Beschluss
18 L 1816/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1019.18L1816.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 5207/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2018 anzuordnen und im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die sofortige Herausgabe des Hundes „E. K. of H. “ (Chip-Nr. 000000000000000) an ihn anzuordnen, ist nicht begründet. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung in nicht zu beanstandender Weise schriftlich bestätigte Sicherstellung des Bullterriers „E. K. of H. “ (genannt E. ) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie stellt eine Maßnahme des Verwaltungszwangs dar, die die Antragsgegnerin im Wege des Sofortvollzuges angewandt hat. Rechtsbehelfe, die sich gegen solche Maßnahmen richten, haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 112 JustG NRW). Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Ein hierauf gerichteter Antrag hat Erfolg, wenn sich die angegriffene Maßnahme bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist und daher ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers ausnahmsweise aus anderen Gründen gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt. Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Sicherstellung des Hundes im Wege der sofortigen Anwendung unmittelbaren Zwanges ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann – abweichend von den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW – der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Unabhängig davon, ob die Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 17. Mai 2018 die Sicherstellung des Hundes der Ehefrau des Antragstellers gegenüber mündlich angeordnet hatten, erfolgte die Durchführung der Sicherstellung auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 VwVG NRW, auf den sich die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid auch inzident berufen hat, indem sie mitgeteilt hat, dass sie „im Wege des Sofortvollzuges“ gehandelt habe. Vgl. zur gleichartigen rechtlichen Beurteilung in einer ähnlichen Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 5 B 798/12 -. Die Antragsgegnerin handelte innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse, als sie bei dem am 17. Mai 2018 durchgeführten Einsatz den Hund des Antragstellers sicherstellte und zunächst einem Tierheim zuführte. Sie war nämlich im Zeitpunkt des Einschreitens berechtigt, den Verwaltungsakt zu erlassen, der grundsätzlich dieser Maßnahme hätte vorausgehen müssen, beim Vorgehen im Wege des Sofortvollzuges aber entbehrlich ist. Insoweit ist die Antragsgegnerin auf zutreffender Tatsachengrundlage davon ausgegangen, dass die Haltung des Hundes erlaubnispflichtig, aber bezogen auf den Antragsteller nicht erlaubnisfähig ist, weshalb die Hundehaltung gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 LHundG NRW hätte untersagt werden müssen. Nach letztgenannter Vorschrift soll die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn (u.a.) die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. So liegt der Fall hier. Nach den von den Ordnungsamtsmitarbeitern der Antragsgegnerin vor der Sicherstellung getroffenen Feststellungen ist der Hund, der nach Angaben des Antragstellers in der Klageschrift von diesem gehalten wird, 43 cm hoch. Damit ist bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass es sich entgegen den Angaben des Antragstellers nicht um einen Miniaturbullterrier, sondern um einen Bullterrier, mithin um einen der Rasse nach gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt, für dessen Haltung der Antragsteller einer Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW bedarf. