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Beschluss

8 L 1415/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0516.8L1415.21.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom     6. August 2021 (Az.: 8 K 4149/21) gegen die dem Beigeladenen erteilte    Baugenehmigung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom    18. August 2020 (Az.: 63/B33/1297/2020) wird angeordnet.    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und der    Beigeladene jeweils zur Hälfte.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 6. August 2021 (Az.: 8 K 4149/21) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 18. August 2020 (Az.: 63/B33/1297/2020) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Verwaltungsgericht Köln Beschluss 8 L 1415/21 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren & ( ) wegen baurechtlicher Nachbarstreitigkeit (hier: vorläufiger Rechtsschutz) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 16.05.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht den Richter am Verwaltungsgericht und den Richter beschlossen: 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 6. August 2021 (Az.: 8 K 4149/21) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 18. August 2020 (Az.: 63/B33/1297/2020) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der am 6. August 2021 bei dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage (Az.: 8 K 4149/21) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. August 2020 (Az.: 63/B33/1297/2020) anzuordnen, hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der Umsetzung der ihm erteilten Baugenehmigung, öffentlichen Interessen und dem Interesse der Antragsteller, deren Vollziehung vorerst zu verhindern, fällt zugunsten der Antragsteller aus. Denn die dem Beigeladenen am 18. August 2020 erteilte Baugenehmigung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung unter Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Das durch die angegriffene Baugenehmigung genehmigte Vorhaben des Beigeladenen verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften des Abstandsflächenrechts. Genehmigt ist die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss, das ebenso wie das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller grenzständig errichtet werden soll. Das Vorhabengebäude und das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller enden zur C.--------straße hin auf einer Linie. Das geplante Vorhaben soll auf einer Länge ca. 18,0 m an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Das Gebäude der Antragsteller grenzt im Vorhabenbereich auf einer Länge von ca. 10,9 m an diese Grundstücksgrenze. Da das Grundstück des Beigeladenen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gelegen ist, richtet sich die Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB danach, welche Bauweise sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die für die Bestimmung der Bauweise maßgebliche nähere Umgebung ist nach dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial diesbezüglich nicht einheitlich geprägt. In dem maßgeblichen Betrachtungsrahmen finden sich entlang der C.--------straße sowohl Beispiele für eine offene Bebauung als auch für eine geschlossene oder jedenfalls einseitig grenzständige Bebauung. In einem Gebiet mit teils offener, teils geschlossener oder jedenfalls einseitig grenzständiger Bebauung ist sowohl die offene als auch die (einseitig) grenzständige Bauweise planungsrechtlich zulässig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 – 7 B 178/00 –, juris, Rn. 1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich mindestens drei Meter, § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen grenzständigen Bebauung fehlt die Eignung als Anbausicherung für das genehmigte Vorhaben. Die Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird, kann durch eine bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Bebauung auf dem Nachbargrundstück ersetzt werden, wenn sich diese Bebauung an der gemeinsamen Grenze auf einer nennenswerten Länge mit dem Vorhaben deckt und von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 –, juris, Rn. 7, m. w. N. Dabei muss die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe nicht deckungsgleich mit dem zu errichtenden Bauvorhaben sein. Das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude und das Bauvorhaben müssen allerdings noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich noch in relevanter Weise entsprechen, um von einer faktischen Anbausicherung sprechen zu können. Dabei sind die Interessen und berechtigten Erwartungen des Nachbarn, dass der Bauherr die gemeinsame Grenze nicht in wesentlich größerem Ausmaß für eine grenzständige Bebauung in Anspruch nimmt als er selbst