Beschluss
18 L 1360/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:1118.18L1360.20.00
11Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4119/20 hinsichtlich Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2020 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 3 derselben Ordnungsverfügung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das hat die Antragsgegnerin hier u.a. mit Blick auf die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020 getan. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht zudem die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier die Androhung von Zwangsmitteln in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerseite an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, wesentlich ins Gewicht. Sind die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. 6 Gemessen daran überwiegt betreffend die mit Bescheid vom 6. Juli 2020 unter Ziffer 1 verfügte Haltungsuntersagung, die im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung enthält, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil sich diese Maßnahme bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und auch sonst ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin nicht erkennbar ist. 7 Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder eine erforderliche Erlaubnis versagt wurde. Gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 1 LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (Abstrakt) Gefährliche Hunde sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Dabei sind Kreuzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. 8 Gemessen daran handelt es sich zunächst bei dem von der Antragstellerin gehaltenen Hund O. aller Voraussicht nach um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um die Kreuzung eines (American) Pittbull Terriers mit einem anderen Hund. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Hund der Antragstellerin von dieser als American Bully XL bezeichnet wird. Denn diese Rassebezeichnung ist weder in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erwähnt noch war sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von einem der Hundeverbände (FCI bzw. UKC) anerkannt, so dass allein entscheidend ist, ob die phänotypischen Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG genannten Rassen deutlich hervortreten. 9 OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 5 B 761/19 –, juris, Rn. 2 i.V.m. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2019 – 5 A 1210/17 –, juris, Rn. 62. 10 Das ist bei dem Hund O. (zumindest) mit Blick auf die Rasse American Pittbull Terrier der Fall. 11 Insoweit ist von einem deutlichem Hervortreten entsprechender phänoypischer Merkmale dann auszugehen, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in der Vorschrift genannten oder bestimmten Rassen zeigt. 12 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), LT-Drs. 13/2387, S. 22. 13 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Frage, wann bei einem konkreten Hund ein solches Hervortreten anzunehmen ist, einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich. Maßgeblich sei eine betrachtende Wertung im Einzelfall, die in den Blick nehme, ob ungeachtet des nicht zu leugnenden Einflusses auch anderer Rassen bestimmte, die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar seien. Der Hund müsse in seinem Erscheinungsbild wesentliche Züge der betreffenden Rasse aufweisen. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 – 5 A 1210/17 –, juris, Rn. 76. 15 Gemessen daran tritt bei dem Hund der Antragstellerin der Phänotyp eines American Pittbull Terrier, der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW als Pittbull Terrier bezeichnet wird, deutlich hervor. Das ergibt sich aus der am 29. Mai 2020 stattgefundenen Begutachtung im bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt durch die Amtsveterinärin O1. . Diese stellte fest, dass es sich im Phänotyp zum Zeitpunkt der Beurteilung um einen „American Pittbull Terrier Mischling“ i.S.d. § 3 LHundG NRW handele, bei dem die phänotypischen Merkmale der eingekreuzten Rasse trotz des jungen Alters markant und signifikant hervorträten. Diese Feststellung sei unter Abgleich mit den Rassenmerkmalen, die sich aus dem FCI Standard Nr. 286 (American Staffordshire Terrier) und Nr. 76 (Staffordshire Bullterrier) sowie den Zuchtstandards des United Kennel Clubs für die Rassen American Pittbull Terrier, American Bully und American Bulldog ergeben, erfolgt. Der Abgleich habe hinsichtlich der Kopf- und Ohrenform und auch des Körperbaus markante und signifikante Merkmale der Rassen American Pittbull Terrier und American Staffordshire Terrier ergeben. 