OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 2893/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0809.7A2893.15.00
12mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung vom 14.4.2015 sei nicht zulasten der Kläger nachbarrechtswidrig. Das Vorhaben verstoße nicht gegen Abstandrecht, es dürfe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW ohne Grenzabstand errichtet werden. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahme-gebot sei nicht gegeben; das Vorhaben habe insbesondere nicht gegenüber dem Grundstück der Kläger eine erdrückende Wirkung. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger rügen in erster Linie, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Abstandflächenverstoß verneint, es meine zu Unrecht, die nähere Umgebung sei weder durch offene noch durch geschlossene Bauweise geprägt; die Umgebungsbebauung sei tatsächlich durch geschlossene Bauweise geprägt, innerhalb der bereits mit Schriftsatz vom 23.9.2015 (gemeint ist der Schriftsatz vom 25.9.2015) genannten prägenden Bebauung befinde sich nur auf dem Grundstück B. Straße 18 eine „Ausreißerbebauung“, selbst dann, wenn man die Bebauung auf den Grundstücken B. Straße 18, 16 und 14 gemeinsam betrachte, führe dies zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Hausgruppe handele. Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, innerhalb der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundgrundstücks sei weder offene noch geschlossene Bebauung prägend, nicht erschüttert. Denn die von den Klägern benannten und auch vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Grundstücke (B. Straße 26-36 und 13-21, 23-27 sowie 29-33 und 35-43) sind keine Beispiele für geschlossene Bebauung, sondern für Hausgruppen (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO) und damit offener Bauweise zuzurechnen. Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Hausgruppe etwa OVG NRW, Urteil vom 19.7.2010 - 7 A 44/09 -, BRS 76 Nr. 79 = BauR 2010, 2061. Soweit die Kläger ferner meinen, in der Umgebung liege im Hinblick auf die Gebäude auf den Flurstücken 997 und 1254/1255 offene Bauweise vor - ohne zu erläutern, wie sich dies zu ihrer davor geäußerten Auffassung verhält - ist auch dies nicht geeignet, die genannte tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung vorgenommene Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung greifen sie nicht substantiiert an. Innerhalb dieser Umgebung, der Bebauung entlang der B1. Straße (Grundstücke 1-43 und 4-36), finden sich die Häuser 1-11a und 4-18, die nach der Urteilsbegründung weder Merkmale der offenen noch der geschlossenen Bauweise aufweisen. Damit setzen sich die Kläger nicht hinreichend auseinander. Dass die letztgenannten Bebauungen damit unzutreffend charakterisiert werden, machen sie nicht einmal ansatzweise geltend, dafür ist im Übrigen nach dem vorliegenden Kartenmaterial auch nichts ersichtlich. Soweit die Kläger die Bebauung B. Straße 18 als historische Bebauung (ursprüngliche Hofanlage) und deshalb als „Ausreißer“ bzw. atypisch bezeichnen, fehlt es schon an der schlüssigen Darlegung, worin das Typische der weiteren Bebauung bestehen soll, von dem dieser „Ausreißer“ nach Ansicht der Kläger abweicht. Dass die Bebauung auf dem Grundstück B. Straße 18 in Verbindung mit den Gebäuden B. Straße 16 und 14 eine Hausgruppe im Rechtssinne bildet, ist mit Blick auf die gravierenden Unterschiede der jeweiligen Grundrisse nicht hinreichend aufgezeigt. Des Weiteren rügen die Kläger ohne Erfolg, es fehle an der erforderlichen Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW. Entgegen ihrer Ansicht fehlt der grenzständigen eingeschossigen Bebauung auf ihrem Grundstück nicht die dafür erforderliche Eignung, weil das Vorhaben des Beigeladenen zweigeschossig ausgeführt werden soll. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist die wechselseitige Grenzbebauung grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die betroffenen Gebäude in Höhe und Tiefe nicht weitgehend deckungsgleich sind. Vgl. Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Auflage, § 6 Rn. 164, m. w. N. Entgegen der Meinung der Kläger fehlt es auch nicht deshalb an der Eignung des grenzständigen Baukörpers als Anbausicherung, weil der Anbau nicht bzw. nicht ausschließlich der Hauptnutzung zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf die im Ortstermin festgestellte tatsächliche Nutzung abgestellt. Die mit der Begründung des Zulassungsantrags eingereichte Skizze eines Grundrisses rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil darin im Anschluss an die Küche mit Bad-WC und Arbeitszimmer ebenfalls Hauptnutzungen eingetragen sind. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.12.2013 - 4 C 5.12 - Wertungswidersprüchlichkeiten zwischen der Doppelhausrechtsprechung und demjenigen sehen, was vorliegend im Rahmen der geschlossenen Bauweise rechtlich möglich sein solle, greift auch diese Rüge nicht durch. Die sogenannte Doppelhausrechtsprechung knüpft an eine durch Bebauungsplan oder durch die maßgebliche nähere Umgebung vorgegebene offene Bauweise an. Diese planungsrechtliche Vorgabe ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht gegeben. Bei der nach diesen Feststellungen gegebenen Struktur der maßgeblichen Umgebung, die weder durch offene noch durch geschlossene Bauweise geprägt ist, ist die Doppelhausrechtsprechung weder direkt noch hinsichtlich bestimmter Wertungen anwendbar. Gegen die Urteilsbegründung wenden die Kläger schließlich ohne Erfolg ein, die Prüfung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei vom Verwaltungsgericht nur unzureichend vorgenommen worden. Im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots hat das Verwaltungsgericht insbesondere das Vorliegen einer erdrückenden Wirkung des geplanten Gebäudes unter Anwendung der einschlägigen Grundsätze verneint. Diese Begründung wird durch die Ausführungen der Kläger nicht durchgreifend erschüttert. Nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Maßstäben, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18.2. 2014 - 7 B 1416/13 -, juris, ist die Richtigkeit dieser Beurteilung unter Berücksichtigung der vorliegenden Bestandteile der Baugenehmigung, die die Ansichten des Vorhabens im Zusammenhang mit der Umgebungsbebauung darstellen, nicht ernstlich zweifelhaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die dem Beigeladenen im Zulassungsverfahren entstandenen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten nicht von ihm selbst getragen, sondern den Klägern auferlegt werden, denn der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen prozessualen Antrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und hinsichtlich der Änderung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.