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Beschluss

6 L 490/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0521.6L490.21.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3966/20 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29.06.2020 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Im Rahmen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zudem zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Dies zugrunde gelegt, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29.06.2020 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Ordnungsverfügung vom 29.06.2020 begegnet keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW zunächst von der Durchführung einer Anhörung vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung absehen durfte. Denn jedenfalls wurde die Anhörung mit Schreiben vom 28.07.2020 (Bl. 26 d. Beiakte 1 in 6 K 3966/20) nachgeholt. Auch die materiellen Voraussetzungen für die mit Verfügung vom 29.06.2020 ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch MDMA (Methylendioxymetamfetamin, u.a. bekannt als Ecstasy; vgl. Anlage I BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6. Dass der Antragsteller Betäubungsmittel – hier MDMA – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der am 31.05.2020 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 22.06.2020 (Bl. 12 ff. d. Beiakte 1 in 6 K 3966/20) wurden 44 ng/ml MDMA und 10 ng/ml MDA im Blut des Antragstellers nachgewiesen. Ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Kontrolle Fahrzeugführer des Motorrollers war – was bestritten wurde – kann dahinstehen, da ein Zusammenhang zwischen Betäubungsmittelkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht erforderlich ist. An dem durch das wissenschaftliche Gutachten nachgewiesenen Konsum von MDMA des Antragstellers ändert – entgegen des Vortrags des Antragstellers – auch das im Verfahren vor dem Amtsgericht Brühl – 53 OWi 1052/20 – eingeholte Ergänzungsgutachten der Uniklinik Köln vom 25.01.2021 (Anlage AS 3) nichts. Vielmehr wurde das Ergebnis zweifelsfrei bestätigt und das durchgeführte Verfahren als eine beweissichere Analyse eingestuft. Sofern der Antragsteller sich darauf beruft, dass das Ergänzungsgutachten darauf hinweise, dass eine Verwechslung der Blutproben außerhalb des Labors vor Probeneingang nicht ausgeschlossen werden könne, trägt er keine Umstände vor, die zu Zweifeln an einer einwandfreien Blutprobenentnahme mit richtiger Etikettierung der Blutproben führen. Vielmehr stimmen sowohl das Aktenzeichen (506.700042410.4) als auch die Venülennummern (REK 21473 und REK 21474) im polizeilichen Bericht und im wissenschaftlichen Gutachten überein (Bl. 4 und Bl. 12 ff. d. Beiakte 1 in 6 K 3966/20). Demgegenüber sind Anhaltspunkte, die für eine Verwechslung der Blutproben sprechen, nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der Auswertung einer Urinprobe und der durchgeführten Haaranalyse. Insoweit wurde im Ergänzungsgutachten dargelegt, dass das negative Ergebnis der Urinprobe vom 04.11.2020 den Nachweis des Konsums in der Blutprobe nicht widerlegen kann, da Amphetamine und Ecstasy in der Regel maximal eine Woche im Urin nachgewiesen werden können. Im Hinblick auf die Analyse der 4 cm langen Haarprobe vom 30.07.2020 führt das Ergänzungsgutachten aus, dass der Vorfall am 31.05.2020 zwar im aufgrund der Haarlänge überprüfbaren Gesamtzeitraum liege, ein einmaliger oder sporadischer Konsum von Amphetaminen oder Ecstasy allerdings nicht durch eine Haaranalyse erfasst werden könne. Es könne aufgrund der Haaranalyse daher lediglich ein regelmäßiger oder häufigerer als nur gelegentlicher Konsum ausgeschlossen werden. Das negative Ergebnis der Haaranalyse kann den durch die Blutprobenanalyse nachgewiesenen Konsum daher auch nicht widerlegen. Für einen Konsum des Antragstellers spricht ferner, die im Polizeibericht (Bl. 4 d. Beiakte 1 in 6 K 3966/20) festgehaltene Wahrnehmung der Polizeibeamten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Kontrolle deutlich geweitete Pupillen sowie gerötete und glasige Augen aufwies. Mit der erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Erklärung des Antragstellers, dass es sich bei den geröteten und glasigen Augen um eine Nebenerscheinung seiner ADHS(Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-syndrom)-Erkrankung handele, vermag dies jedenfalls nicht die deutlich geweiteten Pupillen als typische Begleiterscheinung des Konsums von MDMA zu erklären. Ob die Diagnose ADHS zusätzliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründen kann, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2020 – 11 CS 20.203 –, juris, Rn.15, kann vorliegend dahinstehen. Soweit der