabstand von 3000 bis 6000 m ornithologisch empfohlen werde, trägt ebenfalls nicht. Insofern wird in der F. Stellungnahme vom 12. April 2016 (GA 219 R, Mitte) darauf hingewiesen, dass es nach entsprechenden Datenerhebungen keinen ernst zu nehmenden Hinweis auf ein Vorkommen des Seeadlers im Prüfungsgebiet gibt. In Nordrhein-Westfalen würden hin und wieder unausgefärbte, nicht geschlechtsreife Seeadler beispielsweise am unteren Niederrhein, in der Weseraue oder in den Ahse-Wiesen auftreten. Als Brutvogel sei die Art in NRW aber nicht eingestuft. Die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung windenergieempfindlicher Tierarten setzt indes voraus, dass diese in der Umgebung einer WEA auch tatsächlich wiederholt vorkommen, etwa in Form tatsächlich genutzter Lebensstätten oder bedeutender Lebensraumelemente (z.B. Brutplätze, bedeutende Nahrungsbereiche) (vgl. Nr. 5.1.2a des Windenergie-Erlass NRW vom 4. November 2015, Seite 36 oben). Indikatoren sind die Häufigkeit, Intensität und Regelmäßigkeit der Nutzung. Eine Fehleinschätzung des Antragsgegners bezüglich der Schutzwürdigkeit des Seeadlers ist danach nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich des Schutzes von Fledermäusen ist die UVP-Vorprüfung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der erfolgten Erfassung der Fledermäuse durch Detektoren handelt es sich um eine anerkannte Methode, um das Artenspektrum sowie die Funktionsräume abbilden zu können. Laut der ergänzenden F. Stellungnahme vom 12. April 2016 (GA 219 oben) fanden bei der Auswahl der Begehungsroute die für Fledermäuse relevanten Landschaftsstrukturen des Plangebiets angemessene Berücksichtigung, mit dem Ziel, eine ausreichende Repräsentanz zu erzielen. Sollten bei diesen Kontrollen bezogen auf den Standort der WEA A1 – gegebenenfalls nur entlang der A 43 und L 001, nicht jedoch im nördlich unmittelbar angrenzenden NSG X. -Moore – Datenlücken entstanden sein, führt dies vorliegend im Ergebnis nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu einer fehlerhaften Bewertung. Denn solche etwaige Unsicherheiten werden durch die umfangreich getroffenen Schutzmaßnahmen kompensiert. Insofern wurden nach Nr. 6.1.3 der Genehmigungen leitfadenkonform vorsorglich nicht nur Abschaltregelungen zum Schutz von Fledermäusen eingefügt, sondern wurde darüber hinaus ein akustisches Monitoring für die ersten beiden Betriebsjahre in den Zeiten vom 1. April bis zum 31. Oktober angeordnet. Zweifel an der Wirksamkeit solcher Maßnahmen wurden weder substantiiert vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Prüfung der Auswirkungen auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit Unter Würdigung der zur Verfügung stehenden Unterlagen und Erkenntnisse ist die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung, keine UVP durchzuführen, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Vorhaben auf Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, nachvollziehbar und plausibel. Der Antragsteller ist diesbezüglich nur insoweit betroffen und damit rügeberechtigt, als er potentielle Auswirkungen bezogen auf den Standort seines Wohnhauses und dessen nähere Umgebung geltend machen kann (vergleiche oben). Der Antragsteller stellt vorliegend auf Ermittlungsfehler bei der Durchführung der UVP-Vorprüfung ab. Namentlich macht er Immissionsgrenzüberschreitungen an Punkten außerhalb des Bereichs gelten, innerhalb dessen er selbst betroffen ist. Seine eigenen materiell-rechtlichen Belange sind durch die behaupteten Ermittlungsdefizite beim Schallschutz aber offensichtlich nicht tangiert (vergleiche nachfolgend Nr. 1.4). Die zur Rüge der UVP-Vorprüfung insbesondere mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 geltend gemachten Immissionsgrenzüberschreitungen betreffen allenfalls ausschließlich Dritte. Die verfahrensrechtlichen Gewährleistungen im Rahmen der UVP-Vorprüfung zugunsten des Antragstellers sind mithin nicht berührt. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zu den Lärmimmissionsprognosen zur Nachtzeit hinsichtlich des Baugebiets T1. und des Gebiets um die O2.