Beschluss
14 L 124/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0316.14L124.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (14 K 346/20) gegen das durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln durch die Bescheide vom 20. und 27. Januar 2020 ausgesprochene Hausverbot für das Gebäude des Finanz- und Verwaltungsgerichts Köln wiederherzustellen, 4 ist nicht begründet. 5 I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Notwendig und zugleich ausreichend ist, dass die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 6. 7 Diesen Anforderungen entspricht die in den Bescheiden vom 20. und 27. Januar 2020 gegebene Begründung, in der darauf verwiesen wird, die Äußerungen des Antragstellers legten den Verdacht nahe, dass er weitere Aktionen plane und daher die sofortige Vollziehung geboten sei, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstbetriebs ohne Verzug zu sichern. 8 II. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Hausverbots überwiegt das private Interesse des Antragstellers, das Hausverbot bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht befolgen zu müssen. Die Klage in der Hauptsache wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben (unten 1.). Auch die erfolgsunabhängige Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus (unten 2.). 9 1. Die Kammer lässt dahinstehen, ob die angegriffenen Bescheide formell rechtmäßig sind (unten a). Jedenfalls hat ein evtl. Verfahrensfehler die Entscheidung offensichtlich in der Sache nicht beeinflusst. Die angegriffenen Entscheidungen sind auch materiell rechtmäßig (unten b). 10 a) Aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im Verfahren 14 K 348/20, es habe eine „ausführliche Diskussion“ gegeben, lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller vor Erlass des Hausverbots am 20. Januar 2020 angehört wurde. Erst Recht lässt sich eine Anhörung vor dem Bescheid vom 27. Januar 2020 den Akten nicht entnehmen. Ob von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW wegen Gefahr im Verzug abgesehen werden konnte, dürfte fraglich sein. Jedenfalls ist weder den Akten noch den Stellungnahmen der Präsidentin des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, dass die insoweit erforderliche Ermessenausübung erfolgt ist. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 – 1 C 5.83 –, juris, Rn. 24. 12 Ob ein Anhörungsverstoß nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW durch die wechselseitigen Stellungnahmen im Gerichtsverfahren geheilt worden ist, ist ebenfalls fraglich, weil trotz des Austauschs der Beteiligten möglicherweise die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess nicht uneingeschränkt gewahrt wurde. 13 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 ‒ 3 C 14.09‒, juris, Rn. 37, und vom 17. Dezember 2015 ‒ 7 C 5.14 ‒, juris, Rn. 17 f.; siehe auch Beschluss vom 18. April 2017 ‒ 9 B 54.16 ‒, juris, Rn. 4, und Urteil vom 14. Juni 2010 ‒ 3 C 14.09 ‒, juris, Rn. 37; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2019 ‒ 4 B 1269/18 ‒, juris, Rn. 11 f., und vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, juris, Rn. 14. 14 Die Kammer lässt offen, ob bereits der Umstand, dass die Nachholung der Anhörung (wegen des weiter in erster Instanz anhängigen Hauptsacheverfahrens) noch möglich ist (§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW), es rechtfertigt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine zukünftige Heilung zu unterstellen, 15 vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2018 – 15 B 1001/18 –, juris, Rn. 7 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 11 ME 189/19 –, juris, Rn. 4; VG Aachen, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 4 L 584/13 –, juris, Rn. 10; für den Fall einer bereits angekündigten Nachholung: OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 – 10 B 1126/18 –, juris, Rn. 6; a.