Antragsteller einen Drogenkonsum bestreitet, führt dies angesichts der dem Antragsteller zuzurechnenden Blutprobe vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen der Verkehrskontrolle hat der Antragssteller sich dahingehend eingelassen, dass er am Vorabend bei jemandem gewesen sei, bei dem Drogen konsumiert worden seien. Zudem hat er angeführt, dass er nicht ausschließen könne, dass ihm etwas ins Glas gemischt worden sei (Bl. 4 d. Beiakte 1 in 6 K 3966/20). Darüber hinaus hat er bei der polizeilichen Vernehmung angegeben, dass er am Vorabend lediglich ein Cola-Bier in einer Kneipe getrunken habe (Bl. 7 d. Beiakte 1 in 6 K 3966/20). Im gerichtlichen Verfahren trägt er vor, dass er am Vorabend mit dem Zeugen K. P. die Gaststätte „S. “ in der Stadt L. aufgesucht und dort in der Außengastronomie mehrere Kölsch zu sich genommen habe. Vor Antritt des Heimwegs hätten sich beide gemeinsam auf die Toilette begeben und ihre Kölschgläser unbeaufsichtigt gelassen und im Anschluss ohne Bedenken geleert. Möglicherweise sei dabei etwas in sein Getränk gelangt. Sowohl auf dem Heimweg als auch daheim habe der Antragsteller ein Unwohlsein verspürt sowie unter Wahrnehmungsstörungen und Schweißausbrüchen gelitten. Der Vortrag des Antragstellers ist widersprüchlich und erscheint wenig glaubhaft. Bereits die Angaben zu Alkohol- und Drogenkonsum der beiden Einlassungen weisen erhebliche Unterschiede auf. Der Antragsteller hat es insofern auch unterlassen eine Begründung anzuführen, weshalb er im Rahmen der Polizeikontrolle andere Angaben machte als im Verfahren. Darüber hinaus spricht auch nichts für einen unbewussten und unwillentlichen Betäubungsmittelkonsum. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt insofern eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.02.2019 – 11 ZB 18.2577 –, juris, Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2014 – 3 B 127/14 –, juris, Rn. 5. Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2013 – 16 A 1716/13 –, juris, Rn. 3, 8. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die eine unbewusste und unwillentliche Aufnahme des nachgewiesenen MDMA erklärlich machen könnten. Die Vermutung, dass ihm jemand etwas in sein Getränk gemischt habe, ist reine Spekulation. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein unbeteiligter Dritter dem Antragsteller MDMA verabreichen sollte. Eine nachvollziehbare Erklärung für die nachgewiesenen Betäubungsmittel im Blut des Antragstellers ergibt sich hieraus nicht. Der beim Antragsteller nachgewiesene Konsum von MDMA rechtfertigt demnach die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Nummer 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht auch nicht das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht Brühl – 53 OWi 1052/20 – entgegen. Denn eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG setzt voraus, dass im gerichtlichen Verfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Da dies im Ordnungswidrigkeitenverfahren – anders als im Strafverfahren – nicht der Fall ist, ist eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG auf Ordnungswidrigkeiten nicht möglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2015 – 16 A 2773/13 –, juris, Rn. 3 ff. Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung lagen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Erlass der Ordnungsverfügung – nicht vor, so dass der Antragsgegner nicht gehalten war, zur Klärung der Wiedererlangung der Fahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Es fehlt zum einen an dem nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich erforderlichen Nachweis einer mindestens einjährigen Drogenfreiheit. Der Antragsteller muss zudem belegen, dass seine Drogenfreiheit von einem tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel getragen ist. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris, Rn. 8, und vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, juris, Rn. 4. Hieran ändern auch die mittlerweile, nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vorgelegten negativen Ergebnisse der Haaranalysen des Labors Dr. X. vom 30.07.2020 (Anlage K 4), vom 04.11.2020 (Anlage AS 1), vom 21.12.2020 (Anlage AS 2), und vom 05.02.2021 (Anlage AS 2) nichts. Ein weiteres Zuwarten der Antragsgegnerin, um dem Antragsteller den erforderlichen Beleg längerfristiger Drogenfreiheit zu ermöglichen, war im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr verboten. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten – hier dem Verlust der Ausbildungsstelle als Garten- und Landschaftsbauer und verminderte Chancen bei der Suche nach einer neuen Ausbildungsstelle – verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.