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Beschluss

7 A 1836/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1001.7A1836.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung tragend im Wesentlichen ausgeführt, die Geltendmachung eines auf § 6 BauO NRW 2018 gestützten Abwehrrechts gegen die Baugenehmigung vom 27.7.2017 stelle sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, weil die Bebauung des klägerischen Grundstücks in vergleichbarer Weise Abstandsflächenrecht verletze und diese Verletzung mit den beabsichtigten Abstandsrechtsverletzungen der Beigeladenen vergleichbar sei. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zu den in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG sieht, setzt sie sich nicht hinreichend mit der im Urteil (vgl. Seite 7 des Abdrucks) zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung auseinander, aus der sich ergibt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen ein Abwehrrecht gegen eine wegen einer Abstandsrechtsverletzung rechtswidrige Baugenehmigung vom Nachbarn nicht geltend gemacht werden kann. Soweit die Klägerin rügt, die auf das Grundstück der Beigeladenen geworfenen Abstandsflächen T1-B und T4-B hätten nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden dürfen, weil sie aus einer Zeit stammten, zu der ein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht nicht bestanden habe, wird dadurch die hinsichtlich der quantitativen Vergleichbarkeit der Verstöße angegriffene Urteilsbegründung nicht erschüttert. Dies folgt bereits daraus, dass auch ohne Berücksichtigung dieser Verstöße noch kein Übergewicht der von dem Grundstück der Beigeladenen auf das Grundstück der Klägerin geworfenen Abstandsflächen (ca. 35 qm) gegenüber den Abstandsflächen besteht, die vom Grundstück der Klägerin auf das Grundstück der Beigeladenen geworfen werden (ca. 36 qm [52,7 qm abzgl. 11,4 qm aus T1-B sowie ca. 5,2 qm aus T4-B]) Soweit die Klägerin rügt, die Abstandsflächenverstöße seien nicht vergleichbar, da die Flächen T7-B, T1-B und T3-B auf Dachflächen fielen und eine Beeinträchtigung der Beigeladenen insoweit ausgeschlossen sei, wird auch dadurch die gegenteilige Würdigung des Verwaltungsgerichts zur quantitativen bzw. qualitativen Vergleichbarkeit (vgl. insbesondere Seite 9 der Urteilsgründe) nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ebenso wenig greifen die weiteren Rügen der Klägerin hinsichtlich der qualitativen Vergleichbarkeit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Abstandsrechtsverletzungen durch. Die pauschale Behauptung, dass es sich um eine in qualitativer Hinsicht nicht vergleichbare Beeinträchtigung handelt, weil den Beigeladenen eine "Dachterrassenlandschaft" genehmigt werde, die umfangreiche Einsichtsmöglichkeiten in rückwärtige Räume eröffne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Schließlich führt auch der planungsrechtliche Einwand, das Vorhaben lasse den Charakter der Bestandsbebauung als einer "Hausgruppe" entfallen, nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit. Es fehlt mit Blick auf das bei den Akten befindliche Kartenmaterial schon an hinreichenden Darlegungen dazu, dass - mangels planerischer Festsetzungen - faktisch eine offene Bauweise vorhanden sein könnte. Vgl. zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze des planungsrechtlichen Nachbarschutzes bei Verstößen gegen Vorgaben zur Bauweise: OVG NRW, Beschluss vom 9.8.2016 - 7 A 2893/15 -, juris, m. w. N. Aus den vorstehenden Gründen führt das Vorbringen der Klägerin auch nicht zu den geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.