Beschluss
12 B 1358/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1008.12B1358.21.00
4mal zitiert
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der (isolierte) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Der Antragsteller hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - 15 B 1526/16 -, juris Rn. 3, vom 5. Oktober 2016 - 15 B 1139/16 -, juris Rn. 2, und vom 10. Juni 2015 - 13 B 540/15 -, juris Rn. 3, m. w. N. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 ‑ 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat die beabsichtigte Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag des Antragstellers, den Antragsteller bei der Ausübung seines durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23. Dezember 2019 geregelten Umgangsrechts mit seinen drei Töchtern zu unterstützen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit sein Begehren den Umgang mit seinen Töchtern in den Sommerferien (im Zeitraum vom 24. Juli 2021 bis zum 17. August 2021) betrifft, ist der Antrag bereits unzulässig, weil mit dem Ende der Ferien am 17. August 2021 Erledigung eingetreten ist. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2021 - 12 B 1287/21 -, juris, und vom 25. Mai 2018 ‑ 12 B 1589/17 -, juris Rn. 9. Ohne Einfluss auf die Erledigung hinsichtlich des verstrichenen Ferienzeitraums sowie die daraus folgende Unzulässigkeit ist es, dass der Antragsteller sich bereits am 26. Juli 2021 (Montag) per E-Mail an die Antragsgegnerin gewandt und am selben Tag auch beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte. Ob, wie der Antragsteller wohl geltend machen will, auch eine die Zulässigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens begründende Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Vereitelung künftiger Umgangskontakte besteht, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn es ist - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit - auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint hat, weil der Antragsteller aufgrund der Regelungen des SGB VIII die beantragte (weitere) Unterstützung durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Ausübung seines Umgangsrechts mit seinen Töchtern nicht beanspruchen kann. Der Antragsteller begehrt nämlich der Sache nach die Durchsetzung seines Umgangsrechts gegenüber der Mutter der Kinder, was vom Anspruchsinhalt der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII nicht umfasst ist. Nach dieser Vorschrift haben die Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (Satz 3). Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden (Satz 4). Dieser Anspruch auf Vermittlung, Unterstützung und Hilfestellung durch den Jugendhilfeträger, vgl. zum Bestehen eines Rechtsanspruchs OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris Rn. 8; Schermaier/Stöckl, in: Gsell/Krüger/ Lorenz/Reymann, online-Großkommentar, SGB VIII, Stand 1. Juni 2021, Rn. 66; Tilmanns, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 18 SGB VIII, Rn. 12, knüpft an vorhandene familienrechtliche Umgangsrechte oder gerichtliche Regelungen an. Sie sind von Bedeutung, wenn es Schwierigkeiten bei der Umsetzung gerichtlich veranlasster Umgangsregelungen gibt. Das beinhaltet die Vermittlung des Jugendamtes bei der Umsetzung der Umgangsregelungen i. S. v. Verständnis fördern oder Bewusstsein schaffen für die Bedeutung des Umgangs für die Kindesentwicklung, das Geben von Ratschlägen oder Empfehlungen, die Einladung zu gemeinsamem Gesprächen usw. bis hin zur Durchführung von "Mediation". Dagegen kann der Jugendhilfeträger kraft eigener Zuständigkeit familienrechtliche Umgangsrechte nicht begründen, regeln oder bereits durch das Familiengericht getroffene Umgangsregelungen durchsetzen. Bei fehlender Einigung fällt die Kompetenz zur Regelung in die Zuständigkeit des Familiengerichts, das insbesondere auch über den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht entscheidet. Diese (zwangsweise bzw. einseitige) Durchsetzung von Rechten gegenüber dem anderen Umgangsberechtigten ist nicht Gegenstand der Hilfestellung nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Das folgt auch daraus, dass das Jugendamt bei seiner Aufgabenerfüllung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII ebenfalls den Interessen anderer Umgangsberechtigter und insbesondere den Belangen des Kindes verpflichtet ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2021 - 12 B 1287/21 -, vom 25. Mai 2018 - 12 B 1589/17 -, juris Rn. 11, und vom 24. Oktober 2007 ‑ 12 B 1526/07 -, juris Rn. 3. Eine solche Umsetzung ist aber gerade Gegenstand des Antragsbegehrens. Der Antragsteller verweist zur Begründung auf sein Umgangsrecht (insbesondere auch für die Sommerferien 2021), das ihm aufgrund des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 23. Dezember 2019 (II-5 UF 69/19) zustehen und einen "Vollstreckungstitel" darstelle, "an den sich alle Beteiligten, u. a. das Jugendamt zu halten" hätten. Dem habe sich "weder die Mutter noch die Kinder zu widersetzen". Das Jugendamt der Beklagten verhalte sich trotz dieses Beschlusses nur passiv. Das vom Antragsteller in Bezug genommene Umgangsrecht für die Sommerferien 2021 ist neben zahlreichen weiteren detaillierten Regelungen zum Umgang (Einschließlich der genauen der Übergabezeiten) ausdrücklich Gegenstand des genannten Beschlusses des OLG Düsseldorf, der zudem bereits eine Androhung von Ordnungsgeldern und