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Beschluss

15 A 60/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0414.15A60.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um den Anschluss des Grundstücks der Klägerin an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage und deren Benutzung. Die Klägerin beabsichtigt, die Trinkwasserversorgung der Bewohner des Hauses auf ihrem Grundstück auch zukünftig über den bislang benutzten Hausbrunnen sicherzustellen. Die mit Bescheid vom 20. April 2010 ausgesprochene Aufforderung der Beklagten, sie – die Klägerin – solle ihr Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgung anschließen, hält diese mit Blick auf Art. 14 GG für unverhältnismäßig. Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der gegen das klageabweisende Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -; I.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. I. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1. Soweit die Klägerin geltend macht, das erstinstanzliche Urteil begegne mit Blick auf Art. 14 GG ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit, weil der hier streitige Anschluss- und Benutzungszwang einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstelle, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des "Angebots" der Klägerin, aus der Solidargemeinschaft nicht ausscheren und "ihren Kostenbeitrag" leisten sowie das Wasser auch abnehmen zu wollen, solange sie es nicht trinken müsse, sondern etwa im Garten einsetzen dürfe. Dieses Vorbringen versteht der Senat dahin, dass die Klägerin nach wie vor den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung und deren zweckgemäße Benutzung und die Herstellung des dafür erforderlichen Hausanschlusses ablehnt. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie nicht durchdringen. Der hier streitige Anschluss- und Benutzungszwang für eine Wasserversorgungseinrichtung erweist sich auch im Hinblick auf Art. 14 GG als verhältnismäßig. Er stellt eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2006 9 LA 249/04 -, NuR 2007, 43 f.. Das gilt, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1988 7 B 55.87 -, a. a. O. auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage gedeckt hat. Denn die Einrichtung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit Anschluss- und Benutzungszwang gehört seit langem zu den aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Gemeinden. Die Eigentumsrechte des Grundeigentümers, der eine private Anlage betreibt, sind daher von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür zulässigerweise den Anschluss- und Benutzungszwang zu begründen. Vor diesem Hintergrund spielt auch der "angebotene" finanzielle Solidarbeitrag der Klägerin keine Rolle. Dabei ist namentlich noch einmal zu unterstreichen, dass - wie ausgeführt - die zentralisierte Trinkwasserversorgung einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. So erübrigt sich u. a., die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von hauseigenen Wasserversorgungsanlagen und die Qualität des durch diese gelieferten Wassers durch Überwachung oder entsprechende Anordnung bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Trinkwasserversorgung erhöht, was der Volksgesundheit dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 15 A 1290/10 -, m. w. N. , zur vergleichbaren Problematik bei der Entsorgung von Schmutzwasser durch hauseigene Kleinkläranlagen. II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2010 15 A 426/10 -. Das ist hier indes nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sowie der obigen Darlegungen unter Ziffer I. spricht vielmehr alles dafür, dass die erstinstanzlichen Entscheidung die Klage zu Recht abgewiesen hat. Nach den obigen Darlegungen sind auch keine komplexen verfassungsrechtlichen Fragen zu beantworten, die der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürften. III. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 . Eine solche Frage, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde, wird durch das Antragsvorbringen nicht aufgeworfen. Dies gilt hinsichtlich der gestellten Frage, "ob und inwieweit eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang möglich ist, wenn der Betroffene alle Nachteile, die der Solidargemeinschaft im Fall der Befreiung entstehen können, ausgleicht", schon deshalb, weil – wie das Antragsvorbringen selber ausführt – nicht damit zu rechnen ist, dass häufiger Fallkonstellationen wie im vorliegenden Verfahren auftreten werden, weshalb ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung der Rechtsfrage nicht besteht. Dessen ungeachtet erfordert die aufgeworfene Frage auch deshalb nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil sie sich ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten lässt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer I. Bezug genommen. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.