Urteil
18 K 7879/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1028.18K7879.19.00
4mal zitiert
20Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin war seit März 2017 Halterin der Hündin „N. “, die sie bei der Beklagten als großen Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW), nämlich als Kreuzung zwischen Weimaraner und Old English Bulldog, anmeldete. Nachdem die Beklagte anlässlich einer zwischenzeitlichen Sicherstellung des Hundes im August 2018 vom Tierheim Witten einen Hinweis zur augenscheinlichen Rasse des Hundes erhalten hatte, stellte sie mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 fest, dass es sich bei „N. “ um eine Kreuzung der Rasse Pitbull Terrier und einer oder mehrerer anderer Rassen und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Am 1. Februar 2019 untersagte die Beklagte der Klägerin die Haltung und ordnete „N. s“ Entziehung an. Für beide Bescheide liegen Postzustellungsurkunden vor, wonach sie der Klägerin jeweils durch Einlegen in den zu ihrer Wohnung gehörigen Briefkasten zugestellt wurden. Mehrere Versuche der Vollstreckung scheiterten in der Folge, da die Klägerin nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen wurde. Die Klägerin wandte sich mit E‑Mails vom 5. März und vom 13. März 2019 an die Beklagte und teilte mit, sie sei wegen eines Stalkers selten in ihrer Wohnung. Dieser habe auch ihre Post entwendet. Daraufhin übersandte die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 14. März 2019 die Bescheide erneut. Am 13. Juni 2019 erhielt die Beklagte einen anonymen Hinweis, wonach an der Wohnadresse der Klägerin drei als Boxer-Welpen bezeichnete Hunde zum Verkauf stünden. Nach Ansicht der Melderin gehörten die Welpen aber einer anderen Rasse an. Als sie die Verkäuferin darauf angesprochen habe, habe diese gekichert und gesagt, die Hunde würden aber als Boxer-Welpen verkauft. Daraufhin suchten Mitarbeiter der Beklagten am 14. Juni 2019 die Klägerin auf. Sie fanden dabei den Hund „N. “ sowie zwei etwa vier bis fünf Monate alte Welpen, die nach Einschätzung der anwesenden Amtsveterinärin von „N. “ abstammten (Chip-Nummer des Rüden 000000000000000, Chip-Nummer der Hündin 000000000000000), vor. Sie stellten die Hunde sicher und verbrachten sie in das Tierheim I. . Nachdem der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2019, welches ihr am 26. Juli 2019 auch per E-Mail übersandt wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, erließ die Beklagte unter dem 16. Oktober 2019 eine Ordnungsverfügung bezüglich der Welpen. In Ziffer 1 der Verfügung stellte sie fest, dass die beiden Welpen einer Kreuzung aus mindestens der Rasse Pitbull Terrier mit einer oder mehrerer anderer Rassen entstammten und beide Hunde demnach als gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 2 LHundG NRW eingestuft würden. Zudem versagte sie der Klägerin eine Haltungserlaubnis für die genannten Hunde und untersagte ihr die Haltung (Ziffer 2). Sie ordnete ferner die Entziehung der Hunde an (Ziffer 3 Satz 1). Diesbezüglich forderte sie die Klägerin auf (Ziffer 3 Sätze 2 und 3), bis spätestens 4. November 2019 das Eigentum an den Tieren in dort genauer bezeichneter Weise aufzugeben und ihr gegenüber die Eigentumsaufgabe nachzuweisen. In Ziffer 4 drohte die Beklagte ein Zwangsgeld bezüglich der Ziffer 3 an. Zur Begründung führte sie im Hinblick auf Ziffer 1 aus, „N. “ sei unstreitig die Mutter der beiden Welpen. Da sie bestandskräftig als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW eingestuft worden sei, gelte dies auch für die von ihr abstammenden Tiere. Im Übrigen wiesen diese ebenfalls deutliche phänotypische Merkmale eines Pitbulls auf. Die Erlaubnis zur Haltung werde in Ziffer 2 versagt, da die Klägerin eine solche nicht beantragt habe und auch kein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung der Tiere bestünde. Diese seien nicht durch ein Tierheim oder eine Tierschutzorganisation an die Klägerin vermittelt worden, sondern entstammten einer illegalen Verpaarung des gefährlichen Hundes „N. “. Aus den gleichen Gründen ergehe auch die Haltungsuntersagung. Die Klägerin hat am 4. November 2019 Klage erhoben. Zugleich hat sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (18 L 2906/19), dies jedoch nur hinsichtlich der Ziffern 3 und 4. Sie hat ursprünglich beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Oktober 2019 aufzuheben. Nachdem das Gericht im Eilverfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 3 Sätze 2 und 3 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4 angeordnet hat, hat die Beklagte die genannten Verfügungspunkte aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 insoweit die Übernahme der Verfahrenskosten erklärt hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte weiterhin die Ziffer 2 der Ordnungsverfügung insoweit aufgehoben, als darin eine Haltungserlaubnis versagt wird. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren auch diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung des noch streitigen Teils ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die beiden Hunde seien keine gefährlichen Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Eine Einstufung als Pitbull sei nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gar nicht möglich. Auch die Einstufung als American Staffordshire Terrier scheide bei beiden Hunden aus, da sie eine Größenabweichung von mehr als 10 Prozent gegenüber dem Rassestandard aufwiesen. Der Rüde sei außerdem zu schwer. Schließlich habe die Hündin ein Zangen- statt des erforderlichen Scherengebisses, was eine erhebliche Abweichung vom Rassestandard darstelle. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, die Regelungen in den Ziffern 1, 2 sowie Ziffer 3 Satz 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Oktober 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die beiden Hunde seien ungeachtet der Größen- und Gewichtsüberschreitung Kreuzungen im Sinne des Landeshundegesetzes NRW. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2020 (5 A 1033/18) berücksichtige nicht hinreichend, dass bei einer Kreuzung typischerweise auch die andere beteiligte Hunderasse ihre Ausprägung finde, sodass der Rassestandard nicht im Wesentlichen erfüllt werden könnte. Bei dem Zangengebiss handele es sich zudem um eine Abweichung im Randbereich, da es keine Veränderung der Beißkraft zur Folge habe und kein Zuchtuntauglichkeitsmerkmal darstelle. Dass die Hündin nicht eindeutig einer der beiden Rassen American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier zugeordnet werden könne, sei für ihre Einstufung als gefährlicher Hund irrelevant. Die Klägerin habe zudem nicht vorgetragen, welche anderen Rassen sich in den beiden Hunden gekreuzt haben sollen. Die Beklagte hat während des gerichtlichen Verfahrens eine Rassebegutachtung der zu diesem Zeitpunkt knapp zwei Jahre alten Hunde vornehmen lassen. In ihrem dazu gefertigten Gutachten vom 7. Januar 2021 hat die stellvertretende Amtstierärztin des Kreises N1. , Frau C. , im Hinblick auf die Hündin – die mittlerweile „M. “ genannt wird – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Sie sei nach ihrem Heimtierausweis im Februar 2019 geboren und ein American Staffordshire Terrier Mischling. Die Widerristhöhe betrage 51 cm, das Gewicht 25 kg. Das Haarkleid sei kurz, dicht und enganliegend. „M. “ habe einen viereckigen Schädel, einen