Urteil
5 K 1056/14.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:0428.5K1056.14.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung. 2 Die Klägerin ist im Jahr 1990 geboren und russische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben studiert sie Design in M.... Sie war zunächst auch bei ihrer Mutter in S... gemeldet, im Herbst 2014 zog die Mutter nach B.... 3 Die Klägerin fuhr nachweislich zwei Mal unter Drogeneinfluss Auto: Sie fiel am 11.01.2014 und am 19.01.2014 der Polizei in L... wegen ihres Fahrverhaltens auf und wurde kontrolliert. Bei beiden Kontrollen sagte sie, sie habe keine Drogen konsumiert. Bei der ersten Kontrolle gab sie an, viele verschiedene Medikamente gegen eine Haarwurzelkrankheit genommen zu haben. Bei der zweiten Kontrolle sagte sie, sie habe bereits vor einer Woche eine Blutprobe abgegeben, die negativ verlaufen sei. Das amtliche Untersuchungsergebnis der Blutproben wies für den Tattag 11.01.2014 eine Amphetamin-Konzentration von 840 ng/mL (0,84 mg/L) und für den Tattag 19.01.2014 von 490 ng/mL (0,49 mg/L) aus; Arzneimittel konnten nicht nachgewiesen werden. 4 Das Amtsgericht L... erließ am 04.07.2014 einen Strafbefehl für die Tat vom 11.01.2014 wegen eines Vergehens nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB in Höhe von 40 Tagessätzen, entzog der Klägerin die Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB und wies die Verwaltungsbehörde an, ihr vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Az. 5316 Js 19073/14). Am 29.07.2014 erließ das Amtsgericht L... für die Tat vom 19.01.2014 einen weiteren Strafbefehl ebenfalls wegen eines Vergehens nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB in Höhe von 60 Tagessätzen, entzog der Klägerin die Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB und wies die Verwaltungsbehörde an, ihr vor Ablauf von zwölf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Az. 5316 Js 19086/14). 5 Mit Verfügung vom 19.04.2014 ordnete der Beklagte gemäß § 81 b Alt. 2 StPO unter Ziff. 1 die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin an (Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, Aufnahme von Lichtbildern, Messungen), ordnete unter Ziff. 2 die Vorladung für den 28.04.2014 an und drohte unter Ziff. 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € an und für den Fall der Nichtbefolgung und der erfolglosen Festsetzung des Zwangsgeldes die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Er begründete dies mit dem Verdacht einer Straftat nach § 29 BtmG und führte allgemein aus, es bestünden ausreichend Anhaltspunkte, dass sie künftig Verdächtige einer strafbaren Handlung sein könne und die Unterlagen geeignet seien, sie zu überführen oder zu entlasten. 6 Die Klägerin erschien nicht zum Vorladungstermin. Anrufe der Polizei brach sie ab oder nahm sie nicht an. Mit Schreiben vom 09.05.2014 hörte die Beklagte die Klägerin nachträglich zu der erkennungsdienstlichen Anordnung an. 7 Am 15.05.2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Anordnung ein. Zur Begründung führte sie aus, sie könne nicht gezwungen werden, sich in einem Ermittlungsverfahren selbst zu belasten. Ihr sei weder eine schwere Straftat noch ein gewerbs- oder gewohnheitsmäßiges Verhalten vorzuwerfen. Zudem sei sie bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe angekündigt, mit den Ermittlungsbehörden kooperieren zu wollen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in ähnlicher Weise wieder strafbar machen werde. 8 Mit Verfügung vom 20.06.2014 stellte die Staatsanwaltschaft L... das Ermittlungsverfahren bezüglich der 1. Tat wegen des Besitzes oder Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie Betäubungsmittel besessen oder erworben hatte. Zu Gunsten der Klägerin ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass sie die Betäubungsmittel nur konsumiert hatte (Az. ...). Nach Angaben der Klägerin wurde auch das Strafverfahren wegen der 2. Tat eingestellt. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2014 wies der Beklagte den Widerspruch bezüglich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung in Ziff. 1 zurück und stellte das Verfahren bezüglich Ziff. 2 und 3 des Bescheids ein, da sich der Widerspruch insoweit erledigt habe. Er führte aus, die Anordnung fuße nun auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen § 29 BtMG nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe, bestehe weiterhin der Verdacht, dass die Klägerin Amphetamine illegal besessen oder sich beschafft habe. Eine Wiederholungsgefahr sei anzunehmen, weil bereits der einmalige Konsum von Amphetaminen als harter Droge ein hohes Suchtpotential enthalte und eine starke psychische Abhängigkeit hervorrufe. Die Wiederholungsgefahr habe sich durch den zweimaligen Verstoß bereits bestätigt. Auch der toxikologische Befund habe ergeben, dass die Widerspruchsführerin nicht nur gelegentlich Drogen konsumiere. Gerade im Drogenbereich seien die Daten frühzeitig zu erfassen, da die Gefahr der Beschaffungskriminalität bestehe. Mit Hilfe des Automatischen Fingerabdruckidentifizierungssystems (AFIS) des Landeskriminalamts könnten Spuren immer öfter zugeordnet werden. Zudem könnten die Personen im Drogenmilieu anhand von Lichtbildern zugeordnet werden. 10 Dagegen hat die Klägerin am 01.12.2014 Klage erhoben. Sie führt ergänzend aus, Dritte hätten ihr ohne ihr Wissen und Wollen in einer Diskothek Amphetamin in ihr antialkoholisches Getränk gemischt. Sie lehne den bewussten Konsum von harten Drogen ab. Sie habe die ergangenen Strafbefehle akzeptiert und sich zur Warnung gereichen lassen. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Sie betrete die Lokalität nicht mehr, habe sich von ihrem damaligen Freundeskreis gelöst und ihren Lebensmittelpunkt vollständig nach M... verlegt, um sich ihrem Studium zu widmen. Sie sei vorher und hinterher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem habe sie nie versucht, ihre Identität zu verschleiern. Daher seien erkennungsdienstliche Unterlagen nicht notwendig. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 19.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2014 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide. 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 18 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin in Ziffer 1 der Verfügung und im dazu ergangenen Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Zu Recht hat die Widerspruchsbehörde die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG gestützt, nachdem die Strafverfahren abgeschlossen waren. Verliert der Betroffene seine Beschuldigteneigenschaft, kann die Anordnung auf die Ermächtigungsnorm im POG gestützt werden, die ansonsten inhaltsgleich ist (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 29. November 2011 – 5 K 550/11.NW –, juris, Rn. 15). 20 Die Anordnung ist formell rechtmäßig. 21 Zwar hatte es der Beklagte vor Erlass des Bescheids versäumt, die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG anzuhören. Er holte die Anhörung jedoch sogleich nach, so dass der Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wurde. 22 Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. 23 Die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG liegen vor. Danach können erkennungsdienstliche Maßnahmen vorgenommen werden, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Demnach müssen drei Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen: Es muss der Verdacht einer Straftat (Anlasstat) bestehen (1). Zudem muss eine Wiederholungsgefahr bestehen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie die Art, Schwere und Begehungsweise der Anlasstat, die Persönlichkeit der Betroffenen und der Zeitraum während dessen sie strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (2). Zuletzt müssen die erkennungsdienstlichen Unterlagen erforderlich sein, um die Betroffene zu entlasten oder zu überführen (3) (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 19. Oktober 1982,1 C 29/79 zu § 81b 2. Alt. StPO). 24 (1) Es liegt noch ein Restverdacht vor, dass die Klägerin Betäubungsmittel in strafbarer Weise nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG erworben oder besessen hat, obgleich die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. Grundsätzlich kann der Verdacht einer Straftat bestehen bleiben, auch wenn das Strafverfahren eingestellt wurde oder die Betroffene freigesprochen wurde, es sei denn es wurden sämtliche Verdachtsmomente restlos ausgeräumt (vgl. BeckOK StPO/Ritzert StPO § 81b Rn. 2a-2, BVerfG, Beschluss vom 16. 