Beschluss
20 A 963/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen eines nach §124 Abs.2 VwGO maßgeblichen Zulassungsgrundes voraus; bloße Zweifel an Begründungsnuancen genügen nicht.
• Wasserrechtliche Befugnisse der Wasserbehörde schließen bodenschutzrechtliche Maßnahmen nicht aus; beide Rechtsbereiche können nebeneinander anwendbar sein.
• Bei Gefahrenabwehr können Maßnahmen sowohl dem Boden- als auch dem Wasserschutz dienen; Grundwasser bleibt im Anwendungsbereich des Wasserrechts.
• Die Auswahl des wirtschaftlich leistungsfähigen Verantwortlichen zur Kostenerstattung ist im Ermessen der Behörde und bei Insolvenz eines anderen Verantwortlichen regelmäßig sachgerecht.
• Bei vor Inkrafttreten geänderter Verjährungsregelungen bedarf es einer konkreten Substantiierung, um eine planwidrige Verjährungslücke oder eine andere Anwendbarkeit neuer Regelungen darzutun.
Entscheidungsgründe
Wasserrecht und Bodenschutzrecht nebeneinander anwendbar; Zulassungsgründe für Berufung nicht dargetan • Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen eines nach §124 Abs.2 VwGO maßgeblichen Zulassungsgrundes voraus; bloße Zweifel an Begründungsnuancen genügen nicht. • Wasserrechtliche Befugnisse der Wasserbehörde schließen bodenschutzrechtliche Maßnahmen nicht aus; beide Rechtsbereiche können nebeneinander anwendbar sein. • Bei Gefahrenabwehr können Maßnahmen sowohl dem Boden- als auch dem Wasserschutz dienen; Grundwasser bleibt im Anwendungsbereich des Wasserrechts. • Die Auswahl des wirtschaftlich leistungsfähigen Verantwortlichen zur Kostenerstattung ist im Ermessen der Behörde und bei Insolvenz eines anderen Verantwortlichen regelmäßig sachgerecht. • Bei vor Inkrafttreten geänderter Verjährungsregelungen bedarf es einer konkreten Substantiierung, um eine planwidrige Verjährungslücke oder eine andere Anwendbarkeit neuer Regelungen darzutun. Der Kläger wurde von der Behörde zur Erstattung von Kosten herangezogen, die bei einer Ersatzvornahme zur Beseitigung einer Heizölverunreinigung des Grundwassers entstanden sind. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage auf Rückerstattung ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme und der Kostenerhebung nach landesrechtlichen Vorschriften. Der Kläger rügte, die Maßnahmen seien bodenschutzrechtlich und nicht wasserrechtlich zu beurteilen, die Behörde daher nicht zuständig gewesen sowie Fehler bei der Verantwortlichkeitsauswahl und Verjährungsfragen. Insbesondere berief er sich auf die Vorrangigkeit des Bodenschutzrechts und darauf, dass das Heizöl zunächst Bodenverunreinigungen verursacht habe. Ferner machte er Einwendungen gegen die Heranziehung gerade des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers geltend sowie gegen die Anwendung der Verjährungsregeln. Die Berufung wurde nicht zugelassen, das Gericht sah die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. • Zulassungsrecht: Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe glaubhaft gemacht wird; das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt nicht. • Richtigkeit der Ergebnisentscheidung: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung bestehen nicht; die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass das Grundwasser verunreinigt war und die Maßnahmen der Gefahrenabwehr des Grundwassers dienten, sind tragfähig. • Rechtsverhältnis Wasserrecht/Bodenschutzrecht: Das Bodenschutzrecht regelt die Einbeziehung von Gewässerverunreinigungen in die Sanierungspflicht, schließt aber wasserrechtliche Befugnisse nicht aus; Grundwasser bleibt im Anwendungsbereich des Wasserrechts, sodass beide Materien nebeneinander anwendbar sind. • Beurteilung der Zuständigkeit: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ein Alternativverhältnis verneint, wonach bei schädlichen Bodenveränderungen das Wasserrecht generell ausscheidet; damit war das Vorgehen der Wasserbehörde nicht ausgeschlossen. • Tatbestandliche Feststellungen: Es ist nicht streitig, dass Heizöl in den Untergrund gelangte und das Grundwasser verunreinigte; sprachliche Zuspitzungen ändern nichts am Schwerpunkt der Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers. • Heranziehung zur Kostenerstattung: Nach §18 Abs.1 OBG war der im Grundbuch eingetragene Eigentümer zum Zeitpunkt der Maßnahmen ordnungsrechtlich verantwortlich; die Auswahl des wirtschaftlich leistungsfähigen Verantwortlichen ist ermessensgerecht, zumal die Erwerberin insolvent war. • Eigentumsverhältnisse: Eigentum bemisst sich nach BGB; die frühere Überlassung des Besitzes ändert nichts an der (Zustands-)Verantwortlichkeit des eingetragenen Eigentümers. • Verjährung: Die Annahme, die geänderte Zahlungsverjährung sei nicht anwendbar und ggf. eine Hemmung zur Schließung einer Verjährungslücke heranzuziehen, wurde nicht substantiiert bestritten; konkrete Einwendungen zu Art.229 EGBGB wurden nicht dargetan. • Grundsätzliche Bedeutung: Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf gemäß §124 Abs.2 Nr.3 VwGO liegt nicht vor, weil der Kläger nicht darlegt, dass die angenommene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts grundlegende Unsicherheiten aufwirft. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat die Ersatzvornahme und die gegen den Kläger gerichtete Kostenerstattungsforderung zu Recht als rechtmäßig angesehen, weil das Grundwasser durch Heizöl verunreinigt war und die Maßnahmen schwerpunktmäßig dem Schutz des Grundwassers dienten. Das Wasserrecht ist insoweit anwendbar und wird durch das Bodenschutzrecht nicht verdrängt; beide Rechtsbereiche können nebeneinander Maßnahmen zur Gefahrenabwehr rechtfertigen. Die Heranziehung des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers zur Kostenerstattung war ermessensfehlerfrei, zumal die Erwerberin insolvent war und der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass dies eine unzumutbare Härte darstellt. Verjährungs‑ und sonstige Einwendungen waren nicht substantiiert genug, um ernstliche Zweifel an der Entscheidung zu begründen.