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Beschluss

5 E 995/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0718.5E995.16.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2016 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. zutreffend abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 18 K 11662/16 (VG Düsseldorf) gegen die Ziffern 3 und 6 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, abgelehnt. Die Anordnung des vorläufigen Maulkorbzwangs bis zur abschließenden Klärung der Rassezugehörigkeit ihres Hundes „M. “ und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung erwiesen sich bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW als voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Hund der Rasse der Miniatur Bullterrier zuzuordnen sei. Vielmehr handele es sich bei „M. “ wahrscheinlich um einen (Standard) Bullterrier und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, dessen Haltung nach dem Landeshundegesetz u. a. materiellen Beschränkungen wie dem Maulkorbzwang unterworfen sei. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin zunächst ein, der von der Antragsgegnerin angeordnete Maulkorbzwang sei rechtswidrig, weil er auf einer falschen Rasseeinstufung gründe; bei ihrem Hund handele es sich nicht um einen (Standard) Bullterrier, sondern um einen Miniatur Bullterrier. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandener Weise davon ausgegangen, es bestehe ausreichenden Anlass für die Anordnung der streitigen vorläufigen Maßnahme, weil die Antragsgegnerin es zu Recht als offen ansehe, ob es sich bei „M. “ um einen Hund der Rasse Bullterrier handelt. Wie das Gericht bereits ausgeführt hat (S. 3 f. des Beschlussabdrucks), sind die Rassebeschreibungen von Bullterrier (FCI-Standard Nr. 11) und Miniatur Bullterrier (FCI-Standard Nr. 359), einer von der FCI anerkannten eigenständigen Rasse neben dem Bullterrier, inhaltsgleich; sie unterscheiden sich lediglich hinsichtlich ihrer Größe. In der Beschreibung des Miniatur Bullterriers heißt es insoweit (S. 2): „Der Standard ist der Gleiche wie der des Bull Terriers mit der Ausnahme einer Größenbegrenzung.“ Unter dem Punkt „Größe“ wird ausgeführt (S. 5): „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten.“ Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 5 B 1389/16, 5 E 1037/16 -, vom 31. Mai 2017 - 5 B 1175/16, 5 E 866/16 -, vom 31. August 2016 - 5 A 1514/15 - und vom 25. Juli 2016 - 5 B 1132/15 -; VG Gera, Urteil vom 23. September 2013 - 2 K 513/12 Ge -, juris, Rn. 17; VG Magdeburg, Beschluss vom 9. April 2013 - 1 B 116/13 -, juris, Rn. 21 ff., und Urteil vom 2. April 2012 - 2 A 13/11 -, juris, Rn. 23 und 31 ff.; VG Meiningen, Urteil vom 26. Februar 2013 ‑ 2 K 361/12 Me -, juris, Rn. 25; siehe auch OVG S.‑A., Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 -, juris, Rn. 18; a. A. VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2006 - 6 K 903/05 -, juris, Rn. 24 ff. Diese (Soll-)Größenbegrenzung überschreitet der hier in Rede stehende Rüde, dessen Widerristhöhe nach den Angaben der Antragstellerin 39 cm und nach den von ihr beigebrachten Gutachten der Amtsveterinäre der Stadt C. und des S. -F. -Kreises ca. 40 cm beträgt, deutlich und damit nicht nur – wie die Antragstellerin meint – um 2,5 cm. Angesichts dieser Größe ist jedenfalls vom Vorliegen einer Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW auszugehen. Im Streitfall obliegt somit der Antragstellerin nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW der Nachweis dafür, dass es sich bei „M. “ um einen (reinrassigen) Miniatur Bullterrier handelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 5 B 1389/16, 5 E 1037/16 -, und vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris, Rn. 7. Einen solchen Nachweis hat die Antragstellerin nicht mit den genannten Gutachten erbracht. Soweit die Veterinäre darauf abstellen, die Körper- und Kaumuskulatur von „M. “ sei nicht so stark ausgeprägt wie beim (Standard) Bullterrier bzw. die gesamten Körperaufmaße von „M. “ wiesen nicht auf die typischen muskulösen und kräftigen Partien hin, die den (Standard) Bullterrier ausmachten, sind diese Aussagen nicht nachvollziehbar, weil das allgemeine Erscheinungsbild