Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 wird den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L. aus E. beigeordnet, soweit die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 1218/14 (VG Düsseldorf) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2014 begehren. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 teilweise geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 1218/14 (VG Düsseldorf) wird angeordnet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2014 richtet. Im Übrigen wird diese Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Im Verfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe tragen die Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Festgebühr (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz) auf die Hälfte ermäßigt wird; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat teilweise Erfolg. Die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die sofort vollziehbare Sicherstellung des Hundes „Q.“ richtet (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2014, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Antragsteller können nach den von ihnen dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 ZPO). Die Beiordnung von Rechtsanwältin L. beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Soweit die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin (Untersagung der Haltung, Führung und Betreuung des Hundes „Q.“) begehren, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus E. zu Recht als unbegründet abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt – soweit es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 1218/14 (VG Düsseldorf) gegen die Untersagung des Haltens, Führens und Betreuens des Hundes „Q.“ der Antragsteller geht (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2014) – ebenfalls erfolglos (a). Hingegen hat die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der genannten Ordnungsverfügung (Sicherstellung des Hundes „Q.“) betroffen ist (b). a) Bei summarischer Prüfung spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig erfolgt ist. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, bei „Q.“ handele es sich nicht um einen der Rasse nach gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW mit der Folge, dass dessen Haltung nicht erlaubnispflichtig sei. Nach den nachvollziehbaren Angaben der amtlichen Tierärztin weist der Hund deutlich hervortretende Rassemerkmale eines Hundes vom Typ Staffordshire-Terrier auf. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass der Verkäufer des Hundes ihnen erklärt habe, die Optik von „Q.“ erinnere ein wenig an einen Kampfhund. Schließlich war es auch das phänotypische Erscheinungsbild, aufgrund dessen die Antragsgegnerin auf „Q.“ aufmerksam gemacht wurde. Die von den Antragstellern geltend gemachte Einordnung von „Q.“ als Boxer-Labrador-Mix wird hingegen weder durch die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos untermauert noch haben die Antragsteller insoweit aussagekräftige Unterlagen vorgelegt. Unabhängig davon, dass sich den Antragstellern schon aufgrund der ausgeprägten phänotypischen Merkmale hätte aufdrängen müssen, dass „Q.“ kein Boxer-Labrador-Mix ist, wird die objektiv vorzunehmende Feststellung der Rassezugehörigkeit nicht durch ihre etwaige Unkenntnis in Frage gestellt. Für die Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ist schließlich auch unerheblich, dass „Q.“ sich bislang als „zuverlässiger Familienhund“ verhalten habe, der nie auffällig geworden sei. Denn die Gefährlichkeit der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW aufgeführten Hunderassen und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden ergibt sich unmittelbar kraft Gesetzes. Es kommt hierbei – anders als bei den im Einzelfall gefährlichen Hunden gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW – nicht darauf an, ob ein einzelner Hund ein gefährliches oder aggressives Verhalten gezeigt hat. Vgl. Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 3 Rn. 1 f. Im Übrigen hat in Zweifelsfällen der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW nicht vorliegt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW). Das gilt auch bei „völlig unauffälligen“ Hunden. Dieser Nachweis ist vorliegend nicht erbracht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW ist die Haltung eines gefährlichen Hundes erlaubnispflichtig. Die Antragsteller verfügen jedoch weder über eine Erlaubnis noch erfüllen sie sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer derartigen Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LHundG NRW): Abgesehen davon, dass bislang keine fälschungssichere Kennzeichnung von „Q.“ nachgewiesen ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 7 LHundG NRW), fehlt es insbesondere an einem öffentlichen Interesse an der weiteren Haltung (§ 4 Abs. 2 LHundG NRW). Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Die Antragsteller machen erfolglos geltend, es gehe um eine Vermittlung eines gefährlichen Hundes aus einem Tierheim. Zwar kann nach der Senatsrechtsprechung ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 LHundG NRW auch aus Gründen des Tierschutzes bestehen, wenn ein Hund aus einem Tierheim an eine Privatperson vermittelt werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2014 - 5 B 185/14 - und vom 19. Mai 2010 - 5 B 159/10 -. Siehe auch LT-Drs. 13/2387, S. 22, und Nr. 4.2 VV LHundG NRW). Ein derartiges öffentliches Interesse scheidet aber jedenfalls aus, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 5 E 888/10 -. Wie bereits ausgeführt, hätte sich den Antragstellern angesichts der deutlich hervortretenden Rassemerkmale eines Hundes vom Typ Staffordshire Terrier und des oben zitierten Hinweises des Verkäufers aufdrängen müssen, dass es sich bei „Q.