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zählen zu den gefährlichen Hunden solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen im vorstehenden Sinne solche Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Nach den von der FCI (Fédération Cynologique Internationale) und anderen Hundeverbänden wie dem VDH (Verband für das deutsche Hundewesen) anerkannten Rassestandards sind Bullterrier und Miniatur Bullterrier Hunde verschiedener Rassen. Die Merkmale des Bullterriers sind im FCI-Standard Nr. 11 beschrieben, die Merkmale des Miniatur-Bullterriers im FCI-Standard Nr. 359. Ausgehend davon bilden Miniatur-Bullterrier nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung eine eigenständige Rasse und gehören damit nicht zu den in § 3 Abs. 2 LHundG NRW aufgeführten Bullterriern, so VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 – 20 K 2618/14 – m.w.Nachw. bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 – 5 A 1514/15 -. Dabei sind die Rassebeschreibungen von Bullterrier (FCI-Standard Nr. 11) und Miniatur Bullterrier (FCI-Standard Nr. 359) inhaltsgleich; sie unterscheiden sich lediglich in ihrer Größe. Im Rassestandard der FCI Nr. 359 heißt es unter der Rubrik „Größe“: „Die Widerristhöhe sollte 35,5, cm nicht überschreiten.“ Danach stellt die Größe des Hundes nach den FCI Standards das entscheidende phänotypische Abgrenzungsmerkmal zwischen den beiden Hunderassen dar und ist eine maximale Widerristhöhe von 35,5 cm für den Rassestandard des Miniatur Bullterriers der Regelfall, OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 18. Juli 2017 - 5 B 1340/16 - m. w. Nachw.; VG Köln, a.a.O. Gemessen daran geht das Gericht bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers, dessen von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin gemessenen Widerristhöhe von 43 cm die Sollgröße eines Miniatur-Bullterriers erheblich übersteigt, nicht um einen Miniatur Bullterrier handelt, sondern zumindest von einer Kreuzung mit einem (Standard) Bullterrier im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW auszugehen ist. Damit befindet es sich im Einklang mit der hier maßgeblichen landesrechtlichen Rechtsprechung, die dies in zahlreichen Fällen bei erheblicher Überschreitung der Sollgröße von 35,5 cm ebenso beurteilt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2017, a.a.O. (39-40 cm), Beschluss vom 12. Juli 2017 ‑ 5 B 1839/16 - (42-43 cm), Beschluss vom 23. Juni 2017 - 5 B 1311/16 - (zwischen 38,5 cm und 41,5 cm), Beschluss vom 31. Mai 2017 - 5 B 1175/16 - (41-43 cm), Beschluss vom 31. August 2016, a.a.O. (46 cm), VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 18 K 6659/16 - (42 cm), Beschluss vom 30. September 2016 - 18 L 2704/16 - (42-43 cm) und Beschluss vom 8. September 2016 (mindestens 38,5 cm). Damit obliegt der Antragsteller im Streitfall nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW der Nachweis dafür, dass es sich bei „E. “ um einen (reinrassigen) Miniatur Bullterrier handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2017, a.a.O. und vom 25. Juli 2016, a.a.O. m.w.Nachw. Diesen Nachweis hat der Antragsteller bisher weder mit den von ihm vorgelegten Unterlagen erbracht noch bieten diese Unterlagen Anlass, die Zuordnung von „E. “ zur Rasse „Standard Bullterrier“ zu erschüttern. Die vorgelegte Ahnentafel kann schon deshalb nicht zum Nachweis dessen dienen, dass „E. “ ein reinrassiger Miniatur Bullterrier ist, weil daraus hervorgeht, dass beide Eltern des Hundes die (Soll-) Größenbegrenzung eines Miniatur Bullterriers überschritten haben (Vater ca. 38 cm, Mutter 39 cm), vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2016, a.a.O. in Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016, a.a.O. Damit ist es auch unter Zugrundelegung der Ahnentafel zweifelhaft, ob beide Elternteile der Rasse Miniatur Bullterrier zuzuordnen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2017, a.a.O. und vom 31. Mai 2017, a.a.O. Soweit bei den Großelterntieren in der Ahnentafel Größenangaben verzeichnet sind, deuten auch diese mit 36 cm und 38,5 cm darauf hin, dass die Zuordnung zur Rasse Miniatur Bullterrier zweifelhaft ist. Soweit in der Ahnentafel weitere rassespezifische Angaben ‑ insbesondere Größenangaben – zu den Großelterntieren nicht vorhanden sind, ist diese auch insoweit nicht ergiebig, die Zugehörigkeit des Hundes „E. “ zur Rasse Miniatur Bullterrier zu belegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2017, a.a.O. Zudem