5. 2002 – 1 BvR 2257/01, NJW 2002, 3231 zur Datenspeicherung). Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren nur deshalb ein, weil der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie Betäubungsmittel illegal erworben oder besessen hatte. Die Staatsanwaltschaft ging daher von straflosem Konsum aus. Auch vor dem Verwaltungsgericht trägt die Klägerin vor, sie habe die Amphetamine unbewusst eingenommen. Dies ist jedoch eine gängige Einlassung von Betäubungsmittelkonsumenten. Eine solche Einlassung kann den Restverdacht nur ausräumen, wenn die Betroffene widerspruchsfrei, schlüssig und überzeugend angibt, wie es zu dem unbewussten Konsum gekommen sein soll (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 - 10 B 11430/11 -, juris zum Fahrerlaubnisrecht). Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung werden Betäubungsmittel nicht gänzlich unmotiviert anderen Personen verabreicht. Es müsste Anhaltspunkte dafür geben, dass ein Dritter die Betroffene schädigen oder willenlos machen wollte oder sie dauerhaft süchtig machen und als Abnehmerin von Betäubungsmitteln gewinnen wollte (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A 1716/13 –, juris, Rn. 8 zum Fahrerlaubnisrecht). Dazu müsste die Klägerin zumindest schildern, wer ihr wann und wie Amphetamin verabreicht haben könnte. Die Klägerin trägt jedoch nichts Konkretes vor zu den Tattagen oder der Vor- und Nachgeschichte. Weder ist nachvollziehbar, wie sie die Drogen unbewusst aufgenommen haben könnte noch ist ein Täter und dessen Motiv zu erahnen. Die Klägerin hat keine nachweisbaren Tatsachen genannt und keine Zeugen angeboten. Stattdessen erklärte sie ihren Zustand mit Medikamenten, die in der Blutuntersuchung nicht nachgewiesen werden konnten. Bei der zweiten Anlasstat gab sie an, der erste Drogentest sei negativ verlaufen. Da sie keine nachvollziehbaren Angaben machte, ist sie für die Zwecke der Gefahrenabwehr weiterhin einer Straftat nach § 29 BtMG verdächtig. 25 (2) Es besteht auch die Gefahr der Wiederholung. Um die Wiederholungsgefahr zu bestimmen, muss das Gericht eine eigene Prognoseentscheidung treffen, es kontrolliert die Entscheidung der Behörde voll (so auch der uneingeschränkte Prüfungsmaßstab in Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Oktober 1982, 1 C 29/79 zu § 81b 2. Alt. StPO, aA VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 – 1 S 2211/02 und VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 29. November 2011 – 5 K 550/11.NW –, juris, Rn. 19). Denn der Regelfall ist die gerichtliche Vollkontrolle gesetzlicher Tatbestandsmerkmale. Dies folgt zum einen aus dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und zum andern aus dem Rechtsschutzanspruch des Einzelnen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Gesetz bestimmt, dass die Verwaltung die Letztentscheidungskompetenz haben soll (sog. normative Ermächtigungslehre). Weder § 81b StPO noch § 11 POG enthalten ausdrücklich oder durch Auslegung einen Spielraum der Verwaltung auf Tatbestandsebene. Im Gegenteil enthalten sie ein typisches gefahrenabwehrrechtliches Prüfungsprogramm, das eine Tatsachengrundlage und ein Wahrscheinlichkeitsurteil erfordert. Auch die anderen polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlagen führen dazu, dass das Gericht an Stelle der Polizei die Tatsachen selbst ermitteln und eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen muss. Auch für Prognoseentscheidungen gelten §§ 86, 108 VwGO, auch wenn diese immer unsicher sind, weil sie zukünftige Geschehnisse betreffen. Nur in bestimmen Ausnahme-Fallgruppen ist die gerichtliche Kontrolle typischerweise begrenzt, wie etwa bei prüfungsähnlichen Entscheidungen, beamtenrechtlichen Beurteilungen oder Entscheidungen durch Fachgremien. Eine solche Ausnahme-Fallgruppe liegt erkennbar nicht vor (zu allem vgl. Schwabenbauer/Kling, Gerichtliche Kontrolle administrativer Prognoseentscheidungen, Verwaltungsarchiv 2010, S. 231 ff.). 