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Urteil

19 K 3778/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0308.19K3778.14.00
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Leitsätze

Die Anordnung, den Hund an eine von der Ordnungsbehörde festgelegte Stelle bzw. ein bestimmtes Tierheim abzugeben, ist von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW nicht gedeckt. Die Vorschrift ermöglicht nur die Anordnung, dass der Hund an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.

Zur Vollstreckung einer auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG gestützen Abgabeanordnung.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. August 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung, den Hund an eine von der Ordnungsbehörde festgelegte Stelle bzw. ein bestimmtes Tierheim abzugeben, ist von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW nicht gedeckt. Die Vorschrift ermöglicht nur die Anordnung, dass der Hund an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Zur Vollstreckung einer auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG gestützen Abgabeanordnung. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. August 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger war nach eigenen Angaben seit Ende März 2014 Halter eines Hundes mit dem Namen „S. “. Am 1. April 2014 stellte er den Hund bei der Tierärztin Frau N. vor, die eine Mikrochip-Implantation vornahm und einen Heimtierausweis auf den Namen „S1. “ ausstellte. In dem Ausweis ist als Rasse „Am. Staffordshire Terrier“ und als Geburtsdatum der 28. Februar 2014 eingetragen. Am 9. Juli 2014 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, er habe einen mittels Internetanzeige angebotenen Labrador-Welpen in E. gekauft. Ihm seien weder Name noch Anschrift des Verkäufers bekannt. Er habe sich mit dem Verkäufer auf einem Parkplatz getroffen und dort den Hund übernommen. Die Beklagte forderte den Kläger auf, am 11. Juli 2014 mit allen Unterlagen über den Hund vorzusprechen. Die Tierärztin gab auf Rücksprache an, es sei bereits jetzt deutlich erkennbar, dass es sich nicht um einen Labrador, sondern um einen American Staffordshire Terrier handele, die Fellfarbe sei blau. Der Kläger nahm den Vorsprachetermin nicht wahr. Entgegen seiner Ankündigung vom 17. Juli 2014 sprach er auch weder an diesem Tag noch am 18. Juli 2014 bei der Beklagten vor. Unter dem 23. Juli 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Haltung eines American Staffordshire Terrier der Erlaubnis bedürfe, die Erlaubnisvoraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Es sei daher beabsichtigt, ihm die Haltung des Hundes zu untersagen. Der Kläger erhalte Gelegenheit, sich bis zum 8. August 2014 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Sie werde die Untersagung nötigenfalls mit Zwangsmitteln wie Zwangsgeld und unmittelbarem Zwang durchsetzen „bzw. von der Möglichkeit der Sicherstellung“ des Hundes Gebrauch machen und weise darauf hin, dass der Kläger im Falle der Sicherstellung die Kosten für dessen Unterbringung im Tierheim in Höhe von derzeit 7,50 € zzgl. MwSt. pro Tag zu tragen habe. Der Kläger beantragte am 4. August 2014 die Erteilung einer Haltererlaubnis, wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und legte einen Versicherungsschein über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für einen „American Stafford Terrier“ namens „S1. “ mit Versicherungsbeginn zum 10. Juli 2014 vor. Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 11. August 2014 versagte die Beklagte die Erteilung der ordnungsbehördlichen Erlaubnis nach dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) zur Haltung des American Staffordshire Terriers „S1. “ (Ziffer 1) und untersagte dem Kläger die Haltung des mit Chipnummer bezeichneten Hundes (Ziffer 2). Sie ordnete an, dass der Hund dem Kläger entzogen werde, und forderte den Kläger auf, den Hund bis zum 26. August 2014 im Tierheim H°°°°° unterzubringen sowie bis zum 2. September 2014 einen schriftlichen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorzulegen (Ziffer 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der unter Ziffer 3 getroffenen Anordnung drohte die