Beschluss
7 A 2150/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0613.7A2150.12.00
14mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,- Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,- Euro festgesetzt Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtete Gartenhaus verstoße am gegenwärtigen Standort gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der von dem Vorhaben betroffene Teil des streitgegenständlichen Grundstücks dem Außenbereich zuzurechnen sei. Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind. Vgl. etwa Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 3/2006, § 34 Rn. 25 m.w.N. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen oder abgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, BauR 2012, 1626, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2006 - 7 A 2974/05 -, juris, und Beschluss vom 11. Januar 2013 - 7 A 2993/11 -. Nach diesen Maßstäben endet der Innenbereich nach den nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - das die Örtlichkeit eingehend in Augenschein genommen hat - in Höhe der Waldgrenze als natürlicher Grenze der bebauungsakzessorischen Nutzung. Die Waldgrenze bildet hier ein markantes landschaftliches Hindernis gegen eine weiter ausgreifende Bebauung. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. November 1989 - 3 S 1927/89 -, BRS 49 Nr. 82. Die Kläger haben selbst eingeräumt, dass es auf ihrem Grundstück eine optisch wahrnehmbare Grenze in Form des beginnenden Baumbewuchses gibt und sich das streitgegenständliche Gartenhaus zur Hälfte innerhalb dieser Grenze befindet. Ob darüber hinaus auch dem T. Weg eine trennende Wirkung zukommt, ist für die Einstufung der streitgegenständlichen Fläche irrelevant. Soweit die Kläger geltend machen, da es sich um keinen natürlichen Wald handele, stehe es ihnen frei, sämtliche Bäume zu fällen und deshalb könne es sich bei dem Baumbewuchs um keine natürliche Grenze handeln, liegt dies neben der Sache. Die Kläger haben die Bewertung des Verwaltungsgerichts - dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um Wald handelt - nicht erschüttert. Wie dieser Wald entstanden ist, ist für die hier in Rede stehende Beurteilung unerheblich. Die Kläger wären im Falle der Rodung des streitgegenständlichen Bereiches ohnehin gemäß § 44 LFoG zur Wiederaufforstung dieser Flächen verpflichtet. Die Argumentation der Kläger, der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ein Ermessensnichtgebrauch lässt sich entgegen der Annahme der Kläger nicht feststellen. Vielmehr hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid ersichtlich Ermessen ausgeübt. Die Vorgehensweise der Beklagten ist auch im Hinblick auf die Bebauungssituation auf den Nachbargrundstücken N.-----straße 26 und 30 nicht willkürlich. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die Beklagte schreite nicht nur gegen das Gartenhaus der Kläger, sondern auch gegen die auf den Nachbargrundstücken N.-----straße 26 und 30 im Außenbereich gelegenen baulichen Anlagen ein. Dass dies nicht zutreffend ist, haben die Kläger nicht dargelegt. Soweit die Kläger die fehlerhafte Ermessensausübung auf die durch die Beklagte erteilte Genehmigung des Schwimmbades und der Sauna auf dem Grundstück N.-----straße 30 stützen, berücksichtigen sie nicht, dass diese baulichen Anlagen außerhalb des Waldes liegen. Insofern die Kläger die Wirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans bezweifeln und der Meinung sind, ihr Gartenhaus befände sich bei sachgerechter Änderung ebenfalls innerhalb der "Nutzungsprivilegierung" des Flächennutzungsplanes, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Entscheidend ist die im Flächennutzungsplan getroffene Darstellung, die die streitgegenständliche Fläche als Fläche für Wald ausweist. Letztlich ergeben sich auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, weil der Kläger zu 2. nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Das Verwaltungsgericht hat dessen Verantwortlichkeit als Verhaltensstörer auf § 17 OBG NRW gestützt. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die sich stellenden Fragen sind ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung zu beantworten. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung voneinander abweichender Rechtssätze des Verwaltungsgerichts und eines Divergenzgerichts. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.