Urteil
14 K 1733/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:1217.14K1733.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 00, Flurstück 0. Das Grundstück ist ca. 130 m lang. Im vorderen, der S. Straße zugewandten Teil ist das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Für den hinteren, nicht an eine Straße angrenzenden Teil enthält der Landschaftsplan „F. “ Festsetzungen. Die rechts- und linksseitig gelegenen Grundstücke sind ebenfalls bebaut. Der nicht bebaute hintere Teil des – von der Straße aus – rechts des klägerischen Grundstücks befindlichen Grundstücks wird ebenfalls vom Landschaftsplan erfasst. Nach hinten angrenzend befindet sich eine mit Obstbäumen bestockte Parzelle, für die der Landschaftsplan auch Festsetzungen aufweist. Im September 2011 wurden auf dem Grundstück im Auftrag der Klägerin u.a. sämtliche Obstbäume gefällt. Nach Anhörung gab die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 9. Februar 2012 auf, als Ersatz für die vollständige Entfernung der Obstbäume mindestens sieben hochstämmige Obstbäume bis zum 1. April 2012 zu pflanzen. Als Hochstamm würden Obstbäume bezeichnet, deren Kronenansatz in 180-220 cm Höhe beginne. Die Wahl der Arten und Sorten sei freigestellt. Die Pflanzung habe verteilt über das gesamte Grundstück zu erfolgen. Die Erziehungsschnitte und späteren Pflegeschnitte der Bäume seien sicherzustellen. Der Abschluss der Baumpflanzungen sei der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Die auf § 15 Abs. 2 BNatSchG gestützte Verfügung wurde damit begründet, dass das betroffene Grundstück im Geltungsbereich des Landschaftsplans F. liege und deswegen die Obstwiesen zu erhalten und extensiv zu pflegen seien. Die Fällung der Bäume habe einer Befreiung bedurft, für die ein Grund jedoch nicht ersichtlich sei. Außerdem sei die Fällung während des Verbotszeitraums nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG erfolgt. Am 2. März 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen Folgendes vor: Sie habe die Bäume aufgrund ihres nachweislich maroden Zustands zur Beseitigung von Umsturzgefahren, zum Schutz spielender Kinder und zur Abwehr von Ratten- und Ungezieferbefall fällen lassen müssen. Im Hinblick darauf habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gehabt. Wegen der Dringlichkeit der Maßnahme habe sie aber kein Verwaltungsverfahren mehr durchführen können. Der Bescheid sei aber allein auf den Gesichtspunkt der fehlenden Erlaubnis gestützt worden. Jedenfalls sei keine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes gegeben, weil die Bäume nicht mehr erhaltungsfähig gewesen seien. Obstbäume würden ohnehin nicht von der Baumschutzsatzung erfasst. Die Ausweisung des Grundstücks im Landschaftsplan sei überdies rechtswidrig: Das Grundstück sei überwiegend bebaut und von bebauten bzw. bebaubaren Grundstücken umgeben. Es sei auch willkürlich, dass das Nachbargrundstück (Flurstück 00) mit genau dieser Begründung aus dem Außenbereich herausgenommen worden sei. Außerdem sei Ende 2012 in der Nähe ein anderes Grundstück auch ohne Konsequenzen gerodet worden. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Ersatzpflanzungen bis zum 31. März 2014 vorzunehmen sind. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2012 in der Gestalt der Erklärung vom 16. Oktober 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren Folgendes aus: Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Baumschutzsatzung sei hier irrelevant. Die Klägerin habe eine hochbedrohte Streuobstwiese gerodet. Gerade Altholzbeständen komme eine wichtige ökologische Funktion zu. Der Vortrag der Klägerin zum Zustand der gerodeten Bäume sei nicht glaubhaft. Dies ergebe sich aus dem Zustand der Stubben nach, dem Vorhandensein von Fallobst während und dem auf Lichtbildern deutlich erkennbaren Laubaustrieb vor der Fällung. Die Klägerin habe offenbar die erforderlichen Pflegemaßnahmen unterlassen. Der Landschaftsplan sei auch in Bezug auf das Grundstück der Klägerin rechtmäßig. Denn der erfasste Grundstücksteil befinde sich, anders als das von der Klägerin erwähnte Flurstück 00, im Außenbereich. Dann aber ergebe sich aus Festsetzung 7.1.40 i.V.m. 7.1.32 des Landschaftsplans, dass Obstwiesen zu erhalten und extensiv zu pflegen sowie Fehlstellen zu ersetzen seien. Die Verfügung sei auch und gerade mit diesem Ersatzgedanken begründet worden. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Rodung komme es letztlich nicht an. Bei der Rodung des anderen von der Klägerin erwähnten Grundstücks seien im Übrigen keine Bäume gefällt worden. Das Gericht hat am 17. September 2013 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die darüber geführte Niederschrift (Bl. 91 ff. der Gerichtsakten) verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Variante 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Frage der Bestimmtheit der Verfügung (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) bestehen nicht. Insoweit genügt die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und nach Treu und Glauben. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 37 Rn. 6. Soweit die Verfügung festlegt, dass die Pflanzung „verteilt über das gesamte Grundstück“ zu erfolgen habe, ist dies bei lebensnaher Betrachtungsweise dahingehend auszulegen, dass eine Anpflanzung jedenfalls nicht nur „in einer Ecke“ sondern nach Maßgabe der Entwicklungsbedürfnisse der zu pflanzenden Bäume auf dem vom Landschaftsplan erfassten Bereich mit dem Ziel der (Wieder-)Herstellung einer Streuobstwiese zu erfolgen hat. Die Begriffe der „Erziehungs- und Pflegeschnitte“ erschließen sich landschaftspflegerisch ebenfalls ohne Weiteres. Vgl. zu alledem etwa Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, „Streuobstwiesenschutz in NRW“ (2009), S. 56, 66 ff., vgl. http://www.umwelt.nrw.de/naturschutz/pdf/streuobstwiesenschutz.pdf. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 BNatSchG. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG treffen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden soweit nichts anderes bestimmt ist nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Vorschriften sicherzustellen. Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen sind die Landschaftspläne nach § 11 BNatSchG zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Auf Vorschriften der Baumschutzsatzung kommt es nicht an. Die Klägerin hat einen Eingriff in Natur und Landschaft verursacht. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Naturhaushalt in diesem Sinne sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Um als erheblich zu gelten, müssen die Beeinträchtigungen eine fachlich zu bestimmende Relevanzschwelle erreichen; sie müssen von spürbarem Gewicht sein. Die Bewertung hat sich an den Kriterien zu orientieren, die sich aus der Zielbestimmung des § 1 BNatSchG, aus der räumlichen Gesamtplanung unter besonderer Berücksichtigung der Landschaftsplanung sowie aus weiteren einschlägigen Regelungen des Naturschutzrechts wie z.B. Schutzgebietsausweisungen oder einschlägigen Artenhilfsprogrammen ergeben. Vgl. Lütkes, in: ders./Ewer, BNatSchG, § 14 Rn. 19. Die Möglichkeit der negativen Veränderung reicht insoweit bereits aus. Vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2013 § 14 BNatSchG Rn. 15 f.; Lütkes, in: ders./Ewer, BNatSchG, § 14 Rn. 13 („gewisse Wahrscheinlichkeit“). Negative Einwirkungen liegen z.B. vor, wenn einzelne Elemente des Naturhaushalts wie Tiere und Pflanzen in ihrer Anzahl reduziert werden. Lütkes, in: ders./Ewer, BNatSchG, § 14 Rn. 16. Die Klägerin hat die Gestalt der Grundfläche ihres Grundstücks durch Beseitigung u.a. der Bestockung mit Obstbäumen verändert. Zur Beseitigung von Hecken u.a. vgl. etwa Lütkes, in: ders./Ewer, BNatSchG, § 14 Rn. 7, zum Roden von Bäumen und der Entfernung von Bewuchs vgl. Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Stand: August 2013, § 14 BNatSchG Rn. 13 jeweils m.w.N. Außerdem hat sie in die Naturgüter Pflanzen und Tiere bzw. das Wirkungsgefüge zwischen ihnen eingegriffen, indem sie den Pflanzenbestand auf ihrem Grundstück reduziert hat. Dabei ist die Relevanzschwelle überschritten worden. Abgesehen davon, dass auch und gerade Alt- und sogar Totholzbestände wertvollen Lebensraum für Tiere darstellen können, entnimmt das Gericht den vorgelegten Lichtbildern, dass die Klägerin jedenfalls nicht nur derartige Naturbestandteile „weggeräumt“, sondern jedenfalls auch vitale Bäume beseitigt hat. Anders ist der Zustand der abgelichteten Stubben und insbesondere das in nennenswertem Umfang an mehreren Stellen erkennbare Fallobst nicht zu erklären. Auch die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des die Fällarbeiten durchführenden Garten- und Landschaftsbauunternehmens spricht nur von „überwiegend“ abgestorbenen und bereits umgestürzten Obstbäumen. Als Verursacherin ist die Klägerin verpflichtet, die Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Die Ersatz-/Ausgleichspflicht besteht auch und gerade bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen. Damit kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob tatsächlich die Beseitigung sämtlicher Bäume zur Gefahrenabwehr erforderlich war. Die Pflichten des Eingriffsverursachers hängen auch nicht von der Existenz eines behördlichen Entscheidungs- und Anzeigeverfahrens ab. Das in § 15 BNatSchG umschriebene Rechtsfolgenregime wird stets aktiviert, wenn die begrifflichen Merkmale der Eingriffsdefinition erfüllt sind und keiner der Privilegierungstatbestände zum Tragen kommt. Vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2013, § 14 BNatSchG Rn. 2. Es bestehen auch keine Bedenken, dass die der Klägerin auferlegten Pflichten über die Herstellung eines gleichwertigen Zustandes