hat nach der vom Antragsteller eingereichten E-Mail des Züchters von „E. “, bei dem der Hund von der Vorbesitzerin am 00.00.2014 erworben worden sein soll, dieser 1990 als Züchter im E1. D. für Bullterrier angefangen und in der Vergangenheit für 6 Jahre das Amt des Zuchtwartes der Landesgruppe I. für die Rassen Bullterrier, Miniatur Bullterrier, American Staffordshire und Staffordshire Bullterrier ausgeübt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass der Züchter mit Hunden, die in Nordrhein-Westfalen als Hunde gefährlicher Rassen im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW gelistet sind, gezüchtet hat. Angesichts der Größe von 43 cm und damit einer deutlichen Überschreitung des Regelfalls eines Miniatur Bullterriers verbietet sich auch die Annahme, dass es sich bei „E. “ lediglich um einen (groß geratenen) Miniatur Bullterrier handelt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2017, a.a.O. Die Haltung eines solchen Hundes ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 LHundG NRW erlaubnispflichtig. Die Erteilung der Erlaubnis setzt (u.a.). voraus, dass ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht (§ 4 Abs. 2 S. 1 LHundG NRW), ferner, dass die den Antrag stellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LHundG NRW). Für ein privates Interesse des Antragstellers an der Haltung von „E. “ sind Anhaltspunkte weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung liegt gemäß Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Diese Fallkonstellation ist hier nicht einschlägig. Der Hund „E. “ befand sich nicht im Tierheim, sondern ist nach Angaben des Antragstellers von einer Bekannten namens S. erworben worden, die ihrerseits den Hund, der am 00.00.2014 geboren sein soll, ausweislich des Kaufvertrages am 29. Dezember 2014 von dem Züchter erworben habe. Aus den weiteren vom Antragsteller überreichten Unterlagen ergibt sich, dass diese den Hund ordnungsgemäß bei der Stadt H1. und nach Umzug auch in der Stadt C. angemeldet haben will, bevor es ihr beruflich nicht mehr möglich gewesen sei, den Hund zu halten, und sie diesen an die Familie des Antragstellers weitergegeben habe. Ausweislich des Verwaltungsvorganges ist Frau S. am 1. Mai 2015 nach C. verzogen. Mithin ist auf Grund des Geschehensablaufes davon auszugehen, dass „E. “ ausgewachsen gewesen sein dürfte, als der Antragsteller den Hund von Frau S. erworben hat. Ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin habe die Ehefrau des Antragstellers zudem bei dem Einsatz am 17. Mai 2018, der zur Sicherstellung des Hundes führte, zunächst angegeben, den Hund als Miniatur Bullterrier über Ebay erworben zu haben. Auch wenn der Antragsteller nunmehr bestreitet, dass seine Ehefrau gesagt habe, dass der Hund über Ebay erworben worden sei, sondern von der Bekannten Frau S. stamme, schließen sich beide Angaben nicht notwendig aus, da der Antragsteller über Ebay erfahren haben mag, dass eine Bekannte seiner Ehefrau ihren Hund anbietet oder deren Bekanntschaft auf der Annonce bei Ebay beruhen kann. Das öffentliche Interesse ergibt sich auch nicht aus der Vermeidung eines drohenden Tierheimaufenthaltes. Die Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung besteht, um einen Tierheimaufenthalt zu vermeiden, ist nicht auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtungsweise zu beantworten. Maßgeblich sind die tatsächlichen Gegebenheiten. Ansonsten hätte es jeder Hundehalter in der Hand, durch die bloße Behauptung, der Hund wäre sonst in das Tierheim gekommen, ein öffentliches Interesse zu begründen, was dem Missbrauch „Tür und Tor öffnen“ und dazu führen würde, dass § 4 Abs. 2 LHundG NRW weitgehend obsolet wäre. Unabhängig davon kann dem Antragsteller bei summarischer Prüfung die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes auch deshalb nicht erteilt werden, weil er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Unzuverlässigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsteller den Hund „E. “ hält, ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein. Hiervon ist nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge bei summarischer Prüfung auszugehen. Der Einsatz am 17. Mai 2018, der zur Sicherstellung des Hundes führte, erfolgte, da die Antragsgegnerin einen Hinweis erhalten hatte, dass die Familie des Antragstellers einen Bullterrier halte, der ohne Maulkorb und unangeleint geführt würde, wie es für einen gefährlichen Hund gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 LHundG NRW jedoch erforderlich sei. Da es sich nach Auffassung des Antragstellers bei dem sichergestellten Hund „E. “ um einen Miniaturbullterrier handelte, der demnach kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW wäre, spricht bei summarischer Prüfung viel dafür, dass der Hinweis zu mindestens hinsichtlich des fehlenden Maulkorbes der Wahrheit entspricht. Wann der Antragsteller „E. “ erworben hat und wie lange er diesen hält, ist nicht feststellbar und hat der Antragsteller nicht angegeben. Nach den Angaben der Antragsgegnerin war der Antragsteller weder zum Zeitpunkt der Sicherstellung im Besitz einer Haltungserlaubnis für „E. “ noch sei die Erhaltung einer Erlaubnis nach dem Landeshundegesetz für „E. “ beantragt oder die Hundehaltung angezeigt worden. Da der Hund ausweislich des Geschehensablaufes vom Antragsteller jedenfalls zu einem Zeitpunkt von Frau S. erworben worden sein muss, an dem dieser schon ausgewachsen war, handelt es sich auf Grund seiner Widerristhöhe von 43 cm, selbst wenn man der Annahme des Antragstellers folgen würde, dass es sich um einen Miniaturbullterrier handele, um einen großen Hund im Sinne des § 11 LHundG, dessen Haltung gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW bei der Behörde anzuzeigen ist, dessen Haltung bestimmten Voraussetzungen unterliegt (§ 11 Abs. 2 LHundG NRW) und der nach § 11 Abs. 6 LHundG weitgehend angeleint zu führen ist. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass der Hund ordnungsbehördlich oder steuerlich gemeldet war. Da der Hund auf Grund seiner Widerristhöhe von 43 cm bei summarischer Prüfung wie oben ausgeführt als Bullterrier, mithin als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW zu betrachten ist, hätte der Hund auch mit einem Maulkorb ausgeführt werden müssen, da eine Befreiung vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW nicht vorliegt. Der Antragsteller hätte auch erkennen können, dass es sich bei seinem Hund entgegen den Angaben im Abstammungsnachweis und den Angaben der Vorbesitzerin nicht um einen Miniaturbullterrier, sondern um einen Bullterrier handelte. Sein Hund wies bei Erwerb mit 43 cm eine Widerristhöhe auf, die die Sollhöhe eines Miniaturbullterriers von 37,5 cm bei weitem übersteigt. Wie groß der Hund ist, ist zudem mit einfachen Mitteln auch von jedem Laien feststellbar. Zudem ist nach dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Foto schlechter Qualität davon auszugehen, dass der Hund phänotypisch das Aussehen eines Listenhundes gemäß § 3 Abs. 2 LHundG NRW aufweist. Hinsichtlich der Prüfung der Rassezugehörigkeit eines Hundes sind an den Hundehalter – gerade wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben von Menschen – hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 - 5 B 137/15 -, NRWE, RN 8. Ein Hundehalter muss sich vor dem Erwerb eines bestimmten Hundes über dessen Rasseneigenschaften und Haltungsvoraussetzungen informieren, zumal die Abgabe vom Züchter an die Vorbesitzerin offenbar im Welpenalter erfolgte, in dem der Hund seine endgültige Größe noch nicht erreicht hatte, mithin noch nicht abschließend feststand, ob der Hund sich als Miniatur Bullterrier oder Bullterrier auswachsen würde. Des Weiteren ist nach den Feststellungen der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass der Antragsteller zudem eine Deutsche Dogge hielt, bei der es sich ebenfalls um eine großen Hund im Sinne von § 11 LHundG handeln dürfte, deren Haltung bei der Antragsgegnerin ebenfalls nicht bekannt war, sodass der Antragsteller auch insoweit gegen die Pflichten eines Hundehalters verstoßen hat. Als Rechtsfolge räumt § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW der Behörde kein Ermessen ein; vielmehr sieht die Vorschrift vor, dass die Hundehaltung untersagt werden „soll“. Dies bedeutet, dass die Untersagung zwingend erfolgen muss, wenn nicht auf Grund besonderer Umstände ein atypischer Fall vorliegt. