Urteil
11 K 3339/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:1012.11K3339.19.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des 3.551 qm großen Grundstücks Gemarkung W. , Flur 0, Flurstück 0000 (postalisch: L. ) in X. . Das Grundstück wurde durch Vereinigung der Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000, welche sämtlich im Eigentum des Klägers standen, gebildet. Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan sieht für das Grundstück Wohnbaufläche vor. Das Grundstück des Klägers liegt östlich der öffentlichen Straße H. Straße, ohne an diese unmittelbar anzugrenzen. Es ist über den Weg L. zu erreichen, der von der H. Straße nach Nordosten abzweigt. An der westlichen Grenze des Klägergrundstücks knickt der Weg nach Südosten ab und verläuft quer über das Grundstück. Westlich und südwestlich des Klägergrundstücks befindet sich – unmittelbar an die H. Straße angrenzend – in erster Reihe zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung. Östlich des Klägergrundstücks befindet sich auf dem Flurstück 0000 ein zweigeschossiges, vor 1918 errichtetes Wohngebäude, welches ebenfalls über den Weg L. zu erreichen ist. Der nördliche Teil des Klägergrundstücks grenzt ferner an westlich gelegene Wohnbebauung in zweiter und dritter Reihe der H. Straße an, welche 1948 errichtet wurde und über einen von der H. Straße abzweigenden Stichweg erschlossen wird (postalisch: H. Straße 00x, 00x, 000x, 00x). Die Bundesautobahn 00 verläuft etwa 60 Meter südöstlich des Klägergrundstücks. Der Kläger beantragte am 9. November 2018 die Erteilung eines Bauvorbescheides für den „Neubau von 2 Doppelhaushälften mit 2 Garagen oder eines Zweifamilienhauses“ auf dem seinerzeitigen Flurstück 0000. Das Vorhaben soll auf dem südlichen Teil des heutigen Klägergrundstücks in dem zwischen der Wohnbebauung an der H. Straße und dem Weg L. gelegenen Bereich ausgeführt werden. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 28. März 2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Vorhabengrundstück liege nicht im unbeplanten Innenbereich. Der Bebauungszusammenhang ende unmittelbar hinter den Gebäuden in der ersten Reihe der H. Straße. Im Außenbereich sei das Vorhaben nicht zulässig, da es die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Ferner sei die Erschließung nicht gesichert. Der Kläger hat am 23. April 2019 die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheides hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit mit Ausnahme der wegemäßigen Erschließung begehrt hat. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Bauvoranfrage sei hinreichend bestimmt. Die planungsrechtliche Beurteilung zweier Doppelhaushälften oder eines Zweifamilienhauses könne vorliegend nicht unterschiedlich ausfallen, da die Größe und Lage des Baukörpers exakt festständen. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Das Vorhabengrundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Der Bebauungszusammenhang werde erst durch die Bundesautobahn 00 begrenzt. Nur wegen der Anbauverbotszone nach dem FStrG seien die südwestlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücke lediglich in erster Reihe bebaut worden. An dem weiter nördlich gelegenen Stichweg finde sich dementsprechend auch Bebauung in zweiter und dritter Reihe. Selbst wenn das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegen sollte, sei das Vorhaben gleichwohl zulässig. Die Entstehung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, da der Flächennutzungsplan das Grundstück als Wohnbaufläche ausweise, eine Vorbildwirkung für die Bebauung weiterer Grundstücke aber nicht bestehe. Für die weiter östlich gelegenen Grundstücke weise der Flächennutzungsplan eine Grünfläche aus; weiter südlich sei eine Bebauung wegen der Anbauverbotszone nicht zulässig. Mit Schriftsatz vom 2. September 2019 hat der Kläger mitgeteilt, dass die Frage der Erschließung insgesamt nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sein solle. