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Urteil

15 K 1173/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0717.15K1173.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Rechtswidrigkeit eines unbefristeten Hausverbots führt dann nicht zu einer Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten, wenn das Hausverbot nachträglich beanstandungsfrei befristet wird und der davor liegende zu beanstandende Rechtswidrigkeitszeitraum in den Zeitraum der nachträglichen Befristung fällt.

2. Die Ankündigung, jemandem "eine zu klatschen" enthält gegenüber dem Erklärungsempfänger die Androhung einer "Backpfeife" oder "Ohrfeige“. Dies muss ein Hoheitsträger im Hinblick auf seine Beschäftigten nicht hinnehmen, selbst wenn derjenige, der dies ankündigt, nach seinen Wertungsmaßstäben meint, niemanden bedroht zu haben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtswidrigkeit eines unbefristeten Hausverbots führt dann nicht zu einer Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten, wenn das Hausverbot nachträglich beanstandungsfrei befristet wird und der davor liegende zu beanstandende Rechtswidrigkeitszeitraum in den Zeitraum der nachträglichen Befristung fällt. 2. Die Ankündigung, jemandem "eine zu klatschen" enthält gegenüber dem Erklärungsempfänger die Androhung einer "Backpfeife" oder "Ohrfeige“. Dies muss ein Hoheitsträger im Hinblick auf seine Beschäftigten nicht hinnehmen, selbst wenn derjenige, der dies ankündigt, nach seinen Wertungsmaßstäben meint, niemanden bedroht zu haben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen ein ihm gegenüber für alle Dienstgebäude des Sozialamtes der Beklagten angeordnetes Hausverbot vom 28. Februar 2024, das die Beklagte durch Schriftsatz vom 20. März 2024 auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2024 befristet hat. Am 16. Februar 2024 suchte der Kläger das Sozialbüro der städtischen Bezirksverwaltungsstelle I. auf. Nach den Niederschriften im Verwaltungsvorgang der Beklagten sprach er dort außerhalb der Öffnungszeiten vor und forderte direkt ein Gespräch mit der Bereichsleitung. Er äußerte, die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung sei „Schrott“. Er sei von Monteuren der Beklagten geklaut worden. Er forderte die unverzügliche Einstellung der Leistungen und gleichzeitig die Auszahlung von Geld, um sich Lebensmittel kaufen zu können. Sein Konto habe er gekündigt, sodass beim Sozialamt keine Möglichkeit bestanden habe, ihm schnell und unkompliziert zu helfen. Die für solche Fälle vorgesehene Möglichkeit, ihm einen Lebensmittelgutschein auszuhändigen, lehnte er direkt ab und forderte erneut das Gespräch mit der Bereichsleitung. Ihm wurde mitgeteilt, es bestehe keine Möglichkeit, ihm jetzt sofort zu helfen. Nach nochmaligem Hinweis, sich an die Teamleitung zu wenden, schloss eine Mitarbeiterin der Beklagten die Tür. Der Kläger befand zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Raums. Er stieß die Tür unverzüglich wieder auf und betrat den Raum, sodass die Mitarbeiterin der Beklagten zurücktreten musste. Er bedrohte sie, sie tätlich anzugehen, wenn sie ihn anfassen würde. Unter Verweis auf die Ausübung des Hausrechts wurde er aufgefordert, das Büro zu verlassen. Das Gespräch wurde im Beisein von drei hinzugerufenen weiteren Mitarbeitern der Beklagten geführt. Diese kontaktierte die Polizei, bis zu deren Eintreffen der Kläger auf dem Flur verblieb. Als die Polizei eintraf, stellte er Strafanzeige wegen des Verhaltens der Mitarbeiter der Beklagten. Im Anschluss begleitete die Polizei ihn aus dem Gebäude. Mit Bescheid vom 28. Februar 2024 hat die Stadträtin der Beklagten, Frau O. -X. , gegenüber dem Kläger ein „sofortiges und unbefristetes Hausverbot für alle Dienstgebäude des Sozialamtes“ ausgesprochen. Zur Begründung verwies sie auf den Vorfall am 16. Februar 2024. Da die Wiederholung derartiger Vorfälle zu befürchten sei, erteile sie ihm zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein unbefristetes Hausverbot für alle Dienstgebäude des Sozialamtes. Er sei ab sofort nicht mehr berechtigt, die Dienstgebäude des Sozialamtes zu betreten. Sofern er in Zukunft auf die Hilfe des Sozialamtes angewiesen sei, könne er sich fernmündlich oder schriftlich an das Sozialamt wenden oder sich durch eine Person seines Vertrauens, die er gegebenenfalls entsprechend bevollmächtigen müsse, vertreten lassen. Eine Zustellungsurkunde findet sich im Verwaltungsvorgang nicht. Der Kläger hat gegen das Hausverbot vom 28. Februar 2024 am 14. März 2024 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 15 L 370/24 – gestellt. Zu deren Begründung trägt er im Kern vor, er habe zwei Schreiben abgeben wollen. Die Mitarbeiterin habe gesagt, sie habe keine Zeit für ihn, er solle sich „verpissen“ und ihm ohne ersichtlichen Grund die Tür vor den Kopf gestoßen. Er habe sie weder angegriffen noch ihr sonst Gewalt angetan. Ein Sachbearbeiter sei angerannt gekommen und habe ihn an den Haaren ziehen wollen. Diesem habe er die Hand weg geschlagen und erklärt, „mache er das noch einmal dann klatsche ich ihm ein paar.