kräftig ausgeprägten Kiefer und einen gut ausgebildeten Fang. Sie habe ein Zangengebiss, Rosenohren und leicht mandelförmige Augen. Von oben gesehen verjünge sich der Schädel nur leicht zu einem mäßig ausgebildeten Stopp hin. Eine Mittelfurche vom Stopp bis zum Hinterhauptbein sei erkennbar. Die Länge des Fangs sei kürzer als die Länge des Schädels, mit einem Verhältnis von circa 2:3. Ihr Körperbau sei athletisch und gut bemuskelt, die Brust ausreichend tief und mäßig breit, der Rücken kräftig und fest. Die Oberlinie neige sich bei abfallender Kruppe ein wenig. Der Schwanzansatz sei tief, jedoch breit. Die Rute verjünge sich zur Spitze hin. Zu dem Rüden – der mittlerweile „Q. “ genannt wird – stellte die Amtstierärztin fest, er sei ausweislich seines Impfausweises im Februar 2019 geboren und darin als American Staffordshire Terrier Mischling bezeichnet. Er sei bei einem Gewicht von 35 kg 55 cm groß. Sein Haarkleid sei kurz, dicht und enganliegend. Er habe einen nahezu viereckigen Schädel, einen kräftig ausgeprägten Kiefer und einen gut ausgebildeten Fang. Sein Lefzenschluss sei leicht geöffnet, der Oberschädel flach und zwischen den Ohren breit. Er habe einen gut ausgebildeten Stopp, ein Scherengebiss, hohe und weiter hinten angesetzte Rosenohren sowie mandelförmige Augen. Er sei im Körperbau deutlich kräftiger als die Hündin, athletisch und gut bemuskelt. Seine Brust sei tief und breit bei einer ausgeprägt bemuskelten Schulter, der Rücken sei kräftig mit leicht abfallender Oberlinie. Zusammenfassend seien bei beiden Hunden signifikante Merkmale der Rassen American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier vorhanden. Es handele sich bei ihnen um Pitbull- oder American Staffordshire Terrier, gegebenenfalls um Mischlinge aus diesen Rassen. Unter dem 14. April 2021 hat die Amtstierärztin ihre Stellungnahme auf Nachfrage des Gerichts ergänzt. Sie erklärt nunmehr, bei „Q. “ trete der Phänotyp eines American Staffordshire Terriers deutlich hervor. Er weise sowohl im Hinblick auf den Kopf, den Körper, die Rute, die Gliedmaßen, das Gangwerk, das Haarkleid und das Gewicht markante und signifikante Rassemerkmale auf. Dem Rassestandard entsprächen sein Scherengebiss, die Form und der Ansatz seiner Ohren sowie sein rassetypischer Körperbau. Form und Länge der Rute, die Gliedmaßen und die Gliedmaßenstellung seien standardgemäß. Nur die Größe entspreche nicht dem Sollwert des Rassestandards. Bei „M. “ träten die Phänotypen der Rassen American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier deutlich hervor. Sie weise hinsichtlich Kopf, Körper, Rute, Gliedmaßen, Gangwerk, Haarkleid und Gewicht überwiegend markante und signifikante Merkmale eines American Staffordshire Terriers auf, weiche aber in der Größe ab. Bei ihr zeige sich zum Beispiel gering ausgeprägte lose und in Längsfalten geordnete Haut am Hals, was bei Pitbull Terriern rassetypisch sei. Es fiele auch nicht ins Gewicht, dass sie ein Zangengebiss besitze, da dies weder beim American Staffordshire Terrier noch beim Pitbull Terrier ein Zuchtuntauglichkeitsmerkmal sei. Die Amtstierärztin hat in der Stellungnahme ausgeführt, wegen der Größenabweichung der Tiere Kontakt zu einer Rassebeauftragten und Zuchtrichterin des „Deutschen Clubs für Bullterrier e.V.“ aufgenommen zu haben. Diese habe ihr erklärt, dass die Größe nur eine Sollbestimmung sei. Entscheidender sei nach dem Rassestandard Nr. 286 (American Staffordshire Terrier), dass Größe und Gewicht zueinander in richtiger Proportion stünden. Die Amtstierärztin erläuterte weiter, die Standards der Rassen American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier wiesen viele Übereinstimmungen auf. Insofern sei eine Aussage zur Reinrassigkeit ohne Zuchtnachweis nur eingeschränkt möglich. Merkmale anderer Hunderassen träten bei den Hunden nicht hervor. Das Gericht hat der Klägerin am 18. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte, der Gerichtsakte im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (18 L 2906/19), der Gerichtsakten in den beigezogenen Verfahren 18 K 7874/19 und 18 L 2903/19 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer ist in der Kammerbesetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Entscheidung berufen. Der Beschluss vom 18. Dezember 2020 über die Übertragung des Rechtsstreits auf die damalige Berichterstatterin als Einzelrichterin steht dem nicht entgegen. Dieser Beschluss ist schwebend unwirksam, weil das Verfahren infolge eines Mitgliederwechsels in der Kammer einer Richterin auf Probe als Berichterstatterin zugewiesen wurde, die im Entscheidungszeitpunkt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO an einer Entscheidung als Einzelrichterin gehindert ist. Folge ist die Eröffnung der Regelzuständigkeit der Kammer. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Betreffend den noch streitigen Teil ist die zulässige Klage unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2019 ist, soweit sie noch Bestand hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden, indem die Beklagte ihr mit Schreiben vom 11. Juli 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Darüber hinaus erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung auch als materiell rechtmäßig. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde (I.) als auch betreffend die Haltungsuntersagung (II.) und die Entziehungsanordnung (III.) I. Die in Ziffer 1 des genannten Bescheides enthaltene Feststellung, bei den (näher bezeichneten) Hunden der Klägerin handele es sich um gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit zunächst ohne Belang, dass im Tenor der Ordnungsverfügung (darüber hinaus) ausgeführt wird, die Hunde entstammten einer Kreuzung aus „mindestens der Rasse Pitbull Terrier“, hinsichtlich des Hundes „Q. “ aber – worauf noch einzugehen sein wird – ausweislich der amtstierärztlichen Stellungnahme lediglich eine Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier angenommen werden kann. Denn eine Auslegung der Verfügung nach dem objektiven Empfängerhorizont entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt, dass es der Beklagten mit der Gefährlichkeitsfeststellung allein darauf ankam, verbindlich festzustellen, dass die Hunde als Kreuzung mit einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen gefährliche Hunde darstellen. Dies war aus Sicht der Beklagten wichtig, um Gewissheit darüber zu haben, dass für die Haltung und den Umgang mit den Hunden die strengen Voraussetzungen der §§ 4 ff. LHundG NRW zu erfüllen waren. Für diese, sich aus der Feststellung der Gefährlichkeit ergebenden (Rechts-)Folgen unerheblich ist dagegen die Frage, welche der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen Eingang in die Kreuzung gefunden hat. Darüber hinaus durfte die Beklagte eine solche Feststellung der Gefährlichkeit auch vornehmen, und zwar gestützt auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW, abzuwehren. Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob ein bestimmter Hund einer der im Landeshundegesetz NRW enthaltenen Rasselisten unterfällt – gegebenenfalls auch als Kreuzung mit einer solchen Rasse –, darf die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen, wenn – wie vorliegend – die Gefahr besteht, dass seitens des Halters die an die Zuordnung zu einer Rasseliste geknüpften Haltungs- und Umgangsanforderungen nicht beachtet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 25. Die danach grundsätzlich mögliche ausdrückliche Feststellung der Gefährlichkeit war bezüglich der Hunde „Q. “ und „M. “ auch inhaltlich berechtigt. Bei beiden Tieren der Klägerin handelt es sich um (abstrakt) gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 1 LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (Abstrakt) Gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Dabei sind Kreuzungen nach Satz 1 der Vorschrift Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW). Gemessen daran handelt es sich bei den Hunden „Q. “ und „M. “ um gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, weil sie jeweils als Kreuzung eines Hundes der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW aufgeführten Rassen mit einem anderen Hund anzusehen sind. Dies folgt – entgegen der im angefochtenen Bescheid niedergelegten Annahme der Beklagten – indes nicht bereits daraus, dass die Beklagte hinsichtlich des Muttertiers der beiden Hunde, „N. “, bestandskräftig festgestellt hat, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt. Denn jedenfalls vor dem Hintergrund der Unsicherheiten betreffend die Identität und damit die Rasse des Vatertieres sind die Hunde „Q. “ und „M. “ zunächst (lediglich) als Kreuzungen mit einem gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW anzusehen, weshalb es auf eine phänotypische Einordnung ankommt. Diese phänotypische Einordnung führt sowohl bei dem Hund „Q. “ als auch bei dem Hund „M. “ zur Qualifizierung beider Hunde als Kreuzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Insoweit bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, dass Kreuzungen Hunde sind, bei denen der Phänotyp einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortritt. Dabei kann ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in der Vorschrift genannten oder bestimmten Rassen zeigt. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 20. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff des „deutlichen Hervortretens“ weiter konkretisiert und insbesondere dahingehend verengt hat, dass auf die Rasse charakterisierende Merkmale abzustellen sei, hierbei zunächst an solche im Rassestandard aufgeführten äußeren Merkmale des jeweiligen Hundes zu denken sei, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitrügen (wie etwa Kopfform, Größe und Gewicht), diese Merkmale bei einer Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vorliegen müssten, im weiteren der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt werden müsse und Abweichungen lediglich Randbereiche, wie etwa Fellfarbe, Ohrenform oder Schwanzform betreffen dürften, OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 32 m.w.N und 44; nunmehr auch Beschluss vom 12. August 2021 - 5 B 1797/20 -, S. 6 und 8 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Betreffend die äußeren Merkmale, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitragen, ist nach Auffassung der Kammer zunächst zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber seine Einschätzung der abstrakten Gefährlichkeit der genannten Hunderassen nicht ausschließlich an solche konstitutionsbedingten Elemente des Phänotyps anknüpft. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind es vielmehr mehrere rassespezifische Aspekte, die die abstrakte Gefährlichkeit begründen. Insoweit wird zwar unter anderem die körperliche Konstitution der Rasse, etwa Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft und Sprungkraft, genannt. Daneben zählt zu den rassespezifischen Merkmalen aber auch das Auffälligwerden dieser Rassen in der Vergangenheit durch Beißvorfälle sowie eine Zuchtauswahl, die Aggressionsmerkmale begründet, wie etwa eine niedrige Beißhemmung, einen Beschädigungswillen oder eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 19 f. Ausgehend von dieser Gesetzesbegründung ist der Hintergrund der im Landeshundegesetz NRW zum Ausdruck kommenden Benennung sogenannter abstrakt gefährlicher Rassen die Vermutung des Gesetzgebers, die genannten Rassen seien genetisch bedingt besonders gefährlich. Ein wissenschaftlicher Nachweis dafür, dass diese Rassen tatsächlich aufgrund genetischer Merkmale gefährlicher als andere Hunderassen sind, existiert bislang – ebenso wie für das Fehlen einer solchen erhöhten Gefährlichkeit – jedoch nicht. Ungeachtet dessen ist – auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung – anerkannt, dass die auf vorherige Beißvorfälle gestützte Annahme des Gesetzgebers, bestimmten Hunderassen wohne eine besondere Gefährlichkeit inne, auch ohne wissenschaftlichen Nachweis von dem weitreichenden Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers gedeckt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 66, 74 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2021 - 3 L 107/19 -, juris, Rn. 90 f.; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 -, juris, Rn. 27 f. Gründet die Festlegung der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen im Landeshundegesetz NRW danach nicht auf einer fundierten wissenschaftlichen Begründung, sondern auf einer von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckten Vermutung, fehlt nach Auffassung der Kammer eine Grundlage, um diese Aggressionsvermutung im Wege gerichtlicher Auslegung allein an einzelne körperliche Merkmale dieser Hunderassen anzuknüpfen. Beruht die Vermutung vielmehr auf einem tatsächlich aggressiven Verhalten dieser Hunderassen, vor allem in Form von schwerwiegenden Beißvorfällen, besteht weiterhin eine Wissenslücke betreffend die Ursachen. Auch der Gesetzgeber hat keine Merkmale festgelegt, die seiner Auffassung nach die – angenommene – genetisch bedingte Aggression dieser Rassen körperlich tragen. Angesichts dieser fehlenden wissenschaftlichen Hintergründe ist es nach Auffassung der Kammer unzulässig, das vermutete genetische Aggressionspotential von einzelnen körperlichen Merkmalen abhängig zu machen. Dies zugrunde gelegt, kann bei der Beurteilung, ob der Phänotyp einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortritt, bei dem Vergleich des betreffenden Hundes mit einer dieser Rassen nicht einzelnen, die Gefährlichkeitsvermutung vermeintlich begründenden körperlichen Erscheinungsformen mehr Gewicht beigemessen werden als anderen. Insoweit verbietet sich eine Differenzierung zwischen „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und „Randbereichen“. Vielmehr ist mit Blick auf das gesamte Erscheinungsbild zu überprüfen, ob der Phänotyp des Hundes in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen aufweist. Für diese Beurteilung ist auf die Rassestandards der Hundezuchtverbände zurückzugreifen. Dabei ist aus Sicht der Kammer zum einen zu berücksichtigen, dass es in der Natur einer Kreuzung liegt, dass sie auch nicht zu leugnende Einflüsse anderer Rassen zeigt. Zum anderen darf nicht außer Betracht bleiben, dass selbst reinrassige Hunde nicht alle dasselbe Erscheinungsbild aufweisen und nicht immer in allen Punkten dem Rassestandard entsprechen. Dementsprechend beschreiben die in Rede stehenden Rassestandards selbst nach der Selbstbeschreibung des maßgeblichen internationalen Hundeverbandes, der Fédération Cynologique Internationale (FCI), jeweils den Idealtyp einer Rasse und weisen teilweise eine große Varianz auf. Ihrer Funktion nach stellen die Standards auf Rasseschauen die Bewertungsgrundlage für die dort tätigen Richter