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Beschluss

8 L 1883/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0525.8L1883.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (8 K 4790/21) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 1. Februar 2017 anzuordnen und die Stilllegung des Bauvorhabens zu verfügen, hat keinen Erfolg. Es bedarf keiner Aufklärung, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil er infolge gegenüber der Antragstellerin eingetretener Bestandskraft nicht mehr statthaft ist, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 23 ff., und Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 –, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 8 B 594/16 –, juris, Rn. 13 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris, Rn. 34, 39, oder weil ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil (schon bei Antragstellung) die Baumaßnahmen praktisch abgeschlossen waren. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 – 10 B 1053/00 –, juris, Rn. 3-5, m. w. N. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse der Antragstellerin, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 212a BauGB, dass Drittanfechtungsklagen gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Danach war die aufschiebende Wirkung hier nicht anzuordnen. Die Klage der Antragstellerin wird bei summarischer Prüfung keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung sie nicht in eigenen Rechten verletzt. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Das durch die angegriffene Baugenehmigung genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften des Abstandsflächenrechts. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Allerdings haben spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Vgl. VG Köln. Urteil vom 30. September 2021 – 8 K 3317/18 –, Rn. 39 ff., m. w. N. Dies zugrunde gelegt kann bei summarischer Prüfung kein Abstandsflächenverstoß festgestellt werden, weil das Vorhaben jedenfalls mit den einschlägigen Vorgaben der BauO NRW 2018 vereinbar ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich mindestens drei Meter, § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln, § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2018, wodurch bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss – wie dem Vorhaben – für jeden Wandteil auch die Abstandsfläche gesondert zu berechnen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1995 – 10 A 2749/91 –, juris, Rn. 11. Diese Anforderungen sind zunächst hinsichtlich der abstandsflächenrelevanten Außenwände des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses gewahrt. Diese weisen zum Grundstück der Antragstellerin hin eine Höhe von 6,50 m auf, sodass sich eine rechnerische Abstandfläche von 2,60 m und folglich die Mindestabstandsfläche von drei Meter ergibt. Diese hält das Vorhaben zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin ein. Ebenso sind die Anforderungen an die Abstandsfläche im Hinblick auf das Staffelgeschoss im 2. Obergeschoss erfüllt. Bei einer bemaßten Höhe von 9,75 m wirft dieses eine rechnerische Abstandsfläche von 3,90 m. Ebendiesen Abstand hält die Außenwand des 2. Obergeschosses des Vorhabens von der Grundstücksgrenze der Antragstellerin ein. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der zum Grundstück der Antragstellerin hin vorstehenden Dachkonstruktion. Diese ist nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018 abstandsflächenrechtlich privilegiert. Danach bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände außer Betracht. Die Dachkonstruktion des Vorhabens, die einen Dachüberstand im Sinne der Norm darstellt, ragt in – der einzig maßgeblichen – Richtung des Grundstücks der Antragstellerin ausweislich der vorliegenden grüngestempelten Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 1. Februar 2017 lediglich mit einer Tiefe von 0,50 m über die Außenwand des 2. Obergeschosses hinaus. Sie bleibt damit deutlich unter dem in § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018 genannten Maß. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Überstand der Dachkonstruktion auf der gesamten Länge des Vorhabenbaus in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin ragt. Denn Längenbeschränkungen sieht die Regelung des § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018, anders als § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018, nicht vor. Vgl. Kockler, in: BeckOK, Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 10. Edition 2018, Stand: 1. Februar 2022, § 6 BauO NRW 2018, Rn. 121; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW Kommentar, 13. Auflage 2019, § 6 BauO NRW, Rn. 472. Offenbleiben kann, ob die Regelung des § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018, ebenso wie zur Vorgängerregelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW 2000 in der Rechtsprechung anerkannt, nur eine Privilegierung für im Verhältnis zum übrigen Gebäude untergeordnete Bauteile gewährt. Vgl. zum Streitstand Kockler, in: BeckOK, Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 10. Edition 2018, Stand: 1. Februar 2022, § 6 BauO NRW 2018, Rn. 115; ebenso offengelassen zu § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018: OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2021 – 2 B 916/21 –, juris, Rn. 14. Denn die vorstehende Dachkonstruktion des Vorhabens stellt ein nur untergeordnetes vor die Außenwand vortretendes Bauteil dar. Das eingrenzende Merkmal der Unterordnung bedeutet, dass die Bauteile sich dem Umfang und der Größe nach in Grenzen halten. Eine Unterordnung setzt zudem auch eine funktionale Unterordnung voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 –, juris, Rn. 32; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW Kommentar, 13. Auflage 2019, § 6 BauO NRW, Rn. 471. Der vorstehende Überstand der Dachkonstruktion fällt in ihren baulichen Ausmaßen im Vergleich zum gesamten Vorhaben nur unwesentlich ins Gewicht. Zwar verläuft der Überstand über die gesamte Länge der zum Grundstück der Antragstellerin ausgerichteten Außenwand und in geringem Umfang noch darüber hinaus. Die lediglich ca. 0,75 m hohe Dachkonstruktion macht im Verhältnis zum insgesamt 9,75 m hohen Vorhaben jedoch nur einen geringen Teil der Gebäudehöhe aus. Dies gilt selbst für das Verhältnis der Höhe der Dachkonstruktion zur Höhe des Staffelgeschosses von ca. 3,60 m. Der überstehende Teil der Dachkonstruktion ist zudem funktional unselbstständig. Durch ihn wird eine funktionsgerechte Nutzung des Vorhabens nicht erst ermöglicht. Vielmehr scheint der Überstand allein ein gestalterisches Element der Dachkonstruktion darzustellen, durch das allenfalls in beschränktem Umfang ein Sonnen- bzw. Regenschutz bewirkt wird. Auch dem Antrag, die Stilllegung des Bauvorhabens zu verfügen, war nicht zu entsprechen. Denn soweit sich die Arbeiten im Rahmen der Baugenehmigung vom 1. Februar 2017 bewegen, kommt ein – wohl allein mögliches – Einschreiten durch die Antragsgegnerin nicht in Betracht, weil die Beigeladene insoweit Inhaberin einer gemäß § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Baugenehmigung ist. Es fehlen darüber hinaus jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren Bauausführungen nach dem bereits erfolgten Abschluss des Rohbaus in tatsächlicher Hinsicht unter den zuvor genannten bauordnungsrechtlichen Aspekten subjektive Rechte der Antragstellerin verletzten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese (erfolgreich) einen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens hält es die Kammer für angemessen, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert zu halbieren (vgl. auch Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, veröffentlicht in BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.