Beschluss
8 B 1081/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0510.8B1081.16.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 30.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem auf §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs GE 2.75-120 und 2.5-120 mit einer Nabenhöhe von 139 m bzw. 120 m und einem Rotordurchmesser von 120 m auf den in der beigeladenen Gemeinde C. gelegenen Grundstücken Gemarkung B. , Flur 11 und 12, Flurstücke 9, 12, 15 und 27 vom 12. November 2015 zu Recht abgelehnt. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zulasten der Antragsteller ausgehe. Es sei nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass sie durch die angefochtene Genehmigung in ihren subjektiven Rechten verletzt würden. Die Antragsteller könnten sich nicht mit Erfolg auf die Unwirksamkeit der 39. Änderung des Flächennutzungsplans, mit der ein neues - erstmals auch die hier streitgegenständlichen Standorte umfassendes - Sondergebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen worden sei. Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, stünde dem Vorhaben zwar aufgrund der Fortgeltung der früheren Darstellung von Konzentrationsflächen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Diese begründe aber kein über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehendes Abwehrrecht für die betroffenen Nachbarn. Auch auf den Gebietserhaltungsanspruch könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Diese seien ferner keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt. Die zu erwartende Lärmbelastung liege unterhalb des hier maßgeblichen, für ein Dorfgebiet geltenden Lärmrichtwerts nach der TA Lärm. Auch eine optisch bedrängende Wirkung gehe von den Windenergieanlagen nicht aus. Schließlich weise die vom Antragsgegner durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht die von den Antragstellern geltend gemachten Verfahrensfehler auf. II. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 12. November 2015 verletzt aller Voraussicht nach - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - keine subjektiven (Abwehr-)Rechte der Antragsteller. 1. Die Antragsteller tragen mit der Beschwerde vor, es fehle an der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Jedenfalls sei die Prüfung im Sinne des § 4 Abs. 3, Abs. 1 UmwRG defizitär. Der Antragsgegner habe nicht wie angekündigt eine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern in der Sache lediglich eine (erneute) Vorprüfung durchgeführt. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer Verkennung des Unterschieds zwischen der UVP-Vorprüfung und der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Dieser bestehe nicht lediglich darin, dass die Vorprüfung im Vergleich zur Umweltverträglichkeitsprüfung eine geringere Prüfungsdichte und einen geringeren Prüfungsumfang aufweise. Vielmehr sei auch der zentrale Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung - nämlich die Berücksichtigung und Bewertung der festgestellten Umweltauswirkungen - ein anderer als in der Vorprüfung. Vorliegend habe eine Bewertung der festgestellten Umweltauswirkungen im Hinblick auf den Fortbestand oder die konkreten Modalitäten der Zulassungsentscheidung nicht stattgefunden. Die Rüge der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend - und insoweit in Übereinstimmung mit der Beschwerde - ausgeführt, dass es bei der Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG um die grobe Einschätzung im Sinne einer überschlägigen Vorausschau gehe, ob die Realisierung des Vorhabens nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, mithin um deren Möglichkeit. Die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung umfasse dagegen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung aller für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen auf die UVP-Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Dieser Maßstab entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten Vorschrift des § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV und ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragsteller, in der Umweltverträglichkeitsprüfung müssten immer die zuvor - wohl in der Vorprüfung - positiv festgestellten Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Zulassungsfähigkeit und die genauen Modalitäten des Vorhabens berücksichtigt und bewertet werden, verkennt diese gesetzlichen Maßstäbe. Die positive oder negative Feststellung, ob nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich zu erwarten sind, ist erst das Ergebnis der vertieften Ermittlung in der Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht der überschlägigen Einschätzung in der Vorprüfung. Sind die aufgrund der Vorprüfung für möglich erachteten nachteiligen Umweltauswirkungen bei vertiefter Prüfung tatsächlich nicht zu befürchten, kommt bei der abschließenden Bewertung eine Infragestellung oder (weitere) Anpassung der Vorhabengenehmigung von vorneherein nicht in Betracht. So lag der Fall hier. Der Antragsgegner ist in der „Zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens“ vom 9. Oktober 2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen für die Eingriffe in Boden und Biotope und die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbleiben. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich aller in § 1a Abs. 2 der 9. BImSchV benannten Schutzgüter ausreichend betrachtet und umfassend geprüft worden sind, ist mit der Beschwerde nicht angegriffen worden. 2. Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 BImSchG für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach summarischer Prüfung vorliegen. Nach diesen Vorschriften ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dem Vorhaben stehen aller Voraussicht nach keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die Antragsteller können sich - die Unwirksamkeit der 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2. zu ihren Gunsten unterstellt - nicht auf die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der in dem Flächennutzungsplan in der Fassung der 12. Änderung dargestellten Windenergiekonzentrationsflächen berufen (dazu a). Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller durch den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen Belästigungen ausgesetzt werden, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Antragsteller dringen weder mit der Rüge durch, die an ihrem Wohnhaus in der zuletzt vorgelegten Schallimmissionsprognose von März 2016 ermittelten Lärmimmissionen überschritten mit 42 dB(A) das nach der TA Lärm zulässige Maß (dazu b), noch können sie mit Erfolg geltend machen, dass von den streitbefangenen Windenergieanlagen eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht (dazu c). Auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften - „avifaunistische Gefährdungen“ - können sich die Antragsteller mangels einer drittschützenden Wirkung der artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht berufen. Ungeachtet dessen erfolgte dieser Vortrag auch erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und ist nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden. a) Die Antragsteller können als Nachbarn des hier streitbefangenen Außenbereichsvorhabens - bei unterstellter Unwirksamkeit der 39. Änderung des Flächennutzungsplans und Fortgeltung des früheren Flächennutzungsplans - keinen Verstoß gegen die Ausschlusswirkung des früheren Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geltend machen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach führt die Darstellung von Positivflächen aufgrund der planerischen Entscheidung der Gemeinde unmittelbar zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit von Vorhaben auf den nicht ausgewiesenen sog. Ausschluss- oder Negativflächen. Damit hat der Gesetzgeber den Gemeinden ein Instrument verbindlicher Standortsteuerung an die Hand gegeben, das die Rechte der Bürger unmittelbar regelt und der Bindungskraft von Festsetzungen eines Bebauungsplans gleichkommt. Der Umstand, dass die Vorschrift diese Rechtswirkungen auf den Regelfall beschränkt, lässt die Außenwirkung nicht entfallen, weil die Möglichkeit der Abweichung nur für vom Plangeber nicht vorgesehene - atypische - Fallkonstellationen in Betracht kommt und sich insoweit nicht von dem in § 31 Abs. 2 BauGB geregelten Befreiungsvorbehalt unterscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40 = juris Rn. 14. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet zugunsten der Nachbarschaft - vergleichbar den Festsetzungen im Bebauungsplan - keinen generellen über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Drittschutz. Sie dient vielmehr dem Außenbereichsschutz und der gemeindlichen Planungshoheit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2006 - 8 B 1360/06 -, juris Rn. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 B 198/16 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 12 LA 105/13 -, juris Rn. 12. Ob der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darüber hinaus ausnahmsweise im Einzelfall - in vergleichbarer Weise wie Festsetzungen im Bebauungsplan - eine subjektive Wirkung zugunsten einzelner, abgrenzbarer Personengruppen zukommen kann, kann offen bleiben. Vgl. zum Drittschutz von Festsetzungen im Bebauungsplan OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2016 - 8 A 2710/13 -, juris Rn. 9ff.; zum Regionalplan: Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2016 - 22 ZB 15.2625 -, juris Rn.14. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 2. der Ausschlusswirkung der Darstellung der Windenergiekonzentrationsflächen im vorliegenden Fall ausnahmsweise „übergreifende“ nachbarschützende Wirkung zugunsten von außerhalb der Konzentrationsflächen lebenden Anwohnern beimessen wollte. Ob die Ausschlusswirkung ausnahmsweise über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehend (auch) dem Schutz individueller Interessen dient, richtet sich nach dem auszulegenden planerischen Willen der Gemeinde, wie er sich aus der konkreten Entstehungsgeschichte ergibt. Voraussetzung dafür ist, dass die im Rahmen der planerischen Abwägung ohnehin - ohne subjektivierende Wirkung - einzustellenden Nachbarbelange eine qualifizierte Berücksichtigung gefunden haben. Maßgeblich ist insoweit der Wille des Plangebers, der sich in dem Plan, der zugehörigen Begründung oder sonstigen amtlichen Verlautbarungen (Protokollen o. ä.) objektiviert hat. Gemessen hieran ist nicht von einer nachbarschützenden Wirkung auszugehen. Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren angeführten Stellen aus dem Erläuterungsbericht zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2. geben nichts dafür her, dass die Beigeladene zu 2. der Ausschlusswirkung Nachbarschutz beimessen wollte. Sie lassen jeweils nur erkennen, dass die Belange der Ortslagen bzw. der Wohnbebauung und der landwirtschaftlichen Betriebe im Außenbereich grundsätzlich in die planerische Abwägung einbezogen wurden. Dies reicht für die Annahme eines ausnahmsweisen Drittschutzes allein nicht aus. Denn die Berücksichtigung solcher Nachbarbelange gehört von vorneherein zu der erforderlichen planerischen Abwägung. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die von den Antragstellern geltend gemachte (analoge) Anwendung eines „planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs“ aus. Wenn ein solcher Anspruch im vorliegenden Zusammenhang überhaupt denkbar wäre, würde er voraussetzen, dass die Ausschlusswirkung ausnahmsweise - was hier nicht der Fall ist - nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb der Ausschlussflächen Drittschutz vermitteln soll. Vgl. zum planübergreifenden Gebietserhaltungs-anspruch z.B. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 48.12 -, BauR 2013, 934 = juris Rn. 5. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Antragsteller, dass ein Verstoß gegen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei der Maßstabsbildung des Rücksichtnahmegebots zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. Sie meinen, in einem solchen Fall seien ihnen Lärmimmissionen schon unterhalb der geltenden Grenzwerte und optische Beeinträchtigungen auch nicht erst bei einer optisch bedrängenden Wirkung unzumutbar. Es kann dahinstehen, ob das Rücksichtnahmegebot dem objektiv-rechtlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB überhaupt mittelbar eine nachbarschützende Wirkung verleiht. Selbst wenn dies der Fall wäre und ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Rahmen des Rücksichtnahmegebots rügefähig wäre, ergäben sich daraus nicht die mit der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfolgen. Die auch den Gerichten gegenüber bestehende Bindungswirkung der Lärmgrenzwerte der TA Luft würde nicht entfallen. Bei der Bestimmung der zumutbaren Lärmimmissionen kommt es auf die abstrakte Schutzwürdigkeit des Gebietstyps am Immissionsort an; deren Maßgeblichkeit hängt nach der TA Luft nicht davon ab, dass der Emittent die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beachtet. Soweit die Antragsteller im Falle einer mittelbaren Rügefähigkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hinsichtlich der optischen Beeinträchtigungen offenbar nicht den Maßstab der optisch bedrängenden Wirkung angelegt wissen wollen, zeigt ihr Beschwerdevorbringen schon keinen alternativen Maßstab auf. b) Es ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass die Antragsteller von den vom genehmigten Nachtbetrieb der streitbefangenen Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen unzumutbar beeinträchtigt werden. Für das Wohnhaus der Antragsteller wurde zuletzt - von den Antragstellern mit der Beschwerde nicht angegriffen - ein nächtlicher Immissionswert von 42 dB(A) prognostiziert. Die selbstständig entscheidungstragende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Umgebung des Wohnhauses entspreche einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO mit einem dann maßgeblichen (eingehaltenen) Lärmrichtwert von 45 dB(A), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe ihr - nicht im Bereich eines Bebauungsplans liegendes - Wohngrundstück planungsrechtlich unzutreffend eingeordnet. Die Umgebung entspreche nicht einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO mit einem nach Nr. 6.1 TA Lärm maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Sie entspreche vielmehr einem Kleinsiedlungsgebiet im Sinne des § 2 BauNVO. Der danach maßgebliche Lärmrichtwert von 40 dB(A) werde überschritten. Eine Erhöhung dieses Richtwerts scheide trotz der Randlage des Wohnhauses zum Außenbereich aus, weil das besonders lärmarme Naturschutzgebiet „O. “ unmittelbar angrenze. Mit diesen Rügen dringen die Antragsteller nicht durch. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umgebung des Wohnhauses der Antragsteller den Charakter eines Kleinsiedlungsgebiets aufweist (dazu (1)). Der deshalb maßgebliche Lärmrichtwert von 45 dB(A) ist nicht im Rahmen einer Zwischenwertbildung herabzusetzen (dazu (2)). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen hat, die Antragsteller und andere Anwohner der Ortschaft P. klagten über gesundheitliche Beschwerden aufgrund der erheblichen Lärmbelastung, ist dieser Vortrag verspätet und auch nicht glaubhaft gemacht. Auf seine Relevanz kommt es daher nicht an. (1) Die nähere Umgebung des Wohnhauses der Antragsteller weist keine Merkmale eines Kleinsiedlungsgebiets auf. Nach § 2 Abs. 1 BauNVO dienen Kleinsiedlungsgebiete vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Zulässig sind nach § 2 Abs. 2 BauNVO Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe (Nr. 1), und die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (Nr. 2). Die BauNVO enthält keine Bestimmung des Begriffs der Kleinsiedlung. Der im Jahr 2001 außer Kraft getretene § 10 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG definierte die Kleinsiedlung als eine „Siedlerstelle, die aus einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten.“ Sie „soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung in Kleintieren ermöglicht. Das Wohngebäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten“ (§ 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 II. WoBauG). Auf diese Definition kann weiter zurückgegriffen werden. Das Kleinsiedlungsgebiet erhält daher sein typisches Gepräge durch die (unmittelbare) Koppelung von Wohnnutzung an eine Fläche für gartenbauliche bzw. landwirtschaftliche Zwecke (sog. Landzulage), die die einkommensergänzende Selbstversorgung der Bewohner durch auf dem Grundstück gewonnene Nahrungsmittel ermöglichen soll. Insoweit erscheint je nach Bodenqualität eine Dimensionierung der Landzulage in einer Größenordnung von 600 m² bis 800 m² als ausreichend. Vgl. Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 2 Rn. 2, 11, 12 und 16. Die landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle unterscheidet sich von der Kleinsiedlerstelle regelmäßig nur insoweit, als sie über eine zusätzliche Landzugabe im Kleinsiedlungsgebiet verfügt und der Kleinsiedler vorwiegend Gartennutzung und Kleintierhaltung ausübt. Das bedeutet, dass auch bei der Nutzung als Nebenerwerbsstelle die Selbstversorgung, die den Charakter der Baugebietsform „Kleinsiedlungsgebiet“ bestimmt, weiterhin im Vordergrund stehen muss. Die von einer Nebenerwerbsstelle ausgehende zusätzliche Bewirtschaftung von Flächen außerhalb des Kleinsiedlungsgebiets ist für die Erhaltung dieser Nutzungsform unschädlich, solange nicht durch den Umfang der Bewirtschaftung die Schwelle zum - im Kleinsiedlungsgebiet nicht zulässigen - landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, BauR 2013, 1239 = juris Rn. 83. Gemessen hieran findet die Behauptung der Antragsteller, die nähere Umgebung werde durch landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen geprägt und sei daher wie ein Kleinsiedlungsgebiet zu bewerten, in den Akten sowie den unter „google.maps“, „tim-online“ und „geoportal.nrw“ abrufbaren Luftbildern des Gebiets um das Wohnhaus der Antragsteller in I. -P. „Am B1. 5“ keine Stütze. Die Bebauung östlich der Nethestraße weist nicht die für Kleinsiedlungsgebiete gerade typische Koppelung der Wohngebäude an dazugehörige - größere - gartenbauliche bzw. landwirtschaftliche Flächen auf. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass den der Landwirtschaft dienenden Gebäuden entlang der Straße Am B1. und der O1.----straße jeweils innerhalb des Bebauungszusammenhangs eine (zusätzliche) Landzulage in ausreichender Dimensionierung zugeordnet wäre. Soweit die Antragsteller selbst erklären, die Bebauung erstrecke sich u.a. auch auf landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe, widerspricht dies der Einordnung als Kleinsiedlungsgebiet, in dem landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe unzulässig sind. Es spricht auch nicht zwingend gegen die Einordnung als Dorfgebiet, dass in der Umgebung des Wohnhauses nach dem Vortrag der Antragsteller bis auf den Gebietsversorger „N.