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 4 B 1269/18 –, juris, Rn. 8 ff. 16 b) Die fehlende Anhörung ist jedenfalls mit Blick auf die Besonderheiten des Falls offensichtlich unbeachtlich im Sinne von § 46 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 17 Bei Entscheidungen mit Ermessensspielräumen – so wie hier – bedarf es insofern einer hypothetischen Betrachtung. Es ist zu prüfen, was der Betroffene bei fehlerfreier Anhörung vorgetragen hätte und ob dieser Vortrag objektiv geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung der Behörde zu beeinflussen. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 – 4 A 7001.11 u. a. –, juris, Rn. 34, und Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 7 B 18.13 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 1 B 1051/19 –, juris, Rn. 104. 19 Ausgehend hiervon nimmt die Kammer an, dass der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Anhörung die in der nach der mündlichen Aussprache des Hausverbots verfassten E-Mail vom 20. Januar 2020 und die in dem Schriftsatz vom 19. Februar 2020 im gerichtlichen Verfahren (also nach Erlass des Bescheids vom 27. Januar 2020) genannten Einwände vorgebracht hätte. Diese waren objektiv nicht geeignet, die Sachentscheidung zu beeinflussen. 20 Für die in der E-Mail vom 20. Januar 2020 vorgebrachten Einwände steht dies schon deshalb sicher fest, weil die Präsidentin des Verwaltungsgerichts in Kenntnis dieser Einwände in dem Bescheid vom 27. Januar 2020 an dem zuvor erlassenen Hausverbot festgehalten hat. Aus der Begründung der angegriffenen Bescheide und aus den Stellungnahmen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren lässt sich zudem sicher ableiten, dass der Vortrag des Antragstellers im Gerichtsverfahren ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. 21 Die Gerichtsverwaltung verfolgt mit dem Hausverbot das Ziel, Störungen des Dienstbetriebs durch den Antragsteller abzuwehren. Wie sich aus den E-Mails des Antragstellers, die sich in den Verwaltungsvorgängen befinden, ergibt, legt es der Antragsteller als „Aktionskünstlerin und Satirikerin“ bewusst darauf an, den Geschäftsbetrieb des Verwaltungsgerichts zumindest massiv zu erschweren, und zwar zulasten auch der Bediensteten und Rechtsschutzsuchenden. Die zahlreichen zu Protokoll der Rechtsantragsstelle gestellten Begehren zielen allenfalls zu einem verschwindend geringen Umfang darauf ab, vermeintliche eigene Rechte zu wahren oder geltend zu machen. Unabhängig davon, ob einige der protokollierten Begehren keinen ernsthaften Inhalt haben, zeigt sich dies bereits daran, dass sich die Begründungen der entsprechenden Anträge, soweit sie vom Antragsteller zur Niederschrift gestellt und bei der 14. Kammer anhängig sind, zur Rechtslage in der Regel auf einen oder zwei Sätze beschränken, in denen dieselben oder ähnliche (trotz gerichtlicher Aufforderungen unbelegte) Behauptungen und vermeintliche Rechtsansichten wiederholt werden (z.B. 14 K 270/20, 14 K 342/20, 14 K 346/20 – inkl. des verbundenen Verfahrens 14 K 347/20 – und 14 K 348/20; vgl. auch die bei der 8. Kammer eingelegten Klagen, Bl. 34, 43, 52, 60 des Verwaltungsvorgangs). Hingegen füllen die E-Mails des Antragstellers u.a. an das Verwaltungsgericht, die im Verwaltungsvorgang abgeheftet sind, und beispielsweise die Klageschrift im Verfahren 14 K 552/20 durchgängig ein oder zwei (Papier-)Seiten. Zudem reagiert der Antragsteller in seinen zahlreichen bei der Kammer anhängigen Verfahren nicht oder nur sehr „selektiv“ auf gerichtliche verfahrensfördernde Verfügungen (z.B. vom 15. Januar 2020 in 14 K 271/20, vom 22. Januar 2020 in 14 K 342/20 sowie vom 22. Januar und 2. März 2020 im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren). Ein materielles Interesse an der Führung bzw. Fortführung der Verfahren scheint der Antragsteller deshalb jedenfalls nicht in allen Verfahren zu haben. Der Antragsteller hat vor dem Verwaltungsgericht Köln seit 2014 insgesamt 118, vor der 14. Kammer seit 2018 insgesamt 27 Verfahren, betrieben