Urteil
19 K 4476/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0308.19K4476.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. September 2014 wird in Punkt 3 und in Punkt 4, soweit die Beklagte diese Regelung aufrechterhalten hat, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Erstmals am 24. August 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines Hundes gem. § 3 bzw. 10 Abs. 1 des Landeshundesgesetzes ‑ LHundG - .Sie gab an, sie halte seit dem 30. Juni 2012 den Alba Bull „T. “ (Wurftag: 22. März 2012), den sie an diesem Tag in E. gekauft habe. Neben dem Kaufvertrag (Beiakte Heft 1 Bl. 10-14) legte sie einen vom Züchter ausgefüllten Ahnenpass (Beiakte Heft 1 Bl. 17-21) der „Züchtergemeinschaft Molossoider Rassevertreter e.V.“ - ZMR - vor. 3 Mit bestandskräftiger Verfügung vom 17. September 2012 gab die Beklagte der Klägerin auf, ihren Hund zur Phänotypbestimmung beim Amtsveterinär vorzuführen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach, daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2012 das angedrohte Zwangsgeld fest. Am 30. November 2012 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der zugrundeliegenden Anordnung, dies lehnte die Beklagte mit inzwischen unanfechtbarem Bescheid vom 14. Februar 2013 ab. Die gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2013 - 16 K 5642/12 - ab. 4 Am 14. Mai 2014 wurde die angeordnete Phänotypbestimmung durchgeführt. In ihrem Gutachten vom 28. Mai 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 128, 129) kam die Amtliche Tierärztin Dr. I. zu der Beurteilung, dass bei dem Hund T. (ca. 55 cm Schulterhöhe, ca. 30 kg) „deutliche phänotypische Merkmale bestehen, die darauf hinweisen, dass ein oder beide Elternteile einer in § 3 Abs. 2 LHundG aufgeführten Hunderasse (American Staffordshire Terrier) angehören“. 5 Die Klägerin erklärte daraufhin, sie wolle mit der Beklagten zusammenarbeiten. Sie sei vom Züchter getäuscht worden und bereit, einen „Wesenstest zu machen“ und einen Hundehaltungsschein zu erwerben. Sie legte Unterlagen über einen Antrag auf Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung bei der Q. vor. Am 24. Juni 2014 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Erlaubnis zur Erteilung des Haltens eines Hundes gemäß §§ 3 und 10 Abs. 1 LHundG. 6 Ergänzend übermittelte die Klägerin der Beklagten neben der Kopie einer Sachkundebescheinigung der Stadt C. vom 1. Juni 2012 ein vom Bundesamt für Justiz ausgestelltes Führungszeugnis vom 12. Juni 2014. Danach ist die Klägerin durch Urteil des Landgerichts C. vom 8. Dezember 2011, das seither rechtskräftig ist, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden. 7 Unter dem 24. Juli 2014 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung der Haltererlaubnis abzulehnen, weil die Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 1 LHundG wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unzuverlässig sei und zudem kein öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes durch die Klägerin bestehe. Weiter sei beabsichtigt, der Klägerin jegliche Hundehaltung zu untersagen und die geplante Verfügung mit Zwangsmitteln durchzusetzen. 8 Unter dem 28. August 2014 teilte die Klägerin darauf mit, sie habe ihren Hund T. an ihren Ehemann, der gleichfalls eine Sachkundebescheinigung besitze, verschenkt. Es werde angeregt, Herrn U. H. eine Haltererlaubnis zu erteilen. So werde auch verhindert, dass der Hund an ein Tierheim abgegeben werden müsse. Daraus folge auch das öffentliche Interesse an der Haltung des Hundes durch ihren. 9 Mit Verfügung vom 2. September 2014, den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 5. September 2014, lehnte die Beklagte unter 1. die Erteilung der Erlaubnis ab. Der Klägerin wurde unter 2. die Haltung des Hundes „T. “ untersagt und es wurde unter 3. angeordnet, dass der Klägerin der Hund entzogen wird. Sie wurde aufgefordert, den Hund bis zum 19. September 2014 pfleglich im Tierheim H°°°°° unterzubringen und bis zum 26. September 2014 der Beklagten einen schriftlichen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorzulegen. Der Klägerin wurde unter 4. die Haltung und Betreuung aller Hunde nach §§ 3, 10 und 11 LHundG untersagt. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. 