dar. Weiterhin sollen sie als Basis für die Züchter dieser Rassen genutzt werden, um erstklassige Hunde zu züchten. http://www.fci.be/de/Prasentation-unserer-Organisation-4.html Betreffend die Zucht werden diese Ziele unter anderem in dem für alle Mitglieder dieses Dachverbands verbindlichem internationalen Zuchtreglement der FCI konkretisiert. Darin heißt es unter anderem, dass zur Zucht insbesondere solche Hunde nicht zugelassen sind, die zuchtausschließende Fehler haben. Als anatomische Beispiele sind dort etwa „erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien“ und „Albinismus“ genannt. Siehe Internationales Zuchtreglement der FCI vom 11. und 12. Juni 1979, geändert im September 2019, S. 3, abrufbar unter http://www.fci.be/de/Zucht-42.html . Für die einzelnen Hunderassen konkretisieren die jeweiligen Rassestandards der FCI diese Angaben. Sie enthalten eine rassespezifische Auflistung der einzelnen Fehler, die in der Regel in „einfache“ und „disqualifizierende“ Fehler unterteilt werden. Noch näher präzisieren dies Zuchtordnungen der einzelnen Zuchtverbände. Für den American Staffordshire Terrier etwa sehen die deutschen Zuchtverbände, welche in der FCI sowie im deutschen Dachverband, dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), organisiert sind, anatomische Anforderungen an Hunde vor, damit mit ihnen als Rassehunde gezüchtet werden darf und sie die Abstammungsnachweise dieser Organisationen erhalten können. Insoweit bestimmen die Zuchtordnungen übereinstimmend, dass Zuchttiere dem Standard entsprechen müssen. Dies wird insofern konkretisiert, als von der Zucht ausgeschlossen solche Hunde sind, die anatomisch erheblich vom Rassestandard abweichen bzw. grobe anatomische Fehler aufweisen. Vgl. etwa § 2 der Zuchtordnung der Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e.V. (Stand: August 2015), abrufbar unter https://www.gb-f.de/downloads.html ; § 4 Nr. 6 der Zuchtordnung des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V. (Stand: 23. März 2021), abrufbar unter https://www.dcbt.de/formulare-ordnungen/ ; Abschnitt B Ziffer 6.1 der Zuchtordnung (Teil der Satzung) des 1. American Staffordshire Terrier Clubs e.V., abrufbar unter https://www.1astc.de/der-verein/downloads/ . Der 1. American Staffordshire Terrier Club e.V. verfügt daneben noch über eine sogenannte Körordnung, nach deren Kriterien Rassehunde ausgewählt werden, die ganz besonders zur Zucht empfohlen werden. Für diese Hunde besteht in anatomischer Sicht die Anforderung, dass sie dem Rassestandard in hohem Maße entsprechen und keine anatomischen Fehler aufweisen. Vgl. Abschnitt C Ziffer 5.1 der Zuchtordnung (Teil der Satzung) des 1. American Staffordshire Terrier Clubs e.V., abrufbar unter https://www.1astc.de/der-verein/downloads/ . Neben diesen Zuchtbestimmungen legen die Verbände auch Anforderungen fest, die für die Beurteilung von Rassehunden auf Ausstellungen gelten. In Deutschland legt die Ausstellungsordnung des VDH die Beurteilungsgrundlage für diese Ausstellungen fest. Die beste Note „Vorzüglich“ darf danach nur einem Hund erteilt werden, „der dem Idealstandard der Rasse sehr nahe kommt“. Schon in Bezug auf die zweitbeste Note „Sehr gut“, die einem Hund zuerkannt wird, „der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt“, heißt es aber: „Man wird ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen.“ Daneben gibt es die Note „Gut“, die ein Hund erhält, der „die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt“ und die Note „Genügend“, welche erfordert, dass der Hund „seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein bekannte Eigenschaften zu besitzen“. „Disqualifiziert“ wird ein Hund, der „nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, […] mit einem Hodenfehler behaftet ist, eine Kieferanomalie aufweist, eine nicht standesgemäße Farbe- oder Haarstruktur besitzt oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt.“ Siehe dazu § 15 der Ausstellungs-Ordnung des VDH (Stand: 22. April 2018), abrufbar unter https://www.vdh.de/ueber-den-vdh/satzung-ordnungen/ . Diese Anforderungen der Fachverbände zeigen zusammengenommen, dass selbst reinrassige Hunde den Rassestandards der FCI nicht in jeglicher Hinsicht entsprechen müssen. Vielmehr existiert auch bei ihnen eine Varianz im Erscheinungsbild, welche sich exemplarisch an den unterschiedlichen Ausstellungsnoten des VDH zeigt. Wird auch im Rahmen der Zucht darauf hingewirkt, dass die Zuchttiere möglichst eng dem Rassestandard entsprechen, führt das Nichterfüllen einiger Punkte – mit Ausnahme der sogenannten Fehler – nicht dazu, dass diese Hunde von der Zucht ausgeschlossen werden oder gar nicht mehr als Rassehunde gelten. Unter Zugrundelegung der oben genannten Maßgaben für die Beurteilung des deutlichen Hervortretens des Phänotyps einer Rasse (Orientierung am gesamten Erscheinungsbild) und der Erwägungen zur Varianz innerhalb einer Rasse handelt es sich bei den Hunden „Q. “ (1.) und „M. “ (2.) um gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. 1. Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei „Q. “ um eine Kreuzung eines American Staffordshire Terriers mit einem anderen Hund handelt, bei der der Phänotyp eines American Staffordshire Terriers deutlich hervortritt. Zu diesem Ergebnis kommt sie auf der Grundlage der amtstierärztlichen Rassefeststellung der Frau C. , stellvertretende Amtstierärztin des Kreises N1. , vom 7. Januar 2021, die in der ergänzenden Stellungnahme vom 14. April 2021 weiter erläutert worden ist. Wegen der besonderen Expertise von Amtsveterinären kommt einer solchen Stellungnahme bei der Rassebestimmung grundsätzlich eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund der dabei bestehenden schwierigen Abgrenzungsfragen und der besonderen Unbefangenheit und Unabhängigkeit des Amtsveterinärs kann sich die zuständige Behörde – und in der Folge auch das Gericht – regelmäßig auf dessen Stellungnahme stützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 - 5 B 838/20 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht) unter Verweis auf den in anderem Zusammenhang ergangenen Beschluss des BVerwG vom 27. April 2016 - 2 B 23.15 -, juris, Rn. 18. In ihrer Stellungnahme stellt die Amtsveterinärin fest, dass bei „Q. “ von einem deutlichen Hervortreten der im FCI-Standard Nr. 286 genannten Merkmale des American Staffordshire Terriers auszugehen sei. Die äußerliche Erscheinung sei so deutlich, dass von einem im Rassestandard stehenden Hund ausgegangen werden könne. „Q. “ weise signifikante Rassemerkmale im Hinblick auf den Kopf, den Körper, die Rute, die Gliedmaßen, das Gangwerk, das Haarkleid und das Gewicht auf. Diese Einschätzung wird plausibel durch die weiter aufgelisteten einzelnen Merkmale, die in Übereinstimmung mit Vorgaben des Rassestandards stehen. Die Amtstierärztin nennt dabei unter anderem einen „kräftig ausgebildeten Kiefer“, der dem im Rassestandard bezeichneten gut abgezeichneten Kiefer entspricht. Ebenfalls übereinstimmend mit dem FCI-Standard beschreibt sie einen breiten Schädel, einen gut ausgebildeten Stopp, ein vollständiges Scherengebiss, rosenförmige Ohren, eine tiefe und breite Brust, eine ausgeprägt bemuskelte Schulter, eine leicht abfallende Oberlinie, eine abfallende Kruppe sowie eine sich verjüngende Rute. Auch die Gliedmaßen und ihre Stellung seien standardgemäß gewesen. Einzig die Größe habe mit 55 cm nicht dem Sollwert des Rassestandards entsprochen. Dieser sieht eine bevorzugte Schulterhöhe von ca. 46 bis 48 cm für Rüden vor, welche „Q. “ um 14,58 Prozent überschreitet. Dieser Umstand führt nach Auffassung der Kammer indes nicht dazu, dass der Hund „Q. “ nicht als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW anzusehen ist. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon ausgeht, dass die Größe bei der Bestimmung, ob eine Kreuzung vorliegt, nicht völlig außer Acht gelassen werden dürfe, eine Größenüber- oder -unterschreitung von 10 % wegen der natürlichen Varianz in solchen Fällen zwar regelmäßig unproblematisch sei, wohingegen eine Größenüberschreitung von 20 % jedoch keine unerhebliche Abweichung mehr darstelle, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 46 ff. unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020 - 5 A 1631/18 -, juris, Rn. 56, kann sich die Kammer dem nur bedingt anschließen. Zutreffend ist zunächst, dass die Größe eines Hundes ein äußeres Erscheinungsmerkmal darstellt, das für die Beurteilung, ob es sich um eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW handelt, von Bedeutung ist. Vor dem Hintergrund der oben genannten Erwägungen kommt diesem Merkmal jedoch bereits keine größere Bedeutung zu als anderen phänotypischen Aspekten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Rechtfertigung für die Aufstellung starrer Grenzen (10 % bzw. 20 %) ableiten lässt. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese in der genannten Entscheidung unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Februar 2020, - 5 A 1631/18 -, juris, Rn. 56, herleitet, überzeugt dies nicht. Denn jenes Urteil betraf die Abgrenzung zwischen den Rassen Bullterrier und Miniatur Bullterrier. Bei der Unterscheidung dieser Rassen besteht die Besonderheit, dass ihre Rassestandards nahezu deckungsgleich sind und die Größe der Hunde – neben geringfügigen Abweichungen in der Formulierung betreffend die Substanz der Tiere – das zentrale Abgrenzungsmerkmal darstellt. Diese Konstellation ist nach Auffassung der Kammer nicht mit der hier in Rede stehenden Abgrenzung eines American Staffordshire Terriers von anderen Rassen zu vergleichen, bei der neben der Größe eine Vielzahl anderer Merkmale zur Rassebestimmung herangezogen werden kann. Hinzu kommt, dass die Größe im Rassestandard des American Staffordshire Terriers nicht als „Fehler“ oder gar „disqualifizierender Fehler“ aufgeführt ist. Dies zeigt, dass selbst bei reinrassigen American Staffordshire Terriern Größenüberschreitungen möglich sind. Im Einklang mit dieser Annahme hat auch die Rassebeauftragte und Zuchtrichterin des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V., Frau I1. , der Amtsveterinärin auf Nachfrage bestätigt, dass es sich bei der Größenangabe im Rassestandard nur um eine Sollangabe handele. Wichtiger sei, dass Größe und Gewicht zueinander in richtiger Proportion stünden. Die Überschreitung der Sollgröße führe seitens der Verbände auch nicht zu einer Reglementierung oder einem Ausschluss von der Zucht, solange das Gesamtbild im Übrigen harmonisch sei. Dies zugrunde gelegt, ist der Hund „Q. “ jedenfalls als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW anzusehen. Bei ihm tritt trotz der Größenüberschreitung der Phänotyp des American Staffordshire Terriers in seiner Gesamtheit deutlich hervor. Insoweit ist der Rassestandard nach den nachvollziehbaren und von der Klägerin mit Ausnahme von Größe und Gewicht auch nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen der Amtsveterinärin nahezu vollständig erfüllt. Ferner führt auch das von der Amtstierärztin mit 35 kg angegebene Gewicht nicht dazu, dass „Q. “ nach seinem Phänotyp nicht mehr als Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier anzusehen wäre. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass der FCI-Standard ohnehin keine Gewichtsvorgaben für reinrassige American Staffordshire Terrier macht, sondern lediglich angibt, Größe und Gewicht sollten zueinander in richtiger Proportion stehen. Dies ist nach der Stellungnahme der Amtsveterinärin anzunehmen. Sie gibt in ihrem Gutachten – insoweit unwidersprochen – an, „Q. “ weise einen rassetypischen Körperbau auf. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Gewicht eines Tieres ein eher unzuverlässiger Indikator für das Vorliegen einer Kreuzung ist, kann es doch durch entsprechendes Fütterungsverhalten des Halters beeinflusst werden. 2. In Anwendung der oben genannten Grundsätze stellt auch „M. “ eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW dar, nämlich eine Kreuzung aus American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier. Dazu hat die Amtsveterinärin angegeben, dass bei der Hündin die Phänotypen dieser beiden Rassen deutlich hervorträten und die Einkreuzung einer weiteren Rasse nicht ersichtlich sei. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. In diesem Zusammenhang bedarf zunächst keiner Entscheidung, ob die Annahme einer Kreuzung im Sinne des Landeshundesgesetzes NRW in jedem Fall möglich ist, in dem die Phänotypen mehrerer Rassen bei dem jeweiligen Tier deutlich hervortreten. Dafür, dass dieser Fall denkbar ist, spricht die Gesetzesbegründung. Dort wird ausgeführt, von einer Kreuzung sei auszugehen, wenn „ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer (Hervorhebung durch das Gericht) der genannten oder bestimmten Rassen zeigt“. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 20. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Zweifel daran geäußert, dass mehr als eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortreten könne. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 - 5 B 838/20 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Denn jedenfalls im Falle einer Kreuzung ausschließlich aus Tieren zweier der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen, d. h. ohne Einkreuzung einer dritten Rasse, ist von einer Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW auszugehen. Insoweit ist bei einer Kreuzung zweier (abstrakt) gefährlicher Hunde dergestalt, dass Phänotypen beider Rassen hervortreten, auszuschließen, dass sich das aggressionsfördernde genetische Potential der Tiere, von dessen Vorhandensein der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Landeshundegesetzes NRW ausging, im Zuge der Kreuzung verflüchtigt hat. In diesem Sinne treten bei dem Hund „M. “ phänotypische Merkmale der Rassen American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier hervor. Nach der Stellungnahme der Amtstierärztin weist „M. “ hinsichtlich Kopf, Körper, Rute, Gliedmaßen, Gangwerk, Haarkleid und Gewicht überwiegend die markanten und signifikanten Merkmale eines American Staffordshire Terriers auf, weicht aber in der Größe ab. Zudem zeige sich gering ausgeprägte lose und in Längsfalten geordnete Haut am Hals, was typisch für Pitbull Terrier sei. Dass „M. “ ein Zangengebiss aufweise, falle ebenfalls nicht ins Gewicht, da dies – anders als ein Vor- oder Rückbiss – weder beim American Staffordshire Terrier noch beim Pitbull Terrier ein Zuchtuntauglichkeitsmerkmal darstelle. Der Auffassung der Amtstierärztin, wonach bei „M. “ der Phänotyp des American Staffordshire Terriers deutlich hervortritt, schließt sich das Gericht trotz gewisser Abweichungen der Hündin vom Rassestandard an. Im Kopfbereich beschreibt die Veterinärin insoweit standardkonform einen breiten Oberschädel. Auch