Urteil
11 K 2864/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0301.11K2864.15.00
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Tenor
Der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 28. September 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 28. September 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Mit Bescheid vom 28. September 2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 21. Juni 2013 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage Typ Vestas V-112 mit einer Nabenhöhe von 119 m, einer Gesamthöhe von 175 m und einer Leistung von 3 MW in L. , Gemarkung C. , Flur 6, Flurstück 16 (WEA VII). Im Genehmigungsverfahren hatte der Beklagte am 1. Juli 2015 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt und am 27. Juli 2015 im Kreisblatt – Amtsblatt des Kreises M. – die Feststellung veröffentlicht, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich sei, weil erhebliche Umweltauswirkungen für Schutzgüter des UVPG durch das geplante Vorhaben nicht zu erwarten seien. Die Klägerin bewohnt das Grundstück mit der postalischen Anschrift „Im U. 10“, welches ca. 1.150 m südöstlich der WEA VII und ca. 500 m östlich des Immissionsortes IP L (Im U. 3) der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose der Firma reko GmbH & Co. KG vom 24. Februar 2015 liegt. Mit Bescheid vom 6. August 2015 zog der Beklagte die Klägerin zum Verfahren hinzu. Der Genehmigungsbescheid wurde ihr am 1. Oktober 2015 und erneut am 17. Oktober 2015 zugestellt. Im Verfahren 11 L 59/16, das der Kläger im Verfahren 11 K 2917/15 anhängig gemacht hatte, ergänzte der Beklagte am 23. Februar 2016 die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG auch betreffend die WEA VII. Ferner wurde das Grundstück des Klägers im Verfahren 11 K 2917/15 in einer weiteren Schallausbreitungsberechnung der reko GmbH & Co. KG von Januar 2016 als Immissionsort IP Y berücksichtigt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (OVG NRW 8 B 594/16) führte der Beklagte am 2. Juni 2016 eine weitere UVP-Vorprüfung nach § 3c UVPG durch. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde am 11. Juli 2016 im Kreisblatt veröffentlicht. Bereits am 30. Oktober 2015 hat die Klägerin Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 28. September 2015 erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte bei der Rechtsanwendung des § 5 BImSchG auf die Vorgaben des Windenergieerlasses vom 3. November 2015 abgestellt und sich insoweit gebunden gefühlt habe. Der Windenergieerlass sei jedoch nichtig, da er als Plan im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/42 entgegen der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42 keiner Umweltprüfung nach den Art. 4 bis 9 der vorgenannten Richtlinie unterzogen worden sei. Der Bescheid verstoße gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und das Rücksichtnahmegebot, weil die Windenergieanlage außerhalb der im noch wirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windvorrangzonen liege. Der Planvorbehalt entfalte drittschützende Wirkung. Sie werde durch die Anlage zudem unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Die von der Beigeladenen vorgelegte Schallimmissionsprognose der Firma reko GmbH & Co. KG vom 24. Februar 2015 liege jedenfalls nicht auf der sicheren Seite. Ihr Anwesen sei schon nicht als Immissionspunkt aufgeführt. Der angesetzte Lärmrichtwert von 45 dB(A) nachts sei zu hoch. Bewohnern von Grundstücken, die im Außenbereich lägen und als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen seien, müsse ein einem reinen Wohngebiet entsprechender Schutzanspruch von 35 dB(A) nachts zugebilligt werden. Es komme zu Reflexionen auf ihrem Grundstück, was zu einer Erhöhung des Schallleistungspegels von bis zu 3 dB(A) führe. Statt einer detaillierten Prognose (DP) hätte zudem – wie vom LANUV NRW vorgeschlagen – eine überschlägige Berechnung (ÜP) auf Grundlage von A-bewerteten Pegeln durchgeführt werden müssen. Auch sei mit Blick auf den Bericht von Uppenkamp & Partner vom 11. November 2014 der Bodendämpfungseffekt zu hoch angesetzt worden, da der Abstand zur Anlage in ihrem Fall größer als 800 m sei. Die Vorbelastung durch den Windpark L1. sei lediglich mit Erfahrungswerten berücksichtigt worden, es hätte jedoch der maximal zulässige Grenzwert aus den zugrundeliegenden Genehmigungsbescheiden zugrunde gelegt werden müssen. Die Lärmimmissionsprognose berücksichtige auch nicht, dass sich die Anlagen im Windpark „L1. “ auf einer Anhöhe befänden, was gleichfalls zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen führe. Von der streitbefangenen Anlage gingen erhebliche Beeinträchtigungen durch Infraschall aus. Sie habe zudem eine optisch bedrängende Wirkung. Zwar betrage der Abstand von der Anlage zu ihrem Wohnhaus mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe, das insoweit von der Rechtsprechung herangezogene Kriterium des Abstandes sei jedoch für wesentlich niedrigere Anlagen entwickelt worden, so dass der Beklagte die Frage der optisch bedrängenden Wirkung anhand einer Einzelfallprüfung hätte klären müssen. Des Weiteren führe die Anlage durch eine rücksichtslose Zerstörung des Landschaftsbildes, der Erholungsqualität des Gebietes sowie der Aussicht von ihrem Grundstück zu erheblichen Nachteilen und Belästigungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit im Sinne von § 5 Abs. 3 BImSchG. Überdies erweise sich die durchgeführte UVP-Vorprüfung als fehlerhaft. Zunächst seien die Kriterien der Anlage 2 zum UVPG nicht hinreichend abgearbeitet worden. Vorliegend sei aufgrund der Überschreitung von Lärmschutzwerten das Schutzgut „Mensch“ betroffen. Auch das Schutzgut „Kulturgüter“ sei betroffen, da ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich der Denkmale „Windmühle C1. “ und „Naturdenkmal N. “ vorliege. Das Schutzgut „Landschaft“ sei betroffen, da die Genehmigung der Ausweisung der Fläche als Landschaftsschutzgebiet zuwider laufe. Hinsichtlich des Schutzgutes „Tier“ ergebe sich die Betroffenheit daraus, dass der Beklagte die Auswirkung des Windparks L1. nicht näher untersucht habe, so dass bereits gravierende Mängel bei der Sachverhaltsermittlung gegeben seien. Wenn der Beklagte anführe, es lägen keine ernstzunehmenden Hinweise auf regelmäßige Flugbewegungen zwischen den WEA-Gruppen und innerhalb des Prüfradius von 6.000 m vor, sei dies nicht nachvollziehbar. Das streitbefangene Gebiet werde intensiv von Rotmilanen genutzt. So gebe es im Bereich des Windparks „L1. “ ein Vorkommen des Rotmilans, das der Beklagte nicht berücksichtigt habe. Ob die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen wirkten, sei letztlich zweifelhaft, denn vorliegend seien artenschutzrechtliche Konflikte gegeben, die nur anhand einer Raumnutzungsanalyse hätten zutreffend ermittelt werden können. Dass der Beklagte eine so weitgehende UVP-Vorprüfung vorgenommen und damit die eigentliche UVP vorweggenommen habe, führe zu einer Verletzung der Beteiligungs- und Verfahrensrechte der an sich zu beteiligenden Stellen. Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid vom 28. September 2015 aufzuheben, hilfsweise, 1. zum Beweis der Tatsache, dass die in der Lärmimmissionsprognose der reko GmbH & Co.KG verwendete Prognosemethode zu einer Überbewertung der Bodendämpfung führt und es daher am Wohnort der Klägerin tatsächlich zu einem um 2 bis 3 dB(A) erhöhten Einwirkungspegel als prognostiziert kommt, Beweis zu erheben durch eine sachverständige Lärmmessung in Bezug auf die bereits errichteten Windenergieanlagen I, V und VI am Wohnhaus der Klägerin, 2. zum Beweis der Tatsache, dass hinsichtlich der Vorbelastungsanlagen I, V und VI sowie der Anlagen im Windpark „L1. “ die Differenzen zwischen den genehmigten maximalen Schallleistungspegeln, wie im Schriftsatz des Beklagten vom 24. Februar 2017, S. 5, dargestellt und den in der Lärmemmissionsprognose verwendeten Schallleistungspegel nicht dem üblichen sogenannten oberen Vertrauensbereich entsprechen, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, 3. zum Beweis der Tatsache, dass durch die streitgegenständlichen Anlagen in Kumulation mit den vor Ort bestehenden Vorbelastungen Infraschall erzeugt wird, der zu spürbaren und belästigenden Immissionen am Wohnhaus der Klägerin führt, Beweis zu erheben durch eine sachverständige Infraschallmessung, hilfsweise Infraschallprognose, unter Verwendung der Vorgaben des Abschlussberichts zum Forschungsvorhaben zur Messung und Prognose der Einwirkung tieffrequenter Schalle an Immissionsorten für DIN 45680 der Müller-BBM GmbH. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Klägerin könne sich im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme nicht auf Aspekte des Landschafts- und Artenschutzes sowie eventuelle Verstöße gegen Vorgaben eines Flächennutzungsplans berufen, da insoweit eine drittschützende Wirkung fehle. Eine optisch bedrängende Wirkung der Anlage entfalle vorliegend aufgrund des Abstandes zum Wohngrundstück der Klägerin, der deutlich über dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage liege. Die Klägerin werde durch die Anlage auch keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Die Vorbelastung durch den Windpark „L1. “ sei im Rahmen der Prognose zutreffend berücksichtigt worden. Zum Teil seien für die dortigen Anlagen sogar höhere Schallleistungspegel als die im Genehmigungsbescheid aufgeführten berücksichtigt worden. Für das Grundstück der Klägerin seien schon aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Schallreflexionen zu erwarten. Sowohl seine ursprüngliche als auch die nachgeholten UVP-Vorprüfungen seien rechtmäßig, insbesondere seien die möglichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Tier“ zutreffend erfasst worden. Ein Brutplatz des Rotmilans innerhalb des Windparks „L1. “ existiere nicht. Dem spätsommerlichen Schlaf- und Sammelplatz der Rotmilane, der ca. 1.800 m von der WEA VII entfernt liege, werde durch vom Vorhabenträger vorgesehene Ablenkflächen hinreichend Genüge getan. Da es sich um eine nachbrutzeitliche Ansammlung handele, könne auch nicht jedem Vogel ein konkreter Brutplatz zugeordnet werden. Innerhalb eines Prüfradius von 6.000 m um die Anlagen seien keine essentiellen Nahrungshabitate vorhanden. Deshalb sei der 6.000 m- Radius hier auch nicht anzuwenden gewesen. Diese Erkenntnis habe er über eine Befragung der Unteren Landschaftsbehörde gewonnen, deren Vertreter die UVP-Vorprüfung auch unterzeichnet habe. Essentielle Nahrungshabitate seien aus seiner Sicht nur unabgedeckte Mülldeponien. Diese Qualifizierung werde auch vom LANUV vertreten. Bezüglich des Brutplatzes des Uhus, der rd. 930 m von der WEA VII entfernt liege, werde der Unterschreitung des fachwissenschaftlich vorgeschlagenen Schutzabstandes durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen, deren Wirksamkeit das LANUV bestätigt habe, wirksam begegnet. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass weder am Steinbruch noch am Wohnhaus der Klägerin pegelerhöhende Schallreflexionen entstehen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Sie hält die Klage bereits für unzulässig: Das Wohnhaus der Klägerin befinde sich nicht im Einwirkbereich der Anlage gem. Nr. 2.2 TA Lärm. Die Klage sei zudem unbegründet. Der Planvorbehalt gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalte keine drittschützende Wirkung. Es seien auch keine unzumutbaren Lärmimmissionen für das Wohnhaus der Klägerin zu erwarten. Der maßgebliche Richtwert werde bereits für den nachträglich berücksichtigten IP Y, der näher an der WEA VII liege, deutlich unterschritten. Außerdem seien bei der Prognose noch sieben Anlagen in die Berechnung eingestellt worden. Da zwischenzeitlich für zwei Anlagen die Anträge zurückgezogen worden seien (WEA II und IV) und auf eine Genehmigung (WEA III) verzichtet worden sei, fielen die am Wohnhaus der Klägerin ankommenden Immissionen tatsächlich noch viel geringer aus. Es sei dort auch keine Pegelerhöhung aufgrund von Schallreflexionen zu erwarten. Das Entstehen solcher Reflexionen behaupte die Klägerin ins Blaue hinein. Die Schallprognose der reko GmbH & Co. KG habe gerade eine Berechnung auf Grundlage von A-bewerteten Pegeln durchgeführt, so dass die Rüge der Klägerin insoweit nicht greife. Die Vorbelastung des Windparks „L1. “ sei ebenfalls korrekt in Ansatz gebracht worden. Die von der Klägerin angeführte „Uppenkamp-Studie“ zeige lediglich einen bestimmten Forschungsbedarf auf, stelle jedoch keinen Erkenntnisfortschritt dar, der die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 entfallen lasse. Die UVP-Vorprüfung des Beklagten weise keine Rechtsfehler auf. Die Klägerin könne sich nicht auf mögliche schädliche Immissionen berufen, die nicht ihr eigenes Wohnhaus, sondern das von Dritten betreffen würden. Die Verletzung materiellen Artenschutzrechtes könne die Klägerin ebenso wenig mit Erfolg geltend machen wie das Fehlen der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet. Die Betrachtung des UVP-Schutzgutes „Tier“ sei hier korrekt erfolgt. Die Überschneidung der Einwirkungsbereiche der WEA VII mit den übrigen Anlagen in unmittelbarer Nähe sowie denen auf dem L1. seien berücksichtigt worden. Ein Ermittlungsdefizit liege nicht vor. Die Vorgaben des Artenschutzleitfadens, die ausweislich des aktuellen Windenergie-Erlasses auch auf Ebene der UVP bzw. UVP-Vorprüfung zu beachten seien, seien eingehalten worden. Danach reiche ein Prüfradius von 1.000 Metern aus. Da ernst zu nehmende Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore fehlten, sei der Untersuchungsradius auch nicht auf 6.000 m zu erweitern gewesen. Es lägen dem Beklagten sogar vollumfängliche Informationen betreffend einen 1.500 m Prüfradius um jede Anlage vor, weshalb insgesamt ein ausreichendes Tatsachenmaterial vorgelegen habe. Da die UVP-Vorprüfung lediglich eine überschlägige Prüfung sei, könne nicht Sinn und Zweck die Durchführung einer aufwändigen Raumnutzungsanalyse vor Ort sein. Überdies stelle die beschriebene Ansammlung von 16 Rotmilanen im Untersuchungsgebiet gerade keinen bedeutsamen Sammelplatz dar, da ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko erst ab 25 Tieren anzunehmen sei. Das Fachinformationssystem linfos enthalte zwar im Bereich des Windparks „L1. “ Daten bezüglich des Rotmilans, es handele sich vorliegend allerdings nur um Sichtbeobachtungen und gerade nicht um Brutplätze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verfahrensakten 11 L 59/16, 11 L 872/15, 11 K 2289/15, 11 K 2290/15 und 11 K 2917/15 einschließlich der in diesen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW vorliegend entbehrlich, weil die Klägerin als Beteiligte zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen wurde. Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG ist Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung neben dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme die nachbarschützende Vorschrift der § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Als „Nachbarn“ sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –, juris Rn. 9 m.w.N. Es ist zumindest nicht offensichtlich, dass das Grundstück der Klägerin außerhalb des Einwirkungsbereiches der streitgegenständlichen WEA VII liegt und damit schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG von vornherein ausgeschlossen wären. Die WEA VII liegt in Sichtweite des Wohnhauses der Klägerin, und ausweislich der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Schallimmissionsprognose der reko GmbH & Co. KG vom 3. März 2016 ist für das Grundstück des Klägers im Verfahren 11 K 2917/15 (IP Y) bei pessimalster Betrachtung (u.a. Bodendämpfungsmaß A gr = 0) eine nur knapp unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) – nachts – liegende Lärmbelastung von 44,6 dB(A) zu erwarten. Zwar sind bei dieser Betrachtung auch die WEA II, III und IV enthalten, für die mittlerweile die Genehmigungsanträge zurückgezogen wurden bzw. auf die Ausnützung des Genehmigungsbescheides verzichtet wurde; es ist jedoch gleichwohl nicht offensichtlich auszuschließen, dass es zu einer unzumutbaren Lärmimmission für das Grundstück der Klägerin kommen kann. Entscheidend ist nicht die Lärmbelastung, die durch die WEA VII allein hervorgerufen wird, sondern die Gesamtbelastung, welche sich aus dem Zusammenwirken mit den übrigen Anlagen ergibt (vgl. Nr. 3.2.1 TA Lärm). Ist die Klägerin klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, so kann sie auch geltend machen, dass eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche UVP oder Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) oder diese nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Denn § 4 Abs. 3 UmwRG erweitert auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO jedenfalls den materiellen Prüfungsumfang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris Rn. 41. II. Die Klage ist begründet. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin wird durch die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung, die auf §§ 4 und 6 Abs. 1 BImSchG beruht, in ihrem Schutz dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt. Eine Verletzung auch dem Schutz der Klägerin dienender Vorschriften ergibt sich allerdings nicht aus der Anwendung des Windenergieerlasses durch den Beklagten (1.). Sie kann sich gleichfalls nicht darauf berufen, dass die WEA VII außerhalb einer im Flächennutzungsplan der Gemeinde L. ausgewiesenen Windvorrangzone liegt (2.). Die genehmigte WEA VII verursacht für die Klägerin auch keine unzumutbaren Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Lärm (3.), Schattenwurf (4.) und Infraschall (5.). Ebenso wenig geht von der genehmigten Anlage eine optisch bedrängende Wirkung für das Wohngrundstück der Klägerin aus (6.). Die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durchgeführte weitere allgemeine Vorprüfung nach dem UVPG vom 2. Juni 2016 genügt allerdings nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG (7.); dies verhilft der Klage zum Erfolg. 1. Der Windenergieerlass vom 3. November 2015 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb nichtig, weil er als Plan im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/42 entgegen der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42 keiner Umweltprüfung nach den Art. 4 bis 9 der vorgenannten Richtlinie unterzogen worden ist. Zunächst ist der Erlass erst nach Erteilung des streitbefangenen Genehmigungsbescheides bekannt gemacht worden. Vor allem aber handelt es sich bei dem Windenergieerlass nicht um einen Plan im vorgenannten Sinne, da er lediglich die Ebene der behördlichen Genehmigung von Einzelvorhaben regelt, nicht jedoch schon im Rahmen einem der Projektzulassung vorgelagerten Planungsverfahren verbindlich festlegt, an welchen Orten Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen verwirklicht werden können. Der Windenergieerlass NRW zielt damit nicht im weiteren Sinne auf die Raumordnung von Gebieten oder Zonen im Allgemeinen ab. Vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 – C-290/15 –, juris Rn. 45. 2. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Genehmigung für die WEA VII mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unvereinbar sei, weil die Anlage nicht innerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde L. ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszonen liege. Denn Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens können sich nicht auf einen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB berufen. Indem diese Vorschrift bestimmten Darstellungen des Flächennutzungsplans bauplanerische Bedeutung verleiht, steht der Gemeinde ein Instrument zur Verfügung, das es ihr ermöglicht, durch eine Kanalisierung bestimmter Vorhaben die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken. Die Vorschrift dient damit sowohl dem Außenbereichsschutz als auch der gemeindlichen Planungshoheit. Sie verleiht aber den betroffenen Nachbarn kein über das Rücksichtnahmegebot hinausgehendes Abwehrrecht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2006 – 8 B 1360/06 –, juris Rn. 18 ff. und vom 7. Oktober 2015 – 8 B 483/15 –, n.v., S. 15 des Entscheidungsabdrucks; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 12 LA 105/13 –, juris Rn. 12; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 4 K 1499/14 –, juris Rn. 111 . 3. Die Klägerin wird durch das Vorhaben keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) bestimmt. Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris Rn. 53. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Ob der Schutz von Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 8 A 2894/12 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N., die im Regelfall die von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Geräusche und– sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten – neben der Bestimmung der Vorbelastung auch die Gesamtbelastung nach A.1.2. des Anhangs der TA Lärm zu umfassen hat (vgl. Nr. 3.2.1 TA Lärm). Nach Nr. 2.2 TA Lärm gehören zum Einwirkungsbereich einer Anlage alle Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für die Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Der Vorschrift liegt die Vorstellung zu Grunde, dass auf einen Immissionsort, auf den nicht mehr als maximal zwölf Anlagen mit gleicher Schallenergie einwirken, eine Zusatzbelastung, die 10 dB(A) oder mehr unter dem Richtwert liegt, nie zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes von mehr als 1 dB(A) führen kann und damit nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm irrelevant wäre. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand: September 2016, Band IV, TA Lärm Nr. 2 Rn. 9. Das Vorhaben der Beigeladenen genügt den Anforderungen der TA Lärm. a. Das Grundstück der Klägerin liegt im Außenbereich. Bewohnern des Außenbereichs sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 8 B 390/15 –, juris Rn. 6. Nach Nr. 6.6 der TA Lärm ergibt sich die Art der in Nummer 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nummer 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das Anwesen der Klägerin befindet sich mehrere Kilometer von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil entfernt und wird durch eine lockere Bebauung durch ehemals oder aktuell dem landwirtschaftlichem Betrieb dienende Gebäude geprägt. Dies rechtfertigt allenfalls die Annahme eines Dorfgebietes, für das nach Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm ebenfalls der Wert von 45 dB(A) nachts anzusetzen ist. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da in Landschaftsschutzgebieten nach Erteilung von Ausnahmegenehmigungen die Errichtung von baulichen Anlagen durchaus möglich ist. b. Im angefochtenen Genehmigungsbescheid ist der einzuhaltende Schallleistungspegel durch die Nebenbestimmung B II) 2) auf </= 106,8 dB (A) begrenzt worden. Dies führt ausweislich der Schallimmissionsprognose der Firma reko GmbH & Co. KG vom 24. Februar 2015 dazu, dass am IP L ein Wert von 44,9 dB(A) erreicht und damit der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) eingehalten wird. Nach der im gerichtlichen Verfahren 11 L 59/16 unter dem 3. März 2016 durchgeführten Nachberechnung der reko GmbH ergibt sich nach pessimalster Betrachtung (Berücksichtigung sämtlicher Anlagen, auch der WEA II, II und IV, die nicht mehr errichtet werden, sowie ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung) für das Wohnhaus des Klägers im Verfahren 11 K 2917/15 (IP Y) ein Wert von 44,6 dB(A). Auf dieser Grundlage ist hinreichend sicher auszuschließen, dass am Wohngrundstück der Klägerin, das von der WEA VII weiter entfernt liegt als der IP L und der IP Y, der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts überschritten wird. Die seitens der Klägerin gegen die gutachterlichen Berechnungen erhobenen Einwände dringen nicht durch. aa. Das schalltechnische Gutachten vom 24. Februar 2015 sowie die Ergänzung vom 3. März 2016 sind auf der Grundlage der TA Lärm sowie des „alternativen Verfahrens“ nach DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm) erstellt worden. Die vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros Uppenkamp & Partner vom 11. November 2014 (im Folgenden: „Uppenkamp-Studie 2014“), auf die sich die Klägerin beruft, begründet an diesen Prognosen keine durchgreifenden Zweifel. Dieser Bericht kommt zwar zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das – auch hier angewandte – alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 bei der Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den im Rahmen des Forschungsvorhabens gemessenen Werten führt. Aufgrund des bisher erreichten Erkenntnisstands ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das genannte Verfahren durch neue gesicherte Erkenntnisse überholt wäre und nach dem „alternativen Verfahren“ erstellte Schallimmissionsprognosen nicht mehr verwertbar wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 8 B 653/15 –, S. 6 des Entscheidungsabdrucks, n.v. Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Ziffer A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 entfällt nur dann, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1996 – 7 B 164/95 –, juris Rn. 19. Davon ist auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der „Uppenkamp-Stu-die 2014“ nicht auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 8 B 653/15 – unter Hinweis auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 S 2225/15 –, juris Rn. 66; Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. August 2015 – 22 ZB 15.1113 –, juris Rn. 12 f., und vom 18. Februar 2016 – 22 ZB 15.2412 –, juris Rn. 26 ff., 57. Zwar hält das OVG NRW in seinem Beschluss vom 8. Juli 2016 – 8 B 653/15 – die Kernaussagen der „Uppenkamp-Studie 2014“ für plausibel: Denn „die mathematischen Modelle für die Ermittlung der Bodendämpfung A gr wurden anhand von Schallquellen erstellt, die sich in maximal 30 Metern Höhe befinden. Es leuchtet ein, dass sich die Bodendämpfung bei höheren Schallquellen einerseits und bei weiter entfernt liegenden Immissionspunkten andererseits möglicherweise anders auswirkt. In diesem Zusammenhang enthält die „Uppenkamp-Studie 2014“ die Aussage, dass die Bodendämpfung A gr bei hohen Schallquellen wahrscheinlich überschätzt werde. Die Aussage, dass die Bodendämpfung stets bei sämtlichen auf einen Immissionspunkt einwirkenden Windenergieanlagen mit A gr = 0 anzusetzen wäre, wird in dieser Studie nicht getroffen; sie lässt sich aus ihr auch nicht ableiten. Die Frage, welche konkreten Änderungen bei der Schallausbreitungsrechnung nach der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 möglicherweise notwendig sind, ist derzeit noch offen bzw. Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen. Die „Uppenkamp-Studie 2014“ zeigt insoweit einen bestimmten Forschungsbedarf auf. Einen gesicherten Erkenntnisfortschritt, der die Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung entfallen ließe, stellt sie nicht dar.“ Es ist daher weiter davon auszugehen, dass eine Schallprognose dann „auf der sicheren Seite“ liegt, wenn sie – wie hier – entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1015/15 –, juris Rn. 28. Im Übrigen hat die reko GmbH & Co. KG in ihrer Nachtragsberechnung vom 3. März 2016 für die Bodendämpfung sogar einen Wert von 0 angesetzt, ohne dass dies am IP Y zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts führte. bb. Die reko GmbH & Co. KG hat sowohl in der ursprünglichen Schallimmissionsprognose vom 24. Februar 2015 als auch bei ihrer Nachberechnung vom 3. März 2016 die Vorbelastung durch den Windpark „L1. “ richtig erfasst. Es ist dabei entgegen der Auffassung der Klägerin die topographische Lage der Anlagen auf dem L1. berücksichtigt worden. Der Gutachter hat außerdem die Schallleistungspegel der Anlagen WKA 01-11 auf dem L1. zutreffend erfasst. Zugrunde gelegt wurden bei Annahme einer Windgeschwindigkeit von 10,0 m/s nicht nur die in den jeweiligen bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen aufgeführten Schallleistungspegel, sondern es wurde, da diese zum Teil nur eine Windgeschwindigkeit von 8 m/s berücksichtigt haben, ein – so bei den Anlagen WKA 02 und WKA 03 – um bis zu 7,4 dB(A) höherer Emissionswert in die Berechnungen eingestellt. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf die Übersicht des Beklagten im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 (Bl. 196 GA) Bezug genommen. Weshalb diese Werte zu niedrig angesetzt sein könnten und ein höherer als der angesetzte Vertrauensbereich erforderlich sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. cc. Die – nicht näher substantiierte – Behauptung der Klägerin, es sei deshalb mit höheren Immissionswerten an ihrem Wohnhaus zu rechnen, da die reko GmbH & Co. KG bei ihren Berechnungen Schallreflexionen nicht hinreichend berücksichtigt habe, greift ebenfalls nicht durch. Unter Berücksichtigung der konkreten Gebäudesituation, die über www.tim-online.nrw.de oder über „google-Maps“ eingesehen werden kann, sind Schallreflexionen für das Wohngrundstück der Klägerin nicht zu erwarten. Denn dieses ist, anders als das Grundstück des Klägers im Verfahren 11 K 2917/15, in Richtung der WEA VII von weiteren, an der Straße „Im U. “ gelegene Wohnhäusern umgeben, die ebenso wie die vorhandene Vegetation eine abschirmende Wirkung entfalten. Im Übrigen würden Schallreflexionen auf dem Grundstück der Klägerin nicht zu einer Überschreitung des zulässigen Richtwertes führen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 11 K 2917/15 Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auf den hilfsweise gestellten Antrag der Beigeladenen keiner Beweiserhebung betreffend die Tatsache, dass weder am Steinbruch noch am Wohnhaus der Klägerin pegelerhöhende Schallreflexionen entstehen, weil dies für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung ist; der Klage ist nicht aufgrund dieses Umstandes stattzugeben. 4. Eine unzumutbare Belastung durch Schattenwurf wird seitens der Klägerin nicht hinreichend konkret behauptet. Es liegen mit Blick auf die unter B III) Nr. 2 des Genehmigungsbescheides vom 28. September 2015 verfügte Abschaltautomatik, die den näher zur Anlage als das Wohngrundstück der Klägerin gelegenen IP L erfasst und die auf der Schattenwurfprognose der reko GmbH & Co. KG vom 20. September 2012 fußt, auch keinerlei Anhaltspunkte für derartige Beeinträchtigungen ihres Grundstücks vor. 5. Es ergeben sich für das Anwesen der Klägerin keine belästigenden Immissionen durch Infraschall oder durch tieffrequente Geräusche. Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz, als tieffrequenter Schall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz definiert. Letzterer umfasst damit den Infraschall und die für Menschen gerade noch hörbaren tiefen Töne. Aufgrund der bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die durch Messungen im Umfeld von WEA belegt sind, ist davon auszugehen, dass im Nahbereich von WEA zwar Infraschallpegel auftreten, sie aber ab einem Abstand von 300 m den Geräuschpegel im Infraschallbereich nicht mehr beeinflussen. Sie liegen jedenfalls ab einem Bereich von 300 m unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Wissenschaftlich gesicherte Hinweise darauf, dass von dem von WEA verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht, bestehen nicht. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht daher davon aus, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch den bei WEA auftretenden tieffrequenten Schall oder Infraschall jedenfalls außerhalb der oben genannten Mindestabstände – vorliegend liegt das Wohnhaus der Klägerin mehr als 300 m von der Anlage entfernt – ausgeschlossen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2006 – 8 B 2122/05 –, juris Rn. 20, und vom 24. Februar 2017 – 8 A 2293/13 –, S. 12 f. des Entscheidungsabdrucks, n.v. ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 8 S 534/15 –, juris Rn. 49; OVG Schleswig, Urteil vom 31. Juli 2015 – 1 MB 14/15 –, juris Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 22 CS 15.686 –, juris Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 3 M 236/13 –, juris Rn. 20. Sollten nach Inbetriebnahme der Anlage relevante tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten, kommt nach entsprechender Überprüfung der Anlage im Rahmen der Überwachung ggf. die Anordnung nachträglicher Minderungsmaßnahmen nach § 17 BImSchG in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 8 A 2293/13 –, S. 13 des Entscheidungsabdrucks, n.v. 6. Von der WEA VII der Beigeladenen geht keine optisch bedrängende Wirkung für das Grundstück der Klägerin aus. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW hat sich die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers; hier: 175 Meter) der Anlage zu orientieren. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u. ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1015/15 –, a.a.O. Rn. 41 m.w.N. Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand zwischen der WEA VII und dem Wohngrundstück der Klägerin rund 1.200 m und damit deutlich mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe (hier: 3 x 175 = 525 Meter), so dass auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung eine optisch bedrängende Wirkung durch die Anlage ausscheidet. Mit Blick auf den hier das nahezu Siebenfache der Anlagenhöhe betragenden Abstand sind auch sonst keine Umstände gegeben, die die Annahme rechtfertigten, dass die Anlage trotzdem optisch bedrängend wirken könnte. Soweit die optische Wirkung der Anlage durch ihre im Vergleich zum Wohnhaus der Klägerin höhere Lage im Gelände verstärkt wird, wird sie andererseits durch den zwischen der WEA und dem Grundstück der Klägerin gelegenen Baumbestand sowie die vorhandene Bebauung abgemildert. Des Weiteren ist der Rotor bei Ausrichtung in Hauptwindrichtung größtenteils seitlich ausgerichtet und damit nicht frontal wahrnehmbar. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine „Verschandelung“ der Aussicht beruft, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn, zumal wenn er im Außenbereich wohnt, keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2007 – 8 A 2042/06 –, juris Rn. 18. 7. Der Kläger kann sich jedoch schließlich mit Erfolg darauf berufen, dass die Genehmigung unter Verstoß gegen Vorschriften des UVPG ergangen ist, sodass ihm ein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) vom 8. April 2013 (BGBl I S. 735) zusteht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Dies gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG umfasst dies auch Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –, a.a.O. Rn. 17. a. Das Vorhaben der Beigeladenen unterliegt dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Dies folgt aus § 3c Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6.2 UVPG. Danach bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windkraftanlagen besteht, die – unabhängig von der Zahl der Betreiber – einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Sind die Anlagen so weit voneinander entfernt, dass sich die maßgeblichen Auswirkungen nicht summieren, so behält jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben etwa in der Form standardisierter Maßstäbe oder Rechenverfahren hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windkraftanlagen, die eine Windfarm bilden, bestehen nicht. Welche Bewertungskriterien heranzuziehen sind, hängt vielmehr von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, deren Feststellung und Würdigung dem Tatrichter obliegt. Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände kann daher eine von typisierenden Bewertungsvorgaben – wie etwa dem Abstellen auf eine Entfernung von weniger als dem 10-fachen des Rotordurchmessers, auf die Anlagenhöhe oder auf den geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche – losgelöste Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und Immissionsschutzrechts angebracht sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –, a.a.O. Rn. 22 unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 9.03 – juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 8. Mai 2007 – 4 B 11.07 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 – 7 A 3415/04 –, juris Rn. 41 ff., Beschluss vom 23. Juli 2014 – 8 B 356/14 –, juris Rn. 12. Der Beklagte hat in der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 2. Juni 2016, die er im Laufe des Beschwerdeverfahrens 8 B 594/16 durchgeführt hat, ausweislich der dortigen Ziffer 1.2.1 zunächst insgesamt 13 Anlagen im Beurteilungsgebiet für berücksichtigungsfähig gehalten. Dabei hat er unter den Ziffern 1.1.1 bis 1.1.4 für die Beigeladene fünf Anlagen berücksichtigt, nachdem angekündigt worden war, dass – wie zwischenzeitlich auch geschehen – Genehmigungsanträge für zwei der zunächst insgesamt sieben beantragten Anlagen zurückgenommen werden würden. Weiter einbezogen wurden acht Anlagen des Windparks „L1. “, nachdem insoweit eine Überschneidung der Einwirkbereiche mit Blick auf das ebenfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu betrachtende Schutzgut der menschlichen Gesundheit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) aufgrund von Schallemissionen, vgl. Ziffer 1.1.4.3 des Vorprüfungsprotokolls, und von Schattenwurf, vgl. Ziffer 1.1.4.4 des Vorprüfungsprotokolls, angenommen worden war. Von den im Windpark „L1. “ insgesamt vorhandenen 11 Anlagen wurden nur acht berücksichtigt, weil drei Anlagen vor März 1999 genehmigt worden waren und daher von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erfasst werden, Art. 1 Nr. 6 i.V.m. Anlage II, Nr. 3 Buchst. i) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Änderungsrichtlinie 97/11/EG. Da die Klägerin mit ihrem Wohngrundstück im Einwirkbereich von mehr als 5 Anlagen liegt, muss das Gericht der Frage nicht weiter nachgehen, ob ein Anwohner eine Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung der UVP-Pflicht nur insoweit rügen kann, soweit er betroffen ist und ihm eine Antragsbefugnis hinsichtlich mehr als fünf WEA zusteht. Vgl. hierzu: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 8 L 689/16 –, juris Rn. 91 unter Hinweis auf VG Augsburg, Urteil vom 30. September 2015 – Au 4 K 14.1302 –, juris. b. Die Vorprüfung vom 2. Juni 2016 genügt den sich aus dem UVPG ergebenden formellen Anforderungen insoweit, als das Ergebnis am 11. Juli 2016 öffentlich bekannt gemacht wurde (§ 3a Satz 2, 2.Hs. UVPG). c. Die Entscheidung des Beklagten, keine UVP durchzuführen, genügt den Vorgaben des § 3c UVPG nicht; das Ergebnis ist nicht nachvollziehbar. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass § 3c UVPG der zuständigen Behörde mit der Formulierung "nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung" einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 13 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 8 D 14/07. AK –, juris Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 11 S 45.09 –, juris Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2012 – 9 B 1916/11 –, juris Rn. 42. Nachteilige Umweltauswirkungen sind im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG erheblich, wenn sie nach Maßgabe des § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (Nr. 1), auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (Nr. 2), Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Nr. 3) sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern für die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch für die Vorprüfung des Einzelfalls maßgeblich. Ist – wie hier im Rahmen des § 3a Satz 4 UVPG – der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung umweltrechtlicher Vorschriften eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, dann ist eine behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob 1. der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, 2. die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, 3. das anzuwendende Recht nicht verkannt wurde und 4. keine sachfremden Erwägungen vorliegen (§ 4a Abs. 2 UmwRG). Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab genügt die durchgeführte allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG nicht den Anforderungen. aa. Mängel ergeben sich allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes mit Blick auf die Windmühle C1. (Entfernung zur WEA VII ca. 1.500 m) und das Naturdenkmal „N. “. Der Beklagte hat die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bezüglich des Baudenkmals „Windmühle C1. “ in angemessener Weise berücksichtigt (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW) und auch das Naturdenkmal bei seiner Prüfung in den Blick genommen. Inwieweit sich im Übrigen dem Vorhaben entgegenstehende, überwiegende Belange des Denkmalrechts ableiten lassen, wird in der Klagebegründung nicht substantiiert dargelegt. bb. Die Klägerin kann weder aus der Lage der WEA VII innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes – insoweit ist der Beigeladenen eine Befreiung erteilt worden – noch mit Blick auf das Verunstaltungsverbot der Landschaft etwas für sich herleiten. Diese Gesichtspunkte entfalten keine drittschützende Wirkung. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 – 8 B 483/15 –, n.v., S. 15 des Entscheidungsabdrucks. cc. Die durchgeführte allgemeine Vorprüfung beruht aber hinsichtlich des Schutzgutes „Tier“ auf einer unvollständigen Erfassung und Bewertung des Sachverhaltes (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG). Gerichtlich überprüfbar ist stets, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen nicht nur in ihrem methodischen Vorgehen, sondern auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörden in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen. Darüber hinaus endet der behördliche Beurteilungsspielraum dort, wo sich der eingenommene Standpunkt nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich nicht mehr vertreten lässt. Bei der vorzunehmenden Bestandsaufnahme ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung erforderlich, aber auch ausreichend. Was genau ermittelt werden muss, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten sowie den zu erwartenden Auswirkungen des betreffenden Vorhabens ab. Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigung erfasst werden kann. Die Ermittlungen müssen dabei dem grundsätzlich individuenbezogenen Schutzansatz der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG Rechnung tragen. Dazu sind Daten erforderlich, denen sich in Bezug auf das Eingriffsgebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig geboten sind die Auswertungen vorhandener Erkenntnisse und Bestandserfassungen vor Ort. In den meisten Fällen wird erst eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau hinreichende Erkenntnisgrundlagen verschaffen. Soweit allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zulassen, können die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen und späteren Beurteilungen zugrunde gelegt werden. Es kann mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und – soweit der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann – auch worst-case-Annahmen gearbeitet werden. Im Einzelfall können Stichproben ausreichend sein. Ebenso kann von Untersuchungen Abstand genommen werden, von denen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch dürfen und müssen insoweit Verhältnismäßigkeitsüberlegungen angestellt werden. Untersuchungen, deren Aufwand in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Erkenntnisgewinn stehen, sind zu unterlassen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 12 ME 58/16 –, juris Rn. 16 f. m.w.N. Die zutreffende Erfassung des Sachverhalts setzt u.a. voraus, dass die geographische Ausdehnung des Gebietes, in dem die Auswirkung des Vorhabens bezogen auf ein UVP-Schutzgut zu betrachten sind, korrekt bestimmt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –, a.a.O. Rn. 42, m.w.N. Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Prüfbereich einer Windkraftanlage bestimmt sich insoweit anhand der artspezifischen Empfindlichkeit oder Gefährdung der im Einzelfall konkret betroffenen Arten gegenüber der Errichtung und/oder dem Betrieb von Windkraftanlagen. Neben optischen und akustischen Beeinträchtigungen sind auch andere Nachteile wie etwa ein artbedingtes Kollisionsrisiko oder Meideverhalten, Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie auf die Nahrungssituation oder eine besondere Empfindlichkeit der jeweiligen Art gegenüber betriebsbedingten Veränderungen der physikalischen Umgebung in den Blick zu nehmen. Bei der Betrachtung der artspezifischen Beeinträchtigungen muss ermittelt werden, bis zu welchem Abstand sie zu erwarten sind. Dabei darf die Prüfung, ob ein Vorhaben überhaupt einer der Nummern der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist, weder die Umweltverträglichkeitsprüfung noch die Vorprüfung des Einzelfalls vorwegnehmen; der Prüfungsmaßstab muss vielmehr weiter sein als bei den nachgelagerten Umweltprüfungen. Gegenstand der Vorprüfung des Einzelfalls ist nach § 3c Satz 1 UVPG die überschlägige Prüfung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Insoweit genügt die konkrete Möglichkeit des Eintritts. Kommt es – wie hier bei der Windfarm – für die Frage der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens auf dessen nachteilige Auswirkungen an, reicht danach für die Bestimmung der Einwirkbereiche und letztlich auch der Prüfbereiche die abstrakte („generelle") Möglichkeit des Eintritts derartiger Auswirkungen aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –, a.a.O. Rn. 27, und vom 23. Juli 2014 – 8 B 356/14 –, juris Rn. 71 f. Die abstrakt-generelle Möglichkeit des Eintritts entsprechender Auswirkungen auf das UVP-Schutzgut „Tiere“ liegt hier vor. Auch der Beklagte (unter Ziffer 1.1.4.1 des Vorprüfungsprotokolls) ist von einer Überschneidung der Einwirkbereiche der Anlagen der Beigeladenen und des Windparks „L1. “ bezogen auf das UVP-Schutzgut "Tier" nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG ausgegangen. Betroffen ist hier vor allem die Vogelart Rotmilan. Für die Entscheidung, in welchem räumlichen Umkreis um oder in welchem Abstand zu einer Windkraftanlage abstrakt mit artspezifischen Nachteilen zu rechnen sein kann, bieten entsprechende natur- und artenschutzfachliche Erkenntnisse sachgerechte Anhalte. In Betracht kommen etwa die Abstandsempfehlungen für Windkraftanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW). Die LAG-VSW hat in Ermangelung bundesweit einheitlicher Empfehlungen die aus artenschutzfachlicher Sicht notwendigen Abstandsregelungen für Windkraftanlagen zu avifaunistisch bedeutsamen Gebieten sowie zu Brutplätzen besonders störempfindlicher oder durch Windkraftanlagen besonders gefährdeter Vogelarten definiert. Die Empfehlungen sollen nach der Intention der LAG-VSW unter anderem auch zu sachgerechten Entscheidungen im immissionsrechtlichen Verfahren beitragen. Sie verstehen sich als Mindestforderungen, die abweichende – größere Abstände regelnde – Festlegungen in einzelnen Ländern gegebenenfalls ergänzen und eine erforderliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Die Empfehlungen unterscheiden zwischen Ausschlussbereichen (= Mindestabstand zwischen dem Brutplatz bzw. Revierzentrum einer bestimmten Art und geplanter Windkraftanlage) und sogenannten Prüfbereichen. Die Prüfbereiche sind Radien um jede einzelne Windkraftanlage, innerhalb derer zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –, a.a.O. Rn. 29, und vom 23. Juli 2014 – 8 B 356/14 –, a.a.O. Rn. 73. Die LAG-VSW empfiehlt für in der Umgebung von Windkraftanlagen befindlichen Brutstätten des Rotmilans einen Mindestabstand zwischen Brutplatz und Windkraftanlage im Sinne eines Ausschlussbereichs von 1.500 m. Der Prüfbereich ist mit 4.000 m angegeben. Für den Uhu wird ein Mindestabstand zur WEA von 1.000 m und ein Prüfbereich von 3.000 m empfohlen. Ergänzend herangezogen werden kann der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ der Fachministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. Dezember 2013. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Empfehlungen erst für die – der Umweltverträglichkeitsprüfung nachgehende – Planungsebene der artschutzrechtlichen Prüfung gelten sollen und deshalb nur bedingt auch als Maßstab für die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens dienen können. Der Leitfaden 2013 orientiert sich in Anhang 2 (Empfehlungen für die Untersuchungsgebiets-Abgrenzung für WEA-empfindliche Vogelarten in Nordrhein-Westfalen) an den Empfehlungen der LAG-VSW. Er stellt zum einen Empfehlungen für den Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante Windkraftanlage für eine vertiefende Prüfung (Artenschutzprüfung, Stufe II) sowie für ein erweitertes Untersuchungsgebiet dar. Der Radius des erweiterten Untersuchungsgebiets für die vertiefende Artenschutzprüfung beträgt nach dem Leitfaden für den Rotmilan 6.000 m. Letzteres werde nur relevant bei Vorliegen ernst zu nehmender Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –, a.a.O. Rn. 32, und vom 23. Juli 2014 – 8 B 356/14 –, a.a.O. Rn. 74. Die dem Beklagten eingeräumte naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative bezieht sich zwar nicht nur auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten, sondern auch auf den Umfang der erforderlichen Ermittlungen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 22 CS 15.485 –, juris Rn. 21. Soweit der Beklagte allerdings einwendet, ausweislich der Ziffer 5.1.2 a) des Windenergie-Erlasses vom 4. November 2015 solle die Empfindlichkeit von Tierarten abschließend im Leitfaden geregelt werden, so dass auch ausschließlich auf die dort angegebenen Untersuchungsradien abzustellen sei, verfängt dies nicht. Die sachgerechte Beurteilung der Frage, ob negative Auswirkungen für eine Tierart zu erwarten sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. So sieht das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW die Prüfungsradien in seinem Leitfaden auch selbst nur als Empfehlungen an. Als verbindliche Vorgabe, dass nicht auch auf die Vorgaben der LAG-VSW zurückzugreifen wäre, lässt sich der Windenergie-Erlass damit nicht verstehen. Im vorliegenden Fall ist in besonderem Maße die Vogelart „Rotmilan“ betroffen. Der Rotmilan hat in der näheren Umgebung der – eine Windfarm bildenden – Anlagen zahlreiche Horste. Unter anderem befindet sich ein solcher ausweislich der Ziffer 1.1.4.1 a) der UVP-Vorprüfung rd. 1.050 m südöstlich der WEA VI und 900 m von der Anlage auf dem L1. (DP 06) entfernt. Es befindet sich zudem ein Sammel- und Schlafplatz von Rotmilanen rund 1.000 m südöstlich der WEA VI der Beigeladenen und 900 m von der Anlage DP 06 im Windpark „L1. “ (Ziffer 1.1.4.1 d)). Grundlage dieser Feststellung war insbesondere das Faunistische Gutachten zur Ableitung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in L. der wwk vom 14. Oktober 2013, das die Gemeinde L. im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans betreffend die Ausweisung neuer Konzentrationszonen für die Windenergienutzung hat erstellen lassen. Dort heißt es auf Seite 22: „Im südlichen Untersuchungsgebiet der Fläche k konnten im Sommer 2013 Ansammlungen von bis zu 16 Rotmilanen beobachtet werden. Auch während der Rastvogelbegehungen (…) fielen mehrfach Rotmilane (teils in Gruppen) in diesem Bereich auf.“ Ferner ist hier die Vogelart „Uhu“ betroffen, da sich in einem Abstand von weniger als 900 m südöstlich der WEA VII und von weniger als 2.000 m zur Anlage DP 06 im Windpark „L1. “ der Horst eines Uhus befindet. Ausweislich des Leitfadens beträgt der Radius des Untersuchungsgebietes im Fall des Uhus für die vertiefende Prüfung 1.000 m um die geplante WEA. Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung vom 2. Juni 2016, erhebliche Umwelteinwirkungen seien für Schutzgüter i.S.d § 2 UVPG bei Errichtung und Betrieb der WEA VII nicht zu erwarten, ist insoweit nicht nachvollziehbar i.S.d. § 3a Satz 4 UVPG. Soweit es die Bewertung des Schutzgutes „Tier“ betrifft, ist das Ergebnis nicht nachvollziehbar, wenn die der Vorprüfung zugrundeliegenden Feststellungen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag in ihrem methodischen Vorgehen oder in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis unzureichend sind und eine sachgerechte Prüfung, ob artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt sind, nicht zulassen. Vgl. zur artenschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative: BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 65 ff. und vom 21. November 2013 – 7 A 40.11 –, juris Rn. 14. Im vorliegenden Fall ist die Ermittlungstiefe mängelbehaftet, da von den Vorgaben an die Bestimmung des Untersuchungsgebietes, gerade auch betreffend Nahrungshabitate, abgewichen wurde. Eine nachvollziehbare Aussage dahingehend, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die erwähnten Vogelarten sei ausgeschlossen, lässt sich auf dieser Grundlage nicht treffen. Ausweislich der UVP-Vorprüfung vom 2. Juni 2016 hat der Beklagte unter Ziffer 1.1.4.1 zum Thema Artenschutz ausgeführt, „die Kenntnisse zu Brut- Schlaf und Sammelplätzen ergeben sich aus umfangreichen Untersuchungen vor Ort Schmal + Ratzbor 2010 und 2011 sowie Weil/Winter-kamp/Knopp 2013 und berücksichtigen insoweit Daten aus drei Jahren. Zusätzlich sind Erkenntnisse der uLB vor Ort beachtet worden. Auch das Gebiet um den Windpark „L1. “ wurde insoweit mit dem maßgeblichen Prüfradius in die Betrachtungen eingestellt (siehe Vermerk der unteren Immissionsschutzbehörde vom 01.06.2016). (…) Ernst zu nehmende Hinweise auf regelmäßige Flugbewegungen der o.g. Rotmilane zwischen den WEA-Gruppen und innerhalb des Prüfradius von 6.000 m, z.B. durch regelmäßig genutzte essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore, liegen nicht vor.“ Dass ein Gebiet untersucht worden ist, das Radien von 6.000 m um die Windenergieanlagen im Einwirkbereich umfasst, ergibt sich aus den im Vorprüfungsprotokoll benannten Erkenntnisquellen nicht. Seitens des Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausgeführt worden, dass es der Ausweitung auf einen 6.000 m-Radius gar nicht bedurft habe, da es keine essentiellen Nahrungshabitate und Flugkorridore des Rotmilans in M. gebe. Gegenstand der Untersuchungen sind damit maximal 3.000 m um das Vorhabengebiet, in dem die Anlagen der Beigeladenen liegen, gewesen. Dem Vermerk der unteren Immissionsschutzbehörde vom 1. Juni 2016 lässt sich insoweit entnehmen: „Weitere Horststandorte, außer den in den antragsgegenständlichen Gutachten (Schmal + Ratzbor) aus den Jahren 2010 und 2011, der ergänzenden artenschutzrechtlichen Beurteilung zum Rotmilan für die beantragte WEA 5 aus dem Jahr 2013 und dem Gutachten Weil/Winterkamp/Knopp aus dem Jahr 2013 (…), sind der uLB nicht bekannt. Wie den vorgenannten Gutachten zu entnehmen ist, wurden Groß- und Greifvogelreviere im 3.000 m – Radius um das geplante Vorhabengebiet (westlich von Henstorf) untersucht (siehe Erfassung und Bewertung des Brutvogel- sowie des Groß- und Greifvogelbestandes im Umfeld des geplanten Windparks L. vom 19.05.2012, Abbildung 2 auf Seite 4). Dieser Untersuchungsradius erfasste somit auch den Windpark auf dem L1. und ging weit über diesen hinaus. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes im Gutachten Weil/Winterkamp/Knopp umfasste für Greif- und Großvogelarten einen Radius von 2.000 m um die Potentialfläche k (siehe Seite 2 unter 2.1) und ging somit ebenfalls über die Windenergieanlagen auf dem L1. hinaus. In beiden Gutachten wurden im Bereich des Windparks L1. und darüber hinaus keine weiteren Brutplätze des Rotmilans festgestellt. (…) Aus der Bearbeitung und nach Rücksprache mit dem kartierenden Biologen Herr Grote sind Herrn Brokmann keine weiteren Horststandorte des Rotmilans im Umkreis von 1.500 m um den L1. bekannt.“ Nach der „Erfassung und Bewertung des Brutvogel- sowie des Groß- und Greifvogelbestandes im Umfeld des geplanten Windparks L. “ von Mai 2012 (Bl. 325 ff., Bd. II zu 11 L 59/16), sind die Brutvögel in einem Umkreis von 500 m um das Vorhabengebiet und die Groß- und Greifvögel in einem Umkreis von 3.000 m um den Vorhabenstandort erfasst worden (vgl. S. 4 und 5 des Gutachtens). Auf Seite 27 des Gutachtens führt der Gutachter aus: „Der Bereich des bestehenden Windparks auf dem „L1. “ im Südosten des UG (2.000 m-Radius) war sowohl im Jahr 2010 als auch im Jahr 2011 Bestandteil mehrerer, sich überlagernder Greifvogelreviere. (…) Der Windpark wird von Greifvögeln regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt. Das ansässige Rotmilan-Brutpaar konnte dort beim Fliegen mit einem Jungvogel beobachtet werden.