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Aus der damit gegebenen Berechtigung der Antragsgegnerin, die Hundehaltung zu untersagen, folgt zugleich die Befugnis, anzuordnen, dass der Hund dem Antragsteller entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist (§ 12 Abs. 2 S. 4 LHundG NRW). Auch die weiteren Voraussetzungen des Sofortvollzuges gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW liegen vor. Die sofortige Anwendung des hier allein in Betracht kommenden Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs durch die Antragsgegnerin war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW notwendig. Dieses Kriterium entspricht der für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW erforderlichen gegenwärtigen Gefahr. In Abgrenzung zu anderen Gefahrenarten stellt der Begriff der gegenwärtigen Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Insoweit ist von der Gegenwärtigkeit einer Gefahr dann auszugehen, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, juris, RN 32. So ist es hier. Der Schaden in Gestalt eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung war bereits eingetreten, weil der Antragsteller den gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hielt und die Hundehaltung, wie ausgeführt, nicht erlaubnisfähig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2018 - 5 B 1427/17 - m.w.Nachw. Die Sicherstellung war auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsverstöße gegen die Hundehaltung von „E. “ durch eine weniger belastende Maßnahme zuverlässig hätten beseitigt werden können. Insbesondere ist sie ermessensfehlerfrei angeordnet worden. Für eine fehlerfreie Ermessensausübung genügt in diesem Zusammenhang zwar nicht der bloße Hinweis auf den formalen Rechtsverstoß, der in der Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW ohne die erforderliche Erlaubnis liegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2018, a.a.O. und Beschluss vom 4. Dezember 2012, a.a.O. m.w.Nachw. Hier kommt jedoch hinzu, dass auf Grund der festgestellten Erwerbsumstände sowie der unangemeldeten Haltung dieses und eines weiteren Hundes von einer bewussten Umgehung der Vorschriften des LHundG NRW auszugehen ist, zumal der Antragsteller nach seinen Angaben in der Vergangenheit einen American Staffordshire Terrier, mithin einen der Rasse nach gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Abs. 3 LHundG NRW mit einer entsprechenden Erlaubnis der Antragsgegnerin gehalten habe und mithin über die entsprechenden Haltungsvoraussetzungen des LHundG NRW informiert war. Auf diese Gesichtspunkte hat sich die Antragsgegnerin auch berufen, indem sie diese in der Ordnungsverfügung überwiegend angeführt und ihrer Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu Grunde gelegt hat. Im Übrigen ist es mit einer bewussten Umgehung der Vorschriften des LHundG NRW unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss, OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 – 5 B 137/15 -, NRWE, RN 6 mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 – 5 B 1008/14 - ; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 ‑ 5 B 446/14, - 5 E 451/14 – Juris RN 11. Insoweit liegen bei summarischer Prüfung weder Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Anordnung der Sicherstellung verkannt hat, dass diese in ihrem Ermessen liegt, noch, dass sie angenommen habe, dass ihr Ermessen bei Fehlen der erforderlichen Erlaubnis regelmäßig dahingehend reduziert sei, dass eines sofortige Sicherstellung des Hundes und Unterbringung in einem Tierheim erfolgen müsse. Sie hat vielmehr in der angefochtenen Ordnungsverfügung hinreichend deutlich gemacht, dass sie den Hund sichergestellt habe, weil es sich nach den Umständen des konkreten Falles nicht lediglich um einen formalen Rechtsverstoß gegen