Beklagte die Durchführung dieser Anordnung im Wege des unmittelbaren Zwangs und die „Ersatzvornahme in Form des Transportes und der Unterbringung im Tierheim“ an. Ferner drohte sie dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € an, falls er den Hund an eine andere Person abgebe, die nicht im Besitz einer Erlaubnis sei (Ziffer 5). Die Kosten der Verfügung seien vom Kläger zu tragen und würden auf 45,- € festgesetzt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Haltung des American Staffordshire Terrier bedürfe nach §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 LHundG NRW der Erlaubnis. Ein besonderes privates Interesse an der Haltung des Hundes sei nicht erkennbar. Auch ein öffentliches Interesse sei mit Blick darauf nicht gegeben, dass der Kläger keinerlei Nachweis über die Herkunft des Hundes erbracht habe. Die Rassezugehörigkeit des Hundes sei bereits bei der Übernahme offensichtlich gewesen und vom Kläger nicht hinterfragt worden. Der Kläger habe kein Führungszeugnis zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit erbracht. Gegen die Zuverlässigkeit spreche zudem, dass er mit dem Kauf eines vier Wochen jungen Welpen gegen § 2 Abs. 4 der Tierschutz-Hundeverordnung verstoßen habe. Die Untersagung der Haltung des Hundes beruhe auf § 12 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW. Ein Ausnahmefall im Sinne dieser Vorschrift sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Anordnung der Entziehung des Hundes und Abgabe an das Tierheim H°°°°° stütze sich auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Die durch die Unterbringung im Tierheim entstehenden Kosten von zur Zeit 7,50 € zzgl. MWSt. pro Tag würden dem Kläger als Hundehalter auferlegt, da er für den Tierheimaufenthalt verantwortlich sei. Die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegende sog. „Wegnahme“ des Hundes sei in der Regel erforderlich, um sicherzustellen, dass Personen, denen die Haltung ihres Hundes untersagt worden sei und die die Haltungsvoraussetzungen nicht erfüllten, mit dem Hund nicht mehr umgingen. Ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigende Einwände habe der Kläger nicht vorgebracht. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, insbesondere stünden mildere, gleich taugliche Mittel nicht zur Verfügung. Die Anordnung des Nachweises zum Verbleib des Hundes beruhe auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Sie solle gewährleisten, dass das Tier nicht lediglich „entfernt“ werde. Sie sei ermessensgerecht, um möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch eine rechtswidrige Weitergabe oder Aussetzung des Hundes vorzubeugen. Die Androhung der Zwangsmittel zu Ziffer 5 der Ordnungsverfügung folge aus den §§ 55 ff. VwVG NRW. Nach Abwägung aller Interessen habe sie, die Beklagte, sich zu der Androhung des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme des Hundes und gleichzeitig der Ersatzvornahme durch Transport und Unterbringung im Tierheim gemäß § 59 Absatz 1 VwVG entschlossen, da dies die den Kläger am wenigsten belastenden Mittel zur Zweckerreichung seien. Das für den Fall der Abgabe an eine andere Person ohne Erlaubnis angedrohte Zwangsgeld sei das einzige unter Berücksichtigung aller Umstände verhältnismäßige Mittel zur Durchsetzung. Der Betrag müsse einen möglichen Kaufpreis übersteigen, um dem Abgabeverbot den nötigen Nachdruck zu verleihen. Rechtliche Grundlage für die Gebührenfestsetzung sei Tarifstelle 18a.1.2 AVerwGebO NRW i.V.m. §§ 2 und 15 Abs. 2 GebG NRW. Der Kläger hat am 22. August 2014 Klage erhoben. Am 29. August 2014 unterzog er sich erfolgreich einer Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt des Veterinäramts C. , Herrn N1. . Dieser teilte der Beklagten ausweislich einer Gesprächsnotiz vom selben Tag mit, dass es sich bei dem streitbetroffenen Hund phänotypisch mindestens um einen American Staffordshire Terrier-Mischling handle. Die entsprechenden körperlichen Merkmale seien unverkennbar. Die Beklagte hat eine Auskunft aus dem Zentralregister für den Kläger vom 21. Oktober 2014 eingeholt, die unter dem 11. Dezember 2007, 31. Januar 2008 und 3. April 2008 Eintragungen wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, versuchter gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung sowie unter dem 23. August 2013 eine Eintragung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausweist. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. ° und ° der Beiakte Heft ° Bezug genommen. Am 6. November 2014 teilte die Beklagte der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Anfrage mit, dass der Hund auch an jede anerkannte Tierschutzorganisation abgegeben werden dürfe. Am 13. November 2014 erklärte der Kläger, dass er den Hund im Tierheim I. -X. abgegeben habe. Am 17. November 2014 teilte das Tierheim I. -X. mit, dass der Kläger den Hund wieder aus dem Tierheim abgeholt habe. Er habe mit dem Tierheim lediglich einen Pflegevertrag, keinen Abgabevertrag geschlossen und bei der Abholung geäußert, er werde den Hund seiner Ehefrau verkaufen. Daraufhin hat das Ordnungsamt der Beklagten ihren kommunalen Ordnungsdienst mit der „Sicherstellung“ des Hundes beauftragt. Dieses hat den Hund in Gewahrsam genommen und ins Tierheim H°°°°° verbracht. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Zwangsmittelandrohung zu Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 11. August 2014 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, „S. “ sei weder ein reinrassiger American Staffordshire Terrier noch eine Kreuzung mit entsprechend überwiegendem Phänotyp. Insoweit erforderliche Untersuchungsmaßnahmen seien unterblieben. Es handele sich lediglich um einen „großen“ Hund. Die Voraussetzungen für die Haltung eines solchen Hundes seien erfüllt, insbesondere habe er, der Kläger, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit. Er verweist auf die am 29. August 2014 beim Amtstierarzt des Veterinäramts C. Herrn N1. absolvierte Sachkundeprüfung, der im Übrigen Zweifel an der von der Tierärztin Frau N. dokumentierten Rasse geäußert habe. Das im Heimtierausweis angegebene Geburtsdatum des Hundes sei falsch, richtig sei der 28. Januar 2014. Das habe er, der Kläger, so auch gegenüber der Tierärztin angegeben. Er habe ein besonderes persönliches Interesse an der Hundehaltung, da ihm und seiner Familie im Rahmen einer vom Jugendamt der Beklagten vermittelten Therapie nach dem Tod ihres Sohnes im Alter von acht Monaten eindringlich empfohlen worden sei, einen großen Hund anzuschaffen. Es liege zudem im besonderen öffentlichen Interesse, eine Unterbringung im Tierheim zu vermeiden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2014 in der Fassung der Änderung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes „S. “ zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Begründung der strittigen Ordnungsverfügung. Hinsichtlich des Geburtsdatums des Hundes weist sie darauf hin, dass der Kläger bei der Vorsprache am 4. August 2014 ihrem Vorhalt, einen keine acht Wochen alten Welpen übernommen zu haben, nicht widersprochen habe. Ergänzend führt die Beklagte aus, zur Feststellung der Rasse des Hundes seien keine Untersuchungsmaßnahmen erforderlich. Bei der Phänotypbestimmung gehe es nur um äußerliche Merkmale. Im Übrigen bestehe kein Anlass, an den Feststellungen der Tierärztin Frau N. und des Amtstierarztes Herrn N1. zu zweifeln. Der Kläger sei nach den Eintragungen in seinem Führungszeugnis unzuverlässig, insbesondere sei das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis mit den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW genannten Delikten vergleichbar. Darüber hinaus habe er den Hund über mehrere Monate ohne den erforderlichen Versicherungsschutz gehalten. Zu den vom Kläger zur Begründung eines besonderen privaten Interesses angeführten Therapiezwecken bedürfe es keines gefährlichen Hundes. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 (16 L 1265/14) hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 24. November 2014 (5 B 1322/14) verworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere hat die Ingewahrsamnahme und Verbringung des streitbetroffenen Hundes in das Tierheim H°°°°° nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers geführt. Die Rechtsverfolgung ist dadurch nicht nutzlos geworden, weil eine Rückabwicklung dieser Maßnahmen nicht ausgeschlossen ist. Die verbliebene Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die auf Erteilung der ordnungsbehördlichen Erlaubnis zur Haltung des Hundes „S. “ gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO) ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung in Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung. Nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Diese Voraussetzungen sind einschlägig und nicht erfüllt. „S. “ ist ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Das Gericht hat dazu in dem Beschluss vom 30. Oktober 2014 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (16 L 1265/14) ausgeführt: „Gefährliche Hunde sind nach dieser Vorschrift u.a. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen untereinander sowie Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen mit anderen Hunden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen Hunde, bei denen der Phänotyp, d.h. die äußere Erscheinung, einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Hunderassen deutlich hervortritt. Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei „S. “ zumindest um einen American Staffordshire Terrier- Mischling. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Tierärztin Frau I1. N. , die „S. “ anlässlich der Mikrochip-Implantation am 1. April 2014 gesehen hat, hat die Rasse „American Staffordshire Terrier“ in den Heimtierausweis von „S. “ eingetragen und dem Antragsteller nach dessen eigenen Angaben mitgeteilt, dass es sich bei „S. “ um einen American Staffordshire Terrier handele. Dies hat sie auch gegenüber der Antragsgegnerin in einem Telefongespräch vom 9. Juli 2014 erklärt; sie hat ausgeführt, dass bereits jetzt deutlich erkennbar sei, dass es sich bei „S. “ um einen American Staffordshire Terrier handele und nicht um einen Labrador. Auch der Amtstierarzt beim Veterinäramt C. , Herr N1. , der „S. “ anlässlich der vom Antragsteller abgelegten Sachkundeprüfung gesehen hat, hat der Antragsgegnerin am 29. August 2014 telefonisch mitgeteilt, dass es sich bei „S. “ phänotypisch mindestens um einen American Staffordshire Terrier-Mischling handele und die entsprechenden körperlichen Merkmale unverkennbar seien. Dies habe er auch dem Antragsteller erläutert. Der Antragsteller hat ausweislich des eingereichten Vertragsauszuges aus der ab dem 10. Juli 2014 abgeschlossenen Hundehaftpflichtversicherung für „S. “ offensichtlich beim Abschluss der Versicherung selbst angegeben, dass „S. “ ein American Staffordshire Terrier sei. Sofern er nunmehr vorträgt, es stehe nicht eindeutig fest, dass es sich bei „S. “ zumindest um einen American Staffordshire-Mischling handelt, ist dies gänzlich unsubstantiiert. Der bloße Hinweis auf den Umstand, dass „S. “ ihm beim Verkauf – wobei seine diesbezüglichen Ausführungen äußerst pauschal geblieben sind – als Labrador angeboten worden sei, verfängt nicht.“ Diese zutreffenden Erwägungen macht sich die erkennende Kammer für das vorliegende Verfahren zu eigen. Ein besonderes privates Interesse an der strittigen Hundehaltung ist nicht nachgewiesen. Auch insoweit verweist die Kammer auf den bereits zitierten Beschluss des Gerichts vom 30. Oktober 2014. Dort ist zutreffend ausgeführt: „Ein besonderes privates Interesse an der Haltung von „S. “ liegt nicht vor. Der Vortrag des Antragstellers, „S. “ werde zu Therapiezwecken gehalten und eine Trennung von „S. “ würde bei dem Antragsteller und seiner Ehefrau, die beide den Tod ihres acht Monate alten Kindes noch nicht überwunden hätten, zu einer emotionalen Erkrankung führen, greift nicht durch. Der Kammer erschließt sich nicht, warum der von dem Antragsteller und seiner Ehefrau angestrebte Therapiezweck nicht auch durch die Haltung eines anderen Hundes, für den die Haltungsvoraussetzungen gegeben wären, erreicht werden könnte.