-----straße (vergleiche Schriftsatz vom 19. Dezember 2016, dortige Seite 6, Mitte bis Seite 7 oben). Abgesehen davon, dass die Genehmigungen des Nachtbetriebs der WEA A1 bis A4 und B2 bis B5 in den in den Klageverfahren streitgegenständlichen Genehmigungen des Antragsgegners vom 18. und 21. Dezember 2015 von der Vorlage von Vermessungsergebnissen abhängig gemacht wurden, sind die Ausführungen des Antragsgegners mit Telefax vom 12. Januar 2017, dortige Seiten 1 bis 3, zu dem hier zugrunde zu legenden abgestuften Schallschutzanspruch plausibel und im Rahmen der Rüge zur UVP-Vorprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den vorausgegangenen Ausführungen kann sich der Antragsteller vorliegend auch nicht erfolgreich auf Ermittlungsfehler hinsichtlich einer optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlagen innerhalb der UVP-Vorprüfung berufen. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen stützt sich materiell-rechtlich auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Inwieweit sich unter diesem Aspekt Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ergeben sollen, die sodann im Rahmen einer UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen wären, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Eine Prüfpflicht einer etwaigen optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage im Rahmen einer UVP-Vorprüfung ist danach zu verneinen. Aber selbst wenn man eine solche Prüfpflicht annehmen wollte, wäre ein Rügerecht des Antragstellers mangels eigener Betroffenheit zu verneinen (vergleiche nachfolgend Nr. 1.5). Die zur Rüge der UVP-Vorprüfung mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 geltend gemachte optisch bedrängende Wirkung betrifft wiederum allenfalls ausschließlich Dritte. Die verfahrensrechtlichen Gewährleistungen im Rahmen der UVP-Vorprüfung zugunsten des Antragstellers sind mithin nicht berührt. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers würde darüber hinaus aber auch die anhand der vorgenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angenommene Möglichkeit einer optisch bedrängenden Wirkung nicht automatisch zu einer UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens führen. Vielmehr wäre auch in einem solchen Fall seitens der Genehmigungsbehörde überschlägig der Frage nachzugehen, ob bei einer Unterschreitung der dreifachen Anlagenhöhe eine optisch bedrängende Wirkung zu verneinen ist. Selbiges hat der Antragsgegner vorliegend im Ergebnis rechtlich beanstandungsfrei getan. Diese Erwägung würde im Übrigen auch dann greifen, falls – wie der Antragsteller meint (Schriftsatz vom 19. Dezember 2016, dortige Seite 10) – „die von der Rechtsprechung entwickelte Faustformel zur optisch bedrängenden Wirkung ... novellierungsbedürftig“ wäre, wofür die Kammer – auch vor dem Hintergrund der Mehrzahl der hier genehmigten Anlagen - keine Anhaltspunkte hat. Sonstige geltend gemachte Belange Bei den sonstigen geltend gemachten Belangen des Denkmalschutzes und des Landschaftsschutzes, namentlich der hohen Schutzwürdigkeit der Freiräume, des Landschaftsbildes und dessen Erholungsfunktion, handelt es sich wiederum um solche, denen keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Auf die Einhaltung derartiger Belange kann sich ein von der Errichtung und vom Betrieb einer WEA betroffener Nachbar deshalb auch im Rahmen einer UVP-Vorprüfung – wie vorliegend - nicht erfolgreich berufen. Die Tatsache, dass es sich bei den geltend gemachten Belangen teilweise um Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG handelt und eine fehlerhafte Durchführung der UVP bzw. UVP-Vorprüfung auch von natürlichen Personen gerügt werden kann (§ 4 Abs. 1 und 3 UmwRG), ändert – wie aufgezeigt - hieran nichts. Dies gilt auch für den Vortrag, dass das Gebiet unverbaut sei und einen sehr weiten Blick in die Landschaft erlaube. Denn der weite Blick in eine unverbaute Landschaft wird als öffentlicher Belang berücksichtigt, vermittelt aber regelmäßig keinen Drittschutz. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 3 M 236/13 -, juris Rn. 23, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 -, juris Rn. 24. Das gilt auch hier, zumal die geltend gemachte „Abriegelungswirkung“ der streitigen WEA zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem Ortsteil T. (Schriftsatz vom 19. Dezember 2016, dortige Seite 9 Mitte) nicht vorliegt. Der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks – wie vorliegend der Antragsteller - muss vielmehr mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein rechnen. Der Außenbereich ist ausweislich des § 35 BauGB einer baulichen Nutzung nicht gänzlich entzogen. Im Übrigen besteht keine Gewähr dafür, dass die Außenbereichsqualität auf unabsehbare Zeit erhalten bleibt. Gerade dort, wo sich Innen- und Außenbereich berühren, lassen sich Änderungen mithin nicht von vornherein ausschließen. Aus einer Baugenehmigung, die zur Ausnutzung eines bloß augenblicklichen Lagevorteils am Rande des Außenbereichs Gelegenheit bietet, lässt sich somit insbesondere kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht herleiten. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt eine durch die Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 -, juris Rn. 24 m.w.N. Abgesehen davon bedarf es vorliegend keiner Bewertung, ob die in den Blick genommenen 5.000 m Prüfungsumkreis bezogen auf den Landschaftsschutz vorliegend erforderlich waren oder laut Windenergie-Erlass NRW vom 4. November 2015 (vgl. dortige Nr. 8.2.2.1 (Seite 61)) auch 3.000 m (weil das 15fache der Anlagenhöhe = Gesamthöhe aus Nabenhöhe und Rotorblattlänge) ausgereicht hätten. Wie sich aus dem vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan (BA 1), dortige Seiten 151 – 162, ergibt, sind jedenfalls – unabhängig von der Frage der Rügefähigkeit im vorliegenden Fall - keine massive Visualisierung bzw. Konzentration der WEA und eine damit einhergehende UVP-Pflicht gegeben. Nach alledem steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Aufhebung der in den Klageverfahren streitgegenständlichen Genehmigungen aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 3 UmwRG in Verbindung mit § 3a Satz 4 UVPG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu. 1.2 Schattenwurf Eine Belästigung des Antragstellers im Hinblick auf den geltend gemachten Schattenwurf der streitgegenständlichen Anlagen auf dem von ihm bewohnten Grundstück ist nicht zu erwarten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer „worst-case"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr – entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr – und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt. Es gibt für den von Windenergieanlagen verursachten Schattenwurf zwar keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit einer Nachbarrechtsverletzung nach sich ziehen müsste. Dem wird aber dadurch Rechnung getragen, dass diese Faustformel nicht nach der Art eines Rechtssatzes angewandt wird. Vielmehr sind – wie allgemein bei der Frage nach dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen – im Rahmen einer wertenden Betrachtung die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2012 – 8 A 339/12 –, juris Rn. 20, und vom 23. Januar 2008 – 8 B 237/07 –, juris Rn. 61. Nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schattenwurfkonzept der Firma O3. vom 11. Dezember 2015 und gemäß Nr. 3.2 der Genehmigungen sind die WEA mit Schattenwurfmodulen auszustatten. Die Beigeladenen haben ferner ein gemeinsames Schattenwurfkonzept vorgelegt und sich zu diesem Abschaltkonzept verbindlich verpflichtet. Dass dieses eingehalten wird und damit die jährliche Schattenwurfbelastung 8 Stunden (real) sowie die tägliche Schattenwurfbelastung 30 min/d nicht überschreitet, ist durch die entsprechenden Nebenbestimmungen jeweils unter Nr. 3.2 der Genehmigungen sichergestellt. Das vorgelegte Schattenwurfkonzept ist auch plausibel und nachvollziehbar. Dass lediglich 28 Referenzpunkte gewählt wurden, ist vor dem Hintergrund der ergänzenden Erläuterungen dahingehend, dass die übrigen Immissionsorte hintereinander liegen und somit keine zusätzliche Aussagekraft haben, nachvollziehbar. Ob die Referenzpunkte bereits beschattet sind, ist im Übrigen nicht relevant, weil die „worst case“-Berechnung fiktiv erfolgt, also keine Häuser und Bäume berücksichtigt. Dass die vorhandene WEA keine Abschaltautomatik