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Beschluss

6 L 2122/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0119.6L2122.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.591,32 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.591,32 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der nach dem tatsächlichen Antragsbegehren (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) des Antragstellers auszulegende Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4977/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25.08.2021 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung anzuordnen, sowie den Antragsgegner zu verpflichten, den Führerschein an den Antragsteller herauszugeben, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Im Rahmen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zudem zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Dies zugrunde gelegt, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25.08.2021 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 25.08.2021 begegnet keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Insbesondere wurde der Antragssteller mit Schreiben vom “07.09.2021“ [gemeint wohl 09.07.2021] hinsichtlich der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 28 VwVfG NRW angehört. Auch die materiellen Voraussetzungen für die mit Verfügung vom 25.08.2021 ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amfetamine. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.07.2015 – 16 B 656/15 –, juris, Rn. 5, vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6. Dass der Antragsteller Betäubungsmittel – hier Amfetamine – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der am 22.04.2021 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 14.06.2021 (Bl. 15 ff. d. Beiakte 1 in 6 K 4977/21) wurden 283 ng/ml Amfetamin im Blut des Antragstellers nachgewiesen. Für die Rechtmäßigkeit der vorliegend auf den Konsum von Amfetaminen gestützten Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25.08.2021 kommt es nicht darauf an, dass im Blut des Antragstellers ebenfalls Cannabinoide in einer Menge nachgewiesen wurden, die nach rechtsmedizinischer Auffassung für einen mäßigen / gelegentlichen Cannabiskonsum (vgl. Bl. 17 d. Beiakte 1 in 6 K 4977/21) sprechen. Für einen Konsum des Antragstellers spricht ferner, die im Polizeibericht (Bl. 7 d. Beiakte 1 in 6 K 4977/21) festgehaltene Wahrnehmung der Polizeibeamten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Kontrolle stark zitterte und auffällig kleine Pupillen aufwies. Zudem reagierten die Pupillen des Antragstellers bei der Überprüfung der Pupillenreaktion nicht und bei der Durchführung des Nystagmus Tests sprangen die Augen des Antragstellers immer wieder in Richtung Mitte. Diese Wahrnehmung wird zugleich durch den Ärztlichen Bericht (Bl. 11 d. Beiakte 1 in 6 K 4977/21) bestätigt, wonach die Pupillen des Antragstellers stark verengt waren, eine Pupillenreaktion nur verzögert erfolgte und der äußerliche Anschein des Einflusses von Drogen leicht bemerkbar war. Letztlich hat der Antragsteller den Konsum als solchen auch nicht in Abrede gestellt. Soweit der Antragsteller allerdings einen bewussten Drogenkonsum bestreitet, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Es spricht auch nichts für einen unbewussten und unwillentlichen Betäubungsmittelkonsum. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt insofern eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.02.2019 – 11 ZB 18.2577 –, juris, Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung ab-geben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2014 – 3 B 127/14 –, juris, Rn. 5. Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2013 – 16 A 1716/13 –, juris, Rn. 3, 8. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die eine unbewusste und unwillentliche Aufnahme der nachgewiesenen Amfetamine erklärlich machen könnten. Der Antragsteller trägt vor, dass er am Vorabend aufgrund von Alkoholkonsums bei seinem Freund N. E. übernachtete und dieser am Abend mehrere Cannabis-Tabak Gemische konsumierte. Als er am nächsten Tag nach der Arbeit gegen Mittag seine Sachen bei dem Freund abholte, habe er eine halbe Flasche Cola getrunken, welche auf dem Tisch stand. Im Nachhinein habe er erfahren, dass sich in der Flasche aufgelöstes Amfetamin befunden hätte, welches der Freund konsumieren wollte. Es ist wenig glaubhaft, dass dem Antragsteller der vermeintlich unbewusste Konsum nicht aufgefallen sein soll. Mit Blick auf die hohe Konzentration, vgl. hierzu den von der Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwert bei Amfetamin von 25 ng/ml, König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 24a StVG, Rn. 21a, im Blut des Antragstellers, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller weder die Aufnahme des Amfetamin mit der Cola, z.B. durch Geschmack, noch dessen anschließende Wirkung wahrgenommen habe. Wie bereits dargestellt haben sowohl die Polizeibeamten als auch die zur Blutentnahme herangezogene Ärztin drogentypische Auffälligkeiten beim Antragsteller feststellen können. Zudem hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, weshalb bei dessen Freund eine mit Amfetamin versetzte Cola frei zugänglich und unbeaufsichtigt mitten am Tag herumgestanden habe. Die eidesstattliche Versicherung des Freundes vom 08.11.2021 ist insofern als Schutzbehauptung zu werten. In dieser führt der Freund aus, dass er in der Cola Flasche Amfetamin aufgelöst habe, da er es in dieser Form aufgrund einer Nasen OP besser zu sich nehmen könne. Als der Antragsteller am nächsten Tag gekommen sei, um seine Sachen zu holen, habe er ihn in die Wohnung gelassen und sei in den Keller gegangen, um seine Sachen zu waschen. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller die Colaflasche bis zur Hälfte geleert haben soll, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass dies dem Freund nach der Rückkehr in seine Wohnung nicht aufgefallen sein soll, wenn er sich diese Flasche doch zum eigenen Konsum vorbereitet hatte. In solch einem Fall hätte der Freund den Antragsteller nach allgemeiner Lebenserfahrung über den Inhalt der Colaflasche informiert, zumal der Freund davon ausgehen musste, dass der Antragsteller, der am Vorabend nach dem Alkoholkonsum auf das Autofahren verzichtet und aus diesem Grund bei dem Freund übernachtet haben will, am Straßenverkehr teilnehmen werde. Insofern wird jedoch vom Antragsteller vorgetragen, dass er erst auf Nachfragen bei dem Freund von dem Amfetamin in der Colaflasche erfahren habe. Zugleich lässt der Antragsteller sich dahingehend ein, dass er sehr selten Cannabis konsumiere, gibt allerdings auch an, an dem Vorabend der Kontrolle hingegen nicht konsumiert zu haben. Diese Einlassung ist aufgrund der festgestellten Werte wenig glaubhaft. Sofern er den Eindruck erwecken möchte, dass die festgestellten Cannabinoide in seinem Blut dem passiven Cannabiskonsum durch das Zusammensein mit seinem konsumierenden Freund hervorgerufen worden seien, erscheint bereits fraglich, ob der vom Antragsteller erreichte Wert des Cannabismetaboliten THC-COOH von 54 ng/ml im Serum durch bloßes Passivrauchen überhaupt herbeigeführt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.03.2017 – 16 A 432/16 –, juris, Rn. 37 ff., wonach der Senat auf der Grundlage von Fachveröffentlichungen wiederholt davon ausgegangen ist, dass durch Passivrauchen unter realistischen Umständen allenfalls geringe Konzentrationen dieses Verstoffwechselungsprodukts (höchstens 2 ng/ml sechs Stunden nach Expositionsbeginn) herbeigeführt werden können. Eine nachvollziehbare Erklärung für die nachgewiesenen Betäubungsmittel im Blut des Antragstellers ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers jedenfalls nicht. Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung lagen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Erlass der Ordnungsverfügung – nicht vor, so dass der Antragsgegner nicht gehalten war, zur Klärung der Wiedererlangung der Fahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Es fehlt zum einen an dem nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich erforderlichen Nachweis einer mindestens einjährigen Drogenfreiheit. Der Antragsteller muss zudem belegen, dass seine Drogenfreiheit von einem tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel getragen ist. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris, Rn. 8, und vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, juris, Rn. 4. Hieran ändern auch das mittlerweile, nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, vorgelegte negative Ergebnis der Urinuntersuchung des Medizinischen Versorgungszentrum Weiden vom 06.10.2021 (Anlage Ast 2) sowie die Zusage, sich einem sechsmonatigen Kontrollprogramm zu unterziehen nichts. Ein weiteres Zuwarten der Antragsgegnerin, um dem Antragsteller den erforderlichen Beleg längerfristiger Drogenfreiheit zu ermöglichen, war im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr verboten. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und begegnet angesichts des sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Mangels Erfolgs des Eilantrags besteht ebenfalls kein Anspruch des Antragstellers, seinen Führerschein im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung zurück zu erhalten. Ferner ist der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung abzielende Antrag statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfallen ist. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags nicht erfüllt waren. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung, nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.07.2012 – 9 B 818/12 –, juris, Rn. 2 ff. m.w.N., und vom 29.04.2021 – 9 B 567/21 –, juris, Rn. 2 ff. Der Antragsteller hat weder einen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens gestellt, noch war ein solcher Antrag wegen Vorliegens der Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ausnahmsweise entbehrlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 39 Abs. 1 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Der Streitwert im Hauptsacheverfahren setzt sich zusammen aus dem Auffangwert für den Anfechtungsantrag in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und aus der streitigen Geldleistung in Bezug auf die angefochtene Gebührenfestsetzung. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.