10 Weiter hieß es unter 6.: 11 „Für den Fall, dass Sie der unter 3. getroffenen Anordnung nicht fristgerecht nachkommen, drohe ich die Durchführung dieser Anordnung im Wege des unmittelbaren Zwangs an. Gleichzeitig drohe ich Ihnen die Ersatzvornahme in Form des Transportes und der Unterbringung im Tierheim an. Sofern Sie den American Staffordshire Terrier-Mischling an eine andere Person abgeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis ist, drohe ich Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Für den Fall, dass Sie meiner Forderung unter 4. nicht nachkommen, wird Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht.“ 12 Weiter wurden unter 7. die von der Klägerin zu tragenden Kosten der Verfügung auf 45,00 Euro festgesetzt. 13 Auf die Begründung des Bescheids (Beiakte Heft 1 Bl.173-182) wird verwiesen. 14 Unter dem 5. September 2014 teilte die Klägerin ergänzend mit, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt, dieser wohne ab Mitte September 2014 in D. -S. . Aufgrund der räumlichen Trennung werde die Klägerin T. nicht mehr wiedersehen, sie sei daher nicht mehr Halterin des Hundes und könne der Ordnungsverfügung deshalb nicht mehr nachkommen. 15 Die Klägerin hat am 6. Oktober 2014 Klage erhoben. 16 Zur Begründung wird ausgeführt, bei T. handele es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 LHundG. Es sei nicht bekannt, ob die Gutachterin die für die Rassebestimmung maßgeblichen Hunderassen überhaupt kenne, jedenfalls sei eine verlässliche Zuordnung aufgrund einer optischen Beurteilung nicht möglich. Deshalb bedürfe die Klägerin für die Haltung von T. keiner Erlaubnis. Zudem habe die Klägerin den Hund an ihren Ehemann verschenkt, die Weitergabe des Tiers an den ihm bekannten Ehemann verhindere, dass der Hund entgegen dem durch Belange des Tierschutzes begründeten öffentlichen Interesse und dem durch die Bindung der Klägerin an das Tier begründeten privaten Interesse der Klägerin und ihres Ehemanns in einem Tierheim untergebracht werden müsse. Die sachkundige Klägerin sei auch nicht unzuverlässig. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe lasse keine tierschutzrechtliche Bedeutung erkennen, Die Regelvermutung des § 7 LHundG greife daher nicht, zumindest liege, da zu Gunsten der Klägerin sprechende Gesichtspunkte nicht gewürdigt worden seien, ein Ermessensdefizit vor. Jedenfalls sei es unverhältnismäßig, das Verbot zum Halten von Hunden nicht zu befristen. 17 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 2. September 2014 insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Betreuung der dort genannten Hunde nach §§ 3, 10 und 11 LHundG untersagt wurde. Zudem hat sie Ziffer 6 der Verfügung vollständig aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Verfügung der Beklagten vom 2. September 2014 in der Fassung der Änderung durch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Beklagte zur verpflichten, der Klägerin eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Haltung des Hundes „T. “ zu erteilen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie führt ergänzend zur Begründung des Bescheids aus, bei T. handele es sich um einen Mischling eines American Staffordshire Terriers, zu dessen Haltung die Klägerin einer Erlaubnis bedürfe. Die Zweifel an der Beurteilung durch die Amtliche Tierärztin Dr. I. seien unsubstantiiert, zudem habe das erkennende Gericht bei einem weiteren Tier aus dem Wurf, zu dem T. gehöre, bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2014 - 16 L 469/14 - dessen Eigenschaft als gefährlicher Hund bestätigt. Die Klägerin sei unzuverlässig, was schon daraus folge, dass sie die Phänotypbestimmung von T. jahrelang verzögert habe. Zudem habe sie den Hund ihrem Ehemann überlassen, obwohl dieser nicht im Besitz einer Haltererlaubnis sei. Schließlich sei nach § 7 Abs. 1 LHundG keine Zuverlässigkeit der Klägerin gegeben, weil diese wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden sei, also einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen eines anderen Menschen. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bei der Tatbegehung durch Bedrohung und Schlagen mit einem Baseballschläger an einer Erpressung mitgewirkt habe, gebe es keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit abzuweichen. 