“ Ein öffentliches Interesse an der Haltung von „S. “ durch den Kläger fehlt aus den im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegten Gründen. Auf diese Ausführungen nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Nicht entscheidungserheblich ist, ob es zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 LHundG auch an den Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG fehlt. Es bedarf daher keiner Vertiefung, dass der Kläger aufgrund der aus der Auskunft aus dem Zentralregister vom 21. Oktober 2014 ersichtlichen Eintragungen und der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der bisherigen Haltung des Hundes nicht die gemäß Nr. 2 dieser Vorschrift erforderliche Zuverlässigkeit besitzen dürfte. Die Untersagung der Haltung des Hundes in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen aus den vorgenannten Gründen vor: „S. “ ist ein gefährlicher Hund, die Erlaubnisvoraussetzungen sind nicht erfüllt und ungeachtet dessen wurde auch eine Erlaubnis versagt. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll die Haltung des Hundes untersagt werden. Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall, der ausnahmsweise eine Ermessensausübung gebietet, bestehen nicht. Die Anordnung der Entziehung des Hundes und dessen Abgabe im Tierheim H°°°°° in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist entgegen der im Beschluss vom 30. Oktober 2014 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann im Falle der Untersagung (nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 LHundG NRW) angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist (Hervorhebung durch die Kammer). Nach der grammatikalischen Konstruktion bezeichnet der mit der Konjunktion „dass“ eingeleitete Relativsatz exakt den Inhalt der durch die Vorschrift ermöglichten Anordnung. Die Behörde kann mithin nicht anordnen, dass der Hund an eine von ihr festgelegte Stelle abzugeben ist, sondern muss dem Hundehalter die durch § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW vorgegebene Alternative einräumen. Ein zwingender Grund für einen Ausschluss dieser durch die Konjunktion „oder“ hervorgehobenen Auswahlmöglichkeit für den Anordnungsadressaten ist nicht ersichtlich und folgt namentlich nicht, wie unten noch ausgeführt, aus Bestimmtheitsaspekten. Vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Januar 2016 – 19 L 1765/15 –; zur gleichartig strukturierten Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG (damals § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG) BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 29.89 –, GewArch 1991, 199. Systematische Erwägungen bestätigen dieses Verständnis. Die Ermächtigung in § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG ist abzugrenzen von der Ermächtigung zur Sicherstellung eines Hundes nach § 43 PolG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG und § 15 Abs. 1 LHundG NRW. Mit der Sicherstellung geht anders als mit der Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG die Begründung eines amtlichen Verwahrungsverhältnisses einher, dessen Kosten dem gefahrenabwehrrechtlich Verantwortlichen gemäß § 46 Abs. 3 PolG NRW zur Last fallen. Dementsprechend ist die Sicherstellung namentlich durch den in § 43 Nr. 1 PolG NRW verwendeten Begriff der gegenwärtigen Gefahr an strengere Anforderungen geknüpft als die Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Die Formulierung „kann“ in § 43 PolG NRW verlangt zudem eine Ermessensbetätigung über ein Einschreiten im Einzelfall, die diesen strengeren Anforderungen des gesetzlichen Tatbestands Rechnung tragen muss. Dabei erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Prüfung, ob der Rechtsverstoß durch eine weniger belastende Maßnahme als die Unterbringung in einem Tierheim beseitigt werden kann. Insbesondere können Gründe des Tierschutzes dafür sprechen, andere Unterbringungsmöglichkeiten bei einer Privatperson in Erwägung zu ziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 5 B 446/14, 5 E 451/14 –, juris, und vom 30. Oktober 2012 – 5 B 669/12 –, NWVBl 2013, 261. Diese besonderen Anforderungen an eine Sicherstellung würden bei einem Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW als Ermächtigung der Behörde, die Abgabe des betreffenden Hundes an ein bestimmtes Tierheim anzuordnen, umgangen. Denn die Vollziehung einer solchen Anordnung durch Wegnahme und Unterbringung des Hundes in diesem Tierheim wäre de facto nichts anderes als eine Sicherstellung. Demgegenüber fügt sich das aus den vorstehenden grammatikalischen Erwägungen folgende Verständnis von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW nahtlos in die beschriebenen