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung hat er überarbeitete Lagepläne vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2019 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit zwei Garagen oder eines Zweifamilienhauses unter Ausklammerung der Frage der Erschließung unter Bezugnahme auf den vorgelegten Lageplan zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung des Bescheides vom 28. März 2019 und führt ergänzend aus: Bei der nachträglichen vollständigen Ausklammerung der Frage der Erschließung handele es sich um eine teilweise Klagerücknahme. Der Vorbescheid habe bereits nicht erteilt werden können, weil es an einem bescheidungsfähigen Bauantrag fehle. Zum einen sei der Antrag unbestimmt, da er zwei Varianten zur Auswahl der Beklagten gestellt habe. Die eine Verpflichtung zur Bescheidung einer vergleichbar formulierten Bauvoranfrage bejahende Entscheidung des OVG NRW vom 17. Dezember 2004 – 10 A 3673/02 – sei jedenfalls seit einer Rechtsprechungsänderung aus dem Jahr 2007 veraltet. Zum anderen sei das Vorhabengrundstück in den Planunterlagen nicht dargestellt. In der Sache sei das Vorhaben des Klägers nicht genehmigungsfähig, da es im Außenbereich errichtet werden solle. Hinter der Bebauung entlang der H. Straße bestehe wegen des stark abfallenden Geländes eine natürliche Zäsur. Das jenseits des Weges L. befindliche Wohnhaus liege noch einmal erheblich tiefer, weshalb kein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung bestehe. Weitere Bebauung im Hinterland sei vom Vorhabengrundstück nicht wahrnehmbar. Die geplante Bebauung lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, da eine Nachfolgebebauung auf dem neu gebildeten Flurstück 0000 in Betracht komme, welches Platz für mindestens vier Gebäude in dritter, vierter und fünfter Reihe biete. Entsprechende Bauanträge habe der Kläger in der Vergangenheit bereits erfolglos gestellt. Weitere Folgebebauung sei auf den Nachbargrundstücken in zweiter Reihe denkbar. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 24. Juni 2020 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll vom 24. Juni 2020 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. August 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei der nachträglichen vollständigen Ausklammerung der Frage der Erschließung des Vorhabengrundstücks aus der zur Überprüfung gestellten Bauvoranfrage des Klägers handelt sich um eine teilweise Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine teilweise Klagerücknahme liegt vor, wenn der Kläger erklärt, einen selbstständigen Teil des ursprünglichen Klagebegehrens nicht mehr zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen. Insoweit steht ihm die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand zu. Vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL 2020, § 92, Rn. 16. Die Frage der Erschließung des Vorhabengrundstücks stellt einen selbstständigen Teil des Klagebegehrens – der Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids – dar. Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens hinsichtlich der Erschließung könnte nämlich auch isoliert Gegenstand einer Bauvoranfrage sein. Denn „Fragen“ bzw. „einzelne Fragen“ im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW 2000) bzw. nunmehr § 77 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) können alle diejenigen sein, über die im bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden werden muss, wenn ein Bauantrag gestellt wird. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, 57. EL 2020, § 71, Rn. 33. Im Umfang der somit vorliegenden teilweisen Klagerücknahme war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ebenso: VG Düsseldorf, Urteile vom 27. Mai 2019 – 11 K 17074/17 –, n.v., und vom 2. Juli 2015 – 11 K 461/13 –, juris, Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. März 2011 – 5 K 2711/09 –, juris, Rn. 19; im Ergebnis abweichend: OVG NRW, Urteile vom 5. Juni 2018 – 2 A 2529/16 –, und vom 17. Dezember 2004 – 10 A 3673/02 –, jeweils juris; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25/00 –, juris, Rn. 13, vgl. ferner zur Abgrenzung einer bloßen Klarstellung der ursprünglichen Bauvoranfrage von der teilweisen Klagerücknahme durch deren nachträgliche Beschränkung: OVG Lüneburg, Urteil vom 29. April 2008 – 12 LC 20/07 –, juris, Rn. 44. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage vom 9. November 2018 in der Fassung der am 2. September 2019 erklärten Beschränkung und der am 22. Juli 2020 nachgereichten Unterlagen. Offen bleiben kann, ob der begehrte Bauvorbescheid bereits nicht erteilt werden kann, weil es trotz des vom Kläger eingereichten überarbeiteten Lageplans an einem bescheidungsfähigen Bauantrag fehlt. Insbesondere kann offen bleiben, ob die zur Entscheidung gestellte Bauvoranfrage zur „Errichtung von 2 Doppelhaushälften mit 2 Garagen oder eines Zweifamilienhauses“ hinreichend bestimmt ist oder einen unzulässigen Alternativantrag darstellt. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2004 – 10 A 3673/02 –, juris (dort Verpflichtung zur positiven Bescheidung einer nahezu wortgleichen Bauvoranfrage); vgl. ferner zur Prüfung der Bescheidungsfähigkeit von Bauanträgen im Klageverfahren bereits vor 2007: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1999 – 10 A 828/99 –, juris, Rn. 12 ff.; vgl. zur fehlenden Bescheidungsfähigkeit einer alternativen Bauvoranfrage („eine oder auch zwei Garagen“): OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 – 10 A 751/89 –, juris, Rn. 27 ff. Denn selbst bei unterstellter Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage besteht in der Sache kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Planungsrechts entgegen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 bzw. nunmehr §§ 77 Abs. 1 Satz 4, 74 Abs. 1 BauO NRW 2018. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens richtet sich nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB), da das Vorhaben nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet werden soll. Dass es sich bei der vorhandenen Bebauung in erster Reihe entlang der H. Straße sowie am weiter nördlich von der H. Straße abzweigenden Stichweg grundsätzlich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt, steht im vorliegenden Verfahren nicht in Frage. Das Vorhaben des Klägers ist jedoch gleichwohl nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil das Vorhabengrundstück nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt. Wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, juris, Rn. 11; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 138. EL Mai 2020, § 34 Rn. 18. Für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich kommt es wesentlich darauf an, wie weit der Bebauungszusammenhang reicht. Dabei richtet sich die Grenzziehung danach, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz vorhandener Baulücken – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt und ob das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Allein der Umstand, dass das betreffende Grundstück von Bebauung umgeben ist, reicht hierfür nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1972 – 4 C 6/71 – und vom 6. Dezember 1967 – 4 C 94/66 –, jeweils juris; Söfker, a.a.O., § 34, Rn. 18. Die Bewertung der konkreten Umstände kann im Einzelfall zur Unbeachtlichkeit von Baulücken innerhalb der zusammenhängenden Bebauung führen. Darüber hinaus werden im Regelfall durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen oder abgeschlossen. Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat. Gleiches gilt für die Frage, ob und welche Rückschlüsse sich aus einem bestimmten Geländeverlauf für die Grenze des Bebauungszusammenhangs gewinnen lassen. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, juris, Rn. 11, Beschlüsse vom 18. Juni 1997 – 4 B 238/96 –, juris, Rn 4, vom 1. April 1997 – 4 B 11/97 –, juris, Rn. 3, vom 4. Januar 1995 – 4 B 273/94 –, juris, Rn. 3 und 5 m.w.N., vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 –, juris, Rn. 3, und vom 16. Februar 1988 – 4 B 19/88 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 – 7 A 1969/13 –, juris, Rn. 8, vom 5. August 2014 – 7 A 2518/13 –, juris, Rn. 4, vom 13. Juni 2013 – 7 A 2150/12 –, juris, Rn. 5 und 9 und vom 31. August 2011 – 2 A 1793/11 –, juris, Rn. 9. Nach diesen Maßstäben und aufgrund des Eindrucks der Örtlichkeit, den das Gericht im Rahmen des Ortstermins gewonnen hat, ist der Teil des Vorhabengrundstücks, auf den sich die Bauvoranfrage des Klägers bezieht, nicht dem Bebauungszusammenhang der Wohngebäude entlang der H. Straße und damit nicht dem Innenbereich zuzurechnen. Vielmehr endet der von Hauptnutzungen geprägte Bebauungszusammenhang an der hinteren Gebäudekante der östlichen Straßenrandbebauung der H. Straße. Der dahinter liegende Teil des Vorhabengrundstücks, der nunmehr bebaut werden soll, ist nach Norden und Süden von Grünflächen umgeben, von denen das Vorhabengrundstück überwiegend geprägt wird. Die hinter einzelnen Wohngebäuden an der H. Straße (Hausnummern 000 und 000) teilweise vorhandenen Nebenanlagen können den Bebauungszusammenhang nicht nach Osten erweitern. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2019 – 2 A 1147/18 –, n.v. Eine von diesem Grundsatz abweichende Betrachtung kommt vorliegend nicht in Betracht, zumal die fraglichen Nebenanlagen vom Vorhabengrundstück aus kaum bis gar nicht wahrnehmbar sind und von ihnen unter keinem Gesichtspunkt eine nachhaltige Prägung für eine Hauptnutzung ausgeht. Auch die Wohnbebauung auf dem Flurstück 0000 (L. 0) nimmt nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil. Sie liegt rund 40 Meter jenseits der hinteren Gebäudekante der Straßenrandbebauung an der H. Straße (Hausnummern 000 und 000x). Die dazwischen liegende Fläche, auf der das Vorhaben des Klägers geplant ist, stellt sich nicht als bloße Baulücke dar. Unabhängig davon, ob dem isoliert stehenden und verhältnismäßig niedrigen Gebäude L. 0 das notwendige Gewicht für die Annahme einer Baulücke mit gewichtiger Bebauung zu beiden Seiten des Grundstücks zukommt, vgl. hierzu allgemein OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 2 A 1170/15 –, juris, Rn. 28, fehlt es jedenfalls am Eindruck der Geschlossenheit zwischen der Straßenrandbebauung der H. Straße und dem Gebäude L. 0. Dieses liegt mindestens 5 Höhenmeter tiefer als die nächstgelegenen Gebäude an der H. Straße. Der unbefangene Betrachter nimmt infolge des ausgeprägten Gefälles des Geländes weder von der Vorhabenfläche – also zwischen den fraglichen Gebäuden stehend – noch aus größerer Distanz die jeweils vorhandene Bebauung als in irgendeiner Weise zusammengehörig wahr. Vielmehr drängt sich vor Ort der Eindruck einer abgeschlossenen Bebauung entlang der H. Straße auf, die in keinem Zusammenhang zu dem erheblich tiefer liegenden, von Grünflächen umgebenen Wohnhaus L. 0 steht, dessen Belegenheit außerhalb der zusammenhängenden Bebauung angesichts seines Alters von über 100 Jahren allein historisch zu begründen ist. Ein das Vorhabengrundstück erfassender Bebauungszusammenhang lässt sich auch nicht aus der weiter nördlich gelegenen Wohnbebauung in zweiter und dritter Reihe, die über einen von der H. Straße abzweigenden Stichweg erschlossen wird (Hausnummern 00x, 00x, 00x, 00x), ableiten. Aus dem Grundsatz, dass der Außenbereich in der Regel unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginnt, folgt insbesondere, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann, etwa als eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Außenbereich ragenden Gebäude vorgelagerte Linie. Vielmehr kann die Grenze unregelmäßig verlaufen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Ortsrand oftmals durch uneinheitliche Bebauung gekennzeichnet ist. Die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich kann im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein. Vgl. Söfker, a.a.O., § 34, Rn. 25. In Anwendung dieses Maßstabs ist es gerade nicht ausreichend, dass sich überhaupt mit Hauptnutzungen bebaute Grundstücke in zweiter bzw. dritter Reihe befinden, um dann schematisch von einer Bebaubarkeit sämtlicher Grundstücke in der Umgebung bis zu dieser Grundstückstiefe ausgehen zu können. Vielmehr verspringt die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich vorliegend im Bereich des Stichwegs – ortsrandtypisch – nach Osten und verläuft südlich davon – wie bereits dargelegt – entlang der Gebäuderückseiten der Bebauung in erster Reihe. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Innenbereich auch nicht erst durch die südöstlich verlaufende Bundesautobahn 00 oder den sie abschirmenden, bewachsenen Lärmschutzwall begrenzt. Zwar besteht im Einzelfall die Möglichkeit, dass topographische Verhältnisse wie Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte dazu führen, dass unbebaute, hinter dem letzten Baukörper liegende und durch das Geländehindernis begrenzte Flächen noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40/87 –, juris, Rn. 22. Beim Lärmschutzwall der Bundesautobahn 00 handelt es sich jedoch nicht um ein solches Geländehindernis, das den Eindruck des Abschlusses der Bebaubarkeit vermittelt. Er prägt die Geländeverhältnisse in keiner Weise; vielmehr ist er infolge der starken Hanglage der Flächen hinter der Straßenrandbebauung der H. Straße sowie des vorhandenen Bewuchses des Geländes kaum als solcher wahrnehmbar. Die topographischen Verhältnisse stellen sich sogar so dar, dass der Lärmschutzwall selbst an seiner höchsten Stelle nicht das Niveau der Straßenrandbebauung erreicht, deren Bebauungszusammenhang er nach der Ansicht des Klägers in den rückwärtigen Bereich erweitern soll. In Anbetracht dessen liegt eine prägende, den Bebauungszusammenhang abschließende Funktion fern. Das Vorhaben des Klägers ist auch nicht nach § 35 BauGB genehmigungsfähig. Es ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, sondern als „sonstiges“ Vorhaben, § 35 Abs. 2 BauGB, zu bewerten, durch dessen Verwirklichung öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs folgt entsprechend der Einschätzung der Beklagten bereits daraus, dass das Vorhaben jedenfalls eine Zersiedlung des Außenbereichs im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lässt. Das Entstehen, die Verfestigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung sind in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als typische Fälle einer siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedlung) genannt, die allgemein verhindert werden soll. Unerwünscht ist eine unter die genannten Tatbestandsmerkmale zu subsumierende Bebauung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder bereits vollzogen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2018 – 10 A 2600/15 –, juris, Rn. 40. Zwar sind Splittersiedlungen nicht schon um ihrer selbst willen städtebaulich unerwünscht. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist nur, aber auch immer dann zu missbilligen, wenn in ihr ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das ist, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber – zumindest in Fällen einer bloßen Verfestigung – einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin nicht einfach aus sich selbst. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich insbesondere daraus ergeben, dass das Vorhaben eine noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2019 – 2 A 2312/17 –, juris, Rn. 50. Diese Grundsätze gelten jedenfalls entsprechend, wenn sich die Bebauung über die bisherigen Grenzen eines Ortsteils im unmittelbaren Anschluss an diese in den Außenbereich entwickelt. Denn auch durch diese Vorgänge kann eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs eintreten, weil sie das Vorbild für eine weitere ungeordnete Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich schafft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29/81 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 11. Oktober 1999 – 4 B 77/99 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2018 – 10 A 1803/16 –, juris, Rn. 47. Dies zu Grunde gelegt würde bei der Genehmigung des klägerischen Vorhabens eine solche unerwünschte Zersiedlung eintreten oder in Gang gesetzt. Denn die geplante Bebauung hätte Vorbildwirkung sowohl für die Bebauung in zweiter Reihe auf dem Flurstück 0000, dessen südöstlicher Teil nur geringfügig innerhalb der Anbauverbotszone nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) liegt, sowie für die weitere Bebauung des langgezogenen Vorhabengrundstücks – nach dessen dafür ggf. notwendiger Teilung – jenseits des Weges L. . Der öffentliche Belang der – der Befürchtung des Entstehens einer Splittersiedlung gleichzusetzenden – Ausuferung des Innenbereichs in den Außenbereich entfällt auch nicht dadurch, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans entspricht, da der Flächennutzungsplan insoweit kein Baurecht verleiht. Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Außenbereich kann grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans oder ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB planungsrechtlich erfolgen. Vgl. Söfker, a.a.O., § 35, Rn. 107. Abweichend von diesem Grundsatz können die Festsetzungen des Flächennutzungsplans jedoch im Einzelfall dazu führen, dass die Befürchtung der Entstehung einer unerwünschten Zersiedelung durch ein Außenbereichsvorhaben unmittelbar an den Grenzen eines Ortsteils entfällt. Dies setzt voraus, dass der Flächennutzungsplan das fragliche Grundstück seit Jahrzehnten unverändert als Wohnbaufläche darstellt, der gesamte Ortsteil in der jüngeren Vergangenheit auf dieser Grundlage ohne Bebauungsplan formell legal entstanden ist und sich eine potentielle Vorbildwirkung allenfalls auf (noch) wenige Grundstücke beziehen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2019 – 2 A 2312/17 –, juris (Leitsatz). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es bedarf dabei keiner Klärung, ob der Flächennutzungsplan das Vorhabengrundstück seit Jahrzehnten unverändert als Wohnbaufläche darstellt. Denn jedenfalls ist nicht der gesamte Ortsteil, also die Bebauung an der H. Straße, in der jüngeren Vergangenheit auf dieser Grundlage entstanden. Selbst die Bebauung am weiter nördlich gelegenen Stichweg, die den Ortsteil punktuell nach Osten erweitert, stammt bereits aus dem Jahr 1948. Unabhängig davon ist auch die Vorbildwirkung des Vorhabens nicht auf nur (noch) wenige potenzielle Folgevorhaben beschränkt. Denn sowohl das Flurstück 0000 als auch der gesamte nördliche Teil des rund 3.500 qm großen Vorhabengrundstücks liegen ebenfalls innerhalb der vom Flächennutzungsplan festgesetzten Wohnbaufläche. Letzteres bietet durch seine längliche Form Platz für eine ganze Reihe von Wohngebäuden, sodass die Vorbildwirkung des Vorhabens zwar nicht eine größere Zahl von Grundstücken betrifft, aber auf den wenigen betroffenen Grundstücken Bebauung in erheblichem Ausmaß denkbar erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffern 9.1.1.2 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.