23 Die Untersagung auf Dauer sei auch nicht unverhältnismäßig. In der Begründung der Verfügung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin in Zukunft nachweisen könne, dass sie die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Hundehaltung erfülle. Solange dies nicht der Fall sei, gelte die Untersagung fort. 24 Die Schenkung von T. an den Ehemann der Klägerin sei unwirksam, da dieser nicht über die notwendige Haltererlaubnis verfüge und in der Abgabe des Hundes ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 12 LHundG zu sehen sei, der zur Folge habe, dass der Schenkungsvertrag nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig sei. Im Übrigen könne der Ehemann auch kein öffentliches Interesse an der Hundehaltung geltend machen. Er habe wie die Klägerin die Bestimmungen des Landeshundesgesetzes für die Haltung gefährlicher Hunde bewusst umgangen. Auch rechtfertige der Hinweis, der Hund habe sich inzwischen an sein Umfeld gewöhnt, kein privates Interesse an der Haltung des Hundes. Dem stehe schon entgegen, dass die Klägerin durch ihr Verhalten verursacht habe, dass das Verbot der Hundehaltung erst nach so vielen Monaten ausgesprochen werden konnte. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Akte des Verfahrens 16 K 5642/13 verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 27 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. 28 Die Klage ist im Übrigen nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet. Das darüber hinausgehende Begehren ist unbegründet. 29 Die auf Erteilung der ordnungsbehördlichen Erlaubnis zur Haltung des Hundes „T. “ gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO) ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung in Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat nach § 4 Abs. 2 LHundG keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung. 30 Nach § 4 Abs. 2 LHundG wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Diese Voraussetzungen sind einschlägig und nicht erfüllt. 31 „T. “ ist ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG. Gefährliche Hunde sind nach dieser Vorschrift u.a. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG genannten Rassen untereinander sowie Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG genannten Rassen mit anderen Hunden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG sind Kreuzungen Hunde, bei denen der Phänotyp, d.h. die äußere Erscheinung, einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG genannten Hunderassen deutlich hervortritt. Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei „T. “ zumindest um einen American Staffordshire Terrier- Mischling. Dies ergibt sich aus der Beurteilung der Amtlichen Tierärztin Dr. I. vom 28. Mai 2014, die auf einer vorangegangenen Untersuchung des Hundes beruht. In der Beurteilung werden bestimmte Körpermerkmale von „T. “ beschrieben, im Einzelnen werden Körperbau, Haarkleid, Kopf, Fang, Augen, Nase und Rute in den Blick genommen. Dr. I. kommt zu dem Ergebnis, dass bei „T. “ deutliche phänotypische Merkmale hervortreten, die darauf hinweisen, dass ein oder beide Elternteile des Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier angehörten. Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser fachlichen Beurteilung abzuweichen. Nicht nur die in den Akten befindlichen Fotos von T. lassen die Stellungnahme als zutreffend erscheinen, die Angriffe der Klägerin gegen die Kompetenz der Tierärztin sind auch völlig unsubstantiiert, sie setzen sich zudem an keiner Stelle mit dem Inhalt des Gutachtens auseinander Die Klägerin hat auch keine von der Beurteilung von Frau Dr. I. abweichenden phänotypischen Merkmale genannt, die auf eine andere Rasse hindeuten oder die Annahme einer eigenständigen Rasse begründen könnten. Die von ihr vorgelegte „Ahnentafel“, deren Tragfähigkeit schon deshalb erschüttert ist, weil sie durch einem vom Verkaufsinteresse geleiteten Verein, nämlich der „Züchtergemeinschaft Mollossoider Rassevertreter“ erstellt wurde, weist als Rasse „Alba Bull“ aus. Diese Rasse wird von der Federation Cinologique International, dem weltweit größten kynologischen Dachverband, nicht anerkannt, die Klägerin vermochte es in ihrem Vortrag auch nicht nur annäherungsweise zu erklären, wie es zur Entwicklung einer solchen Rasse gekommen sein soll und welche Besonderheiten diese kennzeichnet. Dem entspricht es, dass der vorgelegten Ahnentafel auch nicht zu entnehmen ist, welcher Rasse die Elterntiere von „T. “ angehören. 