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Beschluss

15 B 1526/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1230.15B1526.16.00
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Leitsätze

Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Dazu zählen auch die Vorbereitung, Anmeldung und Organisation einer Versammlung sowie der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung und die Teilnahme an einer bereits begonnenen Versammlung.

Hält der Veranstalter nach einem Versammlungsverbot an der Ausrichtung der Versammlung nicht mehr fest, fehlt es für einen an der Teilnahme interessierten Bürger an einem tauglichen Objekt, auf das sich seine Versammlungsfreiheit beziehen könnte. Schon deshalb steht ihm kein Rechtsschutz gegen das Versammlungsverbot zu. Für einen entsprechenden Eilantrag fehlt ihm die Antragsbefugnis.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Dazu zählen auch die Vorbereitung, Anmeldung und Organisation einer Versammlung sowie der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung und die Teilnahme an einer bereits begonnenen Versammlung. Hält der Veranstalter nach einem Versammlungsverbot an der Ausrichtung der Versammlung nicht mehr fest, fehlt es für einen an der Teilnahme interessierten Bürger an einem tauglichen Objekt, auf das sich seine Versammlungsfreiheit beziehen könnte. Schon deshalb steht ihm kein Rechtsschutz gegen das Versammlungsverbot zu. Für einen entsprechenden Eilantrag fehlt ihm die Antragsbefugnis. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Dezember 2016 hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Der Antragsteller hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2016 - 15 B 1139/16 -, und vom 10. Juni 2015 - 13 B 540/15 -, juris Rn. 3, m.w.N. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 ‑ 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 ‑ 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 ‑ 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64, jeweils m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben hat die beabsichtigte Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 hinsichtlich einer von der B. -Fraktion im Rat der Stadt L. für den 31. Dezember 2016 zwischen 15 Uhr und 17 Uhr angemeldeten Versammlung wiederherzustellen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Eilantrag fehlt sowohl die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO (dazu 1.) als auch das Rechtsschutzbedürfnis (dazu 2.). 1. Eine Verletzung von eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten des Antragstellers, wie § 42 Abs. 2 VwGO sie für die Antragsbefugnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahre in entsprechender Anwendung verlangt, durch die in Rede stehende Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 erscheint nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als ausgeschlossen. Vgl. zum Erfordernis der Klagebefugnis bei der Anfechtung eines unmittelbar nur einen Dritten belastenden Verwaltungsakts auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 A 1202/10 -, juris Rn. 10. Insbesondere scheidet eine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG aus. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Dazu zählen auch die Vorbereitung, Anmeldung und Organisation einer Versammlung sowie der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung und die Teilnahme an einer bereits begonnenen Versammlung. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 ‑ 1 BvR 2135/09 -, juris Rn. 11, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64, Beschlüsse vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 14 f., und vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 -, juris Rn. 16. Ausgehend davon ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG offensichtlich nicht zugunsten des Antragstellers eröffnet, weil die Verbotsverfügung vom 29. Dezember 2016 ihn nach Lage der Dinge nicht in seinem Recht auf freien Zugang zu einer Versammlung bzw. auf freie Teilnahme an einer Versammlung betreffen kann. Die Anmelderin der Versammlung, die B. -Fraktion im Rat der Stadt L. , an die das mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Verbot adressiert ist, ist gegen dieses nicht vorgegangen. Daraus lässt sich schließen, dass sie das Verbot akzeptiert und die von ihr angemeldete Versammlung daher nicht stattfinden wird. Entscheidet sich aber der nach der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Versammlungsrechts für die Versammlung in ihrer Gestalt und ihrem Thema verantwortliche ‑ und damit insoweit auch dispositionsbefugte - Veranstalter (vgl. zu dessen herausgehobener Rechtsstellung im Hinblick auf die Festlegung der Modalitäten einschließlich der Einladung, den Beginn, den Ablauf und das Ende einer Versammlung § 1, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8, § 9 VersG) gegen die Versammlungsausrichtung, fehlt es für einen an der Teilnahme interessierten Bürger - hier also für den Antragsteller - an einem tauglichen Objekt, auf das sich seine Versammlungsfreiheit beziehen könnte. Anders gewendet kann ohne jeglichen tatsächlichen, von dem Anmelder initiierten Vorgang des Sich-Versammelns der Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG von vornherein nicht greifen. Vielmehr erweist sich die Teilnahme an einer Versammlung (und das Recht hierzu) als akzessorisch zur Versammlung und deren Stattfinden. Allein der in die Zukunft gerichtete Wille eines potentiellen Teilnehmers verschafft diesem noch keine eigenständige Rechtsposition. Deshalb kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe beabsichtigt, das neue Jahr in L. zu feiern und hierbei an der von der B. -Fraktion angemeldeten Kundgebung teilzunehmen bzw. sich diese anzuschauen. Das Recht, nunmehr selbst eine Versammlung zu veranstalten oder an einer solchen teilzunehmen, bleibt hiervon naturgemäß unberührt, so dass eine Rechtsschutzlücke im System des Grundrechtsschutzes in keinem Fall eröffnet ist. 2. Im Anschluss daran fehlt dem Eilantrag aus entsprechenden Gründen auch das Rechtsschutzbedürfnis. Findet die von der B. -Fraktion im Rat der Stadt L. angemeldete Versammlung nicht statt, weil diese der angegriffenen Verbotsverfügung Folge leistet, kann der Antragsteller sein Rechtsschutzziel mangels einer stattfindenden Versammlung, an der er teilnehmen könnte, nicht erreichen. Soweit der Antragsteller ausführt, bei einem Erfolg seines Begehrens würde der Durchführungswunsch des Anmelders wieder aufleben, handelt es sich bereits um eine bloße Behauptung, weshalb dahinstehen kann, ob dieser Vortrag überhaupt für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses entscheidungserheblich sein kann. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei höchst vorsorglich darauf hingewiesen, dass nichts anderes gilt, wenn man den Eilantrag des Antragstellers nicht als solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 VwGO auffasst. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).