Beschluss
6 L 1368/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0902.6L1368.21.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3993/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.07.2021 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Im Rahmen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zudem zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Dies zugrunde gelegt, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.07.2021 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhende Ordnungsverfügung vom 05.07.2021 begegnet in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Die Voraussetzungen für die mit Verfügung ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch MDMA (Methylendioxymetamfetamin, u.a. bekannt als Ecstasy; vgl. Anlage I BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6. Dass der Antragsteller Betäubungsmittel – hier MDMA – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der am 05.04.2021 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 05.05.2021 (Bl. 17 ff. d. Beiakte 1) wurden ca. 1365 ng/ml MDMA und 123 ng/ml MDA im Blut des Antragstellers nachgewiesen. Die MDMA-Konzentration war so hoch, dass sie oberhalb des Kalibrationswertes lag und im Wege der Extrapolation errechnet werden musste. Für einen Konsum des Antragstellers spricht ferner, die im ärztlichen Bericht bei der Blutentnahme (Bl. 10 f. d. Beiakte 1) festgehaltene Wahrnehmung des Arztes, wonach der Antragsteller zum Zeitpunkt der Probenentnahme stark erweiterte Pupillen aufwies und nach ärztlicher Einschätzung unter dem Einfluss von Drogen oder Betäubungsmitteln stand. Soweit der Antragsteller einen bewussten Drogenkonsum bestreitet, führt dies angesichts der dem Antragsteller zuzurechnenden Blutprobe vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend spricht nichts für einen unbewussten und unwillentlichen Betäubungsmittelkonsum. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt insofern eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.02.2019 – 11 ZB 18.2577 –, juris, Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung ab-geben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2014 – 3 B 127/14 –, juris, Rn. 5. Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2013 – 16 A 1716/13 –, juris, Rn. 3, 8. Gemessen daran hat der Antragsteller keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die eine unbewusste und unwillentliche Aufnahme des nachgewiesenen MDMA erklärlich machen könnten. Seinem im gerichtlichen Verfahren erfolgter Vortrag, wonach er am Abend des 04.04.2021 mehrfach aus dem Glas eines Freundes getrunken habe, in das dieser zuvor – ohne Kenntnis des Antragstellers – eine Ecstasy-Tablette aufgelöst habe, kann angesichts der im Blut des Antragstellers nachgewiesenen Konzentration von MDMA kein Glauben geschenkt werden. Denn die Konzentration von ca. 1365 ng/ml liegt mehr als das 50-fache über dem – für das vorliegende Verfahren im Übrigen nicht maßgeblichen, im Rahmen des § 24 a Abs. 2 StVG von der sog. Grenzwertkommission (Arbeitsgruppe für Grenzfragen und Qualitätskontrolle der deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für forensische und toxikologische Chemie [Kommission für Grenzwertfragen bei Arznei- und Suchtstoffen]) am 20.11.2002 beschlossenen – analytischen Grenzwert von 25 ng/ml, vgl. hierzu: Schäfer/Möller, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. 15. C., Rn. 61 ff., und mehr als das 130-fache über dem Wert von 10 ng/ml, ab dem in der Rechtsprechung eine relevante Wirkung angenommen wird, vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 23.02.2006 – 11 CS 05.1968 –, juris, Rn. 31. Mit Blick auf die sehr hohe MDMA-Konzentration ist die Einlassung des Antragstellers, er sei aufgrund seines Alkoholkonsums über eine eventuelle Wirkung nicht erstaunt gewesen, schlichtweg nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der angeblich unbewusste Ecstasy-Konsum am Abend des 04.04.2021 und damit etliche Stunden vor der Blutprobenentnahme (diese erfolgte um 16.03 Uhr am 05.04.2021) stattgefunden haben soll. Unter Berücksichtigung der Abbauprozesse im Blut müsste die Blutkonzentration in zeitlicher Nähe zum Konsumzeitpunkt noch deutlich über dem nachgewiesenen Wert gelegen haben. Dass der Antragsteller davon nichts gemerkt bzw. die Wirkung ausschließlich dem Alkoholkonsum zugeschrieben haben will, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seines Freundes sind insoweit nicht aussagekräftig. Sie vermögen das Verhalten des Antragstellers nach seinem vorgeblich unwissentlichen Konsum von Betäubungsmitteln nicht zu erklären. Insbesondere fehlt es in der Erklärung des Freundes des Antragstellers an einer Begründung dafür, warum er den Antragsteller nicht auf dessen angeblich unwissentlichen Ecstasy-Konsum hingewiesen habe. Der beim Antragsteller nachgewiesene Konsum von MDMA rechtfertigt demnach die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Nummer 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es für das hiesige Verfahren nicht auf die Frage an, ob ein Bußgeldverfahren gegen ihn rechtskräftig abgeschlossen wurde. Denn die hier maßgebliche Frage nach dem Drogenkonsum steht aus den o. g. Gründen fest. Während das Bußgeldverfahren auf die Sanktionierung eines vorwerfbaren Verhaltens zielt, geht es bei der hier zur Beurteilung stehenden Fahrerlaubnisentziehung um Gefahrenabwehr. Die Frage der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde daher eigenständig zu prüfen. Sie hat insoweit unabhängig von einem evtl. Bußgeldverfahren die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1994 – 11 B 116.93 –, juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2004 – 19 B 862/04 –, juris. Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung lagen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Erlass der Ordnungsverfügung – nicht vor, so dass der Antragsgegner nicht gehalten war, zur Klärung der Wiedererlangung der Fahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.