Beschluss
7 B 9/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bereits lange zurückliegende behördliche Untätigkeit begründet keine eigene Störerhaftung der Behörde im Bodenschutzrecht.
• Die Inanspruchnahme eines aktuellen Grundstückseigentümers als Zustandsstörer nach §§ 4, 9 BBodSchG ist verfassungsgemäß und nicht allein deshalb treuwidrig oder unzumutbar, weil die Behörde erst nach langen Jahren aktiv geworden ist.
• Bei der Auswahl des Störers hat die Behörde nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr zu entscheiden; die Heranziehung eines wirtschaftlich leistungsfähigen Zustandsstörers ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn unklar ist, ob Verursacher oder deren Erben herangezogen werden können.
• Rechtliche Fragen zur Nachrangigkeit der Haftung, zu sukzessiven Gesamtrechtsnachfolgern und zur Verjährung ordnungsrechtlicher Ansprüche sind in der bisherigen Rechtsprechung geklärt und rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Keine Amtshaftung bei behördlicher Untätigkeit; Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsstörer • Eine bereits lange zurückliegende behördliche Untätigkeit begründet keine eigene Störerhaftung der Behörde im Bodenschutzrecht. • Die Inanspruchnahme eines aktuellen Grundstückseigentümers als Zustandsstörer nach §§ 4, 9 BBodSchG ist verfassungsgemäß und nicht allein deshalb treuwidrig oder unzumutbar, weil die Behörde erst nach langen Jahren aktiv geworden ist. • Bei der Auswahl des Störers hat die Behörde nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr zu entscheiden; die Heranziehung eines wirtschaftlich leistungsfähigen Zustandsstörers ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn unklar ist, ob Verursacher oder deren Erben herangezogen werden können. • Rechtliche Fragen zur Nachrangigkeit der Haftung, zu sukzessiven Gesamtrechtsnachfolgern und zur Verjährung ordnungsrechtlicher Ansprüche sind in der bisherigen Rechtsprechung geklärt und rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Der Kläger wurde durch eine behördliche Anordnung verpflichtet, auf seinem Grundstück bodenkundliche Erkundungsmaßnahmen zu dulden. Auf dem Grundstück war bis 1983 eine Färberei/Chemische Reinigung betrieben worden; 1983 wurden in einer Abwassergrube chlorierte Kohlenwasserstoffe festgestellt und teils entfernt. Die früheren Betreiber sind verstorben; der Kläger erwarb das Grundstück 2002. Im Zuge flächendeckender Untersuchungen 1998–2000 entdeckte die Behörde erneut Altlasten und erließ 2005 eine Anordnung nach § 9 BBodSchG. Das Verwaltungsgericht hob die Anordnung auf wegen unterlassener Prüfung, ob auch Gesamtrechtsnachfolger herangezogen werden können; der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage jedoch ab und begründete die Inanspruchnahme des Eigentümers als zustandsverantwortlich. Der Kläger rügte unter anderem Verletzungen des rechtlichen Gehörs und Verfahrensmängel sowie Amtspflichtverletzung der Behörde. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Zulassungsgründe für die Revision liegen nicht vor. • Zu prüfen war, ob behördliches Unterlassen eigene Störerhaftung begründet. Das BBodSchG rechtfertigt eine solche Garantenstellung der Behörde nicht; das Gesetz verfolgt die effektive Gefahrenabwehr durch Heranziehung von Verantwortlichen, nicht die Etablierung einer Amtshaftung für versäumte Überwachungsmaßnahmen. • Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers nach § 4 BBodSchG und die Eingriffsbefugnis nach § 9 BBodSchG sind verfassungsgemäß als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art.14 GG). Der Eigentümer haftet unabhängig davon, ob er bei Erwerb gut- oder bösgläubig war; maßgeblicher Grund ist die Sachherrschaft und die Möglichkeit, auf die Gefahr einzuwirken. • Die Auswahl des Störers ist nach dem Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr vorzunehmen; es ist nicht ermessensfehlerhaft, einen wirtschaftlich leistungsfähigen Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn unklar ist, ob Handlungs- oder Gesamtrechtsnachfolger herangezogen werden können. • Zeitverzögerungen der Behörde rechtfertigen nicht die Unzulässigkeit der Inanspruchnahme des Eigentümers; maßgeblich ist die Zumutbarkeit der Belastung, die insbesondere durch Beschränkung auf den Verkehrswert nach Sanierung zu beachten ist. • Prozess- und Verfahrensrügen des Klägers (Rechtsnichteinhaltung des Gehörs, Überraschungsentscheidung, Denkgesetze, Aktenwidrigkeit) sind unbegründet; der Verwaltungsgerichtshof hat die relevanten Vorbringen erörtert und seine Tatsachenwürdigung ausreichend begründet. • Die vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Fragen zur Nachrangigkeit, sukzessiven Gesamtrechtsnachfolgern und Verjährung sind nach bestehender Rechtsprechung geklärt und rechtfertigen keine Revisionszulassung. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die behördliche Untätigkeit keine eigene Störerhaftung der Behörde im Bodenschutzrecht begründet und dass die Inanspruchnahme des aktuellen Grundstückseigentümers als Zustandsstörer nach §§ 4, 9 BBodSchG verfassungsgemäß und möglich ist. Die Auswahl des Störers richtet sich nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr; die Heranziehung eines wirtschaftlich leistungsfähigen Zustandsstörers ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn unklar ist, ob Verursacher oder deren Erben haftbar gemacht werden können. Verfahrensrügen des Klägers überzeugen nicht; die Tatsachenwürdigung und die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs genügen. Damit bleibt die angefochtene Anordnung in der gebotenen rechtlichen Bewertung tragfähig.