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Beschluss

15 A 665/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anschlussverfügung ist nicht deshalb unbestimmt, weil sie keine technischen Detailanweisungen enthält; die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage ist hinreichend bestimmt. • Willkür oder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Grundlage erkennbar sind. • Ein früheres Schreiben der Behörde, das lediglich die Unzulässigkeit eines Anschlusses an den Schmutzwasserkanal betont, begründet keinen generellen Verzicht auf die Überlassung von Niederschlagswasser. • Verwirkung setzt ein besonderes Umstandsmoment voraus; dieses ist hier nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Anschlussverfügung: Bestimmtheit und fehlende Verwirkung beim verpflichtenden Regenwasseranschluss • Eine Anschlussverfügung ist nicht deshalb unbestimmt, weil sie keine technischen Detailanweisungen enthält; die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage ist hinreichend bestimmt. • Willkür oder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Grundlage erkennbar sind. • Ein früheres Schreiben der Behörde, das lediglich die Unzulässigkeit eines Anschlusses an den Schmutzwasserkanal betont, begründet keinen generellen Verzicht auf die Überlassung von Niederschlagswasser. • Verwirkung setzt ein besonderes Umstandsmoment voraus; dieses ist hier nicht dargetan. Der Kläger wendet sich gegen eine Anschlussverfügung der Beklagten vom 2. September 2010, die ihn verpflichtet, sein Haus so an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, dass anfallendes Niederschlagswasser eingeleitet werden kann, einschließlich eines Regenfallrohrs auf der Rückseite des Grundstücks. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, die Verfügung sei unbestimmt, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Behörde habe auf Überlassung des Niederschlagswassers verzichtet und die Verfügung sei verwirkt. Die Beklagte erklärt, sie werde die technischen Voraussetzungen für den Anschluss mit Bestandskraft schaffen und erläutert, dass ihr früheres Schreiben nur die Unzulässigkeit des Anschlusses an den Schmutzwasserkanal betraf. Der Senat prüft, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert konkrete Darlegung ernstlicher Zweifel an tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen. • Zur Bestimmtheit: Die Anschlussverfügung formuliert klar die Pflicht, das auf bebauten und befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten; technische Umsetzungsfragen betreffen die Ausführung und erfordern regelmäßig Abstimmung mit der Behörde, verändern aber nicht die Bestimmtheit der Regelung. • Zur Umsetzbarkeit: Die Verfügung ist nicht rechtlich oder tatsächlich unmöglich umzusetzen; die Beklagte hat erklärt, die technischen Möglichkeiten zum Anschluss zu schaffen. • Zum Gleichbehandlungs- und Art. 3 GG-Vorwurf: Differenzen in den Umständen (u. a. unterschiedliche bauplanungsrechtliche Vorgaben) rechtfertigen keinen Gleichbehandlungsverstoß; die Behördendarlegungen sind vom Kläger nicht substantiiert widerlegt. • Zur Auslegung früherer Schreiben: Das Schreiben vom 12.10.2009 betraf lediglich die Unzulässigkeit des Anschlusses von Regenfallrohren an den Schmutzwasserkanal und stellt keinen generellen Verzicht auf Überlassung von Niederschlagswasser dar. • Zur Verwirkung: Es fehlt das erforderliche Umstandsmoment, das einen Verzicht oder die Unzumutbarkeit der Durchsetzung der Verfügung begründen würde. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47, 52 GKG. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Anschlussverfügung ist hinreichend bestimmt, um den Kläger zur Einleitung des auf bebauten und befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers in die öffentliche Entwässerung zu verpflichten. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor, da die behaupteten Rechtsverstöße (Unbestimmtheit, Gleichbehandlungsverletzung, vermeintlicher Verzicht der Behörde, Verwirkung) nicht substantiiert dargetan sind. Die Behörde hat zudem erklärt, die technischen Voraussetzungen für den Anschluss herzustellen, sodass die Umsetzung der Verfügung möglich ist. Streitwert und Kosten wurden festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.