hat, ist unerheblich, weil rechtlich verankert ist, dass sie gleichzeitig mit Inbetriebnahme der genehmigten WEA zurückgebaut wird. Dass die vorgesehene Abschaltautomatik der WEA zur Verhinderung eines Schattenwurfes technisch nicht realisiert werden könnte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 1.3 Licht Eine Beeinträchtigung des Antragstellers auf dem von ihm bewohnten Grundstück durch die Befeuerung der streitgegenständlichen Anlagen ist nicht zu erwarten. Eine Blendwirkung durch die Lichtemissionen durch die Befeuerung der 9 WEA ist unwahrscheinlich. Nach den Nebenbestimmungen Nr. 7.19 der Genehmigungen ist zur Verminderung der Belästigungen der Anwohner das Gefahrenfeuer nach unten – in einem vorgegebenen Winkel – abzuschirmen (weiß blitzendes/rot blinkendes Gefahrfeuer). Die Blinkfrequenzen sind danach zudem zu synchronisieren. 1.4 Lärm Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm durch die streitigen WEA berufen. Soweit es schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG betrifft, konkretisiert das Bundes-Immissionsschutzgesetz das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und bemisst die Schutzwürdigkeit danach, was in dem jeweiligen Gebiet planungsrechtlich zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 8 B 992/09 –, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 7.92 –, juris, und Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 87.99 –, juris. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 26. August 1998 bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Ob der Schutz von Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 8 A 2894/12 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG, die im Regelfall die von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Geräusche und – sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten – neben der Bestimmung der Vorbelastung auch die Gesamtbelastung nach A.1.2. des Anhangs der TA Lärm zu umfassen hat (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 10 TA Lärm). Nach Nr. 2.2 TA Lärm gehören zum Einwirkungsbereich einer Anlage alle Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für die Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Der Vorschrift liegt die Vorstellung zu Grunde, dass auf einen Immissionsort, auf den nicht mehr als maximal zwölf Anlagen mit gleicher Schallenergie einwirken, eine Zusatzbelastung, die 10 dB(A) oder mehr unter dem Richtwert liegt, nie zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes von mehr als 1 dB(A) führen kann und damit nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm irrelevant wäre. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand: Dezember 2015, Band IV, TA Lärm Nr. 2 Rn. 9. Das Grundstück des Antragstellers liegt mit Blick auf die Gesamtbelastung durch Lärm aller neun WEA nicht außerhalb des Einwirkungsbereiches aller dieser Anlagen im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm (vergleiche oben). Namentlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesamtzusatzbelastung am maßgeblichen Immissionsort des Wohnhauses des Antragstellers mindestens 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liegt. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist aber davon auszugehen, dass die streitigen Genehmigungen der WEA unter Berücksichtigung der hierin einbezogenen Schallprognose mit „auf der sicheren Seite“ liegender Wahrscheinlichkeit die Einhaltung der für das hier nach dem Bebauungsplan Nr. 99 gegebene Allgemeine Wohngebiet (WA) maßgeblichen Richtwerte, insbesondere von 40 dB(A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) garantieren können. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Wohnhaus des Antragstellers im Randbereich des Bebauungsplans angrenzend an den Außenbereich liegt, wäre zudem nach der einschlägigen Rechtsprechung zur sogenannten Gemengelage denkbar, einen Wert zwischen 40 und 45 dB(A) nachts anzusetzen. Dies bedarf indes vorliegend keiner Vertiefung. Denn gegen die Berechnung der Zusatzbelastung durch die WEA ist rechtlich nichts zu erinnern. Das Vorgehen genügt sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch den Vorgaben des LANUV NRW. Insbesondere sind nach den Vorgaben des sogenannten Windenergieerlasses NRW sowie des LANUV NRW auch eine Serienstreuung und ein Erweiterungsfaktor (Unsicherheitsfaktor) mit 1,28 berücksichtigt worden. Relevante Lärmvorbelastungen durch den Gewerbepark „Am Q.