Beschluss
16 A 1716/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1112.16A1716.13.00
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Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist nicht der Fall. a) Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dringt nicht durch. Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von den Senatsbeschlüssen vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, vom 29. Oktober 2012 ‑ 16 B 1106/12 ‑, juris (= Blutalkohol 49 [2012], 341), und vom 6. März 2013 ‑ 16 B 1378/12 ‑, juris, liegt nicht vor. Der Kläger entnimmt den genannten Entscheidungen die Aussage, der Senat verlange in seiner jüngeren Rechtsprechung ‑ anders als früher und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt ‑ nicht mehr, dass derjenige, der sich auf einen unbewussten Drogenkonsum berufe, in der Regel Angaben dazu machen müsse, wer aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen verabreicht haben solle. Dies trifft nicht zu. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich nur dann beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Dazu gehört im Fall einer missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung, wie sie vom Kläger als eine Möglichkeit für den positiven Drogennachweis in den Raum gestellt worden ist, regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern er auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht. Vgl. aus neuerer Zeit: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 ‑ 16 B 6/12 ‑, vom 14. Februar 2012 ‑ 16 B 150/12 ‑ und vom 6. August 2012 ‑ 16 B 742/12 ‑. Aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen folgt nichts anderes. Zwar fehlt es dort an entsprechenden Erwägungen. Hierzu gab es jedoch auch keinen Anlass, da eine missbräuchliche Verabreichung des fraglichen Rauschmittels entweder gar nicht in Rede stand (Beschlüsse vom 29. Oktober 2012, a. a. O., juris, Rdnr. 6, und vom 6. März 2013, a. a. O., juris, Rdnr. 6) oder der Betroffene Täter und Motiv bereits von sich aus bezeichnet hatte (Beschluss vom 22. März 2012, a. a. O., juris, Rdnr. 8). b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, juris, Rdnr. 25 (= NVwZ-RR 2008, 1). Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht ihm mit den obigen Anforderungen an die Darlegung einer missbräuchlichen Verabreichung der in seinem Blut nachgewiesenen Drogen etwas abverlangt hat, das in seiner Situation über das Vorgetragene hinaus realistischerweise nicht geleistet werden könnte. Nach aller Lebenserfahrung geschieht die heimliche Verabreichung illegaler Betäubungsmittel nicht gänzlich unmotiviert, also ohne ‑ etwa ‑ eine im Persönlichen wurzelnde Schädigungsabsicht oder das Kalkül, den Betreffenden "süchtig zu machen" und dauerhaft als Abnehmer derartiger Substanzen zu gewinnen. Ist das aber der Fall, müsste der Kläger jedenfalls in der Lage sein, Konkreteres zu den Ereignissen des fraglichen Abends bzw. zur Vor‑ oder Nachgeschichte vorzutragen, etwa die Anwesenheit einer ihm feindselig gesinnten Person oder nachträgliche Versuche, mit ihm wegen der Beschaffung weiterer Betäubungsmittel ins Geschäft zu kommen. Daran fehlt es indes. Der Kläger hat nichts geäußert, was geeignet wäre, plausibel zu erklären, warum ihm ein fremder Dritter die Drogen hätte heimlich verabreichen sollen. Soweit er mutmaßt, das Amphetamin könnte in Wahrheit gar nicht für ihn, sondern für eine andere Person bestimmt gewesen sein, um diese ‑ was in Diskotheken bekanntlich häufiger geschehe ‑ (sexuell) gefügig zu machen, rechtfertigt das keine abweichende Sichtweise. Unabhängig von der Frage, wie realistisch der Einsatz von Amphetamin zu diesem Zweck ist, hat das Verwaltungsgericht einen solchen Geschehensablauf unter Hinweis darauf als fernliegend verworfen, dass im Blutserum des Klägers zusätzlich der THC-Metabolit THC-COOH nachgewiesen worden ist, er mithin auch Cannabis zu sich genommen haben muss. Da beide Mittel im Wesentlichen gegenteilige Wirkungen hätten, erscheine ihre gemeinsame Verabreichung unwahrscheinlich. Die Lebenswahrscheinlichkeit spreche vielmehr umgekehrt für zwei getrennte, zeitlich nacheinander liegende Konsumakte: zunächst der Amphetaminkonsum zur Steigerung der persönlichen Leistungsfähigkeit und des Durchhaltevermögens, später zur Beruhigung der Genuss von Cannabisprodukten (Urteilsabdruck Seite 8 f.). Diesen ‑ nachvollziehbaren ‑ Erwägungen setzt der Kläger allein mit dem Vortrag, sich den Nachweis von THC-COOH nicht erklären zu können und dieses sei für sich genommen auch nicht fahreignungsrelevant, nichts Durchgreifendes entgegen. Auch können die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht als "reine Spekulation" abgetan werden; denn die Verwendung von Cannabis zum "Runterkommen" nach einem aufputschenden Amphetamin-gebrauch stellt gerichtsbekannt ein durchaus gängiges Konsumverhalten dar. Schließlich ist, anders als der Kläger meint, nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen auch deshalb für unglaubhaft gehalten hat, weil er den Diskothekenbesuch am 5. Januar 2013 nichts bereits bei der Polizeikontrolle als wahrscheinliche Ursache für den positiven Drogenvortest angeführt, sondern stattdessen auf eine zurückliegende Silvesterfeier verwiesen hat (Urteilsabdruck Seite 9). Angesichts des Umstands, dass der Kläger während des Aufenthalts in der Diskothek einige Zeit nach Austrinken seines Glases eine plötzlich einsetzende, auch noch am nächsten Tag bemerkbare Übelkeit verspürt haben will, entbehrt es einer plausiblen Erklärung, warum er sich hieran nicht schon gegenüber der Polizei erinnert haben sollte. Dass er nervös war und arbeitsbedingt unter Zeitdruck stand, reicht dazu keinesfalls aus, zumal er mit dem Hinweis darauf, einer seiner vielen drogenkonsumierenden Freunde oder Kollegen könne ihm Silvester etwas ins Glas gemischt haben, offensichtlich durchaus Nerven und Zeit hatte, noch vor Ort eine mögliche Begründung für das positive Vortestergebnis zu liefern. 2. Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).