der „kräftig ausgebildete Kiefer“ entspricht dem im Standard genannten „gut abgezeichneten Kiefer“. Hinsichtlich der Körperform wird „M. “ als „athletisch und gut bemuskelt“ beschrieben, wiederum im Einklang mit dem Standard, der einen „solide gebauten Hund, der muskulös, aber beweglich und gefällig wirkt“, fordert. Zudem verfügt „M. “ über einen tiefen Schwanzansatz mit einer sich zur Spitze hin verjüngenden Rute, wie es der Rassestandard verlangt. Auch die hoch angesetzten, als Rosenohren getragenen Ohren sind standardkonform. Gleiches gilt für die sich ein wenig neigende Oberlinie mit leicht abfallender Kruppe. Ebenfalls dem Rassestandard des American Staffordshire Terriers entspricht das dichte, kurze und eng anliegende Haarkleid. Soweit in der Rassebegutachtung auch Unterschiede zum Rassestandard des American Staffordshire Terriers festgestellt worden sind, stehen die entsprechenden körperlichen Merkmale zum Großteil im Einklang mit dem „Official UKC Breed Standard“ des United Kennel Club (UKC) mit Stand vom 1. Mai 2017 für den (American) Pit Bull Terrier. Bei der Beurteilung der Einkreuzung eines (American) Pitbull Terriers legt das Gericht diesen Standard weiterhin zugrunde. Sofern das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhebliche Zweifel geäußert hat, dass auf der Grundlage dieses Standards das Vorliegen einer Kreuzung eines Pitbull Terriers hinreichend verlässlich bejaht werden kann, teilt das Gericht diese Zweifel nicht. Diesbezüglich hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der Bußgeldbewehrtheit eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 LHundG NRW müsse diese Norm die strengen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG erfüllen. Dies erfordere es, dass der Adressat einer Norm in der Regel voraussehen könne, ob sein Verhalten dem Bußgeldtatbestand unterfalle. Eine Verweisung auf private Regelungswerke wie die Rassestandards der Hundeverbände sei dabei möglich, sofern diese selbst den Bestimmtheitsanforderungen gerecht würden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 53 ff. Ob der zur Bestimmung des Phänotyps eines Pitbull Terriers üblicherweise verwendete „American Pit Bull Terrier Official UKC Breed Standard“ des UKC mit Stand vom 1. Mai 2017 diesen Vorgaben genüge, sei zweifelhaft. Dies gelte hinsichtlich der im Standard enthaltenen Größenvorgaben, die nach der Darstellung im Standard nur eine allgemeine und ungefähre Richtlinie darstellen sollten. Ebenso bestünden Zweifel hinsichtlich des Gewichts, für welches der Rassestandard eine solche Bandbreite erlaube, dass auch Hunde darunter fallen würden, welche nach Auskunft der Sachverständigen in diesem Verfahren „eher mager“ seien, obwohl der Standard erfordere, dass Pitbull Terrier kräftig gebaut sein müssten. Zudem wolle der Standard keinen reinrassigen Pitbull Terrier beschreiben, da nur solche Merkmale unzulässig seien, die sehr deutlich das Vorliegen einer Kreuzung mit einer anderen Rasse zeigten. Im Ergebnis sei daher offen, wodurch genau sich der Phänotyp eines Pitbull Terriers auszeichne. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 60 ff. Aus Sicht der Kammer deuten die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen herangezogenen Argumente jedoch nicht auf eine mangelnde Bestimmtheit des UKC-Standards hin, sondern belegen lediglich, dass die Rasse des Pitbull Terriers hinsichtlich einiger Merkmale eine große Varianz aufweist. Dies ist jedoch kein spezifisches Merkmal des Pitbull Terriers. Vielmehr weisen diverse Hunderassen – gerade hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht genannten Merkmale Größe und Gewicht – eine erhebliche Bandbreite auf. So sind auch in FCI-Standards Angaben zur Größe teilweise nur als bevorzugte Größe genannt, etwa betreffend den American Staffordshire Terrier (Nr. 286). Für den ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Bullterrier enthält der maßgebliche FCI-Standard (Nr. 11) sogar überhaupt keine Vorgaben zu Größe und Gewicht. Auch hinsichtlich der in § 10 LHundG NRW normierten Hunde bestimmter Rassen sehen maßgebliche Standards teilweise überhaupt keine Vorgaben zu Größe und Gewicht vor, wie für den Mastiff, zu dem es im FCI-Standard (Nr. 264) heißt: „Größe ist erwünscht; aber nur wenn sie mit Qualität verbunden ist und totale Gesundheit beibehalten wird.“ Für den ebenfalls in § 10 LHundG NRW erwähnten Tosa Inu enthält der FCI-Standard (Nr. 260) zwar eine Größenangabe, jedoch keine Vorgabe hinsichtlich des Gewichts. Bei anderen, nicht im Landeshundesegesetz NRW besonderer Regulierung unterworfenen, Hunderassen ist innerhalb einer Rasse sogar eine derartige Größenvarianz denkbar, dass im Standard verschiedene Typen innerhalb einer Rasse ausgemacht werden. Exemplarisch zeigt sich eine solche Bandbreite bei der Rasse „Deutsche Spitze“, deren FCI-Standard (Nr. 97) Rassehunde (vor allem) nach Größe und Gewicht in Wolfsspitze, Großspitze, Mittelspitze, Kleinspitze und Zwergspitze unterteilt. Abgesehen von Größe und Gewicht ist zudem festzuhalten, dass der UKC-Standard für den Pitbull Terrier hinsichtlich vieler körperlicher Merkmale wie Kopf sowie Vorder- und Hinterhand eine sehr detaillierte Beschreibung enthält. Diese zeichnet sich neben ihrer Ausführlichkeit dadurch aus, dass für jedes einzelne Körperteil eine Auflistung von Fehlern je nach Schweregrad enthalten ist, die es erlaubt, die Bedeutung einzelner Abweichungen nachzuvollziehen. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bemängelt, dass der Rassestandard auch bei einem reinrassigen Hund Einkreuzungen anderer Rassen erlaube, sieht die Kammer dies vor dem Hintergrund der gemeinsamen Abstammungsgeschichte des Pitbull Terriers und des American Staffordshire Terriers, vgl. https://www.akc.org/expert-advice/dog-breeds/american-staffordshire-terrier-history-amstaff/ , nicht als Problem der Bestimmtheit der Rasse des Pitbull Terriers an. Gehen zwei durch Zucht entstandene Hunderassen auf gemeinsame Vorfahren zurück, ist naheliegend, dass sie auch nach ihrer jeweiligen Auszüchtung zum Teil übereinstimmende Merkmale aufweisen. Vor diesem Hintergrund bestehen seitens der Kammer keine Zweifel an der Bestimmbarkeit eines Idealtypus des Pitbull Terriers, zumal dessen Merkmale nach dem oben Gesagten überwiegend detailliert in dem Standard beschrieben werden. Legt die Kammer danach weiterhin den UKC-Standard zum Pitbull Terrier zugrunde, ergibt sich aus der Stellungnahme der Amtsveterinärin, dass die Merkmale von „M. “, die nicht dem FCI-Standard des American Staffordshire Terriers entsprechen, in großen Teilen mit dem UKC-Standard übereinstimmen. Dies gilt zunächst für die Widerristhöhe von 51 cm. Ist damit zwar die Idealgröße einer American Staffordshire Terrier-Hündin deutlich überschritten, ist für eine Pitbull-Hündin eine wünschenswerte Größe („desirable height“) von 43,2 bis 50,8 Zentimetern, gemessen am Widerrist, („17 to 20 inches at the withers“) vorgesehen. Diesen Größenrahmen überschreitet „M. “ nur minimal um 0,2 Zentimeter und bleibt damit selbst deutlich innerhalb einer etwaigen Größentoleranz. Weitere Merkmale von „M. “ stimmen zudem mit dem UKC-Standard überein. Dies gilt maßgeblich hinsichtlich der Kopfform. So beschreibt die Amtstierärztin, dass sich „M. s“ Schädel von oben gesehen leicht zu einem Stopp verjünge. Damit entspricht sie dem Standard, der ebenfalls vorsieht, dass sich der Schädel von oben betrachtet ganz leicht zum Stopp hin verjüngt („Viewed from the top, the skull tapers just slightly toward the stop.