----------weg “ liegen nach den insoweit plausiblen Angaben der Gutachter bei dem gegebenen Abstand von 3 km nicht vor. Vorbelastungen durch das Kalksandsteinwerk Y. sind an den IP 13 und 32 berücksichtigt worden. Der Grenzwert von 40 dB(A) nachts am Wohnhaus des Antragstellers wird zudem nicht nur knapp unterschritten. Plausible Nachberechnungen für das Wohnhaus des Antragstellers (G. -O. -Str. 18) am 23. März 2016 haben unter Berücksichtigung der Vorbelastung und eines Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) sowie möglicher Schallreflexionen einen Gesamtbeurteilungspegel von 36,1 dB(A) an der östlichen Giebelseite und von 35,6 dB/(A) an der südlichen Traufseite zur Nachtzeit ergeben. Zulässig sind dort aber nachts – wie aufgezeigt - 40 dB(A). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Erhöhung um 3 dB(A) physikalisch einer Verdoppelung des Schallpegels entspricht, liegt die Schallimmissionsprognose mithin deutlich „auf der sicheren Seite“. Diese basiert auch nicht – wie behauptet - auf Herstellerangaben, sondern auf Messungen. Die Behauptung, es sei keine schalltechnisch gesamtheitliche Betrachtung angestellt worden, ist nicht richtig. Eine Schallpegelkarte ist hierzu nicht zwingend vorgeschrieben. Bodendämpfungsfaktor Die Geeignetheit der Schallimmissionsprognose wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die ihr zugrunde liegende Ausbreitungsrechnung nach der DIN ISO 9613-2 möglicherweise in bestimmten Fällen die durch WEA entstehende Immissionsbelastung nicht realitätsnah ermittelt. Es trifft zwar zu, dass auf Grund eines vom LANUV NRW in Auftrag gegebenen "Forschungsvorhabens" Messungen bei errichteten WEA die Ausbreitungsrechnung übersteigende Immissionsbelastungen ergeben haben, die nach Auffassung des beauftragten Gutachterbüros auf eine Überschätzung des Bodendämpfungsfaktors (A gr ) im Prognosemodell zurückzuführen sind. Vgl. Uppenkamp & Partner, Schalltechnischer Bericht der erweiterten Hauptuntersuchung vom 11. November 2014, Seite 11. Nach Auffassung der Gutachter ist die Ausbreitungsrechnung nach der DIN ISO 9613-2 für "bodennahe Quellen" bis max. 30 m über Geländeoberkante (GOK) entwickelt worden. In diesem Bereich werde die Absorption des Lärms durch den Boden anhand des Bodendämpfungsfaktor A gr im Prognosemodell realitätsnah erfasst. Bei WEA mit einer Höhe von mehr als 100 m falle dieser Bodendämpfungsfaktor aber nicht mehr in gleichem Maße lärmmindernd ins Gewicht. Vergleiche der Ausbreitungsrechnung mit durchgeführten Messungen hätten ergeben, dass im Nahbereich bis 500 m vom Standort der Anlage entfernt die Abweichung nur bei bis zu 1,9 dB(A) liege und damit durch den bei der Prognose anzusetzenden Sicherheitszuschlag aufgefangen werde, im Bereich über 500 m aber ansteige und die Geeignetheit der Ausbreitungsrechnung nach der DIN ISO 9613-2 damit in Frage stellen könne. Vgl. Uppenkamp & Partner, Schalltechnischer Bericht der erweiterten Hauptuntersuchung vom 11. November 2014, Seite 11 und 62. Bislang wurde demgegenüber aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine realistische und wirklichkeitsnahe Ermittlung von Schallimmissionen bei WEA an Hand einer Ausbreitungsrechnung entsprechend der TA Lärm und der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 (vgl. Anhang A.2.3.4 der TA Lärm) erfolgen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Mai 2014– 3 M 236/13 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2007 – 12 ME 38/07–, juris Rn. 22. Dies wurde bisher auch bei hochragenden WEA (Gesamthöhe von 150 m) nicht in Frage gestellt. Vgl. hierzu OVG Saarland, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 3 B 77/10 –, juris Rn. 4. Die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 48 BImSchG erlassene TA Lärm konkretisiert den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG. Ihr kommt eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 12, die sich auf die dort beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen erstreckt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG). Die Bindungswirkung der TA Lärm und der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 (vgl. A.1.4 des Anhangs zur TA Lärm) würde nur dann entfallen, wenn die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre. Vgl. Jarass, a.a.O., § 48 Rn. 51; Thiel in: Landmann/ Rohmer, a.a.O., Band II, § 48 BImSchG Rn. 5. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist bis dato davon ausgegangen, dass ein als "Forschungsvorhaben" bezeichnetes Projekt noch nicht die Geeignetheit der TA Lärm und der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Immissionsberechnung bei WEA in Frage stellen kann. Vgl. VG Minden, Urteil vom 30. März 2015 – 11 K 3061/13 –, juris Rn. 105, ebenso BayVGH, Beschluss vom 10. August 2015 – 22 ZB 15.1113 –, juris Rn. 14, und VG Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2015– 10 K 417/13 –, juris Rn 36. Das OVG NRW hat in einer in einem Eilverfahren ergangenen Entscheidung, in der die Frage der Geeignetheit der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 für die Beurteilung der von WEA ausgehenden Lärmimmissionen ausdrücklich offen gelassen und eine im Einzelfall erstellte Schallimmissionsprognose jedenfalls dann als „auf der sicheren Seite" liegend angesehen, wenn der Bodendämpfungsfaktor A gr in der Ausbreitungsrechnung mit „0" angesetzt war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –, juris Rn. 24 und 25. Mittlerweile geht das OVG NRW jedenfalls für ein Eilverfahren – wie vorliegend – von einer Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Nr. 2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 – , juris Rn. 27 ff., Dem ist zu folgen, sodass der Bodendämpfungsfaktor jährliche vorliegend nicht vorsorglich auf Null gesetzt werden musste. Dass die für die WEA der Beigeladenen zu 1. und 2. aufschiebend bedingt ausgesprochenen Nachtbetriebsverbote nach durchgeführten FGW-konforme Vermessungen (3fach-Vermessung der Anlagen) mittlerweile entfallen sein dürften, ändert insofern rechtlich nichts. Sonderfallprüfung Straßenlärm Letztlich war vorliegend eine Sonderfallprüfung unter Einbeziehung von Straßenlärm nicht erforderlich, wie sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros S. & I1. vom 27. September 2015 unter Bezugnahme auf Herrn Dr. Q1. vom LANUV NRW ergibt. Eine solche Sonderfallprüfung ist regelmäßig nur dann erforderlich, wenn die aus Verkehrsvorgängen herrührende Verkehrsbelastung derart hoch ist, dass die behördliche Zulassung einer weiteren lärmemittierenden Anlage eine Geräuschgesamtbelastung nach sich zieht, die mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Schutzauftrag für die menschliche Gesundheit und das Eigentum nicht vereinbar ist. Vgl. VGH München, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 22 CS 16.1078 -, juris Rn. 46. Erst ab einer äquivalenten Dauerbeschallung von ca. 70 – 75 dB(A) ist nach der zitierten Rechtsprechung von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen. Vorliegend ist indes bereits eine Gesundheitsgefährdung weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine solche ist bei einer Entfernung des Grundstücks des Antragstellers zur Bundesautobahn A 43 von etwa 900 m auch nicht zu erwarten. Insofern sei allein darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des von der Kammer durchgeführten Ortstermins im Garten des Antragstellers keinerlei Verkehrslärm wahrnehmbar war. Nun ist dem Antragsteller zuzugestehen – wie auch mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016, dortige Seite 2 oben, von ihm geltend gemacht -, dass der Verkehrslärm in gewissem Grade durch die vorherrschende Wetterlage (Nebelbildung) gedämpft wurde. Von einer derart hohen Verkehrsbelastung, die infolge der streitigen behördlichen Genehmigungen eine Geräuschgesamtbelastung nach sich zieht, die mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Schutzauftrag für die menschliche Gesundheit und das Eigentum nicht mehr vereinbar wäre, kann aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes mitnichten ausgegangen werden. Die Behauptung, Gesundheitsgefahren des Antragstellers seien deshalb zu besorgen, weil die Geräusche der streitigen Windenergieanlagen gerade in den Zeitabschnitten „wirksam“ werden würden, in denen es bisher – wie z.B. in verkehrsschwachen Zeiten der Fall – zu „Geräuschlücken“, vorliegend namentlich zur Nachtzeit, gekommen sei, trägt nicht. Denn es besteht kein Rechtssatz, kraft dessen Anwohner, die sich einer verkehrsbedingten Lärmbelastung ausgesetzt sehen, das Unterbleiben der Errichtung und des Betriebs von Anlagen verlangen können, deren Geräusche praktisch allenfalls während verkehrsschwacher Zeiten akustisch wahrnehmbar sind, da der von ihnen hervorgerufene Schall ansonsten in dem – seinerseits nicht unzumutbaren – Verkehrslärm weitgehend untergeht. In diesem Sinne VGH München, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 22 CS 16.1078 -, juris Rn. 49. Infraschall Letztlich ist ausgeschlossen, dass der Antragsteller schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall oder tieffrequentem Schall durch die genehmigten Anlagen ausgesetzt ist. Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz, als tieffrequenter Schall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz definiert. Letzterer umfasst damit den Infraschall und die für Menschen gerade noch hörbaren tiefen Töne. Aufgrund der bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die durch Messungen im Umfeld von WEA belegt sind, ist davon auszugehen, dass im Nahbereich von WEA zwar Infraschallpegel auftreten, sie aber ab einem Abstand von 300 m den Geräuschpegel im Infraschallbereich nicht mehr beeinflussen. Sie liegen jedenfalls ab einem Bereich von 300 m unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Wissenschaftlich gesicherte Hinweise darauf, dass von dem von WEA verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht, bestehen nicht. Vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? (2014):http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf ; Vgl. auch Ministerium für Klimaschutz, Umweltschutz Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2015, Faktenpapier "Windenergieanlagen und Infraschall": http://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/klima/windenergieanlagen_infraschall_faktenpapier.pdf. Das Umweltbundesamt führt hierzu in einer im Jahre 2014 veröffentlichten Studie, vgl. Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall – Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen (2014), abrufbar unter http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-von-infraschall , aus, dass für eine negative Auswirkung von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle bislang keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse gefunden wurden, auch wenn zahlreiche Forschungsbeiträge entsprechende Hypothesen postulieren. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht – soweit ersichtlich – davon aus, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch den bei WEA auftretenden tieffrequenten Schall oder Infraschall jedenfalls außerhalb der oben genannten Mindestabstände ausgeschlossen sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2015– 8 S 534/15 –, juris Rn. 49; OVG Schleswig, Urteil vom 31. Juli 2015 – 1 MB 14/15 –, juris Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 22 CS 15.686 –, juris Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 3 M 236/13 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2006 – 8 B 2122/05 –, juris Rn. 20. Das Grundstück des Antragstellers liegt mit einem Abstand von 1.244 m zur nächstgelegenen WEA A4 weit außerhalb des Bereiches, in dem ein hierdurch etwaig bedingter Infraschall bzw. tieffrequenter Schall auf den menschlichen Körper nachteilig einwirken können, sodass eine subjektive Rechtsverletzung nicht aus möglichen Beeinträchtigungen durch nicht hörbaren Schall hergeleitet werden kann. 1.5 Optisch bedrängende Wirkung Eine von den streitbefangenen Anlagen ausgehende optisch bedrängende Wirkung ist für das Wohngrundstück des Antragstellers unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auch außerhalb der durchgeführten UVP-Vorprüfung