Beschluss
6 L 66/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0530.6L66.23.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 201/23 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.12.2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Im Rahmen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zudem zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr wegen der Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers ein erhebliches Gefahrenrisiko für die Allgemeinheit und den Antragsteller darstellt. Dass diese Begründung sich teilweise mit den Ausführungen zur Begründung der Entziehungsverfügung selbst deckt, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Mangel der Vollziehungsanordnung dar, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 4. Die an dem oben dargestellten Maßstab ausgerichtete Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.12.2022 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Ordnungsverfügung vom 13.12.2022 begegnet keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller ordnungsgemäß angehört worden, § 28 VwVfG NRW. Mit Schreiben vom 27.09.2022 ist ihm Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen. Auch die materiellen Voraussetzungen der mit Verfügung vom 13.12.2022 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amfetamine (frühere Schreibweise: Amphetamine). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.07.2015 – 16 B 656/15 –, juris, Rn. 5, vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Dass der Antragsteller Betäubungsmittel – hier Amfetamine – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der am 13.10.2020 im Rahmen eines Verkehrsunfalles entnommenen Blutprobe. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 09.11.2020 (Bl. 100 ff. d. BA 1) wurden 164 ng/ml Amfetamin im Blut des Antragstellers nachgewiesen. Soweit der Antragsteller einen bewussten Drogenkonsum bestreitet, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Es spricht nichts für einen unbewussten und unwillentlichen Betäubungsmittelkonsum. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt insofern eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.02.2019 – 11 ZB 18.2577 –, juris, Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2014 – 3 B 127/14 –, juris, Rn. 5. Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2013 – 16 A 1716/13 –, juris, Rn. 3, 8. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die eine unbewusste und unwillentliche Aufnahme der nachgewiesenen Amfetamine erklärlich machen könnten. Der Antragsteller hat das angebliche Geschehen, das zu einer unwillentlichen und unwissentlichen Aufnahme von Amfetamin geführt haben soll, schon nicht – etwa durch eine eidesstaatliche Versicherung, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO – glaubhaft gemacht. Unabhängig davon fehlt es an einer nachvollziehbaren Schilderung des unbewussten Betäubungsmittelkonsums. Soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren ebenso wie im gerichtlichen Verfahren angibt, auf Empfehlung eines Freundes ein amfetaminhaltiges Medikament zur Behandlung seiner ADHS-Erkrankung genommen zu haben, fehlt es im Ausgangspunkt bereits an einer entsprechenden Diagnose des Klägers. Hinzu kommt, dass weder Nachweise über das Präparat selbst (Name, Inhaltsstoffe, Anwendungsgebiet), die eingenommene Dosis, die Verordnung des Medikamentes und die Beschaffung des Präparates vorgelegt worden sind. Auch wird der Freund, der die Einnahmeempfehlung ausgesprochen haben soll, nicht näher benannt. Offen bleibt – neben den oben dargestellten Punkten – auch, warum dem Antragsteller die Amfetaminhaltigkeit des Medikaments unbekannt geblieben sein sollte, nachdem er im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bonn am 29.09.2021 noch angegeben hatte, dass die Amfetaminbehandlung mit dem Hausarzt besprochen gewesen sei. Obwohl der Antragsteller seitens der Antragsgegnerin unter dem 17.11.2022 konkret aufgefordert wurde, Nachweise über seine Erkrankung, das Medikament und dessen Einnahme vorzulegen, fehlt es bislang an solchen Nachweisen. Auch die Ankündigung im gerichtlichen Verfahren, Nachweise vorzulegen, ist nicht erfüllt worden. Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage der feststehenden Fahrungeeignetheit ist dem Antragsgegner kein Ermessen eingeräumt. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Recht zur Entziehung der Fahrerlaubnis sei verwirkt, da zwischen dem Vorfall am 13.10.2020 und der Entziehung der Fahrerlaubnis am 13.12.2022 mehr als zwei Jahre vergangen wären, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin erst mit einigem Abstand zum Verkehrsunfall am 13.10.2020 tätig geworden ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie hierdurch gehalten wäre, zum Schutz der Verkehrssicherheit gebotene fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen zu unterlassen. Es kann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt. Voraussetzung für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 – 11 CS 19.199 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat nie zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen könnte. Insbesondere ist ihr die Verfahrensdauer nicht anzulasten. Die Antragsgegnerin hat sich nach Erhalt der Mitteilung über den Verkehrsunfall Anfang November 2020 spätestens seit dem 18.02.2021 vergeblich darum bemüht, die Strafakte zu erhalten. Erst unter dem 31.08.2022 ist ihr die Akte von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden. Bei der Verfahrensdauer ist auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren zwar bereits am 29.09.2021 vorläufig gegen Auflagen gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die endgültige Einstellung erfolgte erst nach Erfüllung der Auflagen durch Beschluss vom 20.05.2022. Gegenüber dem Antragsteller hat die Antragsgegnerin sodann nach Erhalt der Akteneinsicht durch das Anhörungsschreiben vom 27.09.2022 ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen zu wollen. Einem schutzwürdigen Vertrauen des Antragstellers in ein Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung fehlt es daher an jeglicher Grundlage. Die Antragsgegnerin war schließlich auch nicht mit Blick auf § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG daran gehindert, aus dem Vorfall vom 13.10.2020 auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zu schließen. Unabhängig davon, dass schon nicht ersichtlich ist, dass das Amtsgericht überhaupt Feststellungen zur Fahreignung des Antragstellers getroffen hätte, ist vorliegend keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt worden. Die Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO steht einer eigenständigen Würdigung und Bewertung der strafgerichtlichen Verfahrensakten in einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Den Verwaltungsbehörden und den Gerichten ist nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sie Zweifel an der Fahreignung wecken. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 17.03.2020 – 6 B 314/19 –, juris, Rn. 11 m. w. N. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und begegnet angesichts des sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller – wie hier geltend gemacht – durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.