“ Sonst sei es zu keiner gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen. Das Hausverbot bestehe zu Unrecht. Er sei weder auffällig geworden noch habe er Gewalt angewendet bzw. ausgesprochen. Er sei auf Zahlungen des Amtes angewiesen. Das Hausverbot gelte jedoch jetzt für alle Sozialämter. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß (§ 88 VwGO), das Hausverbot vom 28. Februar 2024 für alle Dienstgebäude des Sozialamtes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung aufzuheben und für den davorliegenden Zeitraum seit Zustellung des Hausverbotes dessen Rechtswidrigkeit festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen und hält das Hausverbot für rechtmäßig. Die betroffene Mitarbeiterin habe sich bedroht gefühlt. Aufgrund des Vorfalls hätte die Polizei eingeschaltet werden müssen. Im Hinblick auf ein gegenüber dem Kläger bereits mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 wegen der damaligen Bedrohung eines städtischen Mitarbeiters auf sechs Monate befristetes Hausverbot sei nunmehr ein längerfristiges Hausverbot angebracht. Am 20. November 2017 habe er gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten ausgesprochen, diesem würde etwas passieren, worauf der Kläger „zehn Jahre in den Knast“ gehe. Die Beklagte hat das Hausverbot mit Schriftsatz vom 20. März 2024 auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheids vom 28. Februar 2024 befristet. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 25. März 2024 abgelehnt – 15 L 370/24 –. Die Kammer hat den Rechtsstreit, nach Anhörung der Beteiligten, durch Beschluss vom 9. April 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte, einschließlich der zugehörigen Akte des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (15 L 370/24) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter. Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil dieser gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, das beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die, im Wege zulässiger objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO), als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO gegen den in zeitlicher Hinsicht noch nicht erledigten Regelungsinhalt des durch Bescheid vom 28. Februar 2024 angeordneten Hausverbots für alle Dienstgebäude des Sozialamts der Beklagten für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheids (nachfolgend Hausverbot) sowie als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hinsichtlich des in zeitlicher Hinsicht tatsächlich erledigten Geltungszeitraums des Hausverbots erhobene Klage ist zulässig. Für die in seinem Klagebegehren enthaltene Fortsetzungsfeststellungsklage steht dem Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse aufgrund Wiederholungsgefahr zur Seite. Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit setzt die konkrete oder hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 21, vom 18. Dezember 2007 – 6 C 47.06 –, juris Rn. 13, und vom 25. November 1986 – 1 C 10.86 –, juris Rn. 11, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 – 9 B 52.18 –, juris Rn. 9 und vom 23. November 2022 – 6 B 22.22 –, juris Rn. 13, m.w.N. Vorliegend begründen das gezeigte erneute Verhalten des Klägers sowie dessen fehlende Einsicht und der fortbestehende Betrieb der Sozialämter der Beklagten die Wiederholungsgefahr im vorstehenden Sinne. I. Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO gegen den noch nicht zeitlich erledigten Regelungsinhalt des vorerwähnten Hausverbotes ist unbegründet. Das Hausverbot ist, soweit es noch nicht erledigt ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Hausverbot vom 28. Februar 2024 ist die Sachkompetenz der Beklagten zur Erfüllung der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben (hier der Betrieb der kommunalen Sozialämter). Das Hausrecht ist notwendiger Annex zu dieser Sachkompetenz. Der Träger öffentlicher Gewalt, der die Erfüllung einer bestimmten Sachaufgabe im Rahmen der öffentlichen Verwaltung zugewiesen erhält, muss und kann selbst bestimmen, wem der Zutritt zum räumlichen Bereich zu gestatten und wem der Zutritt zu versagen ist, wenn eine ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszwecks gefährdet oder gestört wird und wenn mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, juris Rn. 3, vom 14. Oktober 1988 – 15 A 188/86 –, juris Rn. 7, und vom 5. Oktober 2016 – 15 B 1139/16 –, juris Rn. 7. Die Beklagte hat die in formaler Hinsicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche und vor Erlass unterbliebene Anhörung des Klägers während des Verfahrens in einer gerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Das Hausverbot ist auch materiell rechtmäßig, soweit es Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Es ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Das Hausverbot gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 – 15 A 3048/15 –, juris Rn. 52, und Beschluss vom 5. September 2018 – 15 B 1001/18 –, juris Rn. 10. Wegen des präventiven Charakters des Hausverbots setzt dieses voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Bediensteten und/oder Besucherinnen und Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind mit dem Hausverbot Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besucherinnen und Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel, weil Bedienstete beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 – 15 E 792/22 –, juris Rn. 27, und vom 5. September 2018 – 15 B 1001/18 –, juris Rn. 12. An diesen Maßstäben gemessen liegen die Voraussetzungen für den Erlass des streitgegenständlichen Hausverbots vor. Der Kläger hat durch sein Verhalten am 16. Februar 2024 in den Räumlichkeiten des Sozialamtes der Beklagten (Sozialbüro E. I. ) den Dienstbetrieb nachhaltig gestört. Von Wiederholungen ist auszugehen. Er hat nach dem Vorbringen der Beklagten den Ordnungshinweisen der Bediensteten in den Diensträumen keine Folge geleistet. Er hat eine vor ihm geschlossene Tür mit aggressiver Wirkung für Bedienstete der Beklagten wieder aufgestoßen. Diese Bediensteten hat er bedroht und durch sein Auftreten vier weitere Beschäftigte der Beklagten gebunden sowie einen zur Unterstützung erforderlichen Polizeieinsatz ausgelöst. Seine Klageschrift setzt dem nichts Durchgreifendes entgegen. In der mündlichen Verhandlung konnte er dazu nicht informatorisch angehört werden. Er blieb ihr fern. Im Gegenteil belegen seine Ausführungen, „wobei ich ihm die Hand wegschlug und ihm erklärte, mache er das noch einmal, dann klatsche ich ihm ein paar “ (Unterstreichungen nur hier), die von ihm ausgesprochene Bedrohung. Seine eigene Bewertung, „Ich wurde weder aufdringlich noch habe ich Gewalt angewendet bzw. ausgesprochen“, mag anhand eines individuellen Bewertungsmaßstabs nach den Vorstellungen des Klägers aus dessen Sicht zutreffend sein. Einer Bewertung durch das Gericht hält dies jedoch nicht stand. Die Ankündigung, jemandem „eine zu klatschen“ fällt bereits nach allgemein geläufiger Diktion sowie im Hinblick auf die Synonyme „Backpfeife, Ohrfeige“, Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Klatsche, unter den Tatbestand der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB). Sie stellt mindestens eine Körperverletzung (§ 223 StGB) in Aussicht. Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger bereits unter dem 4. Dezember 2017 ein auf sechs Monate befristetes Hausverbot wegen einer damaligen Bedrohung eines städtischen Mitarbeiters erlassen. Die erneute Bedrohung einer Beschäftigten der Beklagten am 16. Februar 2024 durch den Kläger sowie dessen aggressives Auftreten, dass in seiner Intensität vier weitere Beschäftigte gebunden und einen Polizeieinsatz erforderlich gemacht hat, belegen die Wiederholungsgefahr vergleichbarer Handlungen in naher Zukunft, zumal sein „Anliegen“ der anderen Wohnungszuweisung und des Leistungsbezugs nach Aktenlage sowie gerichtsbekannt fortbestehen. Diesen Sachverhalt hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht festzustellen. Das Hausverbot verdeutlicht, dass die Beklagte ihr Ermessen erkannt hat. Ihre Ausführungen zur Begründung des Hausverbotes, Schaden von ihren Bediensteten abzuwenden und Störungen von dem Dienstbetrieb fernzuhalten, sind von der Befugnis über das Hausrechts erfasste Zwecke. Das Hausverbot wahrt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtungsklage hinsichtlich des noch nicht erledigten Regelungsinhalts im Hinblick auf den Charakter als Dauerverwaltungsakt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 8 B 62/11 –, juris Rn. 13, das Übermaßverbot, weil es verhältnismäßig ist. Mit der Sicherung des Dienstbetriebs und dem Schutz der Bediensteten der Beklagten dient es einem legitimen Zweck. Die hierdurch angesprochenen Rechtsgüter haben Verfassungsrang. Das Hausverbot soll die durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte körperliche Integrität der Bediensteten der Beklagten vor einer erneuten Gefährdung durch das Verhalten des Klägers schützen. Hierbei handelt die Beklagte zur Ausgestaltung der ihr als Arbeitgeberin bzw. Dienstherrin obliegenden Fürsorgepflicht. Das Hausverbot ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Die Abwesenheit des Klägers in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin ist diesem Ziel im Hinblick auf die von ihm ausgelösten Störungen förderlich. Das Hausverbot ist erforderlich. Ein milderes Mittel als das hier erlassene Hausverbot in seinem Umfang für alle Dienstgebäude des Sozialamtes der Beklagten ist nicht ersichtlich. Das Gefährdungs- und Störungspotential des Klägers realisiert sich, wie die vorerwähnten Vorfälle zeigen, insbesondere bei einem persönlichen Zusammentreffen in den Diensträumen der Sozialämter der