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Beschluss

6 L 363/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0531.6L363.23.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1055/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.01.2023 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache – hier der Klage gegen die Entziehungsverfügung vom 26.01.2023. Im Rahmen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zudem zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr wegen der Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers ein erhebliches Gefahrenrisiko für die Allgemeinheit und den Antragsteller darstellt. Dass diese Begründung sich teilweise mit den Ausführungen zur Begründung der Entziehungsverfügung selbst deckt, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Mangel der Vollziehungsanordnung dar, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 4. Die an dem oben dargestellten Maßstab ausgerichtete Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.01.2023 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Ordnungsverfügung vom 26.01.2023 begegnet keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller ordnungsgemäß angehört worden, § 28 VwVfG NRW. Mit Schreiben vom 15.12.2022 ist ihm Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen. Auch die materiellen Voraussetzungen der mit Verfügung vom 26.01.2023 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amfetamine (frühere Schreibweise: Amphetamine). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.07.2015 – 16 B 656/15 –, juris, Rn. 5, vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Dass der Antragsteller Betäubungsmittel – hier Amfetamine – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der am 00.00.2022 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Köln vom 13.10.2022 (Bl. 77 ff. d. BA 1) wurden ca. 1550 ng/ml Amfetamin im Blut des Antragstellers nachgewiesen. Soweit der Antragsteller einen bewussten Drogenkonsum bestreitet, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Es spricht nichts für einen unbewussten und unwillentlichen Betäubungsmittelkonsum. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt insofern eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.02.2019 – 11 ZB 18.2577 –, juris, Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung ab-geben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2014 – 3 B 127/14 –, juris, Rn. 5. Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2013 – 16 A 1716/13 –, juris, Rn. 3, 8. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die eine unbewusste und unwillentliche Aufnahme der nachgewiesenen Amfetamine erklärlich machen könnten. Der Antragsteller hat das angebliche Geschehen, das zu einer unwillentlichen und unwissentlichen Aufnahme von Amfetamin geführt haben soll, schon nicht – etwa durch eine eidesstaatliche Versicherung, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO – glaubhaft gemacht. Unabhängig davon fehlt es an einer nachvollziehbaren Schilderung des unbewussten Betäubungsmittelkonsums. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren angibt, ein früherer Freund habe ihm vor der polizeilichen Kontrolle am 00.00.2022 anlässlich vereinbarter Treffen und möglicherweise auch später heimlich und unbemerkt Amphetamin in seine Getränke gegeben, fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Schilderung der Situation(en), in der/denen sich der angeblich unwissentliche Konsum abgespielt haben soll. Der Antragsteller beschränkt sich insoweit auf die bloße Angabe, dass die namentliche benannte dritte Person ihm mehrfach ohne sein Wissen Drogen in sein Getränk gegeben habe. Nähere – und damit ggfls. nachprüfbare – Angaben zu den gemeinsamen Treffen, in deren Rahmen der Antragsteller Getränke konsumiert haben will, auf die die dritte Person unbemerkt Zugriff gehabt haben soll, macht der Antragsteller nicht. Auch die angeblich mit den Drogen versetzten Getränke werden nicht näher bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Antragstellers erhebliche Widersprüche zu den Angaben der bei dem Einsatz am 00.00.2022 eingesetzten Polizeibeamten aufweisen. Während der Antragsteller angab, die dritte Person, ein Herr D. B. , habe am 00.00.2022 mit den Antragsteller im Auto gesessen und bei Erscheinen der Polizei jedoch zunächst versucht, das Auto zu verlassen und wegzulaufen, sei aber von einem motorisierten Polizeibeamten wieder zum Kontrollort zurückverbracht worden, war laut Einsatzbericht der Polizei im Fahrzeug des Antragstellers u.a. ein Herr T. B. anwesend. In den detaillierten Schilderungen über das Einsatzgeschehen vor Ort finden sich keine Angaben zu einem „Fluchtversuch“ eines Fahrzeuginsassen. Schon im Ansatz nicht nachvollziehbar ist das angebliche Motiv der dritten Person. So sei Herr D. B. neidisch auf die Art und Weise gewesen, wie der Antragsteller mit verschiedenen Lebenssituationen gut zurechtgekommen sei. Zudem habe ihn – D. B. – die überhebliche Art und Weise des Antragstellers stellenweise angewidert. Deshalb habe Herr B. den Antragsteller „zu Fuß laufen“ sehen wollen, damit er nicht wieder so leicht aus dieser Situation herauskomme, wie es der Antragsteller immer wieder geschafft habe. Auch vermutet der Antragsteller eine Art „Strafe“, weil der Antragsteller mit der Lebensgefährtin der dritten Person eine „Affäre“ gehabt habe, wovon die dritte Person im Nachgang erfahren habe. Der Antragsteller bleibt zur Erklärung dieser Motivlage jede Erklärung schuldig, auf welches Verhalten Herr B. konkret „neidisch“ gewesen sein sollte. Unplausibel und völlig lebensfremd ist zudem der angebliche Tathergang. Denn um sein Ziel, den Antragsteller „zu Fuß laufen“ zu sehen, zu erreichen, hätte Herr B. den Antragsteller zu einer Vielzahl von Anlässen unter Drogen setzen müssen, da Herr B. zum Zeitpunkt der Drogenverabreichung nicht wissen konnte, ob der Antragsteller noch Auto fahren und zusätzlich in eine Verkehrskontrolle geraten werde. Hinzu kommt, dass der Antragsteller ausweislich der sehr hohen nachgewiesenen Drogenkonzentration Amfetamin in nicht unerheblicher Menge konsumiert haben muss. Für eine solche mit großem Aufwand betriebene Vorgehensweise spricht angesichts des völlig unsicheren „Erfolgs“ sehr wenig. Kaum zu erklären ist ferner, dass die dritte Person, die mit dem vorgenannten Aufwand den Antragsteller mehrfach unter Drogeneinfluss gesetzt haben soll, dies sodann in einem persönlichen Gespräch unter Offenlegung seiner Motivation einräumt. Vor diesem Hintergrund mag hier dahin stehen, inwiefern dem Antragsteller, der für die eingesetzten Beamten und dem für die Blutabnahme hinzugezogenen Arzt Anzeichen eines Drogeneinflusses aufwies, nicht bemerkt haben will, unter dem Einfluss einer erheblichen Amfetaminkonzentration gestanden zu haben. Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage der feststehenden Fahrungeeignetheit ist dem Antragsgegner kein Ermessen eingeräumt. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und begegnet angesichts des sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller – wie hier geltend gemacht – durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. Die Ermächtigungsgrundlage für die Androhung der kostenpflichtigen Einziehung des Führerscheins findet sich in § 55 Abs. 1, §§ 58, 62 und 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der angegriffenen Maßnahmen anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.