bzw. betreibt diese noch heute. Dabei deutet vieles darauf hin, dass sich der Antragsteller schon deshalb nicht auf vermeintlich oder tatsächlich für ihn materiell relevante Verfahren beschränkt, weil er auf der Grundlage seiner Behauptungen zu seinen Vermögensverhältnissen bisher nicht zu den Kosten der zahlreichen Gerichtsverfahren hergezogen wurde. Die gezielten Störungen des Dienstbetriebs zieht der Antragsteller mit seinem Vortrag im Gerichtsverfahren letztlich nicht in Zweifel, hält sie allerdings aus unterschiedlichen Gründen für rechtmäßig. Diese Auffassung teilt die Präsidentin des Verwaltungsgerichts aus den von ihr im gerichtlichen Verfahren genannten Gründen ersichtlich nicht. Dementsprechend ist es sicher ausgeschlossen, dass sie bei Äußerung der „Einwände“ des Antragstellers vor Erlass der streitigen Bescheide eine andere Entscheidung getroffen hätte. 22 Das Hausverbot ist auch materiell rechtmäßig. 23 Rechtsgrundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten (Hausverbot), ist die Sachkompetenz der Behördenleitung (hier der Präsidentin des Verwaltungsgerichts) zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Notwendiger Annex zu dieser Sachkompetenz ist das Hausrecht. Es gibt dem Hoheitsträger, dem bestimmte Sachaufgaben zugewiesen werden, insbesondere das Recht, Personen vom Betreten seiner Räume auszuschließen oder ihren Aufenthalt zu reglementieren, um die Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten zu wahren und im öffentlichen Interesse den ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes zu gewährleisten. Gleichzeitig sollen auch die Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und die Rechte der übrigen Kunden bzw. Besucher geschützt werden. Dementsprechend sind im Hausverbot zunächst die Tatsachen zu benennen, die in der Vergangenheit den Hausfrieden gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher geeignet und erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine (ggf. Justiz-)Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2018 – 15 B 1001/18 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N. 25 Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbots bei summarischer Prüfung offensichtlich vor. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch in Zukunft von dem Antragsteller ausgehende massive Störungen des Dienstbetriebs zu erwarten sind und das Hausverbot daher erforderlich ist, um solche Störungen zu verhindern und die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch von anderen Rechtssuchenden zu gewährleisten. 26 Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts hat das Hausverbot zunächst damit begründet, dass der Antragsteller zu ihrer Überzeugung im Jahr 2019 das Gerichtsgebäude mit Farbe beschmiert habe. Dies habe er gegenüber einem Richter in einer mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2020 selbst eingeräumt. Die Äußerungen in der Mail vom 17. Januar 2020 und das Verhalten des Antragstellers legten den Verdacht nahe, dass er weitere Aktionen plane. 27 Zwar tritt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 dem insoweit entgegen, als er meint, der Vorfall im Jahr 2019 sei zu lange her, um ein Hausverbot zu begründen. Bisher sei die Urheberschaft des Farbanschlags nicht aufgeklärt, so dass für ihn die Unschuldsvermutung gelte; mit dem Richter sei lediglich die rechtswidrige Beschlagnahme einer Arbeitsbühne erörtert worden. Bezeichnenderweise bestreitet er aber nicht ausdrücklich, dass er Slogans und Kennzeichen mit Farbe am Gerichtsgebäude angebracht hat. Auf die Unschuldsvermutung kann sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht berufen, weil das Hausverbotsverfahren nicht auf eine Schuldfeststellung gerichtet ist, sondern der Gefahrenabwehr dient. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 15 B 1139/16 –, juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 20.10 –, juris, Rn. 29. 