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Beschluss

15 B 1370/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet; die Sanierungsanordnung der Gemeinde ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schützt Anschluss­pflichtige vor unzumutbaren Zusatzbelastungen; zusätzliche Anschlusskosten bis etwa 20.000–25.000 € stehen bei Wohnhäusern in der Regel noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert. • Eine Verwaltungsvorschrift ist nicht schon dann rechtswidrig oder nichtig, wenn für ihre Durchsetzung ggf. eine straßenrechtliche Gestattung erforderlich ist; eine subjektive rechtliche Unmöglichkeit der Leistung liegt nur bei absolutem Vollstreckungshindernis vor. • Die Pflicht zur laufenden Unterhaltung von Grundstücksanschlussleitungen nach § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS greift auch ohne Verschulden, sobald die Leitungen reparaturbedürftig sind und die technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG nicht mehr erfüllt werden.
Entscheidungsgründe
Sanierungspflicht der Grundstücksanschlussleitung und Zumutbarkeit der Anschlusskosten • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet; die Sanierungsanordnung der Gemeinde ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schützt Anschluss­pflichtige vor unzumutbaren Zusatzbelastungen; zusätzliche Anschlusskosten bis etwa 20.000–25.000 € stehen bei Wohnhäusern in der Regel noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert. • Eine Verwaltungsvorschrift ist nicht schon dann rechtswidrig oder nichtig, wenn für ihre Durchsetzung ggf. eine straßenrechtliche Gestattung erforderlich ist; eine subjektive rechtliche Unmöglichkeit der Leistung liegt nur bei absolutem Vollstreckungshindernis vor. • Die Pflicht zur laufenden Unterhaltung von Grundstücksanschlussleitungen nach § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS greift auch ohne Verschulden, sobald die Leitungen reparaturbedürftig sind und die technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG nicht mehr erfüllt werden. Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungs- und eine Duldungsverfügung der Gemeinde vom 20.07.2015, mit der die Sanierung ihrer Grundstücksanschlussleitungen angeordnet wurde. Die Gemeinde stützte sich auf § 13 Abs. 6 Satz 1 ihrer Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) und sah die Leitungen als reparaturbedürftig an; technische Mängel erfüllten nicht mehr die Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG. Die Antragsteller rügten u. a. Gleichheitsverletzung, Unzumutbarkeit der Kosten wegen längerer Anschlussstrecke infolge der Lage am Hauptkanal unter der L 232 und eine mögliche rechtliche Unmöglichkeit der Durchführung wegen erforderlicher straßenrechtlicher Gestattung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück; das OVG ließ die Beschwerde zu, bestätigte jedoch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Zulässigkeit und Beschränkung der Prüfung: Der Senat prüfte im Rahmen der Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und fand keine Anhaltspunkte für eine Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung. • Gleichheit und Planungsermessen: Die Gemeinde besitzt bei Planung und Lage der Kanalisation ein gewichtiges Planungsermessen; ein Gleichheitsverstoß ist nicht gegeben, solange die durch die Kanalführung entstehenden Mehrkosten für den Anschluss in einem zumutbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. • Zumutbarkeit der Kosten: Bei Wohnhäusern gelten Anschlusskosten in einer Größenordnung bis etwa 20.000–25.000 € regelmäßig noch als zumutbar; die vom Verwaltungsgericht geschätzten Sanierungskosten von bis zu 20.000 € liegen daher voraussichtlich im tragbaren Verhältnis. • Rechtliche Unmöglichkeit und Gestattung: Das Vorliegen einer nur möglichen Notwendigkeit einer straßenrechtlichen Gestattung begründet keine rechtliche Unmöglichkeit der Anordnung; die Möglichkeit alternativer Ausführungsverfahren (z. B. Berstliner-Verfahren) und die nicht ersichtliche Verweigerung einer Gestattung verhindern die Nichtigkeit der Verfügungen. • Voraussetzungen der ABS-Bestimmung: § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS begründet eine laufende Instandhaltungspflicht für Grundstücksanschlussleitungen; diese Pflicht ist verschuldensunabhängig und richtet sich allein nach der Reparaturbedürftigkeit und den technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG. • Rechtsfolge bei Reparaturbedarf: Die festgestellten Schäden an den Anschlussleitungen rechtfertigen die Sanierungsanordnung; maßgeblich ist die Gefährdungslage bzw. der technische Zustand der Leitung, nicht der Verursachungsgrund oder mögliche Verantwortlichkeiten Dritter. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass die Anordnungen der Antragsgegnerin zur Sanierung der Grundstücksanschlussleitungen rechtmäßig sind, weil die Leitungen reparaturbedürftig und die technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG nicht erfüllt sind. Es liegt kein Gleichheitsverstoß oder unverhältnismäßige Belastung vor, zumal die geschätzten Sanierungskosten von bis zu 20.000 € voraussichtlich in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Ebenso besteht keine rechtliche Unmöglichkeit der Durchsetzung der Anordnungen; mögliche Erfordernisse einer straßenrechtlichen Gestattung oder alternative Ausführungsarten stehen der Vollziehung nicht entgegen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.