Beschluss
12 B 14/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0204.12B14.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Die Eingabe des Antragstellers ist als (isolierter) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts auszulegen. Denn die neben dem Prozesskostenhilfeantrag bezeichnete Beschwerde kann der Antragsteller angesichts des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 VwGO selbst nicht wirksam einlegen, so dass sie als unzulässig zu verwerfen wäre; sie könnte aber nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässig erhoben werden. Der Antragsteller hat allerdings keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Der Antragsteller hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - 15 B 1526/16 -, juris Rn. 3, vom 5. Oktober 2016 - 15 B 1139/16 -, juris Rn. 2, und vom 10. Juni 2015 - 13 B 540/15 -, juris Rn. 3, m. w. N. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat die beabsichtigte Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu verpflichten, ihm umfassende Auskunft über die Belange seines Sohnes O. S. , insbesondere über die angeblichen Vorfälle vom 00. bzw. 00. Oktober 2020 und vom 0. November 2020 zu geben, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass für den Antrag (jedenfalls inzwischen) kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Der erstinstanzliche Beschluss verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Antragsteller ausweislich der glaubhaften Darstellung der Antragsgegnerin bereits umfassend über die dort eingegangenen, seinen Sohn betreffenden Verdachtsmeldungen auf Kindeswohlgefährdung in Form von körperlichen Übergriffen und sexuellen Missbrauchs sowie der getroffenen oder geplanten Maßnahmen einschließlich künftiger nur noch begleiteter Umgänge informiert und alles mit ihm besprochen worden sei. Das gehe auch aus den vom Antragsteller selbst im vorliegenden Verfahren vorgelegten Dokumenten hervor. Außerdem habe er nunmehr auf seinen Antrag vom 2. Dezember 2020 eine (aus Datenschutzgründen geschwärzte) Kopieakte erhalten. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nichts entnehmen, was dies in Zweifel ziehen könnte. Der Hinweis des Antragstellers, sein Eilrechtsschutzverfahren richte sich nicht gegen die Organisationseinheit "Allgemeiner Sozialdienst", sondern gegen die "T. Kindertagesstätte C.----- in M. ", führt nicht weiter. Dies ändert zunächst nichts an der Stellung der Stadt M. als Antragsgegnerin, die auch Trägerin der fraglichen Kindertagesstätte ist. Soweit der Antragsteller damit (auch) zum Ausdruck bringen will, es gehe ihm mit seinem Begehren nicht um Auskünfte vom Sozialdienst bzw. Akten des Sozialdienstes, sondern um solche der Kindertagesstätte bzw. dortiger Mitarbeiter, führt dies gleichwohl nicht zur Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses. Denn ausweislich der Mail der "L. -D. .----- " gibt es dort keine "Akte O. S. " zu den "Vorfällen". Anhaltspunkte, dies anzuzweifeln, benennt der Antragsteller nicht und hat der Senat auch sonst nicht, zumal sich der Anlass der Verdachtsmeldung im Wesentlichen in relativ kurzen Äußerungen des Kindes an zwei verschiedenen Tagen in der Kindertagesstätte gegenüber dortigen Betreuern erschöpft. Diese wurden im Übrigen mitsamt den Beobachtungen der Betreuer und Angaben der Mutter ebenso wie die sich u. a. anschließende Befragung des Kindes durch Fachkräfte des Jugendamtes umfassend protokolliert und zu den Verwaltungsvorgängen genommen (vgl. Beiakte Heft II). Für einen Anspruch auf eine darüber hinausgehende, umfassende Auskunft über mögliche weitere, in der Kindertagesstätte erfolgte (informelle) Gespräche, die an keiner Stelle schriftlich niedergelegt oder sonst gespeichert sind, besteht keine rechtliche Grundlage. Allein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich dies entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht herleiten. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, wie über die mündlichen und an keiner Stelle festgehaltenen Angaben - soweit diese getätigt wurden - nunmehr im vorliegenden Eilverfahren Auskunft gegeben werden könnte. Ebenso ist nicht erkennbar, in welcher Weise diese im familiengerichtlichen Umgangsverfahren oder auch zur Verteidigung hinsichtlich der vom Antragsteller angeführten missbräuchlichen Falschbeschuldigung einer angeblichen Sexualstraftat Relevanz entfalten könnten. In den entsprechenden gerichtlichen Verfahren wird ggf. eine Vernehmung der Betreuer der Kindertagesstätte als Zeugen in Betracht kommen, wenn und soweit es dort auf von diesen möglicherweise nur mündlich getätigte und nicht protokollierte Äußerungen ankommt. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich ferner nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Anordnungsgrund mangels dem Antragsteller drohender schwerer und ohne den Eilrechtsschutz nicht abwendbarer Nachteile verneint hätte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er in dem familiengerichtlichen Verfahren keine Informationen oder Akteneinsicht erhält. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).