in Form der geltend gemachten subjektiven Rechtsverletzung ausgeschlossen. Die optische Wirkung, die Bauvorhaben – wie hier die WEA – auf bewohnte Nachbargrundstücke ausüben, kann im Einzelfall dem Gebot der Rücksichtnahme widersprechen. Das Gebot der Rücksichtnahme erfasst über Immissionsbelastungen hinaus insofern auch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.Dezember 2006 – 4 B 72.06 –, juris, sowie Urteile vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, juris, und vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, juris Rn. 62 ff. Für die Frage, ob WEA im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirken, bedarf es einer Einzelfallabwägung, die sich in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlagen zu orientieren hat. Ferner sind die örtlichen Verhältnisse einzubeziehen, unter anderem die topographische Situation, die Lage bestimmter Räumlichkeiten des Hauses und deren Fenster sowie von Terrassen, bestehende oder wirtschaftlich und technisch vertretbare mögliche Abschirmungen zur Anlage, bereits vorhandene WEA und die planungsrechtliche Lage des Grundstückes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, juris Rn. 65, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006– 4 B 72.06 –, juris. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird die Einzelfallprüfung dann, wenn der Abstand zu einem Wohnhaus mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt, überwiegend zu dem Ergebnis führen, dass von einer Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und damit optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall infolge des durch den kürzeren Abstand vergrößerten Betrachtungswinkels derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der WEA das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen, entbinden aber – wie oben bereits ausgeführt – nicht von einer Einzelfallwürdigung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, juris Rn. 91 ff. Das Grundstück des Antragsteller liegt von der nächstgelegenen WEA A4 bereits 1.244 m entfernt und damit in einem Abstand zur WEA, der mehr als dem 6-fachen der Anlagenhöhe (199,5 m) entspricht. Geht man mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass im Regelfall von einer optisch bedrängenden Wirkung nicht (mehr) ausgegangen werden kann, wenn der Abstand zur Anlage mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe beträgt, gilt dies erst recht, wenn dieser Abstand sich – wie vorliegend - noch einmal mehr als verdoppelt. Dass bei einem derartigen Abstand auch durch WEA dieser Größenordnung eine optisch bedrängende Wirkung entstehen kann, ist nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen. Dies gilt im Übrigen nach der einschlägigen Rechtsprechung ebenfalls im Falle einer Mehrzahl von WEA, so auch hier. 2. Dringlichkeitsbedürfnis Ein besonderes Vollzugsinteresse liegt vor. Der Gesetzgeber hat zwar in Abgrenzung zu § 212a BauGB im Immissionsschutzrecht auf eine gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs verzichtet. Damit hat er aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass ein öffentliches Interesse am Ausbau der Windkraft nicht mehr besteht. Vielmehr bleibt es insofern bei der für die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eröffneten Möglichkeit, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anzuordnen. Hier hat die Behörde im Interesse der Beigeladenen Anordnungen der sofortigen Vollziehung getroffen. Dass hierfür kein besonderes Vollzugsinteresse gegeben war, ist vor dem Hintergrund der nachvollziehbar geltend gemachten finanziellen Belange nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen eigene Anträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dem unterliegenden Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Ziff. 19.2 in Verbindung mit Ziff. 2.2.2 des Streitwertkatalogs). Dabei wurde gemäß Ziff. 1.5 für das hier vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der insofern einschlägige Streitwert von 15.000,- Euro auf die Hälfte reduziert und mit der Anzahl der in den Klageverfahren 8 K 4317/16 bis 8 K 4325/16 streitgegenständlich genehmigten WEA multipliziert.