“ Im Rahmen dieser Begutachtung ist lediglich die Potentialfläche, die von der Gemeinde L. als Vorrangzone in den Blick genommen worden war, und die daran bis zu einer Entfernung von 2.000 m angrenzende Fläche untersucht worden. Auch ausweislich des Faunistischen Gutachtens zur Ableitung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in L. von Weil/Winterkamp/Knopp vom 14. Oktober 2013 (Bl. 268 ff., Bd. II zu 11 L 59/16) sind – so die Gutachter auf Seite 3 des Gutachtens – unter 2.1 die kollisionsgefährdeten Greif- und Großvogelarten innerhalb der Potentialflächen zuzüglich eines Umringes von 2.000 m und die Greifvogelhorste innerhalb der Potentialflächen zuzüglich eines Umringes von je 1.000 m erfasst worden. Berücksichtigt man, dass die Prüfradien um jede Windenergieanlage zu ziehen sind, die Teil der Windfarm sind – so wohl: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 3 B 356/14 –, a.a.O. Rn. 75, ist das Untersuchungsgebiet nicht zutreffend erfasst worden. Die der UVP-Vorprüfung zugrunde liegenden Gutachten erfassen kein Gebiet, das die notwendigen Untersuchungsradien um jede der zum Einwirkbereich gehörenden Anlagen umfasst, den zu diesen Anlagen gehören auch diejenigen, die im Windpark L1. gelegen sind. Es lassen sich weder in der maßgeblichen Begründung des Prüfergebnisses, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –, a.a.O. Rn 40 m.w.N., noch in den Verwaltungsvorgängen Hinweise dazu entnehmen, dass ergänzend zu den vorgenannten Gutachten eine weitergehende Untersuchung innerhalb welchen Radius überhaupt stattgefunden hat. Es findet sich dort insbesondere kein Kartenmaterial, das verlässlich Auskunft über die Vorgehensweise des Beklagten gibt. So sind beispielsweise auf der Karte „Greifvögel zwischen C. /Henstorf - Abstandsradien“ (Bl. B 17, BA III zu 11 L 872/15) nur Radien von 1.500 m um die bekannten Rotmilan-Horste, nicht jedoch um die beantragten bzw. bestehenden WEA gezogen worden. Hinweise zu Prüfbereichen finden sich auf dieser Karte gleichfalls nicht. Ebenso wenig ist der Windpark „L1. “ dort berücksichtigt worden. Zwar befindet sich als Anlage zur UVP-Vorprüfung vom 2. Juni 2016 ein weiterer Kartenausschnitt, der eine gestrichelte Abstandslinie von 1.500 m ab der südlich gelegen Anlage DP08 des Windparks „L1. “ zieht, ein weitergehender Prüfbereich ist darauf indes nicht abgebildet. Auch ist der Radius der Prüfbereiche (laut LAG-VSW sind dies beim Rotmilan 4.000 m) innerhalb derer zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate, Schlafplätze oder andere wichtige Habitate der betreffenden Art bzw. Artengruppe vorhanden sind, die regelmäßig angeflogen werden, nicht beachtet worden. Die Ausweitung auf den 4.000 m-Radius wäre aber schon deshalb angezeigt gewesen, da sich ausweislich der Ziffer 1.1.4.1 a) der UVP-Vorprüfung ein Rotmilanhorst in einem Abstand von 930 m und damit innerhalb des 1.000 m Prüfradius um die Anlage DP 06 im Windpark „L1. “ befindet. Die Feststellung des Beklagten in der UVP-Vorprüfung vom 2. Juni 2016, ernst zu nehmende Hinweise auf regelmäßige Flugbewegungen der o.g. Rotmilane zwischen den WEA-Gruppen und innerhalb des Prüfradius von 6.000 m, z.B. durch regelmäßig genutzte essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore, lägen nicht vor, ist auch nicht mit Blick auf die Darlegung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, im 6.000 m-Umfeld gebe es keine unabgedeckten Mülldeponien; nur solche seien nach den Erkenntnissen seiner Unteren Landschaftsbehörde essentielle Nahrungshabitate. Ob im Hinblick auf ein mögliches Nahrungshabitat von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen ist, muss seitens der Behörde nachvollziehbar ermittelt worden sein. Dazu gehört die Festlegung, wo sich die Nahrungshabitate tatsächlich befinden. Dies beinhaltet eine Erfassung und kartografische Darstellung der Nahrungshabitate und Flugwege, der für die Art relevanten Bewirtschaftung und einzelner Bewirtschaftungsereignisse und flächendeckende Aussagen zur Raumnutzung bezogen auf die von der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten festgelegten Prüfradien. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 12 ME 58/16 –, juris Rn. 37. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat vielmehr im nachgereichten Schriftsatz vom 13. März 2017 erneut betont, auf den 6.000 m-Radius sei mangels essentieller Nahrungshabitate und Flugkorridore in M. nicht abzustellen gewesen. Der Beklagte lässt bei dieser Sichtweise jedoch außer Betracht, dass es für seine Prüfung zunächst einer zuverlässigen Erfassung gewöhnlicher – und nicht nur „essentieller“ – Nahrungshabitate etc. innerhalb des 1.000 m-Radius und mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls (Lage und Anzahl der Horste, Schlafplätze) eine Ausdehnung des Untersuchungsgebietes auf 4.000 m angezeigt gewesen wäre. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt, dass der Leitfaden „Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ vom 24. Februar 2016, der bei der vorgenannten Entscheidung des OVG Lüneburg herangezogen wurde, anders als der diesbezügliche Leitfaden NRW bereits verbindliche Vorgaben dahingehend macht, dass in Kombination mit der Standardkartierung (Revierkartierung an zwölf Geländetagen) ein Mindestmaß an Raumnutzungsanalyse (Standardraumnutzungskartierung) innerhalb des Regeluntersuchungsgebiets für Greif- und Großvogelarten (1.000 m-Radius) durchgeführt werden muss, wobei in der Regel vier Stunden Dauerbeobachtung pro Geländetermin unter Beachtung der artspezifischen Hauptaktivitätszeiten anzusetzen sind, kann hieraus für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls auch für Behörden in NRW jedoch die Vorgabe gefolgert werden, dass ein gewisses Maß an Raumnutzung innerhalb der Untersuchungsradien bestimmt werden muss. An einer derartigen substantiellen Ermittlung der Nahrungshabitate für den Rotmilan und den Uhu fehlt es vorliegend für die die Windfarm bildenden Anlagen in L. und E. . Zwar sind in dem Gutachten von Weil/Winterkamp/Knopp in gewissem Umfang Flugbewegungen von Rotmilanen erfasst. Diese sind jedoch nur für das Gebiet um die sog. Potentialfläche k und nicht in dem erforderlichen Radius auch um den Windpark „L1. “ aufgezeichnet worden. Auch lassen diese aufgrund der Anzahl und Dauer der Begehungen keine genauen Schlüsse auf Nahrungshabitate des Rotmilans etc. zu. Wo im Übrigen die regelmäßig genutzten gewöhnlichen Nahrungshabitate des Rotmilans und Uhus liegen, erschließt sich aus den Angaben des Beklagten und seinen Verwaltungsvorgängen nicht. Insofern war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Beigeladenen, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass keine essentiellen Nahrungshabitate/Flugkorridore des Rotmilans im Kreis M. bzw. innerhalb des Prüfradius von 6.000 m existieren, durch Einholung eines avifaunistischen Sachverständigengutachtens, als für die Entscheidung nicht relevant abzulehnen. Maßgeblich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der UVP-Vorprüfung ist nicht, ob Nahrungshabitate oder Flugkorridore tatsächlich existieren, sondern ob dieser Frage in nachvollziehbarer und ausreichend dokumentierter Weise nachgegangen worden ist. Insofern fehlt es auch an einer Dokumentation nach § 3c Satz 6 UVPG. Hierfür ist erforderlich, dass die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Genehmigung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 7 VR 13.12 –, juris Rn. 15. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass bei der Vorprüfung vom 2. Juni 2016 Verfahrensregeln oder rechtliche Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 UmwRG). Die Prüfung muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. In diesem Zusammenhang darf die Genehmigungsbehörde auch auf vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten zurückgreifen, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 S 2225/15 –, juris Rn.18 ff. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die seitens des Beklagten bei seiner Entscheidung berücksichtigten Informationen, gerade auch im Hinblick auf zu ermittelnde Nahrungshabitate des Rotmilans, aus den vorgenannten Erwägungen nicht ausreichend waren. Zwar darf der Ermittlungsaufwand der Behörde mit Blick darauf, dass es sich lediglich um eine UVP-Vorprüfung handelt, nicht überspannt werden, gleichwohl muss der Behörde aufgrund von aussagekräftigem Datenmaterial aber eine sachgerechte Prognoseentscheidung möglich sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserhebliche Frage, in welchem Umfang die Behörde den Sachverhalt im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG ermitteln muss, ist – soweit ersichtlich – obergerichtlich bislang nicht abschließend geklärt.