Beschluss
12 A 720/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0502.12A720.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der zunächst isoliert erhobene Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung (als solcher ist die genannte beabsichtigte "Berufung" zu verstehen, da allein ein Zulassungsantrag als Rechtmittel in Betracht kommt) gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren hat der Kläger zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe der Antrag gestützt werden soll. Der Kläger hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - 15 B 1526/16 -, juris Rn. 3, vom 5. Oktober 2016 - 15 B 1139/16 -, juris Rn. 2, und vom 10. Juni 2015 - 13 B 540/15 -, juris Rn. 3, m. w. N. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014- 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003- 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Einen Zulassungsgrund benennt der Kläger nicht. Seinem Vorbringen lässt sich aber auch sonst nichts entnehmen, was (sinngemäß) geeignet wäre, das voraussichtliche Vorliegen eines Zulassungsgrundes hinreichend zu begründen. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen möglicherweise der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, hat dies keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht bejahte Prozessfähigkeit des Klägers verweist dieser im Wesentlichen darauf, der Richter am Sozialgericht C. habe im Jahr 2018 diese Frage aufgeworfen, dann aber nicht weiter aufgeklärt. Unter welchem Gesichtspunkt aus dem Handeln des Richters am Sozialgericht die Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils folgen soll, wird nicht dargelegt. Insbesondere behauptet der Kläger selbst gerade nicht, entgegen den erstinstanzlichen Annahmen prozessunfähig zu sein. Er legt auch keine konkreten Tatsachen dar, aufgrund derer das Verwaltungsgericht eine (weitere) Überprüfung von Amts wegen hätte vornehmen müssen. Das Zulassungsvorbringen lässt ferner nicht erkennen, weshalb die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mangels eines hinreichend bestimmten Klageantrags unzulässig, ernstlichen Zweifeln unterliegen könnte. Das Verwaltungsgericht hat sich auf Seite 4 f. der Urteilsabdrucks eingehend mit verschiedenen, sich aus dem Vorbringens des Klägers ergebenden Ansatzpunkten auseinandergesetzt, aus denen sich ein mögliches Klagebegehren ergeben könnte. Es hat es aber letztlich als unklar angesehen, welches Tätigwerden der Kläger vom Beklagten wünscht. Auch dem Vorbringen des Klägers im vorliegenden PKH-Verfahren lässt sich nichts Brauchbares dazu entnehmen. Die ohne nachvollziehbare Begründung aufgestellte Behauptung, seine Klage sei eindeutig gewesen, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Ein möglicherweise geltend gemachter Verfahrensmangel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger rügt, der Termin zur mündlichen Verhandlung sei in der Hochphase der Pandemie angesetzt worden, um sein Erscheinen zu verhindern. Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in Fallkonstellationen gegeben sein kann, in denen in Abwesenheit des Klägers über die Klage verhandelt wird. So kann ein Beteiligter die Verlegung oder Aufhebung eines Termins (zu dem er ordnungsgemäß geladen wurde) beantragen und muss das Gericht dem stattgeben, wenn erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen auch glaubhaft gemacht werden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Kläger trägt hier jedoch nichts dafür vor, dass das Verwaltungsgericht in einer das rechtliche Gehör verletzenden Weise ohne ihn verhandelt und entschieden hat. Es hat den Terminsverlegungsantrag des Klägers vielmehr mangels eines erheblichen Grundes abgelehnt. Denn (auch) bei der Zugfahrt zum Termin könne angesichts der (damals geltenden) Hygienebestimmungen zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus dem Ansteckungsrisiko des Klägers, der nach eigenen Angaben der Risikogruppe 2 angehöre, hinreichend begegnet werden. Dass entgegen dieser Einschätzung in seinem Fall ein wichtiger Grund für die Vertagung gegeben gewesen wäre, weil dem Kläger die Fahrt mit der Bahn auch unter Einhaltung der Hygiene-Vorschriften der geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zumutbar war, ist seinem wiederholten Hinweis auf den "Höhepunkt der Pandemie" und seiner Zugehörigkeit zu "Risiko-Gruppe II" nicht zu entnehmen. Ein Verfahrensmangel folgt auch nicht aus einem Verstoß gegen § 138 Nr. 4 VwGO. Der Kläger benennt nichts Konkretes, woraus das Verwaltungsgericht bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen auf Zweifel an der Prozessfähigkeit (und damit auf eine unzureichende Vertretung) hätte schließen müssen. Der Kläger selbst behauptet - wie bereits oben dargestellt - gerade nicht seine Prozessunfähigkeit. Der von ihm benannte Umstand, der Richter am Sozialgericht C. habe im Jahr 2018 die Frage aufgeworfen, reicht insoweit nicht aus. Dieser Beschluss, für den keine Gerichtskosten anfallen, ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.