32 Ein besonderes privates Interesse an der Hundehaltung hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Allein der Umstand, dass der Hund sich inzwischen an die Klägerin und ihren Ehemann gewöhnt hat, lässt nicht erkennen, dass damit die mit einer gewöhnlichen Hundehaltung begründeten Bindungen überschritten sind. Das aber ist Voraussetzung, um ein „besonderes“ privates Interesse an der Haltung eines Hundes annehmen zu können. Dass an der Haltung von „T. “ durch die Klägerin kein öffentliches Interesse besteht, ist im angefochtenen Bescheid zutreffend begründet worden, dies wird von der Klägerin letztlich auch nicht geltend gemacht. 33 Da die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 LHundG nicht gegeben sind, kommt es nicht darauf an, ob der Erlaubniserteilung weiter § 4 Abs. 1 LHundG entgegensteht. Es wird aber ergänzend darauf hingewiesen, dass die Kammer der angefochtenen Entscheidung folgt, soweit darin von der Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne des § 7 LHundG wegen ihrer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung ausgegangen wird. Die Annahme der Klägerin, die Regelvermutung des Gesetzes greife nicht ein, weil die Straftat keine tierschutzrechtliche Bedeutung aufweise, hat im Gesetz keine Grundlage. Der Vortrag der Klägerin lässt auch nicht erkennen, welche insoweit für die Klägerin sprechenden Gesichtspunkte bei der Entscheidung der Beklagten nicht gewürdigt worden sein sollen. 34 Die Untersagung der Haltung des Hundes in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen aus den vorgenannten Gründen vor: „T. “ ist ein gefährlicher Hund, die Erlaubnisvoraussetzungen sind nicht erfüllt und ungeachtet dessen wurde auch eine Erlaubnis versagt. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG soll die Haltung des Hundes untersagt werden. Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall, der ausnahmsweise eine Ermessensausübung gebietet, bestehen nicht. 35 Der Inanspruchnahme der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin der Beklagten im August 2014 mitgeteilt hat, sie habe den Hund an ihren Ehemann verschenkt und übereignet. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob, wie die Beklagte annimmt, dies wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Maßgeblich ist nämlich, dass die Klägerin als Halterin von „T. “ in Anspruch genommen wurde, hierfür kommt es auf die Wirksamkeit der Schenkung und das Eigentum an dem Tier nicht an. 36 Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung Halterin des Hundes. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Verständnis des § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches davon aus, dass Halter im Sinne des Landeshundegesetzes zunächst jeder ist, der nach der Verkehrsanschauung im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände darüber entscheidet, ob Dritte den vom Tier ausgehenden Gefahren ausgesetzt werden, die Betreuungsmacht über das Tier im eigenen Interesse ausübt, die Kosten für dessen Unterhalt und das Risiko seines Verlustes trägt. Ausgehend von diesen Bestimmungsmerkmalen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin, die den Hund zudem im Eigenbesitz hatte, Halterin von „T. “ war. Ob sie die Haltereigenschaft ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse allein dadurch einbüßt, dass sie geltend macht, den Hund verschenkt zu haben, bedarf keiner Entscheidung. Aus der Sonderregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 LHundG folgt ebenso wie aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG, dass die durch die Haltung eines Hundes begründete ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit erst endet, wenn das Tier an eine geeignete Person oder Stelle abgegeben worden ist. Davon kann bei einer unterstellten Übergabe von „T. “ an den Ehemann der Klägerin nicht die Rede sein, da dieser nicht, wie es § 5 Abs. 6 LHundG verlangt, im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 LHundG war und ist. 37 Die Anordnung der Entziehung des Hundes und dessen Abgabe im Tierheim H°°°°° in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann im Falle der Untersagung (nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 LHundG) angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist (Hervorhebung durch die Kammer). 