Beschluss
2 A 983/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124a Abs.4 VwGO begründen.
• Eine Duldungsverfügung gegenüber einem Miteigentümer kann rechtmäßig sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten (z. B. formelle und materielle Illegalität) vorliegen und § 61 Abs.1 S.1-2 BauO NRW Anwendung findet.
• Bestandskraft einer Beseitigungsverfügung bindet nicht ohne weiteres in einem Verfahren gegen eine Duldungsverfügung gegenüber einem anderen Miteigentümer; eine inzidente Prüfung der Beseitigungsanordnung ist möglich.
• Ein Nachbarschaftsvertrag oder langjährige Duldung durch Nachbarn bindet die Bauaufsichtsbehörde nicht und schließt ein behördliches Einschreiten wegen baurechtswidriger Anlagen nicht aus.
• Eine Verwirkung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse kommt nur in Ausnahmefällen bei aktiver, vertrauensbegründender Duldung durch die Behörde in Betracht.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung; Zulässigkeit einer Duldungsverfügung gegen Miteigentümer nach § 61 BauO NRW • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124a Abs.4 VwGO begründen. • Eine Duldungsverfügung gegenüber einem Miteigentümer kann rechtmäßig sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten (z. B. formelle und materielle Illegalität) vorliegen und § 61 Abs.1 S.1-2 BauO NRW Anwendung findet. • Bestandskraft einer Beseitigungsverfügung bindet nicht ohne weiteres in einem Verfahren gegen eine Duldungsverfügung gegenüber einem anderen Miteigentümer; eine inzidente Prüfung der Beseitigungsanordnung ist möglich. • Ein Nachbarschaftsvertrag oder langjährige Duldung durch Nachbarn bindet die Bauaufsichtsbehörde nicht und schließt ein behördliches Einschreiten wegen baurechtswidriger Anlagen nicht aus. • Eine Verwirkung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse kommt nur in Ausnahmefällen bei aktiver, vertrauensbegründender Duldung durch die Behörde in Betracht. Die Klägerin wendet sich gegen eine Duldungsverfügung, mit der sie verpflichtet wurde, die Beseitigung eines ungenehmigten Carports durch Miteigentümer zu dulden. Die Beklagte erließ zuvor eine Beseitigungsverfügung gegenüber den Eltern der Klägerin als Miteigentümer. Die Klägerin rügt u. a. die Rechtsgrundlage der Duldungsverfügung, die fehlende Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Beseitigungsverfügung, Verhältnismäßigkeit, Verwirkung durch langjährige Duldung sowie fehlerhafte Störerauswahl. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung mit § 61 Abs.1 S.1-2 BauO NRW. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Relevante Tatsachen sind, dass der Carport formell nicht legalisiert wurde und keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen wurden, er sei materiell rechtskonform gewesen. • Prüfungsmaßstab: Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach § 124a Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO. Ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen schlüssig angegriffen werden. • Rechtliche Grundlage: § 61 Abs.1 S.1-2 BauO NRW berechtigt zur Beseitigungsanordnung und in beschränktem Umfang zur Anordnung der Duldung gegenüber Miteigentümern ('minus'). • Inzidente Prüfung: Eine bestandskräftige Beseitigungsverfügung kann im Verfahren gegen eine Duldungsverfügung inzident auf Rechtsmäßigkeit geprüft werden, soweit eine Rechtsverletzung des Duldungspflichtigen hieraus folgen kann. • Vorbringen der Klägerin unzureichend: Es wurden keine konkreten Umstände dargelegt, die belegen, dass der Carport bei Errichtung materiell baurechtskonform war; die Berufungseinwände greifen die maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 BauO NRW nicht substantiiert an. • Nachbarschaftsvereinbarung und langjährige Duldung: Vereinbarungen zwischen Nachbarn und ein länger andauerndes Unterlassen durch Nachbarn binden die Bauaufsichtsbehörde nicht; eine Verwirkung der hoheitlichen Befugnis ist nur bei aktiver, vertrauensbegründender Handlung der Behörde denkbar und hier nicht geltend gemacht oder dargetan. • Ermessen und Störerauswahl: Die Behörde hat ihr Ermessen erkennbar ausgeübt; pauschale Hinweise zur Störerauswahl genügen nicht, um einen Ermessensfehler oder eine Rechtsbetroffenheit der Klägerin darzulegen. • Fristbestimmung der Beseitigungsverfügung: Die Fristformulierung ist nicht derart unbestimmt, dass dies die Wirksamkeit der Duldungsverfügung beeinträchtigt; Verständlichkeit für den Adressaten ist gegeben. • Kosten und Streitwert: Entscheidung über Kosten nach § 154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 47,52 GKG. • Rechtskraftfolge: Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die angegriffene Duldungsverfügung ist nicht als rechtswidrig dargestellt worden; das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Grundlage in § 61 Abs.1 S.1-2 BauO NRW sowie die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beseitigungsverfügung geprüft. Die vorgebrachten Einwände zu Abstandsrecht, Nachbarschaftsvereinbarung, Verwirkung, Ermessensfehlern und Störerauswahl waren nicht substantiiert und begründen keine ernstlichen Zweifel. Folglich bleibt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in vollem Umfang bestehen; das Urteil ist nunmehr rechtskräftig und der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.