Ordnungshaft bei Zuwiderhandlung enthält. Die begehrte Durchsetzung obliegt - wie oben dargestellt - dem Familiengericht. Soweit bei bestehenden familiengerichtlichen Regelungen gegenüber der zwangsweisen Durchsetzung grundsätzlich auch - hier aber letztlich wohl nicht beantragte - niederschwelligere Maßnahmen in Betracht kommen, hat die Antragsgegnerin im Übrigen entsprechende Versuche bereits unternommen. Am 29. Juli 2021 fand offenbar ein Gespräch mit der Mutter und den Kindern statt; letztere hatten sich nach Angaben der Antragsgegnerin geäußert, nicht mehr zum Vater zu wollen. Ein weiteres Gespräch war wohl für den 12. August 2021 vorgesehen. Ferner fanden verschiedene Gespräche, telefonisch und persönlich, mit dem Antragsteller statt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin weiter vorgetragen, sie habe versucht, am 5. August 2021 den Antragsteller und seine Kinder zu einem gemeinsamen Gespräch in ihren (der Antragsgegnerin) Räumlichkeiten zusammenzuführen; die Kinder seien aber unter keinen Umständen zur Teilnahme an diesem Termin bereit gewesen. Dass diese Schilderungen unzutreffend sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert gerügt. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin künftig ihren entsprechenden, aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII folgenden Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Soweit der Antragsteller auf die Erschwernisse hinweist, die bei der Umsetzung des familiengerichtlich beschlossenen Umgangsmodells nunmehr aufgrund des Umzugs von Mutter und Kindern von N. nach I. entstanden seien, verlangt dies keine abweichende Beurteilung. Im Falle einer (fortgesetzten) Weigerung von Mutter und Kindern, die im Beschluss des OLG Düsseldorf festgelegten Umgangsregelungen einzuhalten, fällt die ggf. zwangsweise Durchsetzung in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts. Sollten aufgrund der durch den Umzug bedingten neuen Situation, insbesondere angesichts der zwischen dem Wohnort des Antragstellers und der Mutter der Kinder liegenden Entfernung, abweichende Umgangsregelungen erforderlich sein, wären solche - bei fehlenden einvernehmlichen Vereinbarungen - ebenfalls durch das Familiengericht zu treffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller und die Mutter der Kinder - sollten diese grundsätzlich gesprächsbereit sein - bei einer angesichts des Umzugs möglicherweise im Raum stehenden abweichenden (unstreitigen) Regelung des Umgangs nicht unterstützen würde, sind weder ersichtlich noch macht der Antragsteller dies geltend. Nicht zum Erfolg führt ferner das Vorbringen des Antragstellers, der Antrag nach § 8a SGB VIII sei ignoriert worden. Mit seinem Antrag in der erstinstanzlichen Antragsschrift begehrt der Antragsteller tatsächlich zwar wörtlich Unterstützung "aufgrund der Eltern-Kind-Entfremdung bzw. der Kindeswohlgefährdung". Damit setzt sich das Verwaltungsgericht aber - auch wenn es diesen Aspekt nicht ausdrücklich in dem von ihm sinngemäß formulierten Antrag wiedergibt - in seinen Beschlussgründen ausführlich auseinander. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Verbleib der Kinder des Antragstellers bei der Kindsmutter trotz der - angeblichen - Missachtung des durch den Beschluss des OLG Düsseldorf geregelten Umgangs keineswegs als Kindeswohlgefährdung eingestuft werden könne. Insoweit hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen, was diese vom Verwaltungsgericht weiter begründete Annahme in Frage stellen würde. Selbst wenn sich die im den Beteiligten bekannten Polizeibericht über den Einsatz am 24. Juli 2021 - wie der Antragsteller einwendet - beschriebenen Ereignisse abweichend zugetragen haben sollten, lässt dies nichts erkennen, was das geltend gemachte Antragsbegehren stützen würde. Soweit die Mutter der Kinder mit ihrem Verhalten im Juli 2021 rechtswidrig den Umgang vereitelt und damit einen ersten Schritt zu einer Entfremdung der Kinder vom Vater eingeleitet haben sollte, wird nicht näher vorgetragen, welche - von § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII gedeckten - Maßnahmen die Antragsgegnerin über die verschiedenen Gesprächsversuche hinaus noch hätte ergreifen sollen. Für eine dringende Kindeswohlgefährdung, die die Antragsgegnerin ggf. zu weitergehenden Maßnahmen verpflichten würde, ist nichts erkennbar. Entsprechendes wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen. Sollte die Mutter der Kinder dauerhaft die Umsetzung der familiengerichtlichen Regelungen vereiteln und sich Gesprächs- und Vermittlungsangeboten der Antragsgegnerin verweigern, fiele die Durchsetzung der Umgangsregelungen ebenso wie mögliche Änderungen - nach den oben dargestellten Grundsätzen - in die Zuständigkeit des Familiengerichts. Schließlich führt das Vorbringen des Antragstellers zu den vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechungsfundstellen nicht weiter. Dass die genannten Entscheidungen Rechtsgebiete und (Rechts-)Fragen zum Gegenstand haben, die für die Entscheidung des vom Antragsteller verfolgten Anspruchs nichts Konkretes hergeben, trifft auf keine Bedenken. Insbesondere kann der Antragsteller daraus nichts für sich herleiten. Mit den Entscheidungen belegt das Verwaltungsgericht - in nicht zu beanstandender Weise - (lediglich) die Grundsätze, die allgemein bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache gelten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).