es getan hat, zu berücksichtigen. Mit einer Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen muss der Nachbar, der selbst an die Grenze gebaut hat, nicht rechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N.; Beschluss vom 9. August 2016 – 7 A 2893/15 –, juris, Rn. 8; Johlen, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 6 BauO NRW, Rn. 327. In welchem Ausmaß ein Bauvorhaben der an der Grenze vorhandenen Bebauung entsprechen muss, um diese als Anbausicherung in Anspruch nehmen zu können, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018. Vgl. zur Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b. BauO NRW 2000 OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 –, juris, Rn. 13. Vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls geht die Kammer in Übereinstimmung mit der insoweit ergangenen überzeugenden Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: Von einer hinreichenden faktischen Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 ist jedenfalls im Hinblick auf das Merkmal der Bebauungstiefe in den Fällen regelmäßig auszugehen, in denen der Teil des hinzutretenden Vorhabens, welcher an der gemeinsamen Grenze errichtet wird, auf der Hälfte oder über die Hälfte seiner grenzständigen Länge an ein grenzständiges Gebäude auf dem Nachbargrundstück angebaut wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 7 B 1816/18 –, juris, Rn. 15; Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 2725/12 –, juris, Rn. 71; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1653/07 –, juris, Rn. 24. Hingegen fehlt es in der Regel an einer entsprechenden Anbausicherung, wenn die Länge einer durch ein neues Vorhaben entstehenden Bebauung an der gemeinsamen Grenze diejenige der Bebauung auf dem Nachbargrundstück um mehr als das Doppelte übertrifft. Vgl. VG Köln, Urteil vom 23. September 2015 – 23 K 1394/14 –, juris, Rn. 36. In den zwischen den vorgenannten Fallgruppen liegenden Fällen, bedarf die Annahme, eine hinreichende Anbausicherung liege vor, regelmäßig einer besonderen Betrachtung des Einzelfalls. In diesen Fällen ist aufgrund der nicht untergeordneten Überschreitung der grenzständigen Bebauungstiefe im Verhältnis zur bestehenden grenzständigen Bebauung das Vorliegen einer ausreichenden Anbausicherung nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt wird zum einen davon bestimmt, wie weit sich der konkrete Einzelfall von der erstgenannten Fallgruppe entfernt. Zum anderen ist eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich, die entscheidend an dem Gesichtspunkt auszurichten ist, dass die (faktische) Anbausicherung aufgrund einer bereits bestehenden Bebauung einen vom Gesetzgeber grundsätzlich geforderten Konsens der Grundstücksnachbarn über das Maß der Grenzbebauung ersetzt. So wird etwa eine Fortsetzung der grenzständigen Bebauung in einen Bereich hinein, der auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandsflächen bebaut ist, die Annahme einer faktischen Anbausicherung ausschließen. Andererseits wird z. B. eine mit der hinzutretenden Bebauung in ihrer Tiefe deckungsgleiche Grenzmauer von nicht untergeordneter Höhe, durch die der Eindruck der bisherigen Grenzbebauung erweitert wird, für eine entsprechende Anbausicherung sprechen. Nach diesen Leitlinien fehlt vorliegend die erforderliche Anbausicherung. Das Gebäude der Antragsteller sowie das Vorhabengebäude des Beigeladenen sollen auf einer Länge von 10,9 m aneinander grenzen. Im Verhältnis hierzu fällt die Länge von 7,1 m, in der das neue Vorhaben die bestehende Grenzbebauung hinsichtlich der Bebauungstiefe überragt, bereits wesentlich ins Gewicht. Denn die Grenzbebauung des Vorhabens misst der Länge nach deutlich mehr als die Hälfte – ca. 2/3 – des grenzständigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück, an das es angebaut werden soll. Von einer sich relevant entsprechenden Dimensionierung der beiden Bebauungen kann damit nicht mehr gesprochen werden. Umstände, die im vorliegenden Einzelfall zu einer abweichenden Bewertung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die folglich anwendbaren Vorgaben des Abstandflächenrechts hält das grenzständige Vorhaben des Beigeladenen nicht ein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 Halbsatz 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Nachdem der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und mit ihm unterlegen ist, bestand Anlass, ihn auch an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Bei der Festsetzung des Streitwerts, der gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Antragsteller für diese ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist, hat sich das Gericht an Ziff. 7 Buchst. a und Ziff. 14 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.