Beschluss
15 B 758/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Androhung der Ersatzvornahme ist zulässig, wenn sie lediglich die bereits in einer Anschlussverfügung enthaltene Pflicht zur Herstellung aller technisch erforderlichen Maßnahmen konkretisiert.
• Eine Anschlussverfügung, die den Anschluss an die öffentliche Kanalisation verlangt, umfasst grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Vornahme sämtlicher technisch erforderlicher Arbeiten zur Herstellung des Anschlusses.
• § 12 Abs. 1 Satz 3 der Entwässerungssatzung berechtigt die Kommune, bei Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme Entscheidungen über Art und Ausführung zu treffen; eine vorherige separate Entscheidung ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Ersatzvornahme zur Herstellung eines Kanalanschlusses umfasst technisch erforderliche Maßnahmen • Die Androhung der Ersatzvornahme ist zulässig, wenn sie lediglich die bereits in einer Anschlussverfügung enthaltene Pflicht zur Herstellung aller technisch erforderlichen Maßnahmen konkretisiert. • Eine Anschlussverfügung, die den Anschluss an die öffentliche Kanalisation verlangt, umfasst grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Vornahme sämtlicher technisch erforderlicher Arbeiten zur Herstellung des Anschlusses. • § 12 Abs. 1 Satz 3 der Entwässerungssatzung berechtigt die Kommune, bei Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme Entscheidungen über Art und Ausführung zu treffen; eine vorherige separate Entscheidung ist nicht erforderlich. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks und wurde durch einen Bescheid verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Dieser Anschlussverfügung kam sie nicht nach. Die Kommune drohte mit Bescheid an, den Anschluss im Wege der Ersatzvornahme durch einen beauftragten Unternehmer ausführen zu lassen und nannte Standort und technische Voraussetzungen; zugleich legte sie einen Kostenvoranschlag vor. Die Antragstellerin erhob Klage gegen den Androhungsbescheid und beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen; der Antrag blieb erfolglos. Mit der Beschwerde rügt die Antragstellerin, die Androhung der Ersatzvornahme überschreite den Inhalt der ursprünglichen Anschlussverfügung, weil die Errichtung eines Pumpenschachts nicht konkret angeordnet worden sei und dafür eine gesonderte Entscheidung erforderlich sei. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zutreffend die aufschiebende Wirkung versagt. • Die Anschlussverfügung vom 2. April 2009, die den Anschluss an die öffentliche Kanalisation verlangt, umfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch die Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses. • Daraus folgt, dass es keiner weiteren Konkretisierung in einem gesonderten Verwaltungsakt bedarf, damit die Kommune im Wege der Ersatzvornahme auch solche technisch notwendigen Maßnahmen, etwa die Errichtung eines Pumpenschachts, durchführen lassen kann. • § 12 Abs. 1 EWS (Entwässerungssatzung) legt die Verantwortung für Bau, Betrieb und Unterhaltung eines Pumpenschachts grundsätzlich dem Grundstückseigentümer auf, räumt der Kommune aber die Kompetenz ein, über Art, Ausführung und Lage zu entscheiden, sofern dies für die Funktion des Entwässerungssystems geboten ist. • Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 EWS verhindert nicht die Vollstreckung der Anschlussverfügung durch Ersatzvornahme ohne eine vorherige separate ‚Entscheidung‘; vielmehr kann die Gemeinde diese Entscheidungen erst treffen, wenn sie den Anschluss selbst im Wege der Ersatzvornahme herstellt. • Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es vorrangig Sache des Anschlussnehmers, die technischen Details zu bestimmen; die Kommune greift nur ein, wenn die Herstellung nicht oder nicht entsprechend den Erfordernissen erfolgt. • Die bisherigen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen stützen diese Auslegung und bestätigen die Möglichkeit, technische Details im Vollstreckungsfall festzulegen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das OVG bestätigt, dass die Androhung und Durchführung einer Ersatzvornahme zur Herstellung des Kanalanschlusses rechtmäßig ist, weil die Anschlussverfügung die Pflicht zur Vornahme sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen umfasst. Eine vorherige separate Entscheidung der Kommune über Art und Ausführung eines Pumpenschachts nach § 12 Abs. 1 Satz 3 EWS ist nicht Voraussetzung für die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme; die Kommune darf diese Entscheidungen treffen, wenn der Eigentümer den Anschluss nicht vornimmt oder die technischen Erfordernisse nicht erfüllt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 Euro festgesetzt.