38 Nach der grammatikalischen Konstruktion bezeichnet der mit der Konjunktion „dass“ eingeleitete Relativsatz exakt den Inhalt der durch die Vorschrift ermöglichten Anordnung. Die Behörde kann mithin nicht anordnen, dass der Hund an eine von ihr festgelegte Stelle abzugeben ist, sondern muss dem Hundehalter die durch § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG vorgegebene Alternative einräumen. Ein zwingender Grund für einen Ausschluss dieser durch die Konjunktion „oder“ hervorgehobenen Auswahlmöglichkeit für den Anordnungsadressaten ist nicht ersichtlich und folgt namentlich nicht, wie unten noch ausgeführt, aus Bestimmtheitsaspekten. 39 Vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Januar 2016 – 19 L 1765/15 –; zur gleichartig strukturierten Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG (damals § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG) BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 29.89 –, GewArch 1991, 199. 40 Systematische Erwägungen bestätigen dieses Verständnis. Die Ermächtigung in § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG ist abzugrenzen von der Ermächtigung zur Sicherstellung eines Hundes nach § 43 PolG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG und § 15 Abs. 1 LHundG. Mit der Sicherstellung geht anders als mit der Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG die Begründung eines amtlichen Verwahrungsverhältnisses einher, dessen Kosten dem gefahrenabwehrrechtlich Verantwortlichen gemäß § 46 Abs. 3 PolG NRW zur Last fallen. Dementsprechend ist die Sicherstellung namentlich durch den in § 43 Nr. 1 PolG NRW verwendeten Begriff der gegenwärtigen Gefahr an strengere Anforderungen geknüpft als die Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG. Die Formulierung „kann“ in § 43 PolG NRW verlangt zudem eine Ermessensbetätigung über ein Einschreiten im Einzelfall, die diesen strengeren Anforderungen des gesetzlichen Tatbestands Rechnung tragen muss. Dabei erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Prüfung, ob der Rechtsverstoß durch eine weniger belastende Maßnahme als die Unterbringung in einem Tierheim beseitigt werden kann. Insbesondere können Gründe des Tierschutzes dafür sprechen, andere Unterbringungsmöglichkeiten bei einer Privatperson in Erwägung zu ziehen. 41 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014– 5 B 446/14, 5 E 451/14 –, juris, und vom30. Oktober 2012 – 5 B 669/12 –, NWVBl 2013, 261. 42 Diese besonderen Anforderungen an eine Sicherstellung würden bei einem Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG als Ermächtigung der Behörde, die Abgabe des betreffenden Hundes an ein bestimmtes Tierheim anzuordnen, umgangen. Denn die Vollziehung einer solchen Anordnung durch Wegnahme und Unterbringung des Hundes in diesem Tierheim wäre de facto nichts anderes als eine Sicherstellung. Demgegenüber fügt sich das aus den vorstehenden grammatikalischen Erwägungen folgende Verständnis von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG nahtlos in die beschriebenen systematischen Vorgaben ein. Die Abgabeanordnung stellt dann nämlich die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ggf. geforderte, gegenüber einer Sicherstellung weniger belastende Maßnahme dar, weil sie dem Hundehalter eine anderweitige Unterbringung des Hundes insbesondere bei einer geeigneten Privatperson ermöglicht. 43 Die Entstehungsgeschichte steht dem aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik folgenden Auslegungsergebnis nicht entgegen. Vielmehr unterscheidet auch die Gesetzesbegründung deutlich zwischen der Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG und der Sicherstellung und Verwahrung nach § 24 Nr. 13 OBG i.V.m. §§ 43 ff. PolG. Eine Sicherstellung wird dort sogar sehr restriktiv an die gegenwärtige Gefahr weiterer Beißvorfälle geknüpft. 44 Vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 33. 45 Schließlich führt auch ein teleologischer Auslegungsansatz zu keinem anderen Ergebnis. Wie ausgeführt, gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Hundehalter die im Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG angelegte Auswahl einer zur Übernahme des Hundes geeigneten Person oder Stelle zu ermöglichen. Eine solche Anordnung begegnet auch unter Praktikabilitäts- oder Bestimmtheitsaspekten keinen Bedenken. Aus § 5 Abs. 6 LHundG folgt, dass eine Person nur dann geeignet im vorstehenden Sinne ist, wenn sie bei Abgabe des Hundes im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 LHundG ist. Eine geeignete Stelle ist dementsprechend eine organisatorische Einheit, die über eine vergleichbare behördliche Zulassung zum Umgang mit gefährlichen Hunden verfügt. Das ist z.B. bei einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung zu bejahen, in der Tiere mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG gehalten werden. 