16 Diese amtstierärztliche Einschätzung, auf die sich die zuständige Behörde wegen der besonderen Sachkunde eines Amtstierarztes regelmäßig stützen kann, 17 OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 – 5 B 838/20 –, n.v., S. 3 des Beschlussabdrucks unter Verweis auf die in anderem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 23.15 –, juris, 18), 18 erweist sich vor dem Hintergrund der erhobenen Parameter, die in dem erstellten Gutachten im Einzelnen in Form einer Liste aufgeführt sind, als plausibel und nachvollziehbar. Insoweit ist insbesondere unschädlich, dass die Amtsveterinärin eingangs ihrer abschließenden Beurteilung ausgeführt hat, der Hund zeige phänotypisch hinsichtlich der Kopf- und Ohrenform und auch des Körperbaus markante und signifikante Merkmale der Rassen American Pittbull Terrier und American Staffordshire Terrier. Denn die Amtstierärztin hat abschließend – und damit letztgültig – festgestellt, dass es sich um einen American Pittbull Terrier Mischling handele, der den Kreuzungsbegriff des § 3 Abs. 2 LHundG NRW erfülle. Ungeachtet dessen dürfte es grundsätzlich möglich sein, dass bei einem Mischlingshund phänotypisch signifikante Merkmale mehrerer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortreten. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW steht dem nicht entgegen. 19 A.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 – 5 B 838/20 –, .n.v., S. 4 des Beschlussabdrucks. 20 Denn er lässt sich (auch) so verstehen, dass der Phänotyp jedenfalls einer der genannten Rassen deutlich hervortreten muss. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber des Landeshundegesetzes als Kreuzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ausdrücklich solche Hunde definiert, die nach ihrer äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer (Hervorhebung durch das Gericht) der in der Vorschrift genannten oder bestimmten Rassen zeigen. 21 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), LT-Drs. 13/2387, S. 22. 22 Die gegen die Rassebeurteilung vorgetragenen Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen eine abweichende Einschätzung (ebenfalls) nicht. 23 Zunächst ist die von der Antragstellerin vorgelegte Begutachtung durch den Sachverständigen Herrn W. W1. weder geeignet, die Feststellungen der Amtstierärztin zu erschüttern, noch als Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW dafür zu dienen, dass eine Kreuzung mit einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen nicht vorliegt. Soweit Herr W. W1. im Rahmen seiner zentralen Aussage ausführt, die von der Amtstierärztin vorgenommene Einstufung werde von ihm nicht geteilt, ist die dafür gegebene Begründung bereits in sich nicht schlüssig. Denn er erläutert (lediglich), dass der Hund O. nicht dem Rassestandard eines American Pittbull Terrier und eines American Staffordshire Terrier entspreche. Diese Begründung verhält sich indessen nicht zu der entscheidenden Frage, ob es sich bei dem Hund um eine Kreuzung unter Beteiligung einer der genannten oder beider Rassen handelt. Dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen reinrassigen American Pittbull Terrier oder American Staffordshire Terrier handelt, behauptet indes weder die Antragsgegnerin noch geht dies aus dem Gutachten der Amtstierärztin hervor. Die weiteren Ausführungen des Herrn W. W1. , die sich an die von ihm zuvor wiedergegebenen Merkmale der Rassen American Pittbull Terrier und American Staffordshire Terrier anschließen, sprechen zwar von einer phänotypischen Zuordnung zu den genannten Rassen - und lassen so den Schluss auf eine Prüfung einer Kreuzung mit deutlichem Hervortreten phänotypischer Merkmale zu. Jedoch setzen sie sich nicht mit den von der Amtstierärztin ausdrücklich genannten phänotypischen Aspekten auseinander, die aus Sicht der Amtstierärztin für eine Einkreuzung einer der genannten oder beider Rassen sprechen (z.B. Kopf- und Ohrenform, Körperbau). Die Erläuterungen beschränken sich vielmehr im Wesentlichen auf die Parameter Größe und Gewicht, die lediglich zwei der vielfältigen phänotypischen Merkmale darstellen. Zudem überzeugt die Einschätzung auch mit Blick auf Größe und Gewicht nicht. Nachdem die Amtstierärztin ihre Einschätzung mit dem Ergebnis geschlossen hat, bei dem Hund O. handele es sich um einen American Pittbull Terrier Mischling, erschließt sich nicht, warum dieser Hund aus Sicht des Sachverständigen Herrn W. W1. von seiner Größe her nicht dieser Rasse zugeordnet werden könne. Denn nach seinen eigenen Angaben, die sich mit den Vorgaben des Rassestandards decken, erreichen reinrassige weibliche American Pittbull Terrier eine maximale Höhe von 50 cm und maß der Hund O. am Tag der durch Herrn W. W1. durchgeführten Begutachtung lediglich eine Höhe von 43 cm. 24 Soweit Herr W. W1. diesbezüglich weiter ausführt, der Hund O. werde ausgewachsen voraussichtlich eine Größe von 60 cm aufweisen, handelt es sich hierbei um eine bloße Vermutung. Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass sich auch bei einer solchen Größe aufgrund überwiegender anderer phänotypischer Merkmale eine Kreuzung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW künftig feststellen lassen kann. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Frage offengelassen hat, ob bei einem Hund, der die für den eingekreuzten Rassestandard festgelegte Höhe um ca. 20 % überschreitet, noch die Annahme eines deutlichen Hervortretens phänotypischer Merkmale und damit die Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gerechtfertigt sein kann, 25 OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 5 B 703/20 –, n.v., S. 5 des Beschlussabdrucks, 26 bedarf diese Frage hier keiner Vertiefung. Zum einen hat der Hund O. eine Größe, die den Rassestandard des American Pittbull Terrier übertrifft, noch nicht erreicht bzw. ist entsprechendes nicht vorgetragen. Zum anderen handelte es sich selbst bei Annahme einer Größe des (ausgewachsenen) Hundes von 60 cm lediglich um eine Abweichung von 17,6 %. Im Übrigen erfolgten die entsprechenden Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Bullterrier und Miniatur-Bullterrier, für die die Größe des Hundes das zentrale Abgrenzungsmerkmal darstellt. Bei der sich hier stellenden Frage, ob bei einem Hund die phänotypischen Merkmale eines American Pittbull Terrier deutlich hervortreten, kommt es neben der Größe dagegen auch auf eine Vielzahl anderer Merkmale an. 27 Vor dem Hintergrund der zuletzt angegebenen Größe des Hundes O. von 43 cm bestand ferner kein Anlass, dass sich die Antragsgegnerin bzw. die Amtsveterinärin bereits zum derzeitigen Zeitpunkt erneut mit einer Rasseeinstufung des Hundes O. auseinandersetzt. Ungeachtet dessen, dass entsprechende Ausführungen in der Antragserwiderung sogar enthalten sind, wird eine solche erneute Befassung von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann gefordert, wenn im entscheidungserheblichem Zeitpunkt der betreffende Hund die Maximalgröße der eingekreuzten Rasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW bereits deutlich überschritten hat. 28 OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 5 B 703/20 –, n.v., S. 5 des Beschlussabdrucks. 29 Dies ist hier jedoch – wie oben ausgeführt – (noch) nicht der Fall. 30 Auch mit ihrem Vortrag, der Hund sei im Zeitpunkt der amtstierärztlichen Begutachtung noch zu jung für eine (endgültige) Rassefeststellung gewesen, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zwar zuletzt offengelassen, ob eine Rassefeststellung bei einem sehr jungen Hund verlässlich möglich ist. 31 OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 5 B 703/20 –, n.v., S. 5 des Beschlussabdrucks. 32 Jedoch hat die insoweit sachkundige Amtsveterinärin gerade im vorliegenden Fall ausdrücklich erklärt, eine Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW sei aufgrund der festgestellten Merkmale trotz des jungen Alters möglich. Darüber hinaus lässt das Gesetz nicht erkennen, dass die Qualifizierung als abstrakt gefährlicher Hund von einem bestimmten Alter des Hundes abhängt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ist für die Beurteilung, ob es sich um eine Kreuzung i.S.d. Satzes 1 der Vorschrift handelt, allein maßgeblich, ob der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Dies ist – wie bereits ausgeführt – bei dem Hund O. der Fall. Ist der Halter des betreffenden Hundes der Ansicht, der Hund sei trotz der phänotypischen Beurteilung kein gefährlicher Hund, steht es ihm mit Blick auf die Zweifelsregelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW frei nachzuweisen, dass es sich genotypisch nicht um eine entsprechende Kreuzung handelt. 33 Zum diesbezüglichen Verständnis der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW: OVG NRW, 4. November 2020 – 5 B 838/20 –, .n.v., S. 5 des Beschlussabdrucks. 34 Im Übrigen dürfte die Ansicht, dass eine verlässliche Rassezuordnung und in der Folge die Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW per se erst ab einem bestimmten Alter des Hundes – z.B. ab einem Jahr – möglich sein soll, den Gesetzeszweck aushöhlen und mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar sein. Denn dann könnte jede Anschaffung eines Hundes unterhalb dieser Altersgrenze in „gutem Glauben“ erfolgen, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG handelt, mit der Folge, dass zugleich ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Tieres besteht, nachdem dieses die Altersgrenze erreicht hat. Eine solche Praxis, die sich anhand der dem Gericht bekannten Fälle bereits abzeichnet und die im vorliegenden Fall zum Erwerb des Hundes unter Verstoß gegen die Tierschutz-Hundeverordnung (zu frühes Trennen vom Muttertier) geführt hat, eröffnet einen Missbrauch des Gesetzes. Zudem könnte eine Umgehung der Vorgaben des Landeshundegesetzes – wie sie für eine Verneinung eines öffentlichen Interesses an der Haltung gefordert wird – dann nicht nachgewiesen werden. Dies gilt umso mehr, als die diesbezügliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zuletzt dahin tendierte, eine Umgehung der Vorgaben des Landeshundegesetzes dann nicht anzunehmen, wenn der Hund nicht vom Züchter erworben und auch im Übrigen in Unkenntnis möglichst vieler weiterer Hintergründe erfolgt ist. 35 Handelt es sich bei dem Hund der Antragstellerin aller Voraussicht nach um die Kreuzung eines American Pittbull Terriers mit einem anderen Hund, bei dem die Merkmale eines gefährlichen Hundes deutlich hervortreten, mithin um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW, liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor. Insoweit soll das Halten eines gefährlichen Hundes unter anderem untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse der Antragstellerin (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes O. durch die Antragstellerin besteht nicht. 36 Hintergrund des Erfordernisses eines besonderen privaten oder eines öffentlichen Interesses an der Haltung ist der Umstand, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes ein gesteigertes Risiko für die Bevölkerung bedeutet. Dabei kann ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung beispielsweise aus Gründen des Tierschutzes gegeben sein, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. 37 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), S. 22. 38 Ursächlich für diese Erwägung war der Umstand, dass sich im Zeitpunkt der Erarbeitung des Landeshundegesetzes viele sogenannte Listenhunde nach der LandeshundeVO in Tierheimen aufhielten. 39 „Das Elend in unseren Tierheimen ist riesig“, Landtag NRW, Plenarprotokoll 13/56 vom 22.03.2002, Erste Lesung zum Landeshundegesetz, 5784 (5797). 40 Der Gesetzgeber hatte mithin nicht die Konstellation im Blick, dass ein (illegal) gehaltener gefährlicher Hund vom bisherigen Halter weiter gehalten werden darf, um einen Aufenthalt im Tierheim künftig zu vermeiden. Gleichwohl geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass auch an einer ununterbrochenen weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse bestehen kann. 41 OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 5 B 703/20 –, n.v. 42 Ob dieser, mit dem Gesetzeswortlaut (öffentliches Interesse an der weiteren Haltung) begründeten Ansicht zu folgen ist, kann hier offenbleiben. Zu konstatieren ist allerdings, dass der Gesetzgeber primär ein Begriffsverständnis zugrunde gelegt hat, nach dem die „weitere Haltung“ die Haltung im Anschluss an einen (vorübergehenden) Tierheimaufenthalt meint. 43 Vgl. ausdrücklich den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), S. 22, wonach ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung gegeben sein kann, wenn ein Hund aus einem Tierheim vermittelt werden soll. 44 Jedenfalls ist die Annahme eines öffentlichen Interesses vorliegend aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt. 45 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen soll ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW jedenfalls dann ausscheiden, wenn die Vorgaben dieser Norm bewusst umgangen werden. Gleiches gelte unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nehme oder bzw. und behalte, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kenne oder kennen müsse. 46 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 5 B 446/14, 5 E 451/14 –, juris Rn. 11 f. und vom 6. Januar 2011 – 5 E 888/10 –, n.v., S. 2 des Beschlussabdrucks. 47 Hierbei seien wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, wobei jeweils die Besonderheiten des zugrundeliegenden Falles zu beachten seien. 48 OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 5 B 761/19 –, juris, Rn. 8 unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2152/16 –, juris, Rn. 20 ff. und vom 3. August 2015 – 5 B 137/15 –, juris, Rn. 7. 49 Zu den Besonderheiten des Falles gehörten dabei die Art des Erwerbs sowie die Umstände des Kaufes. Diesbezüglich unterscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jüngeren Rechtsprechung insbesondere zwischen dem Erwerb vom Züchter und dem Erwerb von Personen, die nicht im Besitz eines Elterntieres waren. So müsse es sich bei dem Kauf eines Tieres vom Züchter bzw. von dem Besitzer des Muttertieres aufdrängen, sich nach diesem Muttertier oder nach Abstammungsnachweisen zu erkundigen. 50 OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 5 B 761/19 –, juris, Rn. 10. 51 Dies zugrunde gelegt, scheidet die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW deshalb aus, weil die Antragstellerin sich wegen Verletzung bestehender Sorgfaltsanforderungen zurechnen lassen muss, bei dem Kauf des Hundes O. dessen Eigenschaft als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW gekannt haben zu müssen, sowie – zusätzlich – auch deshalb, weil sie den Hund behalten hat, nachdem sie dessen Eigenschaft als gefährlich kannte oder kennen musste. 