Urteil
8 K 4149/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1201.8K4149.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines grenzständigen Wohngebäudes. Das Vorhaben soll im Stadtgebiet der Beklagten auf dem Grundstück I.-straße 00 in der Gemarkung G01, Flur 00, Flurstücke 0000/0 und 0000/00 verwirklicht werden (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. N01. Dieser setzt im Vorhabenbereich entlang des Straßenzugs der I.-straße eine übergeleitete Straßen- und Baufluchtlinie fest und sieht private Grünflächen in Form von Vorgärten vor. Zudem befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung „G01 Kernbereich“. Das Vorhabengrundstück hat von der I.-straße aus eine Tiefe von ca. 73 m und eine Breite im straßenseitigen Bereich von ca. 8,5 m. Auf dem Vorhabengrundstück befand sich bis zu deren Abriss zur Straße hin eine grenzständig zum Grundstück I.-straße 00 errichtete und zu Wohnzwecken genutzte Bebauung. Das Vorhabengrundstück grenzt in nördlicher Richtung an das Grundstück der Klägerin. Das Grundstück der Klägerin hat von der I.-straße aus eine Tiefe von ca. 73 m und eine Breite im straßenseitigen Bereich von ca. 16,6 m. Im straßenseitigen Teil ist es in seiner gesamten Breite und somit auch grenzständig zum Vorhabengrundstück mit Wohnbebauung bebaut. Die grenzständige Bebauung hat eine Tiefe von ca. 10,8 m, eine Firsthöhe von 9,23 m und eine Traufhöhe von 8,71 m. Im hinteren Grundstücksbereich befindet sich ebenfalls Wohnbebauung, die zum Vorhabengrundstück einen Abstand von wenigstens 3 m einhält und mit der straßenseitigen Bebauung über einen als Keller- und Waschraum genutzten Flachbau verbunden ist. Dieser verläuft entlang der dem Vorhabengrundstück abgewandten Grundstückseite. Die Bebauung reicht auf dem Grundstück der Klägerin von der I.-straße aus bis in eine Tiefe von wenigstens 35,8 m. Mit Eingang bei der Beklagten am 22. April 2020 beantragte der Beigeladene im einfachen Baugenehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses geringer Höhe mit einer Wohneinheit. Das Gebäude soll grenzständig zum Grundstück der Klägerin mit einer Tiefe von 18 m und zwei Vollgeschossen sowie einem Staffelgeschoss errichtet werden. Im Hinblick auf das Staffelgeschoss sind eine Firsthöhe von 9,73 m sowie eine Traufhöhe von 9,02 m geplant. Auf der Ebene des Staffelgeschosses ist eine Dachterrasse mit einer Brüstungshöhe von 7,39 m bzw. einer Attikahöhe von 6,95 m geplant. Das Staffelgeschoss weist ausweislich der Planungen eine Tiefe von ca. 12 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf. Mit dem Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin ist eine gemeinsame vordere Bauflucht vorgesehen. Mit Eingang bei der Beklagten am 30. Juni 2020 beantragte der Beigeladene zusätzlich die Befreiung von den Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. N01 hinsichtlich der festgesetzten Baufluchtlinie sowie der Einhaltung eines Freiflächenstreifens für privates Grün. Mit Bescheid vom 18. August 2020 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Ebenfalls mit Bescheid vom 18. August 2020 erteilte die Beklagte die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. N01. Die Klägerin hat gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 18. August 2020 erteilte Baugenehmigung am 6. August 2021 Klage erhoben und parallel um die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nachgesucht (Az.: 8 L 1415/21). Zur Begründung trägt sie vor, dass das Bauvorhaben nicht die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin aufweise. Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW liege nicht vor. Die Regelung sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil in dem Vorhabenbereich eine offene Wohnbebauung vorherrsche. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW nicht erfüllt. Die grenzständige Außenwand des Bauvorhabens sei ca. 66 % länger als die grenzständige Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerin. Hierdurch entstehe ein erheblicher Versatz. Von einer Anbausicherung könne nicht mehr ausgegangen werden. Ebenso liege eine Verletzung des Gebots der nachbarrechtlichen Rücksichtnahme vor. Wegen des großen Versatzes der beiden Gebäude könne von der rückwärtigen Dachterrasse aus auf die Balkone des straßenseitigen Hauses und in die dortigen Wohnzimmer geschaut werden. Hierdurch werde die Sozial- und Privatsphäre der Bewohner erheblich und unzumutbar beeinträchtigt. Auch werde aufgrund der Dimensionen des Vorhabens der Innenhof unzumutbar verschattet. Es entstehe ebenso eine erdrückende Wirkung. Im Übrigen werde die unmittelbare Umgebung durch die Bestandsbebauung in den hinteren Grundstücksbereichen prägend beeinflusst. Hierdurch lägen rein faktisch zwei Baufenster vor: eines straßenseitig und ein weiteres in den rückwärtigen Grundstücksbereichen. Die Fläche zwischen diesen Baufenstern müsse von Bebauung frei bleiben. In diesen freizuhaltenden Bereich rage jedoch das Vorhaben des Beigeladenen hinein. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18. August 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Baugenehmigung. Vertiefend trägt sie vor, dass insbesondere kein Abstandsflächenverstoß zu Lasten der Klägerin vorliege. Das Vorhaben bilde zusammen mit den Baukörpern auf dem Grundstück der Klägerin und denen auf den weiter nördlich gelegenen Grundstücken eine geschlossene Bauweise. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht gegeben. Insbesondere könne im Hinblick auf den Innenhofbereich auf dem Grundstück der Klägerin nicht von einem „eingemauert-Sein“ ausgegangen werden. Der Innenhof habe eine Tiefe von 12 m. Die grenzständige Bebauung in diesem Bereich erstrecke sich jedoch nur über 7 m. Auch die durch die geplante Dachterrasse zu erwartenden Möglichkeiten der Einsichtnahme begründeten keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Gleiches gelte für die befürchtete Verschattung. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Ein Verstoß gegen das Abstandsflächengebot liege nicht vor. Die grenzständig geplante Gebäudeabschlusswand löse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW keine Abstandsflächen aus. Das grenzständige Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin übernehme insoweit die vom Gesetz geforderte Anbausicherung. Auch andere nachbarrechtliche Belange seien nicht betroffen. Die etwaigen Einsichtnahmemöglichkeiten seien in bebauten Gebieten wie dem vorliegenden „üblich“ und hinzunehmen. Auch eine erdrückende Wirkung liege durch das geplante Vorhaben nicht vor. Ebenso wenig bestehe eine „Gefängnishofsituation“. Dass es auf dem Grundstück der Klägerin überhaupt einen Innenhof gebe, sei allein der dortigen Bebauung geschuldet. Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 hat das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen, stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beigeladenen hin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Beschluss vom 16. Mai 2022 geändert und den Antrag abgelehnt (Az.: 7 B 666/22). Das Gericht hat am 23. November 2022 durch den Berichterstatter einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt, bei dem Bilder der Örtlichkeiten angefertigt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die über den Termin geführte Niederschrift mit Anlagen verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in dem Verfahren 8 L 1415/21, und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 18. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Hiervon ausgehend verletzt die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Das durch die angegriffene Baugenehmigung genehmigte Vorhaben des Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften des Abstandsflächenrechts. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich mindestens drei Meter, § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018. Diese Vorgaben des Abstandflächenrechts hält das grenzständig geplante Vorhaben des Beigeladenen nicht ein. Das Vorhaben darf jedoch ausnahmsweise ohne Einhaltung der vorgenannten Regelungen des Abstandsflächenrechts ohne Abstandsfläche grenzständig zum Grundstück der Klägerin errichtet werden. Denn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 liegen vor. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Nach planungsrechtlichen Vorschriften darf vorliegend an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Da das Grundstück des Beigeladenen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gelegen ist, richtet sich die Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB danach, welche Bauweise sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die für die Bestimmung der Bauweise maßgebliche nähere Umgebung ist nach dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial und den Erkenntnissen, die der Berichterstatter im Orts- und Erörterungstermin gewonnen und der Kammer vermittelt hat, diesbezüglich nicht einheitlich geprägt. In dem maßgeblichen Betrachtungsrahmen finden sich entlang der I.-straße sowohl Beispiele für eine offene Bebauung als auch für eine geschlossene oder jedenfalls einseitig grenzständige Bebauung. In einem Gebiet mit teils offener, teils geschlossener oder jedenfalls einseitig grenzständiger Bebauung ist sowohl die offene als auch die (einseitig) grenzständige Bauweise planungsrechtlich zulässig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 – 7 B 178/00 –, juris, Rn. 1. Für das Vorhaben des Beigeladenen besteht auf dem Grundstück der Klägerin auch eine ausreichende Sicherung für eine grenzständige Bebauung. Eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Sicherung im Sinne der Vorschrift liegt hier nicht vor. Allerdings kann auch eine bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Bebauung auf dem Nachbargrundstück als sogenannte faktische Anbausicherung unter Umständen die rechtliche Sicherung ersetzen, wenn sich diese Bebauung an der gemeinsamen Grenze auf einer nennenswerten Länge mit dem Vorhaben deckt und von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. In welchem Ausmaß ein Bauvorhaben der an der Grenze vorhandenen Bebauung entsprechen muss, um diese als Anbausicherung in Anspruch nehmen zu können, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018. Lässt das Bauplanungsrecht grundsätzlich eine Verdichtung der Bebauung durch Grenzbebauung unter Ausnutzung der zulässigen Bebauungstiefe zu, haben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften die Funktion, die bauliche Nutzbarkeit des abstandsrechtlich erheblichen Bereichs im Verhältnis zum unmittelbar benachbarten Grundstück zu regeln. Vgl. zur Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW 2000: OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 –, juris, Rn. 13 ff., m. w. N. Dabei muss die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe nicht deckungsgleich mit dem zu errichtenden Bauvorhaben sein. Dies entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers seit der Neufassung des § 6 Abs. 1 BauO NRW durch die BauO NRW 1995, mit der auch die heutige Regelung noch weitestgehend übereinstimmt. Während nach der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984 gesichert sein musste, dass vom Nachbargrundstück „an"gebaut wird, muss nach der derzeit geltenden Fassung lediglich noch gesichert sein, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzung ist im Gegensatz zur Vorgängerregelung der BauO NRW 1984 auch dann erfüllt, wenn das streitige Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspricht. Denn ausschließlich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984, nämlich dem Begriff „anbauen", hatte die Rechtsprechung seinerzeit gefolgert, der Gebäudeanbau müsse weitestgehend deckungsgleich mit der bereits bestehenden grenzständigen Bebauung sein. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass derjenige, der zuerst baute, aber innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche die zulässige Bautiefe oder Gebäudehöhe nicht ausnutzte, die Baumaße des später bauenden Nachbarn an der gemeinsamen Grenze bestimmte. Diese Folge erschien dem Gesetzgeber misslich. Er hat deshalb den Wortlaut des Gesetzes geändert, um die bisher aus dem Begriff „anbauen" gezogenen Folgerungen zu vermeiden. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs: Landtag Nordrhein-Westfalen Drucks. 