der beiden hier in Rede stehenden Rassen identisch ist; sowohl der Bullterrier als auch der Miniatur Bullterrier sind u. a. „kräftig gebaut, muskulös“ (S. 3 der jeweiligen Rassebeschreibungen). Angesichts der bei beiden Rassen identischen Kopfform erweist sich die von den Amtsveterinären nicht zuletzt auch aufgrund der äußeren Merkmale des Kopfes von „M. “ vorgenommene Zuordnung dieses Hundes zur Rasse der Miniatur Bullterrier ebenfalls als ungeeignet. Aufgrund des – mit Ausnahme der Größe – identischen Erscheinungsbildes der beiden Hunderassen verfängt auch der Hinweis des Antragstellers auf die in der Beschwerdeschrift zitierten Gerichtsentscheidungen nicht, in denen ebenfalls im Wesentlichen auf phänotypische Unterschiede zwischen Bullterrier und Miniatur Bullterrier abgestellt wird. Soweit darin etwa ausgeführt wird, für die Abgrenzung der beiden Rassen sei entscheidend, ob der Hund harmonisch sei und ob ein Eindruck von höchstmöglicher Substanz im Einklang zu Größe und Geschlecht vorhanden sei, vermag dies eine eindeutige Zuordnung des hier in Rede stehenden Hundes zur Rasse der Miniatur Bullterrier ebenfalls nicht überzeugend zu rechtfertigen. Denn das „Harmonieerfordernis“ gilt in vergleichbarer Weise auch für den (Standard) Bullterrier (siehe jeweils S. 5 der Rassebeschreibungen). Aus der Empfehlung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), keine Hunde zur Zucht von Miniatur Bullterriern zuzulassen, die größer sind als 39 cm, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass es sich bei „M. “ trotz der oben genannten Größe um einen Miniatur Bullterrier handelt. Hieraus geht unzweifelhaft hervor, dass ein Hund nur bis zu einer bestimmten Maximalgröße der Rasse Miniatur Bullterrier zugeordnet werden kann. Die Argumentation der Antragstellerin, hierbei – bzw. bei einer Größe bis zu 35,5 cm – handele es sich lediglich um das Idealbild eines Hundes dieser Rasse, es gebe zahlreiche Miniatur Bullterrier, die größer seien, ist nicht zielführend. Sie verwischt die Abgrenzung zwischen den hier in Rede stehenden Rassen; auf der Grundlage dieser Argumentation könnte letztlich nahezu jeder Standard Bullterrier als (groß geratener) Miniatur Bullterrier beurteilt und behandelt werden. Dass dies schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht der Fall sein kann, liegt auf der Hand. Im Übrigen verbietet sich bereits angesichts der Größe von 39-40 cm – und damit einer deutlichen Überschreitung des von der Antragstellerin so bezeichneten Idealbildes eines Miniatur Bullterriers – die Annahme, dass es sich bei „M. “ lediglich um einen (groß geratenen) Miniatur Bullterrier handelt. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Antragstellerin schließlich, die vorläufige Anordnung der Maulkorbpflicht sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie ihren Hund schlechter stelle als einen tatsächlich gefährlichen Hund. Es sei unverhältnismäßig, einen allseitig fest umschlossenen Maulkorb tragen zu müssen, wenn selbst (tatsächlich) gefährlichen Hunden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW auch eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung angelegt werden dürfe, zumal ihr Hund niemals nachteilig in Erscheinung getreten sei. Das Anlegen einer derartigen in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung ist der Antragstellerin bei ihrem Rüden indes nicht verwehrt. Das ergibt sich unmittelbar aus der genannten Vorschrift. In der angefochtenen Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin diese Alternative weder im Tenor noch in der Begründung ausdrücklich ausgeschlossen. Sie hat lediglich die Benutzung von sog. „Haltis“ oder ähnlichen Vorrichtungen untersagt. Als Führvorrichtung handelt es sich aber hierbei nicht um in der Wirkung gleichstehende Vorrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW, sondern um Vorrichtungen, mit denen (schwierig zu führende) Hunde geführt werden können. Sie sind jedoch im Gegensatz zu einem Maulkorb und vergleichbaren Vorrichtungen nicht geeignet, das Beißen zu verhindern, was mit der Anordnung bezweckt ist. Hierbei ist es unerheblich, dass „M. “ bislang nicht negativ in Erscheinung getreten ist. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.