26 Prognosegrundlage sind alle Umstände dieses Falls. Sie lassen den Schluss zu, dass die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder verdächtig sein wird, eine Straftat nach § 29 BtMG begangen zu haben. 27 So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits eine Wiederholungstäterin ist, da sie zwei Mal innerhalb von acht Tagen Amphetamin konsumiert hatte. Auch war die Amphetamin-Konzentration im Blut mit 840 ng/mL (0,84 mg/L) bzw. 490 ng/mL (0,49 mg/L) sehr hoch. Sie lag deutlich über dem Grenzwert für ein Fahrverbot von 25 ng/mL (0,025 mg/L) (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 zu § 24a Abs. 2 StVG). Hinzu kommt das hohe Suchtpotential harter Drogen wie Amphetamin. Bereits der einmalige Konsum von Amphetamin kann süchtig machen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2005 – 7 A 10667/05 nach Auskunft eines Gutachters). 28 Nicht nachvollziehbar ist, dass die Klägerin keine Drogen mehr nehmen werde, da sie sich von dem damaligen Personenkreis fernhalte, die Diskothek nicht mehr besuche und sich nunmehr in M... aufhalte, wo sie sich ihrem Studium widme. Auch bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr ist davon auszugehen, dass die Klägerin bewusst Drogen konsumiert hat. Wie bereits ausgeführt, hat sie den unbewussten Konsum nicht nachvollziehbar dargelegt, so dass ihr Vortrag als Schutzbehauptung gewertet werden muss. Außerdem spricht der wiederholte Konsum gegen eine unbewusste Einnahme. So ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin nicht schon bei der ersten Anlasstat gewarnt war und sich von ihrem Freundeskreis und der Diskothek fern hielt. Ausgehend von einem bewussten Drogenkonsum würde es auch nicht die Wiederholungsgefahr beseitigen, wenn die Klägerin ihren Freundeskreis und ihren Aufenthaltsort wechselte. Denn wenn sie wiederholt Amphetamin in hoher Dosis nimmt, wird sie dies weiter tun, weil sie die starke Antriebssteigerung und den Eindruck gesteigerter Leistungsfähigkeit erreichen möchte (vgl. zu den Auswirkungen des Amphetaminkonsums OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2005 – 7 A 10667/05) oder bereits körperlich oder psychisch abhängig ist. Wo und mit wem sie Drogen nimmt, ist für das Wahrscheinlichkeitsurteil nicht entscheidend. Es ist ebenso wahrscheinlich, dass sie sich in M... mit anderen Freunden Drogen beschafft. Der Umzug der Mutter dürfte sich ohnehin nicht entscheidend auf die Lebensverhältnisse der erwachsenen Klägerin auswirken. 29 (3) Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch erforderlich im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind geeignet, die Klägerin bei zukünftigen Verdachtsfällen zu überführen oder zu entlasten. Durch Fingerabdrücke können Personen identifiziert werden, die Drogen erwerben oder verkaufen. Weiterhin kann damit gerechnet werden, dass Personen, die sich im Drogenmilieu bewegen, leichter identifiziert werden können, wenn einem Zeugen entsprechende Lichtbilder gezeigt werden können. Die Hinterlegung von erkennungsdienstlichen Daten kann auch insoweit vorbeugend wirken, als die Klägerin dadurch abgeschreckt wird, Drogendelikte zu begehen, da sie weiß, dass sie aufgrund der erkennungsdienstlichen Daten leichter überführt werden kann (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 29. November 2011 – 5 K 550/11.NW –, juris, Rn. 32). 30 Entgegen der Ansicht der Klägerin steht die Entscheidung des BayVGH (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 1997 – 24 B 95.3734 –, juris) der Anordnung nicht entgegen. Die zitierte Entscheidung beschränkt sich auf Sachverhalte, bei denen der Täter typischerweise feststeht und deshalb auch im Falle einer Wiederholung feststehen wird, wie beispielsweise bei Beleidigungen unter Bekannten. Gerade bei Betäubungsmitteldelikten steht der Täter angesichts der Anonymität des Milieus nicht von vornherein fest, sodass die erkennungsdienstliche Maßnahme erforderlich ist. 31 Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht erkennbar (§ 114 VwGO). 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 33 Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).