11/7153, S. 149; ebenso zur seinerzeitigen Gesetzesänderung: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 7 A 159/94 –, juris, Rn. 13. Das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude und das Bauvorhaben müssen allerdings noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich noch in relevanter Weise entsprechen, um von einer faktischen Anbausicherung sprechen zu können. Dabei sind die Interessen und berechtigten Erwartungen des Nachbarn, dass der Bauherr die gemeinsame Grenze nicht in wesentlich größerem Ausmaß für eine grenzständige Bebauung in Anspruch nimmt als er selbst es getan hat, zu berücksichtigen. Denn die faktische Anbausicherung ersetzt die grundsätzlich erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Sicherung, die ihrerseits eine Vereinbarung mit dem Nachbarn dahingehend voraussetzt, dass er sich für den Fall der Bebauung seines Grundstücks verpflichtet, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ebenfalls ohne Grenzabstand zu bauen. Mit einer Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen muss der Nachbar, der selbst an die Grenze gebaut hat, folglich nicht rechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N.; Beschluss vom 9. August 2016 – 7 A 2893/15 –, juris, Rn. 8; Johlen, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 6 BauO NRW, Rn. 327. Eine schematische, berechenbare Grundregel bzw. ein an festen Größen ausgerichteter Orientierungsansatz, der sich zur Zulässigkeit des Ausmaßes eines grenzständig geplanten Vorhabens verhält, ist dabei in der Rechtsprechung nicht erkennbar. In der Rechtsprechung ist das Vorliegen einer faktischen Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 im Hinblick auf das Merkmal der Bebauungstiefe in den Fällen noch angenommen worden, in denen der Teil des hinzutretenden Vorhabens, welcher an der gemeinsamen Grenze errichtet wird, auf der Hälfte oder über die Hälfte seiner grenzständigen Länge an ein grenzständiges Gebäude auf dem Nachbargrundstück angebaut wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 7 B 1816/18 –, juris, Rn. 15; Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 2725/12 –, juris, Rn. 71; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1653/07 –, juris, Rn. 24. Hingegen ist eine entsprechende Anbausicherung nicht mehr angenommen worden in Fällen, in denen die Länge einer durch ein neues Vorhaben entstehenden Bebauung an der gemeinsamen Grenze diejenige der Bebauung auf dem Nachbargrundstück um mehr als das Doppelte übertrifft. Vgl. VG Köln, Urteil vom 23. September 2015 – 23 K 1394/14 –, juris, Rn. 36. Nach diesen vorgenannten Maßstäben kommt dem grenzständig errichteten Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin vorliegend die erforderliche Eigenschaft als Anbausicherung zu. Das Gebäude der Klägerin sowie das Vorhabengebäude des Beigeladenen sollen auf einer Länge von 10,8 m aneinander grenzen. Im Verhältnis hierzu fällt die Länge von 7,2 m, in der das neue Vorhaben die bestehende Grenzbebauung hinsichtlich der Bebauungstiefe überragt, nicht entscheidend ins Gewicht. Denn der Teil des hinzutretenden Vorhabens, welcher an der gemeinsamen Grenze errichtet wird, soll über mehr als die Hälfte seiner grenzständigen Länge an ein grenzständiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin angebaut werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Situation im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung abweichend zu würdigen. Ein maßgebliches Kriterium kann dabei der wechselseitige Grundstückszuschnitt, insbesondere im Hinblick auf Breite und Tiefe, sein: So wird von nicht untergeordneter Bedeutung sein, in welchem Verhältnis die vorhandene Bebauung auf dem Nachbargrundstück zur Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht. Denn vor dem Hintergrund, dass die vorhandene Bebauung eine Übereinkunft der Grundstücksnachbarn über die gemeinsame Grenzbebauung ersetzen soll, würde der Nachbarn mutmaßlich im Falle der hypothetischen Vereinbarung mehr an grenzständiger Bebauung hingenommen haben, je mehr er selbst auf seinem Grundstück entlang oder parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze Bebauung vorgenommen hat. Ebenso wird einem Grundstücksnachbarn eine tiefergehende Bebauung auf der Grundstücksgrenze innerhalb