systematischen Vorgaben ein. Die Abgabeanordnung stellt dann nämlich die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ggf. geforderte, gegenüber einer Sicherstellung weniger belastende Maßnahme dar, weil sie dem Hundehalter eine anderweitige Unterbringung des Hundes insbesondere bei einer geeigneten Privatperson ermöglicht. Die systemwidrige Vermengung von Sicherstellung und Abgabeanordnung kommt im vorliegenden Fall deutlich zum Ausdruck. So bezeichnet die Beklagte die spätere Wegnahme des Hundes und seine Unterbringung im Tierheim H°°°°° in ihren Gesprächsnotizen vom 17. November 2014 selbst als „Sicherstellung“, obwohl es sich der Sache nach um nichts anderes als um die Umsetzung der inzwischen aufgehobenen Zwangsmittelandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids handelt. Soweit es in der Begründung des Bescheids zudem heißt, die durch die Unterbringung im Tierheim anfallenden Kosten würden dem Kläger als Verantwortlichen auferlegt, geht die Beklagte augenscheinlich von gemäß § 46 Abs. 3 PolG NRW dem Verantwortlichen zur Last fallenden Kosten einer Verwahrung aus. Auf der anderen Seite ist sie teilweise so verfahren, als ob sie eine Abgabeanordnung im Sinne des hier vertretenen Verständnisses von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW erlassen hätte. Insbesondere die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung für den Fall der Abgabe an eine andere Person, die nicht im Besitz einer Erlaubnis ist, knüpft nicht stimmig an den Inhalt der in Ziffer 3 getroffenen Anordnung an, sondern setzt als Grundverfügung die Anordnung der Abgabe an eine geeignete Person oder Stelle voraus. Gegenüber der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Beklagte zudem deutlich gemacht, dass sie die Abgabe des Hundes an jede anerkannte Tierschutzorganisation für zulässig erachtet, obwohl dies der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnung widerspricht. Die Entstehungsgeschichte steht dem aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik folgenden Auslegungsergebnis nicht entgegen. Vielmehr unterscheidet auch die Gesetzesbegründung deutlich zwischen der Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW und der Sicherstellung und Verwahrung nach § 24 Nr. 13 OBG i.V.m. §§ 43 ff. PolG. Eine Sicherstellung wird dort sogar sehr restriktiv an die gegenwärtige Gefahr weiterer Beißvorfälle geknüpft. Vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 33. Schließlich führt auch ein teleologischer Auslegungsansatz zu keinem anderen Ergebnis. Wie ausgeführt, gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Hundehalter die im Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG angelegte Auswahl einer zur Übernahme des Hundes geeigneten Person oder Stelle zu ermöglichen. Eine solche Anordnung begegnet auch unter Praktikabilitäts- oder Bestimmtheitsaspekten keinen Bedenken. Aus § 5 Abs. 6 LHundG NRW folgt, dass eine Person nur dann geeignet im vorstehenden Sinne ist, wenn sie bei Abgabe des Hundes im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 LHundG ist. Eine geeignete Stelle ist dementsprechend eine organisatorische Einheit, die über eine vergleichbare behördliche Zulassung zum Umgang mit gefährlichen Hunden verfügt. Das ist z.B. bei einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung zu bejahen, in der Tiere mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG gehalten werden. Nach diesen Maßgaben überschreitet die Anordnung der Entziehung des strittigen Hundes und seiner Abgabe an das Tierheim H°°°°° die durch § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG eröffneten Befugnisse, weil sie die Stelle festlegt, an die der Hund abzugeben ist. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über den Verbleib von „S. “ bis zum 2. September 2014 kann danach ebenfalls keinen Bestand haben, weil sie allein der Durchsetzung der aus den vorstehenden Gründen aufzuhebenden Abgabeanordnung dient. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie hat ihre Grundlage in § 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVwGebO NRW und Tarifstelle 18a.1.12 des zugehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung maßgeblichen Fassung sowie § 15 Abs. 2 GebG NRW und entspricht den Vorgaben der genannten Gesetze. Insbesondere steht § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW der Gebührenfestsetzung nicht entgegen. Die Amtshandlung im Sinne der Tarifstelle 18a.1.2 AGT ist die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung; diese Amtshandlung ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, fallen die Kosten des Verfahrens der Beklagten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zur Last. Zum Einen hat sie die Erledigung durch Aufhebung der Zwangsmittelandrohungen zu Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung herbeigeführt. Zum Anderen wäre sie insoweit voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen. Die Zwangsmittelandrohungen waren schon deswegen rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, weil es aufgrund der rückwirkenden Aufhebung der Anordnung in Ziffer 3 an dem gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW erforderlichen Grundverwaltungsakt fehlt. Die Androhungen genügten auch nicht den Bestimmtheitsanforderungen namentlich des § 63 Abs. 3 VwVG NRW, weil sie namentlich mit dem unmittelbarem Zwang und der Ersatzvornahme verschiedene Zwangsmittel benannten, die sich nicht tauglich voneinander abgrenzen lassen. Dass es sich bei der Androhung der „Ersatzvornahme“ in Form des Transportes und der Unterbringung von „S. “ im Tierheim um eine in der Androhung des unmittelbaren Zwangs aufgehende Regelung handelt, wie das Gericht in dem Beschluss vom 30. Oktober 2014 im Eilverfahren angenommen hat, leuchtet der erkennenden Kammer nicht ein. Ein solcher Vorrang der Androhung des unmittelbaren Zwangs ist der Regelung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus stellten der unmittelbare Zwang und die Ersatzvornahme keine statthaften Zwangsmittel zur Durchsetzung der Abgabeanordnung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung dar. Der Beklagten ging es nicht darum, den Kläger durch Einwirkung auf Personen und Sachen mittels körperlicher Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen i.S.v. § 67 Abs. 1 VwVG NRW zur Abgabe seines Hundes an das Tierheim zu zwingen, vielmehr wollte sie diese Handlung an seiner Stelle selbst ausführen. Zudem ist unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung gemäß § 62 Abs. 2 VwVG NRW ausgeschlossen, die Abgabe setzt jedoch eine Vereinbarung des Klägers mit dem Tierheim voraus. Aus diesem Grund schied der unmittelbare Zwang auch zur Durchsetzung der Forderung nach Vorlage eines schriftlichen Nachweises über den Verbleib des Hundes aus. Unmittelbarer Zwang dürfte stattdessen (als ultima ratio) zur Durchsetzung der Hundehaltungsuntersagung statthaft sein. Eine Ersatzvornahme schied gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW aus, weil es sich bei der Abgabe des Hundes um eine höchstpersönliche, mithin nicht vertretbare Handlung des Halters handelt. Hinzu kommt, dass die Beklagte ihr Ermessen bei der Auswahl des unmittelbaren Zwangs als Zwangsmittel im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO nicht fehlerfrei an den strikten Vorgaben der §§ 58 Abs. 3, 62 Abs. 1 VwVG NRW ausgerichtet hat, wonach unmittelbarer Zwang nur angewendet werden darf, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. Entgegen diesen Vorgaben wird in der Bescheidbegründung der unmittelbare Zwang als das für den Kläger am wenigsten belastende mildeste Mittel zur Durchsetzung der Entziehungs- und Abgabeanordnung bezeichnet, ohne ein Zwangsgeld in Betracht zu ziehen, wie es in derselben Ordnungsverfügung für den Fall der Abgabe des Hundes an eine nicht über eine Haltererlaubnis verfügende Person angedroht wurde. Schließlich entbehrte die in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung ferner enthaltene Zwangsgeldandrohung eines Grundverwaltungsakts im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Ein Verbot der Abgabe des Hundes an eine nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügende Person ist in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung nicht ausgesprochen und auch nicht als „Minus“ in der Anordnung der Abgabe des Hundes an das Tierheim H°°°°° enthalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.