Urteil
23 K 3390/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1026.23K3390.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Am 25. Januar 2021 geriet der Kläger um 19.27 Uhr in eine Verkehrskontrolle. Nachdem die kontrollierenden Polizeibeamten PK K. , PKin C. und POK C1. mehrere Bierdosen auf dem Beifahrersitz, im Beifahrerfußraum und auf der Rücksichtbank feststellten, wurde mit Einwilligung des Klägers um 19.30 Uhr ein Atemalkohol-Test durchgeführt, der einen Wert von 0,13mg/l ergab. Ein ebenfalls durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf Kokain. Im Einsatzbericht ist vermerkt, dass der Kläger beim Drogenvortest Auffälligkeiten in den Augen aufgewiesen habe. Die Pupillen seien auffällig klein und lichtstarr gewesen. Des Weiteren wurde auffällig schnelles Lidflattern bei geschlossenen Augen festgestellt. Dem Kläger wurde um 20.35 Uhr desselben Tages eine Blutprobe entnommen. Im ärztlichen Protokoll ist die Angabe des Klägers vermerkt: „keine Drogen“ sowie „Alkohol: heute gegen 14.00 Uhr ein Kölsch (0,33l), gestern Abend bis Mitternacht 2 Flaschen Wein“. Ferner ist unter Nahrungsaufnahme protokolliert „Heute gegen 14 Uhr: Couscous mit Gemüse, Mate-Tee gegen 18 Uhr getrunken“. Im Übrigen weist der ärztliche Bericht unauffällige Befunde aus, bis auf stark verengte Pupillen und das Fehlen einer Pupillenlichtreaktion. Nach der Beurteilung des Arztes war der äußerliche Anschein des Einflusses von Drogen leicht bemerkbar. In dem von PKin C. , PP L. gefertigten Bericht an die Straßenverkehrsbehörde zur Überprüfung der Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist dokumentiert, dass der Kläger im Beisein der Beamten und dem Blutprobenarzt angegeben habe, übermäßig viel Alkohol zu trinken. Ausweislich des chemisch-toxikologischen Gutachtens der Uniklinik L. vom 29. März 2021 wurde in der beim Kläger entnommenen Blutprobe bei immunchemischer Analyse Kokain nachgewiesen. Die chromatografische Untersuchung ergab einen negativen Befund in Bezug auf Kokain. Es wurde das Kokainstoffwechselprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration von ca. 24 µg/L Serum nachgewiesen. In der Beurteilung des Befundes ist ausgeführt, dass ein Zeitintervall von zumindest einigen Stunden zwischen Konsum und Blutentnahme anzunehmen sei. Die Beklagte hörte den Kläger am 31. Mai 2021 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. In seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2021 machte der Kläger geltend, er konsumiere keine Drogen. Vielmehr sei er ein strikter Gegner von Betäubungsmitteln und habe sich über Jahre hinweg sehr aktiv in der Kommunalpolitik, hier u.a. in der Drogenbekämpfung engagiert. Soweit die Polizeibeamten vor Ort kleine und lichtstarre Pupillen festgestellt hätten, sei dies einer körperlichen Anomalie geschuldet und besage nichts zu einem Drogenkonsum. Für den festgestellten Bezoylecgonin-Wert in seinem Blut könne es nur die Erklärung gegeben, dass dieser aus dem Konsum eines Coca-haltigen Tees stamme. Der Kläger gab an, er habe die umfangreiche Teesammlung seiner 2015 verstorbenen Mutter geerbt, die diese von ihren vielfältigen Auslandsreisen mitgebracht habe. Neben verschiedensten fernöstlichen Teesorten habe sich hierunter auch Mate-Tee aus Kolumbien befunden. Der Kläger gab an, er habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Tee Pflanzenteile der Coca Pflanze (Erythroxylum) enthalten könne; auch habe er nie eine aufputschende Wirkung festgestellt. Mit Verfügung von 17. Juni 2021 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis. Hiergegen richtet sich die am 28. Juni 2021 erhobene Klage. Der Kläger vertieft seine Auffassung, wonach der Teekonsum für den festgestellten Benzoylecgonin-Wert verantwortlich sein müsse. Der Tee sei als Mate-Tee gekennzeichnet gewesen. Der Kläger gab an, er trinke in der Regel grünen Tee und nehme zur Abwechslung auch die geerbten Teesorten seiner Mutter, insbesondere den als Mate-Tee gekennzeichneten kolumbianischen Tee, bei dem es sich offensichtlich um Tee der Sorte Mate de Coca gehandelt haben müsse, ohne dass dies auf der luftdichten Verpackung gekennzeichnet gewesen sei. Auch seine Partnerin könne bestätigen, dass er keinen Kaffee, sondern nur Tee trinke und dass er den Mate Tee aus Kolumbien getrunken habe. Sie habe nie irgendwelche aufputschende Wirkungen nach dem Teekonsum feststellen können. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ging bei Gericht ein nicht mit einem Absender versehener Briefumschlag ein, in dem sich 3 Teebeutel ohne Kennzeichnung befanden. Im zugehörigen Anschreiben, das weder Absender, noch Datum, noch Unterschrift enthält, ist ausgeführt, dass der Kläger den Einsender über den im Raum stehenden Vorwurf des Kokainkonsums informiert habe. Einen Kokainkonsum habe der Kläger dem Einsender gegenüber nicht eingeräumt. Dem Einsender sei aber bekannt, dass der Kläger regelmäßig Kokatee aus Südamerika konsumiert habe, den er von seiner Mutter „geerbt“ habe. Auch der Einsender habe in der Vergangenheit solchen Tee konsumiert. Da der Kläger nicht mehr im Besitz weiteren Tees sei, habe er ihn gebeten, Proben dieses Tees zur Gerichtsakte zu reichen. Dem Einsender sei aus persönlicher Erkenntnis bekannt, welchen Tee der Kläger konsumiert habe, die beigefügten Proben seien von derselben Marke und Sorte. Der Kläger gab im weiteren Verlauf des Verfahrens an, nicht mehr im Besitz des genannten Tees zu sein. Ihm sei aber bekannt, dass der Kammer zwischenzeitlich eine Tee-Probe des Tees derselben Marke übersandt worden sei. Zeugen könnten bestätigen, dass die vorgelegten Teeproben von derselben Teemarke wie der vom Kläger konsumierte Tee stammten. Die Marke des Tees heiße NASA ESH. Ergänzend führte der Kläger aus, der Zeuge L1. H. könne bezüglich des Konsums der Familie des Klägers die entsprechenden Aussagen machen, er selber habe diesen Tee allerdings nicht getrunken. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Juni 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Der Kläger hat parallel zu seiner Klageerhebung einen Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren (23 L 1194/21) gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 19. Juli 2021 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde (16 B 1288/21) hat das OVG NRW mit Beschluss vom 28. Juni 2022 zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat der vorgetragen, über den Tag verteilt 5-6 Tassen Tee konsumiert zu haben. Anders als vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger im Beschwerdeverfahren zudem erklärt, er habe nicht sämtlichen geerbten Tee vernichtet und könne eine Probe zur laborchemischen Untersuchung zur Verfügung stellen. Dabei müsse ihm allerdings zugesichert werden, dass kein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen ihn eingeleitet werde. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des zugehörigen Eilverfahrens 23 L 1194/21 sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ordnungsverfügung ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört. Auch materiell-rechtlich ist die Verfügung rechtmäßig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt – selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr – im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, 11. September 2012 – 16 B 944/12 – und 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreffende von sogenannten harten Drogen abhängig ist. Gemessen hieran ist der Kläger ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Aufgrund des chemisch-toxikologischen Gutachtens der Uniklinik L. vom 29. März 2021 befand sich im Blut des Klägers das Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin in einen Konzentration von 24 µg/L Serum. Ausweislich des Gutachtens ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung von Kokain stand. Das Gericht geht dabei davon aus, dass - anders als vom Kläger angegeben - kein unbewusster und unwillentlicher Konsum von Kokain vorliegt. Eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Dies lässt sich zunächst aus dem Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) herleiten, der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 –, juris Rn. 4 und 29. Oktober 2912 – 16 B 1106/12 –, juris Rn. 4. Teilweise wird die unbewusste Drogeneinnahme auch als atypischer Umstand im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, angesehen, so Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2007, – 11 C 06.2695 –, juris Rn. 19. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Betroffenen behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 –, juris Rn. 6 und 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, juris Rn. 4. Ein detaillierter, in sich schlüssiger und auch im Übrigen glaubhafter Sachverhalt muss einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen, Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2011, – 11 C 11.318 –, juris Rn. 9. Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll, vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2014, – 3 B 127/14 –, juris Rn. 5. Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A 1716/13 –, juris Rn. 3. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A 1716/13 –, juris Rn. 6. Im vorliegenden Einzelfall hat der Kläger das Gericht nicht zu überzeugen vermocht, dass der bei ihm festgestellte Benzoylecgoningehalt im Blut auf einer unbewussten Einnahme dieses Betäubungsmittels beruht. Ausschlaggebend für diese Bewertung ist der Umstand, dass der Kläger letztlich keine durchgängig konsistente und stimmige Sachverhaltsschilderung abgegeben hat, sondern sein Vorbringen auf entsprechende Vorhalte der Kammer oder des OVG NRW in den angefochtenen Beschlüssen immer wieder modifiziert hat. So fällt zunächst auf, dass der Kläger widersprüchliche Angaben dazu gemacht hat, ob er den Mate de Coca Tee noch besitzt oder nicht. Erstinstanzlich hat der Kläger erklärt, den Tee vernichtet zu haben. Vor dem OVG NWR hat er hingegen geäußert, er habe nicht sämtlichen geerbten Tee vernichtet und könne eine Probe zur laborchemischen Untersuchung zur Verfügung stellen. Dabei müsse ihm allerdings zugesichert werden, dass kein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen ihn eingeleitet werden. Im Hauptsacheverfahren trägt der Kläger nunmehr wieder vor, nichts mehr von dem Tee zu besitzen. Auch die Umstände, unter denen eine Probe von 3 Beuteln des Tees ans Gericht gelangt ist, sind zweifelhaft. Die Teeproben sind in einem nicht beschrifteten Umschlag bei Gericht eingegangen. Das Begleitschreiben war weder mit einem Absender oder Datum versehen, noch war es unterschrieben. In dem Schreiben heißt es, dem Einsender sei bekannt, dass der Kläger regelmäßig Kokaktee aus Südamerika konsumiert habe, den er von seiner Mutter „geerbt“ habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, das Schreiben selbst „vorformuliert“ zu haben, ohne allerdings den mit übersandten Tee zu Gesicht bekommen zu haben. Damit steht fest, dass das Anschreiben noch nicht einmal inhaltlich vom Übersender des Tees herrührt und dieser mangels Unterschrift sich den Inhalt des Schreibens auch nicht zu Eigen gemacht hat. Insgesamt misst das Gericht dem Schreiben vor diesem Hintergrund keinerlei Beweiswert zu und hat auch keinen Anlass, in eine weitere Sachverhaltsaufklärung – etwa durch die Beauftragung einer Analyse des übersandten Tees – einzutreten. Hinzu kommt, dass der Tee, der angeblich dem vom Kläger geerbten Tee entsprochen haben soll, in keiner Weise gekennzeichnet war. Der Faden am Teebeutel trug kein Etikett, wohingegen der Kläger – allerdings erst zu einem späten Zeitpunkt des Verfahrens – erklärt hat, auf dem Etikett des Tees habe die Marke „Nasa Esh“ gestanden. Das Gericht bezweifelt, dass ausgerechnet in den luftdicht verpackten Originalschachteln, die andere Personen mitgenommen haben, die Etiketten verloren gegangenen sein sollten, wohingegen sie bei dem in der Teebox bzw. der Blechdose vorhandenen Tee jedenfalls in Teilen noch vorhanden gewesen sein sollen. Mit seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung, er könne keine Aussage dazu machen, ob die Teebeutel in den weitergegebenen Verpackungen über Etiketten verfügt hätten oder nicht, da die Verpackungen geschlossen gewesen seien, stellt der Kläger letztlich selbst sein eigenes Vorbringen in Frage, wonach der Tee in den Verpackungen mit dem von ihm übernommenen Tee identisch war. Anlass dazu, den Zeugen H. zu vernehmen, hatte das Gericht ebenfalls nicht. Der Umstand, dass die Mutter des Klägers regelmäßig zu Hause Tee angeboten hat, darunter auch „Nasa Esh“ und dass dieser Tee frei auslag, besagt nichts dazu der hier entscheidenden Frage, ob beim Kläger ein unbewusster Konsum vorlag. Die verbliebenen Unstimmigkeiten etwa zur Frage, ob die Teebestände nun vernichtet sind oder nicht und auch zur Herkunft des anonym übersandten Tees schlagen zu Lasten des Klägers aus. Ermessen steht der Beklagten bei feststehender Ungeeignetheit hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu. Vielmehr ist die Fahrerlaubnis im Falle der Ungeeignetheit zwingend zu entziehen. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.