Beklagten, die gerade bezweckt, dies zu verhindern. Das Hausverbot erweist sich als angemessen. Der Schutz der Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit der Beschäftigten der Beklagten sowie die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs ihrer Sozialämter überwiegt das Interesse des Klägers, die Diensträume der Sozialämter der Beklagten aufzusuchen. Wie die Beklagte in dem Hausverbot ausgeführt hat, steht es dem Kläger frei, soweit er während der Geltung des Hausverbotes auf die Hilfe des Sozialamtes angewiesen ist, fernmündlich oder schriftlich an das Sozialamt heranzutreten oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die dem Hausverbot ab dem 20. März 2024 beigegebene Befristung begrenzt das Hausverbot auf einen vorliegend noch erforderlichen und zugleich angemessenen zeitlichen Rahmen. II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hinsichtlich des in tatsächlicher Hinsicht zeitlich erledigten Geltungszeitraums des im Bescheid vom 28. Februar 2024 angeordneten Hausverbots ist ebenfalls unbegründet. Was Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist, bestimmt der Kläger (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1, §§ 88, 90 Abs. 1 VwGO). Er entscheidet über den Umfang der Anfechtung eines Verwaltungsakts, und zwar auch in zeitlicher Hinsicht. Das gewinnt gerade beim Dauerverwaltungsakt Bedeutung. Der sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung weist die Besonderheit auf, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt. Er kann deshalb nicht nur für einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auch für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit oder auch nur für Teile dieses Zeitraums angefochten werden. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 8 B 62.11 –, juris Rn. 13, mit Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 – 3 C 103.79 –, juris Rn. 78. Vorliegend hat der Kläger das ihm gegenüber angeordnete Hausverbot nach Bekanntgabe ihm gegenüber ohne zeitliche Beschränkung angefochten, weshalb die Fortsetzungsfeststellungsklage den gesamten Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfasst. Für diesen Zeitraum ist in tatsächlicher Hinsicht durch Zeitablauf Erledigung der Regelungswirkung des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetreten. Der Bekanntgabezeitpunkt durch Zustellung lässt sich mangels Postzustellungsurkunde im Verwaltungsvorgang nicht feststellen. Dieser Zustellungsmangel gilt jedoch gemäß § 8 Halbs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2006 (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW -) als geheilt. Danach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Die Klageerhebung am 14. März 2024 belegt, dass dem Kläger spätestens an diesem Tag das Hausverbot vom 28. Februar 2024 zugegangen ist. Zwar war die Regelungswirkung des Hausverbots vom Zeitpunkt seiner Bekanntgabe durch Zustellung an den Kläger bis zur Befristung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. März 2024 auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2024, rechtswidrig, weil die Anordnung mit unbefristetem Geltungszeitraum unverhältnismäßig war. Sie war im gegebenen Einzelfall weder erforderlich noch angemessen. Gegenüber einem unbefristeten Hausverbot für alle Ämter des Sozialamtes der Beklagten kam als milderes und gleich effektives Mittel die Anordnung eines befristeten Hausverbots in Betracht, so wie die Beklagte im weiteren Verfahrenslauf die zeitliche Dauer der Regelungswirkung des streitbefangenen Hausverbots durch die Befristung geändert hat. Das im Dezember 2017 bereits gegenüber dem Kläger verfügte Hausverbot für den Zeitraum von sechs Monaten führt zu keiner anderen Bewertung. Denn zwischen Juli 2018 bis zum Februar 2024 kam es, soweit vorgetragen und ersichtlich, zu keinen Vorfällen, die eine (noch) höhere und „ewige“ Gefährdung durch den Kläger feststellen ließen. Allerdings hat dieser Rechtmäßigkeitsmangel den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die das Übermaßverbot verletzende fehlende Befristung des Hausverbots wirkte sich in dem maßgeblichen Zeitraum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Fortsetzungsfeststellungsklage ab Zustellung des Hausverbots bis zum 20. März 2024 nicht aus. Für diesen Geltungszeitraum bestand das Hausverbot rechtmäßig. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. März 2024 – 15 L 370/24 –, juris. Mit Befristung der Regelungswirkung des Hausverbots durch Schriftsatz vom 20. März 2024 auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2024, war das Hausverbot aus den vorstehenden Gründen (s. unter I. ) für den Zeitraum zwischen dem 20. März 2024 und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und hat den Kläger aus diesem Grund nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). III. Die Kostenentscheidung zulasten des unterlegenen Klägers beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.