“). Auch die erkennbare Mittelfurche vom Stopp zum Hinterhauptbein ist Bestandteil des Rassestandards („a deep median furrow that diminishes in depth from the stop to the occiput“). Gleiches gilt für das Längenverhältnis von Fang zu Schädel, das bei „M. “ standardkonform etwa 2:3 beträgt („The length of muzzle is shorter than the length of skull, with a ratio of approximately 2:3.“). Sind die Rassestandards des American Staffordshire Terriers und des Pitbull Terriers danach in wesentlichen Punkten erfüllt, führen vorhandene Abweichungen von diesen Standards unter Berücksichtigung ihrer oben dargelegten Funktion als Idealvorstellung einer Rasse nicht dazu, dass „M. “ nicht mehr als eine Kreuzung aus einem American Staffordshire Terrier und einem Pitbull Terrier anzusehen ist. Dies gilt zunächst hinsichtlich der mandelförmigen Augen, die von den im Standard vorgesehenen runden Augen abweichen. Angesichts der anderen Übereinstimmungen ist darin nur eine unwesentliche Abweichung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Falten am Hals. Soweit die Amtstierärztin diese in ihrem Gutachten als typisch für einen Hund der Rasse Pitbull Terrier ansieht, findet sich diese Einschätzung allerdings nicht im UKC-Standard wieder. Jedoch ist auch dies kein Fehler im Sinne des Rassestandards und schließt damit selbst eine Einordnung als reinrassiger Hund nicht aus. Auch das Gewicht von 25 kg, welches das wünschenswerte Gewicht eines weiblichen Pitbulls von 13,6 bis 22,7 kg leicht übersteigt, führt nicht dazu, dass „M. “ keine Kreuzung im Sinne des Landeshundegesetzes NRW mehr darstellt. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es selbst für einen reinrassigen Pitbull Terrier keinen Fehler darstellt, wenn dieser Gewichtsrahmen überschritten wird („not to be penalized when over“). Zudem ist„M s“ Größe am obersten Rand des Rassestandards angesiedelt, weshalb korrespondierend auch mit einem Gewicht im höheren Bereich des Standards zu rechnen ist. Überschreitet sie den Standard hier hingegen, ist wie oben benannt zu berücksichtigen, dass das absolute Gewicht eines Pitbull Terriers allein kein für die Rasse signifikantes Merkmal darstellt. Denn dieses Merkmal kann durch ein entsprechendes Fütterungsverhalten des Halters beeinflusst werden und ist daher unzuverlässiger als andere, durch die Haltung selbst nicht beeinflussbare, körperliche Merkmale. Schließlich ist in den Blick zu nehmen, dass eine Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier im Raum steht und der FCI-Standard für diese Rasse keine Gewichtsvorgaben macht, sondern lediglich angibt, Größe und Gewicht sollten – was hier der Fall ist – zueinander in richtiger Proportion stehen. Auch das Zangengebiss der Hündin hindert die Annahme einer Kreuzung aus Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier nicht. Insoweit sehen zwar beide Standards vor, dass diese Rassen ein Scherengebiss aufweisen sollen (beim Pitbull: „scissors bite“). Jedoch handelt es sich bei einem Zangengebiss um eine Abweichung, die im Rassestandard nicht als Fehler ausgewiesen wird, der die Hunde von der weiteren Zucht ausschließen könnte. Dass Unterschiede im Gebiss grundsätzlich beachtliche Fehler darstellen können, zeigt sich am Rassestandard des American Staffordshire Terriers, der in dem Vorliegen eines Vor- oder Rückbisses Fehler sieht. Ein Zangengebiss stellt hingegen – anders als bei anderen Hunderassen, siehe etwa FCI-Standard Nr. 343 (Cane Corso Italiano) – bei den hier in Rede stehenden Rassen keinen Fehler dar. Vor diesem Hintergrund können selbst reinrassige Hunde ein Zangengebiss aufweisen, wenngleich sie dann auf Rasseschauen keine Höchstnoten mehr erhalten dürften. Keiner weiteren Auseinandersetzung bedurfte es in diesem Zusammenhang mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 12. August 2021, in dem anklingt, dass es Abweichungen im Bereich des Gebisses nur dann als unwesentlich betrachtet, wenn diese die Beißkraft nicht beeinträchtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2021 - 5 B 1797/20 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Denn dieser Überlegung liegt die – nach den obigen Ausführungen von der Kammer nicht geteilte – Annahme zugrunde, dass es für das deutliche Hervortreten phänotypischer Merkmale auf bestimmte konstitutionsbedingte Aspekte in besonderem Maße ankommt. II. Auch die in Ziffer 2 der Verfügung angeordnete Haltungsuntersagung erweist sich als rechtmäßig. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. „M. “ und „Q. “ sind nach dem oben Gesagten gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Ferner erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Haltungserlaubnis nicht. Sie hat weder die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit noch den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LHundG NRW erforderlichen Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachgewiesen. Der Erteilung einer Haltungserlaubnis steht zudem – selbständig tragend – die Vorschrift des § 4 Abs. 2 LHundG NRW entgegen. Danach wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse der Klägerin (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung der Hunde durch die Klägerin besteht nicht. Hintergrund des Erfordernisses eines besonderen privaten oder eines öffentlichen Interesses an der Haltung ist der Umstand, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes ein gesteigertes Risiko für die Bevölkerung bedeutet. Dabei kann ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung beispielsweise aus Gründen des Tierschutzes gegeben sein, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 22. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann auch an einer ununterbrochenen weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes ein öffentliches Interesse bestehen. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 5 B 703/20 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Jedoch soll ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW jedenfalls dann ausscheiden, wenn die Vorgaben dieser Norm bewusst umgangen werden. Gleiches gelte unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nehme oder bzw. und behalte, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kenne oder kennen müsse. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris, Rn. 11, und vom 6. Januar 2011 - 5 E 888/10 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Hierbei seien wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, wobei jeweils die Besonderheiten des zugrundeliegenden Falles zu beachten seien. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris, Rn. 8, unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 20 ff., und vom 3. August 2015 - 5 B 137/15 -, juris, Rn. 7. Dies zugrunde gelegt, besteht ein öffentliches Interesse wegen des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin nicht, da sie trotz Kenntnis von der Gefährlichkeitseinstufung des Muttertieres „N. “ keinerlei Maßnahmen tätigte, um die Rassezugehörigkeit der Welpen „M. “ und „Q. “ zu überprüfen. Sofern die Klägerin weiterhin geltend macht, der die Gefährlichkeit von „N. “ feststellende Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2018 sei ihr nicht bekanntgegeben worden, da ein Stalker ihre Post entwende, trifft dies nicht zu. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob das Einlegen dieses Bescheides in den Briefkasten der Klägerin an ihrer Anschrift am 10. Dezember 2018 – wie es sich aus der Zustellungsurkunde ergibt – eine wirksame Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG NRW, § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 180 ZPO darstellt. Denn jedenfalls hat die Beklagte der Klägerin diesen Bescheid am 14. März 2019 per E-Mail übersandt, weshalb er gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW am 17. März 2019 als bekanntgegeben galt. Dass ihr auch diese E-Mail nicht zugegangen wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die elektronische Übermittlung des Bescheides an die Klägerin war auch gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zulässig. Diese Vorschrift ermöglicht eine elektronische Übermittlung für den Fall, dass der Empfänger einen Zugang hierfür eröffnet hat. Ist der Empfänger ein Bürger, ist von der Eröffnung eines Zugangs jedenfalls dann auszugehen, wenn dieser seine Bereitschaft zum elektronischen Empfang rechtsverbindlicher Erklärungen gegenüber der Behörde auf geeignete Weise kundgetan hat. Dies kann etwa durch fortgesetzte elektronische Kommunikation erfolgen. Vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer (Hg.), VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 3a Rn. 11; ähnlich Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hg.), VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3a Rn. 12. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin durch fortgesetzte elektronische Kommunikation gegenüber der Beklagten einen Zugang eröffnet. Sie hat sich in der Kommunikation mit der Beklagten vor Mandatierung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nahezu ausschließlich per E-Mail an die Beklagte gewandt. Nachdem sie zuvor mehrfach eine berufliche E-Mail-Adresse verwendet hatte, meldete sich die Klägerin am 5. März 2019 unter Nutzung der E-Mail-Adresse xxxxxxx.xxxxx@xxxxxxx.de bei der Beklagten und erkundigte sich, warum diese sie zu erreichen versuche. Als die Beklagte ihr per E-Mail antwortete, antwortete die Klägerin am 13. März 2019 abermals unter Nutzung dieser E-Mail-Adresse. Auf diese Weise gab sie konkludent zu erkennen, mit einer elektronischen Kontaktaufnahme durch die Beklagte einverstanden zu sein. Dies zugrunde gelegt, war der Klägerin spätestens ab März 2019 bekannt, dass die Beklagte „N. “ als (abstrakt) gefährlichen Hund ansah. Sie musste daher damit rechnen, dass auch die im Februar 2019 geborenen Welpen „M. “ und „Q. “ aufgrund ihres Phänotyps gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW darstellen könnten. Dass die Klägerin den sich aus diesen Umständen jedenfalls ergebenden Klärungspflichten nachgekommen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil kommt erschwerend hinzu, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten und dem Gericht hinsichtlich ihrer Vorstellung von der Rasse der Welpen und des Muttertieres keinerlei Angaben gemacht und damit einen gutgläubigen Erwerb dieser Tiere nicht einmal behauptet hat. Angesichts der Tatsache, dass beide Hunde nach den obigen Ausführungen nahezu vollständig den Rassestandards von abstrakt gefährlichen Hunden entsprechen, musste sich der Klägerin auch aufdrängen, dass es sich bei den Tieren um Kreuzungen aus den genannten Rassen handeln könnte. Hinsichtlich des Muttertieres „N. “, welches die Klägerin als Kreuzung aus Weimaraner und Old English Bulldog angemeldet hatte, gingen etwa auch die Mitarbeiter des Tierheims X. , in welches „N. “ kurzzeitig verbracht worden war, davon aus, dass diese Rassezuordnung eindeutig falsch sei. Hat die Klägerin danach grob fahrlässig die ihr zukommenden Aufklärungspflichten verletzt, spricht zudem vieles dafür, dass sie positive Kenntnis von der Abstammung der Welpen von gefährlichen Hunden hatte. Dies ergibt sich aus dem anonymen Hinweis, welchen die Beklagte am 13. Juni 2019 erhielt. Danach habe die Schwester der Melderin erfahren, dass an der Wohnanschrift der Klägerin Boxer-Welpen zum Verkauf angeboten würden. Der Kontakt zur Verkäuferin sei über Mittelsmänner hergestellt worden. Die Melderin habe ihre Schwester zu der Wohnung begleitet und sofort festgestellt, dass es sich bei den Welpen nicht um Boxer handele. Als sie die Verkäuferin darauf angesprochen habe, habe diese gekichert und gesagt, man verkaufe sie aber als Boxer. Dass dieser Hinweis trotz der Anonymität der Melderin einen zutreffenden Sachverhalt enthielt, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus den am darauffolgenden Tag getroffenen Feststellungen der Beklagten, die vor Ort entsprechend des Hinweises die Klägerin mit den beiden streitgegenständlichen Hundewelpen antraf. Das von der Melderin geschilderte Verhalten der Klägerin lässt vermuten, dass sie sich über die Rassezugehörigkeit der Welpen im Klaren war und diese bewusst unter einer falschen Rasseangabe verkaufte. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was entgegen dieser Indizien auf einen gutgläubigen Erwerb der Tiere ihrerseits schließen lassen könnte. Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor, bestehen ferner keine Bedenken gegen die ausgesprochene Rechtsfolge der Untersagung der Haltung, die das Gesetz als regelmäßige Folge vorsieht („soll“). III. Schließlich begegnet auch die in Ziffer 3 Satz 1 angeordnete Entziehung der Hunde keinen rechtlichen Bedenken. Diesbezügliche Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Danach kann im Falle der Untersagung der Haltung eines Hundes angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Die Beklagte hat das ihr dabei zukommende Ermessen erkannt. Auch Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sind nicht erkennbar. Die einheitliche Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten getroffen worden ist, beruht sie auf ihrer mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 erklärten Kostenübernahme in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage (Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2019 hinsichtlich Ziffer 3 Satz 2 und 3 sowie Ziffer 4). Dabei war zu berücksichtigen, dass nur in Bezug auf den streitigen Teil der Klage die anwaltliche Terminsgebühr (Nr. 3104 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG) und die vollen Gerichtsgebühren in Höhe von 3,0 Gebühren (Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum GKG) anfallen. In Bezug auf den in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil waren die Gerichtsgebühren auf 1,0 Gebühren reduziert (Nr. 5111, Ziffer 4 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum GKG). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Bescheid weiterhin hinsichtlich der Ziffer 2 aufgehoben hat, soweit darin eine Haltungserlaubnis versagt worden ist, und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieser Verfügungspunkt nicht gesondert bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Denn die Voraussetzungen der Erlaubnisversagung waren identisch mit jenen der ebenfalls in Ziffer 2 enthaltenen Haltungsuntersagung, welche weiterhin Streitgegenstand blieb. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei war für jeden der beiden Hunde, auf den sich die angefochtenen Maßnahmen beziehen, der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 5 B 104/20 -, juris, Rn. 9. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.