Beschluss
12 B 1650/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1110.12B1650.21.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge, die einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) betrifft, hat keinen Erfolg. Die Anhörungsrüge ist zwar zulässig. Insbesondere findet der grundsätzlich im Anhörungsrügeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geltende Vertretungszwang (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO) hier keine Anwendung, da die Anhörungsrüge einen Beschluss im Verfahren der Prozesskostenhilfe betrifft, für das der Vertretungszwang nicht besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 13 D 28/13 -, juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18 -, juris Rn. 3. Die Anhörungsrüge ist aber unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2021 - 12 B 1358/21 - verletzt den Antragsteller nicht in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Betroffenen nicht in ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich zu jedem Vorbringen ausdrücklich zu äußern. Auch vermittelt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dem Betroffenen kein Recht darauf, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten folgt oder zu demjenigen Ergebnis gelangt, welches er für richtig hält. Die Anhörungsrüge ist dementsprechend kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u. a. -, juris Rn. 110, 112 und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2016 - 3 B 57.15 -, juris Rn. 2, vom 14. Oktober 2014 - 2 B 59.14 u. a. -, juris Rn. 2, und vom 16. Februar 2012 ‑ 8 B 3.12 u. a. -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt, lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß entnehmen. Der Antragsteller macht geltend, er habe mehr als kursorisch dargelegt, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden solle bzw. definitiv Gründe vorgetragen, die Erfolgsaussichten sichtbar machten. Er habe sich mit dem angefochtenen Beschluss ferner "in groben Zügen" auseinandergesetzt, was der Senat auch hätte erkennen können. Dieses Vorbringen führt auf keinen Gehörsverstoß. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vortrag der Senat insoweit übergangen haben soll. Der Senat hat insbesondere auch nicht angenommen, dass die vorgetragenen Gründe bereits in formaler Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht entsprachen. Soweit der Senat die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe in der Sache nicht als durchgreifend angesehen und deswegen den Prozesskostenhilfeantrag für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, liegt darin eine von der Rechtsauffassung des Antragstellers abweichende rechtliche Würdigung der vorgetragenen Gründe, was indessen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Den vom Antragsteller (erneut) angeführten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23. Dezember - II-5 UF 69/19 - hat der Senat in seinem Beschluss ausdrücklich aufgegriffen (vgl. Beschlussabschrift Seite 5), so dass auch insoweit nichts für einen Gehörsverstoß erkennbar ist. Eine Gehörsverletzung lässt sich ferner nicht den Ausführungen des Antragstellers zu den - auch vom Senat zitierten - Beschlüssen des OVG NRW vom 30. Dezember 2016 - 15 B 1526/16 -, vom 5. Oktober 2016 - 15 B 1139/16 -, und vom 10. Juni 2015 - 13 B 540/15 - entnehmen, wonach bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern im Prozesskostenhilfeverfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO die Anforderungen an die Darlegung "nicht überspannt" werden dürfen. Welches Vorbringen der Senat hier nicht zur Kenntnis genommen haben soll, wird nicht deutlich. Der Antragsteller bemängelt in diesem Zusammenhang auch nur, dass die zitierten Entscheidungen mit seinem eigenen Fall nichts zu tun hätten. Er verkennt mit diesem Einwand, dass der Senat die genannten Entscheidungen lediglich zum Beleg für die allgemein geltenden Anforderungen für die Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags für ein beabsichtigtes Eilbeschwerdeverfahren durch einen anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller angeführt hatte. Als Grundlage für irgendwelche inhaltlichen Prüfungen haben die Entscheidungen nicht gedient. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die - ebenfalls vom Senat zitierten und nun vom Antragsteller aufgegriffenen - Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -. Diese hat der Senat zum Beleg der zuvor dargestellten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere für den dabei zu berücksichtigenden (herabgesetzten) Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der maßgeblichen Erfolgschancen in der Hauptsache, angeführt. Dass in den Fallkonstellationen der zitierten Entscheidungen die Verfassungsbeschwerden Erfolg hatten, weil in den dort verfahrensgegenständlichen Prozesskostenhilfeentscheidungen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt hatten, gibt für einen - im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren allein