die Hundehaltung gehandelt habe, auch wenn keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Hund selbst konkret gefährlich war. Der sofortige Vollzug der Wegnahme war auch notwendig. Der Zweck der Maßnahme (Sicherstellung des Hundes) konnte nicht durch den Erlass eines Verwaltungsaktes unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Durchführung des gestreckten Zwangsverfahrens erreicht werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2012, a.a.O. m.w.Nachw. Ein derartiges Vorgehen hätte nicht zu einer vergleichbar effektiven und raschen Beendigung der von dem Hund ausgehenden Gefahren geführt. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte schriftlich erfolgen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), eine Androhung von Zwangsmitteln darüber hinaus sogar zugestellt werden müssen (§ 63 Abs. 6 VwVG NRW). All dies hätte nicht sofort geschehen können, nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Widerristhöhe des Hundes bekommen hatte. Nachdem die Mitarbeiter der Antragsgegnerin nach einem Hinweis am 17. Mai 2018 festgestellt hatten, dass der Antragsteller tatsächlich einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW hielt, war ein sofortiges Eingreifen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 LHundG NRW in Verb. Mit § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 Nr. 1 PolG NRW notwendig, auf die sich die Antragsgegnerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung auch berufen hat. Im Hinblick auf die Erwerbsumstände, dem Zeitpunkt des Erwerbs, der festgestellten Widerristhöhe des Hundes und der bisherigen Nichtanmeldung des Hundes lag es nahe, dass die konkrete Gefahr der „Zugriffsvereitelung“ im Falle des vorherigen Erlasses einer Grundverfügung bestand. Angesichts des bis dahin vom Antragsteller an den Tag gelegten Verhaltens, aus dem sich ergibt, dass er zur Verfolgung eigener Interessen bereit ist, sich über Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit hinwegzusetzen, musste damit gerechnet werden, dass er den Hund dem Zugriff der Antragsgegnerin entziehen würde. Im Übrigen hat sich der Antragsteller durch seine bisherige Hundehaltung als unzuverlässig erwiesen. Auch eine im Haushalt lebende deutsche Dogge hat er, obwohl es sich bei dieser um einen großen Hund im Sinne des § 11 LHundG NRW handeln dürfte, nicht behördlich gemeldet. Im Übrigen ist nach den Angaben der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass der Antragsteller bisher weder die Erteilung einer Erlaubnis nach dem LHundG NRW beantragt noch die Haltung von Hunden angezeigt hat. Es ist den Verwaltungsvorgängen auch nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin Dritte benannt hat, bei denen „E. “ untergebracht werden könne, wozu die Antragsgegnerin den Antragsteller in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 29. Mai 2018 unter Fristsetzung ausdrücklich aufgefordert hat. Spricht damit bei summarischer Prüfung alles für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, fällt die Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Es ist nichts ersichtlich, was zu seinen Gunsten das öffentliche Interesse an der sofortigen Wiederherstellung eines den Anforderungen des Landeshundegesetzes entsprechenden Zustandes ausnahmsweise entgegen dem gesetzlichen Regelfall überwiegen könnte. Gegenüber dem legitimen Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor einer unkontrollierten und unerlaubten Haltung gefährlicher Hunde ist das Interesse des Antragstellers, den Hund „E. “ vorläufig weiter unter Verstoß gegen die Rechtsordnung zu halten, nicht schutzwürdig, zumal er nicht über eine entsprechende Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes verfügt und diese offenbar bisher nicht einmal beantragt hat. Der darüber hinaus geltend gemachte Vollzugsbeseitigungsanspruch besteht darüber hinaus schon deshalb nicht, weil im Falle der Herausgabe des Hundes an den Antragsteller unmittelbar erneut die Voraussetzungen für eine Wegnahme des Hundes eintreten würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.