46 Nach diesen Maßgaben überschreitet die Anordnung der Entziehung des strittigen Hundes und seiner Abgabe an das Tierheim H°°°°° die durch § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG eröffneten Befugnisse, weil sie die Stelle festlegt, an die der Hund abzugeben ist. 47 Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über den Verbleib von „T. “ bis zum 26. September 2014 kann danach ebenfalls keinen Bestand haben, weil sie allein der Durchsetzung der aus den vorstehenden Gründen aufzuhebenden Abgabeanordnung dient. 48 Auch die Untersagung der Haltung aller Hunde im Sinne der §§ 3, 10, 11 LHundG in Ziffer 4 der Verfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat das ihr in der gesetzlichen Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG eingeräumte Ermessen nicht entsprechend den Vorgaben des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt, es liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Zwar hat die Beklagte zunächst zu Recht in ihre Ermessenerwägungen eingestellt, dass sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht nur auf die Haltung von „T. “ auswirkt, sondern die Zuverlässigkeit vielmehr ein allgemeines Erfordernis für die Haltung von Hunden, denen ein besonderes Gefahrenpotential innewohnt, ist. Dabei wird aber nicht beachtet, dass der Zuverlässigkeitsmaßstab für große Hunde nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW ein anderer ist als für gefährliche oder in § 10 LHundG gelistete Hunde. Zudem fehlen nach dem Zweck der Ermächtigung erforderliche Ermessenerwägungen hinsichtlich des Anlasses der Ausweitung der Untersagung. Es ergibt sich nicht aus der Begründung des angegriffenen Bescheids, dass sich die Beklagte damit auseinandergesetzt hat, ob Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass die Klägerin in Zukunft andere Hunde im Sinne der §§ 3, 10, 11 LHundG halten wird. 49 Dazu genügt es nicht, dass allgemeine Erwägungen aufgezeigt werden, die an die Gefährlichkeit unbefugten Haltens von Hunden nach §§ 3, 10 Abs. 1 LHundG anknüpfen. Es bedurfte vielmehr einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob zu erwarten ist, dass sich die Klägerin trotz des Verbots der Haltung von „T. “ erneut zu einer unzulässigen Hundehaltung entschließen wird. Daran fehlt es, erst recht fehlt es an Erwägungen, die erkennen lassen, warum damit zu rechnen ist, dass die Klägerin erneut die Erlaubnisvoraussetzungen oder Anzeigepflichten des Gesetzes missachten wird. 50 Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat ihre Grundlage in § 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVwGebO NRW und Tarifstelle 18a.1.12 des zugehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung maßgeblichen Fassung sowie § 15 Abs. 2 GebG NRW und entspricht den Vorgaben der genannten Gesetze. Insbesondere steht § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW der Gebührenfestsetzung nicht entgegen. Die Amtshandlung im Sinne der Tarifstelle 18a.1.2 AGT ist die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung; diese Amtshandlung ist rechtmäßig. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, fallen die Kosten des Verfahrens der Beklagten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zur Last weil sie die Erledigung durch Aufhebung der Zwangsmittelandrohungen zu Ziffer 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung herbeigeführt hat. Im Übrigen wäre die Beklagte auch in der Sache unterlegen, weil die Androhungen zur Durchsetzung rechtswidriger und deshalb vom Gericht im vorliegenden Urteil aufgehobener Regelungen dienen sollten und deshalb das Schicksal dieser Regelungen geteilt hätten. Im Übrigen hat die Kammer bei der Kostenverteilung berücksichtigt, dass das teilweise Unterliegen der Klägerin sich auf Teile der Ordnungsverfügung bezieht, die im Gegensatz zu den aufgehobenen Nebenentscheidungen das eigentliche Interesse der Klägerin an der weiteren Haltung des Hundes betreffen. 52 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.