Beschluss
15 B 1139/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1005.15B1139.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2016 zu gewähren, hat keinen Erfolg. In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Der Antragsteller hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 13 B 540/15 -, juris Rn. 3, m.w.N. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014- 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003- 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64, jeweils m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben hat eine beabsichtigte Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des angegriffenen Beschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Rechtsgrundlage für das streitige Hausverbot vom 17. August 2016 ist die Sachkompetenz der Antragsgegnerin zur Erfüllung der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben (hier der Betrieb einer Kindertageseinrichtung). Das Hausrecht ist notwendiger Annex zu dieser Sachkompetenz. Der Träger öffentlicher Gewalt, der die Erfüllung einer bestimmten Sachaufgabe im Rahmen der öffentlichen Verwaltung zugewiesen erhält, muss und kann selbst bestimmen, wem der Zutritt zum räumlichen Bereich zu gestatten und wem der Zutritt zu versagen ist, wenn eine ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszwecks gefährdet oder gestört wird und wenn mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2014- 15 B 69/14 -, juris Rn. 3, und vom 14. Oktober 1988 - 15 A 188/86 -, juris Rn. 7. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die nähere Aufklärung der der Antragstellerin vorgeworfenen, im Einzelnen genannten aggressiven Verhaltensweisen müsse der Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren - 19 K 7537/16 - vorbehalten bleiben. Lasse sich somit weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Hausverbots vom 17. August 2016 feststellen, überwiege bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse. Würde die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren obsiegen und würde sich das Hausverbot aber im Klageverfahren als rechtmäßig erweisen, wäre der ordnungsgemäße Betrieb der Kita über längere Zeit nachhaltig gestört. Die Störung des Betriebs der Kita wiege schwer, weil angesichts des Ausmaßes der der Antragstellerin vorgeworfenen Bedrohungen nicht auszuschließen sei, dass sie die von ihr angedrohte körperliche Gewalt bei erneuten Auseinandersetzungen auch tatsächlich anwende. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, weitere Streitigkeiten in den Räumlichkeiten der Kita zu verhindern, um insbesondere zu vermeiden, dass in der Kita betreute Kinder mit den der Antragstellerin vorgeworfenen aggressiven Verhaltensweisen konfrontiert würden. Ein gleichgewichtiges oder überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung bestehe nicht. Das der Antragstellerin durch familiengerichtliche Umgangsregelung eingeräumte Recht zum Abholen ihres Sohnes werde dadurch gewährleistet, dass ihr Sohn am Eingangstor der Zaunanlage der Kita durch einen Erzieher übergeben werde. Ein Betreten der Räumlichkeiten der Kita sei für das Abholen des Kindes nicht erforderlich. Diese Interessenabwägung stellt die Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage. Ohne weitere Sachaufklärung im Klageverfahren, allein aufgrund der Angaben der Antragstellerin lässt sich nicht feststellen, dass die von der Antragsgegnerin substantiiert aufgeführten Vorfälle namentlich am 9. Juni 2016 und am 5./8. August 2016, wonach die Antragstellerin gegenüber einem Erzieher geäußert habe „Ich kann Ihnen ja mal eine auf die Fresse hauen oder der Frau S. , wenn sie nochmals K. schlagen.“ bzw. sie habe das Recht, „den Erzieherinnen in der X.--------straße auf die Fresse zu hauen, weil die mein Kind schlagen“, nicht der Wahrheit entsprechen und demzufolge eine gravierende Störung des Betriebs der Kita durch sie nicht droht. Auf die Unschuldsvermutung kann sich die Antragstellerin insofern nicht berufen, weil das Hausverbotsverfahren nicht auf eine Schuldfeststellung gerichtet ist. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2002 - 5 A 4544/01 -, juris Rn. 3, m.w.N. Überdies hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 30. September 2016 erläutert, warum sie der Antragsgegnerin zwischenzeitlich vom 1. September 2016 bis zum 16. September 2016 Zutritt zu der Kita gewährt hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin ab Stellung des Eilantrags bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dessen Anfrage hin die sofortige Vollziehung des Hausverbots ausgesetzt hat. Nach der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts setzt die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung hingegen wieder durch, weswegen der Antragstellerin offenbar am 23. und am 26. September 2016 der Zugang zu der Kita verweigert worden ist. Da die sofortige Vollziehung des Hausverbots weiter gilt, ist dieses Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).