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 5 E 888/10 –, n.v., S. 2 (in Obhut nimmt oder behält). 53 Ausweislich der Angaben der Antragstellerin gegenüber der Amtsveterinärin im Rahmen der Rassefeststellung am 29. Mai 2020 hat die Antragstellerin den Hund bei einem Züchter erworben. Der Hund sei weder geimpft noch gechipt gewesen. Ferner könne sie weder einen Kaufvertrag, einen EU-Heimtierausweis noch eine den Hund betreffende Ahnentafel vorlegen. Schließlich habe sie die Elterntiere des Welpen vor bzw. bei dem Kauf nicht in Augenschein genommen. In Anbetracht dessen hat die Antragstellerin pflichtwidrig jegliche Maßnahmen unterlassen, die sie in die Lage versetzt hätten zu überprüfen, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Eine solche Überprüfung hätte sich indes aufgedrängt, da die Antragstellerin davon ausgegangen war, einen Hund der Rasse American Bully XL anzuschaffen, bei der nach den obigen Ausführungen die Eigenschaft als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW (Kreuzung) in Betracht kam. Insoweit genügt es den Sorgfaltspflichten eines (künftigen) Hundebesitzers nicht, sich – wie es die Antragstellerin mit E-Mail vom 00. B. 2020 getan hat – erst nach dem Erwerb und der Inbesitznahme eines Hundes zu erkundigen, ob für die Haltung eine Haltungserlaubnis erforderlich ist. 54 Darüber hinaus hat die Antragstellerin den Hund O. auch behalten, nachdem sie dessen Eigenschaft als gefährlich kennen musste. Insoweit stand nach der amtstierärztlichen Rassebeurteilung am 29. Mai 2020 fest, dass der Hund überwiegende phänotypische Merkmale eines American Pittbull Terrier aufwies. Dennoch hat die Antragstellerin den Hund – selbst über den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung am 6. Juli 2020 und die darin für die Abgabe gesetzte Frist hinaus – in Obhut behalten. 55 Vor dem Hintergrund, dass das Fehlen der Erlaubnisvoraussetzungen als Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW bereits mit Blick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW (fehlendes privates oder öffentliches Interesse) anzunehmen ist, kann offenbleiben, wie sich der Umstand, dass die Antragstellerin den Hund O. unter Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften erworben hat, auf ihre Zuverlässigkeit auswirkt. Insoweit hat, worauf die Amtstierärztin in ihrer Begutachtung hingewiesen hat, die Antragstellerin den Hund O. bereits im Alter von ca. vier Wochen erworben. Das ergibt sich daraus, dass das Geburtsdatum des Hundes O. mit 00. N. 2020 angegeben ist und die Antragstellerin bereits mit E-Mail vom 00. B. 2020 gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt hat, sich den Hund angeschafft zu haben. Dieses Vorgehen stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 4 der Tierschutz-Hundeverordnung dar. Nach dieser Vorschrift darf ein Welpe erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Ferner handelt, wer entgegen dieser Vorschrift vorsätzlich oder fahrlässig eine frühere Trennung vornimmt, ordnungswidrig (§ 12 Tierschutz-Hundeverordnung). 56 Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor, bestehen ferner keine Bedenken gegen die ausgesprochene Rechtsfolge der Untersagung der Haltung, die das Gesetz als regelmäßige Folge vorsieht („soll“). Auch die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020 verfügten Entziehung des Hundes sowie die Aufforderung zur Abgabe des Hundes erweisen sich voraussichtlich als rechtmäßig. Diesbezügliche Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Danach kann im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Umstände, die vor diesem Hintergrund dennoch ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin bewirken, sind nicht ersichtlich. 57 Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung) rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage hierfür sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Der Höhe nach ist das angedrohte Zwangsgeld von 500,- Euro am unteren Ende des möglichen Rahmens (von zehn bis hunderttausend Euro) anzusiedeln. Die Höhe des Zwangsgeldes berücksichtigt darüber hinaus das Interesse der Antragstellerin an der Nichtbefolgung der Anordnung. 58 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 59 Rechtsmittelbelehrung: 60 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 61 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 62 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 63 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 64 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 65 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 66 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 67 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 68 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 69 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 70 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 71 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.