“ um einen gefährlichen Hund handelt. Zumindest hätten sie sich in Bezug auf die Rassezugehörigkeit des Tieres genauer informieren müssen. § 4 Abs. 2 LHundG NRW dient nicht dazu, die Haltung eines privat erworbenen Hundes nachträglich zu legalisieren, nachdem der Hund wegen Fehlens der Erlaubnisvoraussetzungen weggenommen und in einem Tierheim untergebracht worden ist. Andernfalls könnte der Hundehalter, der mit der nicht erlaubten Haltung eines gefährlichen Hundes selber die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Hund in ein Tierheim verbracht wird, nach seinem Belieben ein öffentliches Interesse erzeugen. Auf diese Weise würde § 4 Abs. 2 LHundG NRW letztlich bedeutungslos. Die von den Antragstellern vorgetragene Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen, die mit einem gefährlichen Hund aus einem anderen Bundesland, in welchem keine Erlaubnispflicht besteht, nach Nordrhein-Westfalen ziehen, verfängt nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend begründet (Seite 3, letzter Absatz des Beschlussabdrucks); die Antragsteller haben dem nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Ihr Hinweis, dass sie zu „Q.“ eine emotionale Bindung aufgebaut hätten, führt mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde betreffend die Untersagungsverfügung. b) Die im Wege des Sofortvollzugs erfolgte, u.a. auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Sicherstellung von „Q.“ ist bei summarischer Prüfung materiell ermessensfehlerhaft. Außer in den Fällen der Haltungsuntersagung, in denen ein Hund gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW entzogen und seine Abgabe angeordnet werden kann, kommt die Sicherstellung eines Hundes als ordnungsrechtliche Standardmaßnahme nur unter den engeren Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW in Betracht. Neben dieser spezielleren Ermächtigung tritt die allgemeine hunderechtliche Generalklausel zurück. Vgl. sinngemäß Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/2387, S. 32, wonach die §§ 15 ff. OBG zu beachten sind. Eine Sicherstellung kann danach unter anderem erfolgen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, 58. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt beispielsweise dann vor, wenn jemand einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält und auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Aber auch in einer Hundehaltung ohne die erforderliche Erlaubnis liegt für sich gesehen ein schon eingetretener formaler Rechtsverstoß, der eine Sicherstellung rechtfertigen kann. Allerdings verlangt die Formulierung „kann" in § 43 PolG NRW zusätzlich eine Ermessensausübung über ein Einschreiten im Einzelfall, die nach § 40 VwVfG NRW den strengeren Anforderungen des gesetzlichen Tatbestands Rechnung tragen muss. Einer nachvollziehbaren Ermessensausübung bedarf es gerade in Fällen lediglich formaler Rechtsverstöße bei der Hundehaltung, weil aus ihnen nicht notwendig auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Menschen und anderen Tieren geschlossen werden kann. Jedenfalls lassen sich der gesetzlichen Ermächtigung keine Anzeichen dafür entnehmen, bei Fehlen der erforderlichen Erlaubnis sei das Ermessen regelmäßig dahingehend reduziert, dass eine Sicherstellung des Hundes und Unterbringung in einem Tierheim erfolgen müsse. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 5 B 669/12 -, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 5 B 212/13 -. Genau dies hat vorliegend jedoch die Antragsgegnerin angenommen, indem sie den Hund deshalb sicherstellte, weil „weder ein Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung, Haltungserlaubnis, Kastration u.ä. vorhanden waren“ (vgl. Vermerk vom 15. Januar 2014), obwohl „Q.“ nicht konkret gefährlich in Erscheinung getreten ist (z. B. Beißvorfall, Beinahe-Beißvorfall oder auffallende Aggressivität des Hundes). Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin etwaige weniger belastende Alternativen in Erwägung gezogen hat. Derartiges ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 15 Abs. 1 LHundG i. V. m. § 15 OBG NRW nötig. Bei Verstößen gegen ein Genehmigungserfordernis bietet sich insbesondere an zu klären, ob eine Erlaubnis kurzfristig erteilt werden kann. Dies liegt gerade dann nahe, wenn der Betroffene signalisiert, er wolle und könne die Erlaubnisvoraussetzungen kurzfristig nachweisen. In derartigen Fällen drängt es sich auf, dem betroffenen Hundehalter hierzu Gelegenheit zu geben, etwa indem gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW eine angemessene Frist eingeräumt wird, innerhalb derer er die erforderliche Erlaubnis beantragen kann. Sofern nicht bereits andere behördliche Erkenntnisse über eine konkret gefährliche Hundehaltung vorliegen, lässt im Allgemeinen erst das anschließende Verhalten des Hundehalters eine hinreichend verlässliche Beurteilung zu, ob mildere Alternativen zu einer vorläufigen Sicherstellung nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW vorhanden sind oder ob nach dem ordnungsbehördlichen Opportunitätsprinzip für die Dauer des Genehmigungsverfahrens von einer Tierheimunterbringung abgesehen werden kann. Auch Gründe des Tierschutzes können dafür sprechen, stattdessen andere Unterbringungsmöglichkeiten bei einer Privatperson in Erwägung zu ziehen. Vgl. Art. 20 a GG und Art. 29 a LV NRW sowie Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 LHundG NRW, LT-Drs. 13/2387, S. 22; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 5 B 669/12 -, juris, Rn. 18 ff. Ob mittlerweile die Entziehung des Hundes „Q.“ auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW angeordnet werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.