29 Zwar reichen bloße Vermutungen, vage Verdachtsgründe und Ähnliches als Tatsachengrundlage nicht aus. Die Annahmen und Schlussfolgerungen müssen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben. Ein solcher liegt hier zunächst darin, dass der Antragsteller und eine weitere Person im Januar 2019 am gleichen Tag bei ähnlichen Farbschmierereien am Gebäude des Amts- und Landgerichts Köln auf frischer Tat ertappt worden sind. Einen weiteren Anknüpfungspunkt für den Verdacht, dass der Antragsteller Urheber der Verschmutzung mit Farbe war und weitere plane, geben die Äußerungen des Antragstellers in der Mail vom 17. Januar 2020, in der er weitere „Kunstaktionen“ für das nächste Wochenende beim Landgericht Köln, Verwaltungsgericht Köln und Oberlandesgericht Köln außerhalb von Gebäuden ankündigt und anbietet, dazu weitere Angaben machen zu können. In der Versammlungsanmeldung für die Aktion beim Amtsgericht/Landgericht Köln nennt er als Hilfsmittel, die er dabei mitführe, neben Analplugs und Handgranaten u. a. abwaschbare Farbe. 30 Der Verdacht, der Antragsteller werde zumindest erneut das Gebäude des Verwaltungsgerichts Köln verschmutzen – was möglicherweise eine Straftat nach § 303 Abs. 2 oder § 304 Abs. 2 StGB begründen könnte – hat sich im Übrigen am 25. Februar 2020 auch bestätigt, als der Antragsteller im Rahmen einer (allerdings auf der Seite des geschlossenen Nebeneingangs am Appellhofplatz) angemeldeten Versammlung vor dem Verwaltungsgericht ganz offen auf den Glasflächen des Eingangsbereichs Kennzeichen und Slogans angebracht hat, die teilweise die gleichen waren wie bei den Verschmutzungen im Januar 2019. 31 Ausgehend hiervon ist das erteilte Hausverbot geeignet, zukünftige Verschmutzungen des Gerichtsgebäudes abzuwehren. Die Gerichtsverwaltung durfte auf Grund des Verhaltens des Antragstellers annehmen, dass er auch in Zukunft das Gebäude des Verwaltungsgerichts von außen – oder sogar von innen – verschmutzen könnte. Bereits dies rechtfertigt es, ihn durch ein Hausverbot vom Gebäude möglichst fernzuhalten, um die Wahrscheinlichkeit zumindest zu verringern. 32 Nicht nur wegen der Verschmutzungen ist die Verwaltung des Gerichts in erheblichem Maß damit belastet, das Verhalten des Antragstellers auf seine strafrechtliche Relevanz zu prüfen, Anzeigen zu erstatten und den Dienstablauf so zu gestalten, dass Bedienstete und Besucher des Gerichts vor Übergriffen des Antragstellers geschützt werden. So verlangt er, trotz seiner männlichen Geschlechtsmerkmale als Frau behandelt zu werden und die Damentoiletten des Gerichts aufzusuchen. Eine gerichtliche Feststellung nach den §§ 8 ff. TSG hat er nicht belegt. Um Frauen in ihrem Persönlichkeitsrecht zu schützen, muss eine Damentoilette während der Benutzung beaufsichtigt werden, um andere Frauen vor der Benutzung auf die Anwesenheit des Antragstellers hinzuweisen. Sein Verhalten gegenüber Justizwachtmeistern ist zumindest verbal herabsetzend, indem er sie in einem Schriftzug anlässlich der Kunstaktion vor dem Gebäude als „Dumme Gerichtsdiener“ bezeichnet, und lässt befürchten, dass diese negative Haltung sich in entsprechendem Verhalten gegenüber Justizwachtmeistern im Gericht niederschlägt. Die E-Mails des Antragstellers enthalten zudem Beleidigungen eines Mitarbeiters der Rechtsantragstelle und der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts. 33 Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts durfte auch gestützt auf das Hausrecht durch Bescheid vom 27. Januar 2020 anordnen, dass die Rechtsantragsstelle nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung aufgesucht werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um eine zeitliche Ausweitung (also Erweiterung) des zuvor erlassenen Hausverbots handelt, wovon die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ausweislich der angegriffenen Bescheide ausgeht, oder um eine eigenständig auf das Hausrecht gestützte Maßnahme. Denn auch dann wäre die getroffene Entscheidung anders als eine interne Sicherheitsanordnung ein Verwaltungsakt, der denselben Anforderungen wie ein Hausverbot selbst gerecht werden müsste. 