des vorgenannten Bereichs zuzumuten sein, je weiter sich sein Grundstück selbst in die Tiefe erstreckt. Je tiefer sein eigenes Grundstück ist, desto eher wird er im Rahmen einer hypothetischen Vereinbarung über die Bebauung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze dazu bereit sein auf dem Nachbargrundstück eine tiefergehende Bebauung zu gestatten. Denn im Verhältnis zur eigenen Grundstückstiefe fällt eine tiefergehende Bebauung dann, insbesondere weil größere Freiräume verbleiben, weniger gewichtig aus. Gleichfalls kann im Rahmen einer mutmaßlichen Einigung der Grundstücksnachbarn zu erwarten sein, dass in den Fällen, in denen die betreffenden Grundstücke im Verhältnis zur Tiefe besonders schmal sind, unter den Grundstücksnachbarn ein Konsens darüber erfolgen würde, die fehlende Bebaubarkeit in der Breite durch eine tiefergehende Bebauung auszugleichen. Die Bestandsbebauung auf dem Grundstück der Klägerin nutzt die in der Umgebung nach dem Planungsrecht mögliche überbaubare Grundstücksfläche bereits in einem Maß aus, hinter dem das geplante Vorhaben deutlich zurückbleibt und damit weniger stark ins Gewicht fällt. So erstreckt sich die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin ausgehend von der I.-straße bis in eine Tiefe von wenigsten 35,8 m, während das Vorhaben nur bis in eine Tiefe von 24 m reichen soll. Hinzu tritt, dass das Grundstück der Klägerin – ebenso wie das Grundstück des Beigeladenen – eine Gesamttiefe von ca. 73 m aufweist. Im Rahmen einer mutmaßlichen Vereinbarung der Grundstücksnachbarn ist bei solchen Dimensionen im Verhältnis zu den Maßen des geplanten Vorhabens anzunehmen, dass in Fällen wie dem Vorliegenden eher die Bereitschaft der Grundstücksnachbarn zur Verwirklichung eines die eigene grenzständige Bebauung in der Tiefe überschreitenden Vorhabens besteht. Diese Annahme wird verstärkt durch das im vorliegenden Einzelfall hinzukommende Verhältnis der Tiefe der Bebauung zur Grundstücksbreite. Sowohl das Grundstück der Klägerin als auch insbesondere das Vorhabengrundstück sind im Verhältnis zur Tiefe eher schmal geschnitten. Das Grundstück der Klägerin weist eine Breite von ca. 16,6 m auf, das Vorhabengrundstück von lediglich 8,5 m. In einem solchen Fall wird die Bereitschaft der Grundstücksnachbarn, die fehlende Breite eines Grundstücks durch eine verstärkte Ausnutzung des Grundstücks innerhalb seiner vorhandenen Tiefe zu kompensieren, deutlich näher liegen als ein anders gearteter mutmaßlicher Wille. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. In dem Bereich, in dem die Bebauung einseitig grenzständig genehmigt ist, kann auch mit Blick auf die angegebenen Wandhöhen kein – von der Klägerin befürchteter – Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unter dem Aspekt einer „erdrückenden Wirkung" angenommen werden. Gleiches gilt für die von der Klägerin befürchtete „Verschattung“ ihres Grundstücks. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die auf ihrem Grundstück von ihr selbst vorgenommene bauliche Verdichtung selbst eine Situation geschaffen hat, die zu einer weitgehenden Verschattung auf ihrem Grundstück führt. Die zu erwartenden Auswirkungen durch das Vorhaben treten hierzu nicht mehr in einem solchen Maß verstärkend hinzu, dass von einer deutlichen Verschlechterung der Situation auszugehen ist. Schließlich nimmt das Vorhaben auf die Belange der Bebauung des klägerischen Grundstücks noch dahingehend Rücksicht, dass es den Innenhofbereich desselben (im Unterschied zur bestehenden wenigstens 3 m hohen Grenzmauer) gerade nicht vollständig „einhaust“, sondern, den Belichtungsverhältnissen Rechnung tragend, nur teilweise in die Bebauung einbezieht. Der Bereich, auf dem das klägerische Grundstück unter Einhaltung von Abstandsflächen bebaut ist, bleibt auf dem Vorhabengrundstück unbebaut. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund möglicher Einsichtnahmemöglichkeiten oder die Verletzung anderer nachbarschützender Vorschriften sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich durch Stellung eines Sachantrags auch einem entsprechenden Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.