rügefähigen - Gehörsverstoß im Prozesskostenhilfeverfahren des Antragstellers nichts her. Soweit der Antragsteller aus den zitierten Beschlüssen offensichtlich folgern will, der Senat habe die Voraussetzungen für einen (erfolgreichen) Prozesskostenhilfeantrag verkannt, weil er die Anforderungen überspannt habe, macht er damit allenfalls eine (vermeintlich) unzutreffende Rechtsanwendung geltend, die nicht der Anhörungsrüge unterliegt. Mit der vom Antragsteller weiter gerügten Annahme des Senats, es sei teilweise (hinsichtlich des Umgangs in den Sommerferien) Erledigung (mit der Folge der Unzulässigkeit des Antrags) eingetreten, macht er ebenfalls lediglich eine (vermeintlich) unzutreffende Rechtsanwendung geltend. Ungeachtet dessen wäre insoweit auch eine Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben, da der Senat auch zur Frage eines Anordnungsanspruchs (Begründetheit) Ausführungen gemacht hat. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die vom Senat zitierten Beschlüsse des OVG NRW vom 31. August 2021 - 12 B 1287/21 - und vom 25. Mai 2018 - 12 B 1589/17 - rügt, diese träfen auf sein Verfahren nicht zu, verkennt er wiederum den Kontext des entsprechenden Zitats. Der Senat hat damit lediglich auf andere Verfahren Bezug genommen, in denen wegen in der Vergangenheit liegender Zeiträume die Erledigung des Eilverfahrens eingetreten war. Das verlangt oder bedeutet nicht, dass die dortigen Fallkonstellationen auch sonst vergleichbar sein müssten. Ungeachtet dessen, lässt die Verwendung der Fundstellen nichts erkennen, was auf einen Gehörsverstoß führen könnte. Die umfangreichen weiteren Anmerkungen und Rügen des Antragstellers zu den Ausführungen des Senats zur Zulässigkeit (Wiederholungsgefahr) und zum Anordnungsanspruch (Inhalt des Anspruchs auf Unterstützung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII) enthalten ebenfalls keinen Ansatzpunkt für einen Gehörsverstoß durch den angegriffenen Beschluss. Das Vorbringen lässt vielmehr erkennen, dass der Antragsteller die Rechtsauffassung des Senat, insbesondere hinsichtlich des Anspruchsinhalts von § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII (im konkreten Fall sowie möglicherweise auch allgemein) im Zusammenhang mit bereits familiengerichtlich getroffenen Regelungen nicht teilt. Dies begründet - wie bereits dargestellt - keinen Gehörsverstoß. Soweit es dabei nicht lediglich um Umgangsregelungen, sondern (auch) um Fragen der Durchsetzung von Sorgerechtsregelungen ging, folgt daraus nichts Abweichendes. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ist auch mit dem Vorbringen des Antragstellers zu den Verpflichtungen des Jugendamtes der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gesprächsterminen und sonstigen Unterstützungsmaßnahmen (jenseits der familiengerichtlichen Festlegungen) nicht aufgezeigt. Dass der Antragsteller die Bemühungen des Jugendamtes entgegen den Annahmen des Senats nicht für ausreichend hält, bedeutet keinen Gehörsverstoß. Soweit er dabei eine unterbliebene weitere Aufklärung des Sachverhalts durch den Senat, insbesondere hinsichtlich der Schilderungen der Antragsgegnerin zu den Bemühungen, den Antragsteller mit seinen Kindern zu einem gemeinsamen Gespräch zusammenzuführen, bemängelt, liegt dem ein unzutreffendes Verständnis in Bezug auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bzw. des zugehörigen Prozesskostenhilfeverfahrens zu Grunde, die Entsprechendes nicht verlangen. Mit seinem Vorbringen zu seinem Antrag nach § 8a SGB VIII rügt der Antragsteller, dass sich das Verwaltungsgericht damit seiner Auffassung nach nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Dies kann - ein Übergehen des Antrags unterstellt - allenfalls einen Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts, nicht aber des Senats begründen. Aber auch der Umstand, dass der Senat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu (diese befinden sich auf Seite 4 unten und Seite 5 des Beschlussabdrucks des Verwaltungsgerichts) für ausreichend gehalten hat, bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dasselbe gilt für die vom Antragsteller mit der Anhörungsrüge (nochmals) betonte Kindeswohlgefährdung durch eine Eltern-Kind-Ent-fremdung. Die vom Antragsteller für einen Gehörsverstoß aufgrund eines missverstandenen Antrags angeführte - und nach seinem Dafürhalten nicht durch seinen Antrag veranlasste - Feststellung, dass der Verbleib der Kinder bei der Kindsmutter keine Kindeswohlgefährdung darstelle, stellt keine Bewertung durch den Senat dar, sondern ist lediglich die summarische Wiedergabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Aus den folgenden Ausführungen ergibt sich, dass der Senat seine Prüfung anhand des Beschwerdevorbringens und des Antrags vorgenommen hat (Seite 6 unten und Seite 7 des Beschlussabdrucks). Dass der Senat insoweit zu einem von der Auffassung des Antragstellers abweichenden Ergebnis kommt, begründet keinen Gehörsverstoß. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).