------markt M. “ keine weiteren Gewerbe- und Handwerkbetrieben vorhanden sind. Nach § 5 Abs. 1 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetriebe, wobei auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Auch wenn diese Nutzungsarten gleichwertig nebeneinander stehen, müssen nicht, wie die Antragsteller meinen, alle zulässigen Nutzungsarten - also auch Gewerbe- und Handwerksbetriebe - immer gleichrangig vertreten sein. Bei dem Dorfgebiet handelt es sich um ein „ländliches Mischgebiet“, dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Wesensbestimmend für ein Dorfgebiet ist die Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets entfällt daher (nur), wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 8 ff. Für eine solche Sachlage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte. (2) Anders als die Antragsteller meinen, bedarf es wegen der Randlage zum planungsrechtlichen Außenbereich keiner Absenkung des maßgeblichen Lärmrichtwerts von 45 dB(A). Die Antragsteller können als Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich nicht damit rechnen, dass im angrenzenden Außenbereich keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass im Außenbereich keine Nutzung entstehen wird, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist. Mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist eine Lärmbelastung, wenn sie über das Maß hinausgeht, das in einem ebenso dem Wohnen dienenden Misch- und Dorfgebiet zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 11 f. m. w. N. Ein Zwischenwert muss auch nicht deshalb gebildet werden, weil für den angrenzenden planungsrechtlichen Außenbereich vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Wohnhaus der Kläger und den Standorten ein etwa 200 m breiter Streifen des Naturschutz- und FFH-Gebiets DE- 4320-305 „O. “ liegt, ausnahmsweise ein Lärmrichtwert von weniger als 45 dB(A) gelten würde. Die Nähe zu dem Naturschutz- und FFH-Gebiet begünstigt die Antragsteller mit dem Erfordernis, dass entsprechende Schutzabstände zur Windenergienutzung eingehalten werden müssen, bezogen auf ihre Lärmbelastung allenfalls faktisch. Eine mit subjektiven Abwehrrechten verbundene höhere Schutzbedürftigkeit der benachbarten Wohnbebauung gegenüber Lärmimmissionen folgt hieraus nicht. Das Naturschutzgebiet „O. “ dient ausschließlich arten- und naturschutzfachlichen Zielen. Die Annahme der Antragsteller, die Unterschutzstellung bewirke zu ihren Gunsten eine besonders lärmarme „normative Gebietskulisse“, trifft schon von daher nicht zu. Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass der gesamte Außenbereich Bestandteil des Naturparks „U. Wald/F. “ ist. Vgl. zu einem an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzendes Wohngrundstück OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 13. b) Es ist auch nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ferner reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windenergieanlagen von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar sind, um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf ein von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder - wie hier - für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 8 B 1230/13 -, juris Rn. 7 ff. und 20. ff., und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 27 ff. m. w. N. Gemessen daran geht von den Windenergieanlagen keine optisch bedrängende Wirkung auf das Wohngrundstück der Antragsteller aus. Dieses liegt nach ihren eigenen - im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten - Angaben mehr als 1.000 m von der nächstgelegenen Windenergieanlage entfernt. Dieser Abstand liegt deutlich über dem Dreifachen der höchsten Gesamthöhe. Es liegen auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine besonderen Einzelfallumstände vor, die trotz dieser großen Entfernung zwischen den Windenergieanlagen und dem Wohnhaus der Antragsteller für eine optisch bedrängende Wirkung sprechen würden. Bei der gebotenen summarischen Prüfung dürfte schon die Behauptung, die Wohnräume seien zentral auf die Windenergieanlagen ausgerichtet, nicht zutreffen. Die Luftbilder des Wohnhauses der Antragsteller lassen dies nicht erkennen. Es erscheint zweifelhaft, ob die Wohnräume - wie vorgetragen - in östliche Richtung auf die Windenergieanlagen hin liegen. Jedenfalls ist die Behauptung, im Rücken und seitlich des Wohnhauses befinde sich die Ortslage E. , offensichtlich unzutreffend. Offenbar beziehen sich diese Angaben nicht auf das vorliegende Verfahren, sondern auf das Wohnhaus der Antragsteller des Parallelverfahrens 8 B 1083/16. Ungeachtet dessen setzt sich die Beschwerde insoweit und hinsichtlich des Umstands, dass die Windenergieanlagen auf einer Anhöhe stehen, nicht substantiiert mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat auf die abschirmende Wirkung der zwischen dem Wohnhaus und den Windenergieanlagen vorgelagerten Streuobstwiesen abgestellt. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob ein auf den Luftbildern erkennbares, östlich des Wohnhauses (wohl neu) errichtetes Gebäude die Sichtbeziehungen zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und den Windenergieanlagen unterbricht. Auf eine Beeinträchtigung ihres Ausblicks können sich die Antragsteller, die keinen Anspruch auf einen von technischen Bauwerken freien Ausblick haben, nicht berufen. Weder das Naturschutzrecht noch das Immissionsschutzrecht in § 5 BImSchG vermittelt insoweit einen weitergehenden Schutz als das Baurecht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, weil sie im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt und sich substantiiert zur Sache eingelassen hat. Auf die Beigeladene zu 2. trifft dies nicht zu. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an den Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt in mittlerweile ständiger Praxis für jede angegriffene Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro im Klageverfahren und von 7.500,- Euro im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fest. Dies gilt auch, wenn mehrere Windenergieanlagen in einem Genehmigungsbescheid zusammengefasst werden sowie ungeachtet der Art und des Umfangs der geltend gemachten Beeinträchtigungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, in Kürze in juris, vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 - UPR 2017, 35 = juris Rn. 45, und vom 19. Oktober 2016 - 8 B 594/16 -, juris Rn. 27. Diese Streitwertpraxis erfolgt in Kenntnis der abweichenden Praxis anderer Obergerichte. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 -22 AS 16.2421 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 61/16 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 9 B 974/16 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 8 E 10117/17 -, juris. Das Interesse an einem Unterbleiben der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen korreliert mit der individuellen Betroffenheit des jeweiligen Drittbetroffenen, die im Grundsatz durch jede einzelne Windenergieanlage gesondert ausgelöst wird. Fühlt dieser sich nur durch eine oder einige der in einem Bescheid genehmigten Windenergieanlagen in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt, steht ihm die Möglichkeit offen, den Genehmigungsbescheid - mit der entsprechenden Folge für den Streitwert - nur teilweise anzufechten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 8 E 708/16 -. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Das Interesse eines Drittbetroffenen an der Verhinderung der einzelnen Anlage tritt bei einer größeren Anzahl von Windenergieanlagen notwendig in den Hintergrund. Die streitwertmäßige Berücksichtigung jeder Windenergieanlage ist dann nicht (mehr) sachgerecht. Der Senat bestimmt daher für den Streitwert eine - vier Windenergieanlagen entsprechende - Obergrenze in Höhe von 60.000,- Euro und im Eilrechtschutzverfahren von 30.000,- Euro. Diese Obergrenze erscheint auch mit Blick auf das Erfordernis des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) angemessen, dass die Höhe der Verfahrenskosten bei vernünftiger Abwägung mit den Erfolgsaussichten nicht von vornherein rechtsschutzhemmend wirkt und dass die Kosten nicht außer Verhältnis stehen zu dem wirtschaftlichen Wert, den das Verfahren für den Kläger hat. Die Verfahrenskosten dürfen nach Art. 47 GR-Charta kein unüberwindliches Hindernis darstellen und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 - , BVerfGE 133, 1 = juris Rn. 81; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-543/14, Ordre des barreaux francophones u.a.-, juris Rn. 30 f. Diese Obergrenze trägt ferner sowohl dem Umstand Rechnung, dass der Streitwert für Verbandsklagen von Umweltschutzvereinigungen in der Regel nicht mehr als 30.000,- Euro beträgt (Nrn. 1.2, 34.4 des Streitwertkatalogs 2013), vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 -, juris Rn. 5; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 202 = juris, Rn. 29, 34, als auch dem Umstand, dass der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 19.3 (sowie in Nrn. 2.3, 6.3, 11.3) auch bei Klagen von drittbetroffenen Gemeinden einen Streitwert von 60.000,- Euro empfiehlt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, in Kürze in juris. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).