34 Die Forderung, einen Besuch der Rechtsantragstelle zunächst telefonisch anzukündigen, erschwert es dem Antragsteller zwar, vor dem Verwaltungsgericht Köln um – durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten – Rechtsschutz nachzusuchen. Dem Grundsatz nach muss für den Antragsteller zudem im Hinblick auf die Vorgabe des § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Möglichkeit, die Rechtsantragsstelle aufzusuchen, gewährleistet sein. Dieses Recht wird aber durch die Anforderung, vorher telefonischen Kontakt aufzunehmen, nicht ausgeschlossen, sondern nur geringfügig und damit verhältnismäßig eingeschränkt. Dass es dem Antragsteller unmöglich oder unzumutbar ist, zunächst telefonischen Kontakt aufzunehmen, ist nicht ersichtlich. Neben der telefonischen Kontaktaufnahme verbleibt dem Antragsteller zudem die Möglichkeit, Klagen bzw. Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz schriftlich einzulegen. Dass der Antragsteller, der sich als Rechtsanwaltsangestellte bezeichnet, von dem Besuch rechtswissenschaftlicher Vorlesungen berichtet und als seine Anschrift die Adresse des für ihn in mehreren Verfahren auftretenden Rechtsanwalts angibt, in der Lage ist, auch ohne Hilfe der Rechtsantragstelle eigenständig schriftlich um Rechtsschutz nachzusuchen und sich zu äußern, belegen seine zahlreichen Eingaben in verschiedenen (auch im vorliegenden) Verfahren. 35 Das ausgesprochene Hausverbot wahrt auch trotz der fehlenden Befristung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem es zum einen ausgesetzt wird, wenn der Antragsteller zur Wahrnehmung eigener Rechte (Teilnahme an mündlichen Verhandlungen, Aufsuchen der Rechtsantragsstelle nach vorheriger telefonischer Ankündigung) das Gebäude betreten muss/will. Zum anderen ist nach Aktenlage intern geregelt, dass das Hausverbot nach einem Jahr überprüft wird. Eine Verpflichtung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts, das Hausverbot bereits jetzt zu befristen, bestand nicht. Im Hinblick auf die beschriebenen Vorfälle, die z.T. im Jahr 2019 aber auch im Jahr 2020 erfolgt sind, durfte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise davon ausgehen, dass eine Prognose, ab wann von dem Antragsteller voraussichtlich keine Störung des Dienstbetriebs mehr zu erwarten ist, derzeit noch nicht möglich ist. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2018 – 15 B 1001/18 –, juris, Rn. 28, in einem ebenfalls den Antragsteller betreffenden Verfahren. 37 2. Auch die erfolgsunabhängige Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die vom Antragsteller verursachten Störungen des Dienstbetriebs, für deren Wiederholung hinreichende Anhaltspunkte bestehen, wiegen schwer. Diese müssen von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts auch nicht nur vorübergehend hingenommen werden. Demgegenüber ist der Antragsteller in seinen Rechten nur geringfügig eingeschränkt. Ein Recht des Antragstellers darauf, andere Personen – hier die Bediensteten des Verwaltungsgerichts – unter Berufung auf die Kunstfreiheit zu schikanieren und „vorzuführen“ und dadurch den Dienstbetrieb massiv zu stören, besteht im Übrigen ohnehin nicht. 38 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2020 – 4 B 4/20 –, juris, Rn. 14. 39 III. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. 40 Rechtsmittelbelehrung 41 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 42 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 43 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 44 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 45 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 46 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 47 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 48 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 49 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.