OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 1068/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0616.15A1068.15.00
23mal zitiert
44Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

44 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (4.). Auch ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (5.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Städtischen Betriebe N. vom 10. April 2014 aufzuheben, hilfsweise, ein Bausachverständigengutachten einzuholen, das bestätigen wird, dass allein die auf den Kläger entfallenden Kosten für die Durchführung der hier im Verfahren angefochtenen Maßnahme (Beseitigung eines vorgeblichen Fehleranschlusses) deutlich über 25.000,- € liegen, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die angefochtene Verfügung sei i.S.d. § 37 VwVfG hinreichend bestimmt. Abzustellen sei auf das im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung maßgebliche Recht, insbesondere das zu diesem Zeitpunkt geltende Satzungsrecht, hier die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 5. März 2008 (im Folgenden: EWS 2008). Weder das Grundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG noch § 51a Abs. 3 LWG NRW forderten, das zum Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstücks an die Schmutzwasserkanalisation im Jahr 1971 geltende Recht zugrunde zu legen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass für die Einleitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Genehmigung nach dem damaligen Satzungsrecht erteilt worden sei. Ausgehend davon finde die streitige Verfügung ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 c) Satz 1 LWG NRW i.V.m. den Vorschriften der Entwässerungssatzung der Beklagten aus dem Jahr 2008. Der Kläger sei der Überlassungspflicht nicht bereits dadurch ordnungsgemäß nachgekommen, dass er das anfallende Niederschlagswasser in die im T.----weg 56/38 verlegte Leitung geführt habe, weil es sich bei dieser jedenfalls nicht um eine öffentliche Entwässerungsanlage handele. Das streitbefangene Grundstück unterliege dem Anschlusszwang nach §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 EWS 2008, weil es einen unmittelbaren Zugang zum in der Straße „H. “ verlegten Trennsystem habe. Die Forderung der Beklagten, den Fehlanschluss zu beseitigen, verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt der Verwirkung oder den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die durch sie entstehenden Kosten seien nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte habe diese im Verwaltungsverfahren anhand einer detaillierten Aufstellung der einzelnen Arbeitsschritte auf ca. 22.000,- € geschätzt. Im Übrigen sei die Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen zum Wert des Grundstücks ins Verhältnis zu setzen. Dem Hilfsbeweisantrag sei nicht nachzugehen, weil die von dem Kläger aufgestellte Behauptung weder gutachterlich belegt noch substantiiert worden sei. Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. a) Das Verwaltungsgericht hat die streitige Verfügung zu Recht als i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich bestimmt angesehen. Aus der Verfügung ergibt sich eindeutig, was die Beklagte von dem Kläger verlangt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf Seite 2 des Bescheids vom 10. April 2014 hingewiesen, wonach es aus Sicht der Beklagten zur Beseitigung des Fehlanschlusses erforderlich ist, eine zusätzliche Leitung in dem Privatweg zu verlegen. Damit ist klar, welche Maßnahme von der behördlichen Aufforderung umfasst wird. Darüber hinaus ist es für die Bestimmtheit einer Anschlussverfügung nicht erforderlich, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten des vorzunehmenden Anschlusses zu machen. Dem Grunde nach umfasst die Verfügung die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen für die Herstellung des ordnungsgemäßen Anschlusses. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2013 - 15 B 758/13 -, juris Rn. 6, und vom 10. Juni 2011 - 15 A 665/11 -, juris Rn. 7. Sollten im vorliegenden Fall andere Möglichkeiten der Ableitung von Niederschlagswasser in Betracht kommen, die einen ordnungsgemäßen Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal gewährleisten, ist es dem Kläger unbenommen, diese vor Beginn der Baumaßnahme mit der Beklagten abzustimmen, ohne dass dies die Bestimmtheit der Anordnung tangiert. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 15 A 160/15 -. b) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Verfügung den Kläger mit Blick auf das anzuwendende Recht in seinen Grundrechten verletzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erweist sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf das insoweit speziell einschlägige Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG als verhältnismäßig. Er stellt eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Mit dem Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation wird ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dieser Anschluss dient dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 15 B 189/16 -, juris Rn. 8 f., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7, vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, juris Rn. 27, vom 14. April 2011 - 15 A 60/11 -, NWVBl. 2011, 322 = juris Rn. 12 ff., und vom 21. April 2009 - 15 B 416/09 -, juris Rn. 6. Ohne Weiteres mit Durchsetzungskraft versehenen Bestandsschutz gegenüber nachträglichen Anforderungen des Anschluss- und Benutzungszwangs verleiht das Verfassungsrecht demnach nicht. Aus den im Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -, juris, und vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 = NVwZ 2013, 1004 = juris, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 u. a. -, NVwZ-RR 2015, 786 = juris, und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211 = NWVBl. 2014, 463 = juris, ergibt sich nichts anderes. In diesen geht es um zeitliche Grenzen für die Heranziehung zu Kommunalabgaben durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Dieses Gebot verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Um anhand dieser verfassungsrechtlichen Maßgaben zu beurteilende Abgabenlasten geht es vorliegend jedoch nicht, so dass sich aus den besagten Entscheidungen keine zusätzlichen spezifischen verfassungsrechtlichen Begrenzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs ableiten lassen. (Bestands-)Schutz vor nachträglichen Anforderungen an bereits hergestellte Anlagen wird insofern allenfalls mittels des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder (reflexhaft) über die Regelung des § 51a Abs. 3 LWG NRW geboten. Unverhältnismäßige Ergebnisse werden nach der dazu entwickelten Rechtsprechung dadurch vermieden, dass sich die finanzielle Zusatzbelastung des Grundstückseigentümers durch die Anschluss- und Benutzungspflicht bei einer grundstückbezogenen Betrachtungsweise in jedem Fall als zumutbar darstellen muss (vgl. dazu im Einzelnen unter 5. b). Zu diesem rechtlichen Maßstab siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6. Demgemäß ergibt sich aus dem Hinweis des Zulassungsantrags namentlich auf von dem Kläger Mitte der 1990er Jahre getätigte Investitionen für die Asphaltierung von Hof- und Wegeflächen nicht, dass die Beklagte von Verfassungs wegen aus Gründen des Bestandsschutzes von der streitbefangenen Verfügung absehen muss. Auch dass der vorhandene Zustand seit dem Jahr 1971 bestehe, wie der Kläger geltend macht, ändert nichts daran, dass er - gemessen an § 9 Abs. 1, Abs. 6 EWS 2008 - nunmehr ordnungswidrig und daher abzustellen ist. Nicht zu beanstanden ist auch die Aussage des Verwaltungsgerichts, die Einleitung von Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal habe bereits 1971 nicht dem geltenden Satzungsrecht entsprochen. Die von dem Kläger in Bezug genommene und von dem Verwaltungsgericht ausgewertete Satzung der Gemeinde N1. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage vom 29. Juni 1967 bestimmt in § 3 Abs. 3 Satz 1, dass in den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten die Schmutz- und Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden dürfen. Dies ist hier nicht der Fall, seitdem die Gemeinde N1. im Jahr 1971/72 in der Straße „H. “ einen öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanal im Trennsystem erstellt hat. Worauf der bestehende ordnungswidrige Zustand im Einzelnen zurückzuführen ist - auf eine Entscheidung der Gemeinde i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 2 der Entwässerungssatzung von 1967, wie der Zulassungsantrag postuliert, oder auf andere Verursachungsbeiträge -, ist für die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf der Primärebene der Gefahrenbeseitigung in aller Regel - und so auch hier - unerheblich. Vgl. zu diesem Haftungsmaßstab OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 24 f., vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19, und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32, Nach dem oben Gesagten ist auch nicht relevant, ob zur Zeit des Baus der Rohrleitung in den T.----weg ein Trennverfahren existierte. Wie erwähnt resultiert weder daraus ein Bestandsschutz zugunsten des Klägers noch aus einer etwaigen seinerzeitigen besonderen Anordnung der Gemeinde nach §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 1 der Entwässerungssatzung von 1967 wegen eines Ausnahmefalls. Eine derartige Anordnung wäre selbst im Falle ihres Vorliegens durch die neue Rechtslage überholt. c) Der Zulassungsantrag legt ferner nicht dar, dass der Kläger sich nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes NRW auf Bestandsschutz berufen kann. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen unter Heranziehung des Senatsbeschlusses vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, NWVBl. 2012, 273 = juris Rn. 42, dargestellt, warum die Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW nicht zum Vorteil des Klägers eingreifen. Diesem - im Ausgangspunkt nicht subjektiv-rechtlichen - Ansatz setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen. d) Etwas anderes folgt weiterhin nicht aus der Bewilligungsurkunde der Bezirksregierung E. vom 22. August 1960 sowie aus dem dieser zugrunde liegenden Antrag vom 7. März 1955. Selbst wenn die ungetrennte Einleitung von Regenwasser gemeinsam mit Abwasser über den T.----weg - das Flurstück 56/38 - Gegenstand dieser Bewilligung gewesen sein sollte, bleibt es zum einen dabei - wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat -, dass die Bewilligung lediglich für die Dauer von 25 Jahren und überdies unter der auflösenden Bedingung erteilt wurde, dass das durch sie statuierte Recht drei Monate nach Inbetriebnahme einer gemeindlichen Kanalisation mit ordnungsgemäßer Kläranlage - die hier im Jahr 1971 erfolgt ist - erlischt. Zum anderen kommt es auf den weiteren Inhalt der Genehmigungsunterlagen der Bezirksregierung E. sowie der Unterlagen, die in dem seinerzeit vor dem Landesverwaltungsgericht N. geführten Prozess gegen einen zunächst unter dem 27. Mai 1957 erteilten Bescheid angefallen sind, auch deswegen nicht an, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs aus den obigen Gründen - im Einklang mit dem Verfassungsrecht - die heutige Sach- und Rechtslage maßgebend ist. Unerheblich sind aufgrund dessen auch die Bauunterlagen über den Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Kanalisation im Jahr 1971. Deshalb dringt der Kläger, der die Beiziehung der vorgenannten Unterlagen verlangt, mit seiner in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrüge nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, indem es die Anforderung dieser Unterlagen unterlassen hat. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4. Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt. Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag auf Beiziehung der in Rede stehenden Dokumente gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem geschilderten korrekten rechtlichen Ausgangspunkt aus eine weitergehende Beweiserhebung im Sinne des Zulassungsantrags aufdrängen. e) Der Zulassungsantrag stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die im T.----weg 56/38 verlegte Leitung nicht Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist. Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, hängt - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und ob er durch Widmung entsprechend bestimmt ist. Die Widmung ist nicht formgebunden. Sie kann auch konkludent erfolgen. Es muss dazu lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen kann eine Gemeinde u. a. dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt. Im Übrigen beurteilt er sich nach einer Würdigung der Gesamtumstände, soweit diese einen Schluss auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Bestimmung des Kanals zum öffentlichen Entwässerungszweck durch die Gemeinde zulassen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 - 15 A 2825/10 -, juris Rn. 14 ff., und vom 31. August 2010 - 15 A 89/10 -, juris Rn. 14 ff., Urteil vom 12. Dezember 2006 - 15 A 2173/04 -, juris Rn. 29, Beschluss vom 5. März 2001 - 15 A 1564/97 -, NWVBl. 2002, 311 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, 535 = juris Rn. 12, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -, juris Rn. 21. Hinsichtlich einer Grundstücksanschlussleitung ist maßgeblicher Differenzierungsgesichtspunkt, ob die jeweilige Leitung der abwassermäßigen Erschließung aller an der Verkehrsfläche liegenden Grundstücke (dann ist die Leitung Teil des öffentlichen Kanalnetzes) oder nur der Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren Sonderinteresse (dann ist die Leitung Grundstücksanschlussleitung, ggf. gemeinsame Grundstücksanschlussleitung für mehrere Grundstücke) dient. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, juris Rn. 69, und vom 26. Oktober 1988 ‑ 22 A 546/87 -, juris Rn. 31. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend Letzteres angenommen. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung nicht lediglich auf Vermutungen gestützt. Es hat argumentiert, an dem Weg habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Verlegung der Leitung kein Eigentum der Gemeinde N1. bestanden. Ausweislich des dem Verwaltungsgericht vorliegenden Grundbuchauszugs für das Flurstück 56/38 seien Eigentümer des Grundstücks die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Parzellen. Zugunsten der Gemeinde habe sich im Grundbuch nur eine im Jahr 1941 eingetragene und im Jahr 1969 umgeschriebene Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt befunden, dass ohne ihre Zustimmung keine Veränderung der Wegefläche durch Zu- oder Abkauf vorgenommen werden dürfe. Nach der Eingemeindung im Jahr 1973 sei die Wegefläche nicht in das Eigentum der Beklagten überführt worden. Die im Flurstück 56/38 verlegte Entwässerungsleitung diene auch nicht Entwässerung aller am T.----weg gelegenen Grundstücke. Sie sei zum Zeitpunkt der Errichtung allein zu dem Zweck gebaut worden, das Schmutzwasser vom klägerischen Grundstück und vom benachbarten Grundstück schadlos abführen zu können. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass diese Leitung durch die Gemeinde N1. als Bestandteil der öffentlichen Entwässerung errichtet und betrieben worden sei. Eine ausdrückliche oder konkludente Widmung als öffentliche Abwasseranlage ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Im Planentwurf für die 1971/72 errichtete Kanalisation an der „H. “ werde die im T.----weg verlegte Leitung nicht als Bestandteil der öffentlichen Kanalisation aufgeführt. Im Schreiben einer Baufirma von Januar 1983 werde die Leitung als „Hausanschluss“ bezeichnet. Auch der Kläger und sein Nachbar hätten die Leitung mehrfach in Schreiben an die Beklagte in den Jahren 1979 und 1980 als „unsere Rohrleitung“ bezeichnet. Diese eingehende Gedankenführung zieht der Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel. Da danach keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der T.----weg jemals Gemeindeeigentum gewesen ist, was ein Indiz unter mehreren innerhalb der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt, ist auch in diesem Kontext nicht erheblich, wann genau die Leitung verlegt worden ist. Sollte es der T.----weg 56/38 sein, der in dem amtlichen Schreiben vom 13. November 1923 als öffentlicher Weg bezeichnet wird, ist dies in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht mit Hilfe des Grundbuchs herausgearbeiteten Eigentumssituation und der weiteren Umstände des Einzelfalls aus sich heraus kein Aspekt, der tragfähige Rückschlüsse im Hinblick die Qualifizierung der Leitung als öffentliche Entwässerungseinrichtung gestattet. Auch der Vermerk über eine Besprechung vom 11. Oktober 1957 ist nicht hinreichend aussagekräftig. In ihm ist lediglich die Aussage des Vaters des Klägers niedergelegt, aus seinem Baublock erfolge die Einleitung von Abwassern erst seit einem Jahr. Die Prämisse des Zulassungsantrags, die Gemeide N1. müsse die Leitung gebaut haben, wird in dieser Erklärung nicht bestätigt. Entsprechendes gilt für die mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Anwohnerbeschwerde vom 15. Oktober 1953. Der Umstand, dass im Jahr 1953 gegenüber dem Grundstück H. 58 und 60 Erdarbeiten zur Verlegung von Rohren für die Ableitung der Abwasser aus den I. -Werken begonnen hätten, sagt nichts darüber aus, ob die Leitung in dem T.----weg privat- oder öffentlich-rechtlich einzuordnen ist. Der Bauherr dieser Arbeiten wird in dem Schreiben nicht genannt. Es erscheint nicht als zwingend, dass die Anwohner den Vater des Klägers als Urheber der Erdarbeiten bezeichnet hätten, wenn er dies gewesen wäre. Auf seine im Weiteren im Zulassungsantrag ins Feld geführte E-Mail an den Landesbetrieb Straßen NRW vom 18. Juni 2015 hat der Kläger nach seinem Vorbringen noch keine Antwort erhalten. Dass ausweislich des TOP 19 des Protokolls einer Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde N1. vom 25. Juni 1953 die Gemeinde gemäß einem zwischen ihr und dem Landesstraßenbauamt C. abgeschlossenen Straßennutzungsvertrag vom 10. Dezember 1951 die Kosten der Erneuerung zweier Rohre zu tragen habe, die an der Mündungsstelle einer Rohrleitung über das Grundstück H. 60 bedingt durch Witterungseinflüsse zerstört worden seien, bedeutet ebenfalls nicht, dass die Leitung im T.----weg Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Um sie selbst geht es in dem Tagesordnungspunkt nicht. Die punktuelle Übernahme der finanziellen Verantwortung augenscheinlich für die Instandhaltung des Übergangs einer Grundstücksanschlussleitung zum öffentlichen Kanal durch die öffentliche Hand muss nicht notwendig zugleich die Übernahme der Leitung im T.----weg in das öffentliche Kanalnetz implizieren. Die Bemerkung des Verwaltungsgerichts auf S. 15 der Entscheidungsgründe, dass es durchaus möglich, wenn nicht aufgrund der damaligen Rechtslage sogar naheliegend sei, dass Leitungen auf privatem Grund von den Anliegern errichtet, finanziert und erhalten worden seien, ist gerade auch in diesem Zusammenhang ohne Weiteres plausibel. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. April 2015 der Sitzungsniederschrift zufolge erklärt, wie es zu der Wortwahl „unsere Rohrleitung“ im Schreiben an die Beklagte vom 4. September 1980 gekommen sei. Dessen ungeachtet bleibt es dabei, dass er diese Formulierung in diesem wie in weiteren Schreiben an die Beklagte beibehalten hat, ohne sie allein auf den vorderen, etwa 10 m langen Bereich der Leitung zu beschränken. Da das Verwaltungsgericht demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Leitung im T.----weg 56/38 der öffentlichen Abwasseranlage zugehört, hat es entgegen der von dem Kläger auch insoweit erhobenen Aufklärungsrüge den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt, indem es dazu keine amtlichen Auskünfte eingeholt hat. Wiederum hat der Kläger diesbezüglich keinen förmlichen Beweisantrag gestellt und musste sich eine solche Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht nach Lage der Dinge nicht aufdrängen. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Kläger seine Anschlusspflicht unter der Annahme, die Leitung im T.----weg sei Teil der öffentlichen Abwasseranlage, tatsächlich bereits erfüllt hätte, oder ob die Beklagte selbst in diesem Fall von ihm verlangen könnte, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den entsprechenden Kanal unter der B 65 einzuleiten. f) Mit seinem Verweis auf die Rechtslage unter der Geltung der vormaligen Entwässerungssatzung der Beklagten von 1991 - insbesondere deren §§ 3, 4 Abs. 2 - sowie erneut auf § 3 Abs. 3 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde N1. von 1967 wiederholt der Zulassungsantrag der Sache nach letztlich seine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Entwässerungssatzung 2008 auf sog. Altfälle bzw. den konkreten Fall. Dieser Einwand hat jedoch - wie schon unter 1. b) ausgeführt - keinen Erfolg. g) Dasselbe gilt für den Einwand der Verwirkung. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich weder der Verjährung noch der Verwirkung unterliegt. Dies ergibt sich aus seiner Zweckbestimmung, die der einer ordnungsbehördlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr gleicht. Gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnisse sind zumindest in aller Regel nicht verjährungs- und verwirkungsfähig. Vgl. insofern BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris Rn. 10, und vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 -, NVwZ 2008, 684 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2015 ‑ 10 B 1150/15 -, juris Rn. 15, vom 13. Februar 2014 - 2 A 983/13 -, NWVBl. 2014, 343 = juris Rn. 28, vom 29. April 2013 - 20 A 963/11 -, NVwZ-RR 2013, 681 = juris Rn. 31, vom 10. Oktober 2012 - 2 B 1090/12 -, juris Rn. 25, und vom 21. Dezember 2011 - 16 A 1489/10 -, juris Rn. 8, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 974/96 -, juris Rn. 58. Davon abgesehen hat sich das Verwaltungsgericht auch zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Verwirkungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben und setzt tatbestandlich kumulativ voraus, dass ein Recht trotz entsprechender Möglichkeit über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment) und dass besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung ergibt sich vor allem aus einer Verletzung des Vertrauensschutzes. Sie ist gegeben, wenn der von der Rechtsausübung Betroffene infolge eines Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Betroffene hierauf tatsächlich vertraut hat und er sich infolgedessen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 16 A 1489/10 -, juris Rn. 10, und vom 10. Juni 2011 - 15 A 665/11 -, juris Rn. 12. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Auch der Zulassungsantrag zeigt das erforderliche Umstandsmoment nicht auf. Die von ihm angeführten Indiztatsachen reichen nicht aus, um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Keiner von diesen ist zu entnehmen, dass die Beklagte dem Kläger verbindlich zu verstehen gegeben hat, er dürfe auf den Fortbestand des Fehlanschlusses vertrauen. Insbesondere die im Zulassungsantrag genannten Kontakte des Klägers mit der Beklagten in den Jahren 1980, 1983 und 1987 haben keinen dahingehenden Erklärungswert. Ein reines Unterlassen der Beklagten oder auch deren bloße Kenntnis von dem Fehlanschluss allein konnte ohne das Hinzutreten weiterer nach außen erkennbarer Umstände kein schutzwürdiges Vertrauen beim Kläger begründen. Bei dieser Sachlage war das Verwaltungsgericht nicht durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO gehalten, die Frage der Verwirkung durch die Beiziehung weiterer Unterlagen und die Einholung behördlicher Auskünfte weiter aufzuklären. Der Kläger hat insoweit keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Von seiner richtigen rechtlichen Ausgangsposition aus hatte das Verwaltungsgericht keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Verwirkung, an die es eine etwaige Beweiserhebung hätte anknüpfen müssen. h) Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die streitbefangene Verfügung unverhältnismäßig ist, weil die zu ihrer Erfüllung gesetzte Frist zu kurz bemessen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar ist, den Fehlanschluss binnen vier Monaten ab Bestandskraft zu beseitigen. i) Inwiefern eine Verfünffachung der Beseitigungskosten bzw. der Kosten für eine getrennte Ableitung von Regen- und Schmutzwasser seit 1971 für die Verhältnismäßigkeit der Verfügung von Bedeutung sein soll, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Alle entscheidungserheblichen Fragen lassen sich auf der Grundlage der vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts beantworten (siehe dazu auch sogleich unter 3.). 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. a) Die von ihm formulierte Grundsatzfrage „Unterliegt der Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf eine öffentliche Abwasseranlage weder der Verjährung noch der Verwirkung?“ bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie unter 1. g) ausgeführt, ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie derjenigen des beschließenden Gerichts zu entnehmen, dass ordnungsbehördliche Eingriffsbefugnisse grundsätzlich weder verjähren noch verwirkt werden können. Dieser Ansatz lässt sich wegen der bereits angesprochenen strukturellen Ähnlichkeit des Ordnungsrechts mit dem Recht des Anschluss- und Benutzungszwangs unmittelbar auf dieses übertragen. Ungeachtet dessen würde sich die aufgeworfene Grundsatzfrage in einem Berufungsverfahren aber auch nicht stellen, weil - wie ebenfalls unter 1. g) dargelegt - die Voraussetzungen einer Verwirkung, deren Anwendbarkeit als Einwendung gegen die Anschlussverfügung unterstellt, im Fall des Klägers nicht vorliegen. b) Auch die Frage „Zählen zu den Kosten der Beseitigung eines „Fehleranschlusses“ an eine öffentliche Kanalisation ‑ anders als beim Anschluss- und Benutzungszwang ‑ neben den Kosten der Zuleitung von der Grundstücksgrenze bis zur öffentlichen Kanalisation auch die zusätzlichen hierfür auf dem Grundstück des Eigentümers noch anfallenden Kosten?“ lässt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache nicht hervortreten. Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Da nicht aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten ersichtlich ist, dass den Kläger durch die streitige Verfügung eine unverhältnismäßige Kostenbelastung treffen wird (vgl. dazu im Einzelnen unter 5. b), ist nicht entscheidungserheblich, wie etwaige Kosten auf dem Grundstück selbst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Rechnung zu stellen wären. Im Einklang damit hat das Verwaltungsgericht dahingestellt sein lassen, ob die auf dem Grundstück des Klägers durch die Entflechtung und Sanierung der Hausanschlussleitung entstehenden Kosten außer Betracht gelassen werden können. Die Kostenhöhe selbst wäre zudem eine Frage des Einzelfalls, die einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich ist. c) Die der Sache nach weiterhin gestellte Frage, „ob sich die (Un)Verhältnismäßigkeit nicht allein aus der Höhe der Kosten, sondern auch aus dem Verhältnis zwischen den Aufwendungen und dem Wert des Grundstücks ergibt“, ist in der unter 1. b) insoweit referierten Rechtsprechung des Senats geklärt. Wie dort ausgeführt ist die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. 4. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht. Das Verwaltungsgericht hat keinen Obersatz aufgestellt, der Widerspruch zu dem Obersatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211 = NWVBl. 2014, 463 = juris, steht, dass der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben sicherstellt, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen und dass damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung getragen wäre. Das Nichtvorliegen einer Divergenz folgt bereits daraus, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im Hinblick auf sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge nicht zu befassen gehabt hat. Die von ihm verwendeten Obersätze sind auf den Einwand der Verwirkung gegenüber einer in einen gänzlich anderen rechtlichen Kontext eingebundenen Anschlussverfügung bezogen. 5. Ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor. a) Im Hinblick auf die bereits im Zusammenhang mit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behandelten Aufklärungsrügen des Klägers wird auf die Ausführungen unter 1. d), 1. e) und 1. g) Bezug genommen. b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verletzt, weil es dem Hilfsbeweisantrag, ein Bausachverständigengutachten einzuholen, das bestätigen wird, dass allein die auf den Kläger entfallenden Kosten für die Durchführung der hier im Verfahren angefochtenen Maßnahme (Beseitigung eines vorgeblichen Fehleranschlusses) deutlich über 25.000,- € liegen, nicht nachgekommen ist, ist ebenfalls unbegründet. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist - im Anschluss an die Ausführungen unter 1. b) - grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen. Vgl. nochmals OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6. Gemessen daran liefert auch der Zulassungsantrag keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das geforderte Sachverständigengutachten einzuholen ist. Er zeigt nicht auf, dass die Kostenschätzung der Beklagten vom 8. April 2013, die die Kosten für die Herstellung einer Leitung zur Beseitigung des Fehlanschlusses unter Berücksichtigung der einzelnen Arbeitsschritte auf ca. 22.000,- € beziffert, entscheidungsrelevant fehlerhaft ist und der auf den Kläger entfallende Kostenanteil demgegenüber über 25.000,- € liegt. Soweit der Zulassungsantrag lediglich sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 15. April 2015 wiederholt, setzt er sich nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemäß mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Auch im Übrigen stellt der Zulassungsantrag die Kostenschätzung der Beklagten nicht durchgreifend in Frage. Für die Behauptung, die Öffnung der Wegeoberfläche des Stichwegs, die aus einer armierten Betondecke und nicht aus einer Bitumendecke bestehe, rufe auch mit Blick auf einen auf dem T.----weg stattfindenden Schwerlastverkehr deutlich höhere Baukosten hervor, bringt der Zulassungsantrag - unabhängig davon, welche Vorgaben die RStO 12 abstrakt macht und ob sie hier tatsächlich zum Tragen kommt - keine Belege bei. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Kostenschätzung umfasse nur einen geringen Teil des tatsächlichen Aufwandes zur Beseitigung des Fehlanschlusses. Dagegen spricht auch die von der Beklagten mit der Zulassungserwiderung beigebrachte aktualisierte Kostenschätzung, die im Hinblick auf den Oberbau der Kanaltrasse die ROSt 12 zugrunde legt und auf dieser Basis zu einer Bausummenschätzung von jetzt 24.000,- € kommt. Der Einwand, dem Kläger sei ein substantiiertes Bestreiten wegen der Höhe der zu erwartenden Gutachterkosten nicht zuzumuten, greift nicht. Die Vorlage einer detaillierten alternativen Kostenschätzung oder eines Kostenvoranschlags etwa eines Bauunternehmens, das sich auch zu der Beschaffenheit des Baugrunds verhielte, wäre für den Kläger ersichtlich nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Nicht substantiiert ist zuletzt auch die Behauptung des Zulassungsantrags, es sei zu befürchten, die Firma E1. GmbH müsse Insolvenz anmelden, wenn sie die Maßnahme umsetze, weswegen der Kläger möglicherweise auch für deren Kostenanteil aufzukommen habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).