hinausgingen. Dass von der Klägerin verlangt wird, Hochstämme anzupflanzen, entspricht § 15 Abs. 2 Satz 5 BNatSchG. Denn Festsetzungen 7.1.40 i.V.m. 7.1.32 des Landschaftsplans F. sehen vor, dass Fehlstellen durch Hochstämme zu ersetzen sind. Auch die Forderung nach einer Verteilung der Neuanpflanzungen über das Grundstück trägt, abgesehen vom gärtnerisch Selbstverständlichen, dem Rechnung, dass die Gegebenheiten einer Streuobstwiese gewahrt werden sollen. Zu den Pflanzabständen von Obsthochstämmen vgl. etwa Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, „Streuobstwiesenschutz in NRW“ (2009), S. 56. Durchgreifende Bedenken gegen den Umfang der angeordneten Maßnahme hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Klägerin bestreitet die Behauptung der Beklagten, dass vor der Fällung mindestens 13 vitale Bäume auf dem Grundstück gestanden hätten. Ob sich den vorgelegten Luftbildaufnahme tatsächlich entnehmen lässt, dass 13 Bäume gefällt wurden und warum die vormalige Sachbearbeiterin der Beklagten dann für das Ordnungswidrigkeitenverfahren nur von fünf „bußgeldwürdig“ gefällten Bäumen ausgegangen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn für das Gericht ergibt sich nachvollziehbar aus den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen, dass vor der Rodungsmaßnahme auf dem fraglichen Grundstück eine aus mehreren vitalen Obstbäumen gebildete Streuobstwiese vorhanden war, die – wie sich aus den von der Klägerin im Gerichtsverfahren vorgelegten Lichtbildern ergibt – Pflegerückstände aufwies und alters- und witterungsbedingte Schäden verzeichnen musste. Von anderen Baumarten war nie die Rede, und sie würden auch den großflächigen Fallobstbelag auf den Lichtbildern im Verwaltungsvorgang nicht erklären. Der den Luftbildern zu entnehmende Befund ist auch nicht mit üppigem Brombeerbewuchs etc. zu erklären. Dieser sieht anders aus. Außerdem sind auf den Bildern in unbelaubtem Zustand eindeutig Äste, Zweige und Stämme zu erkennen. In Anbetracht des anerkannten Befundes, dass Altholzbestände grundsätzlich sogar ökologisch wertvoller als Neuanpflanzungen sind, begegnet es keinen Bedenken, dass von der Klägerin noch nicht einmal diejenige Anzahl an Neupflanzungen begehrt worden ist, die herkömmlicherweise für eine Streuobstwiese auf einem Grundstück der hier einschlägigen Größe verlangt werden. Den diesbezüglichen Ausführungen der Fachdienststelle der Beklagten ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie stimmen auch mit den Erkenntnissen überein, die bei fachkundiger Stelle öffentlich zugänglich recherchiert werden können, so dass sich auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufdrängte. Vgl. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, „Streuobstwiesenschutz in NRW“ (2009), S. 6 (mindestens 10 Bäume je 0,15 ha), S. 14 (ökologischer Mehrwert mit zunehmendem Alter), S. 23, 79 (Erhalt absterbender Bäume und Totholzes). Dass als Wiederherstellungsmaßnahme die Neupflanzung entsprechender junger Bäume verlangt wird, begegnet ebensowenig Bedenken, vgl. HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 1996 – 6 UE 2562/95 –, juris Rn. 22 f., wie die Orientierung am historisch gewachsenen Zustand der Umgebung. Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 9. August 2012 – 14 C 12.308 –, juris Rn. 24. Die Entscheidung lässt auch im Übrigen keine Ermessensfehler erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere liegt, obwohl Ermessenserwägungen weder im angefochtenen Bescheid noch im Verwaltungsvorgang ausdrücklich erkannt werden können, kein Fall des Ermessensausfalls vor. Vielmehr ist sowohl in Bezug auf das naturschutzfachliche Entschließungs- als auch auf das Auswahlermessen ein Fall des so genannten intendierten Ermessens gegeben, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Ermessensausübung der Beklagten auch gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG (in unmittelbarer oder analoger Anwendung) vorgeformt gewesen ist oder vorliegend sogar die Annahme eines allein auf § 15 Abs. 2 BNatSchG gestützten, feststellenden Verwaltungsaktes in Betracht gezogen werden könnte. Zu Letzterem vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 8 B 1184/11 –, juris Rn. 36 ff. Die Grundsätze über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen besagen Folgendes: Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Nimmt die Behörde nachträglich zu individuellen und sonstigen Besonderheiten abwägend Stellung, handelt es sich um eine Ergänzung – nicht um eine Nachholung – der Ermessensbegründung. Derartige Ergänzungen sind auch noch im Verwaltungsstreitverfahren mit heilender Wirkung zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn. 14, 19. Nach § 40 VwVfG NRW hat die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. § 3 Abs. 2 BNatSchG zielt darauf ab, der Behörde das Instrumentarium an die Hand zu geben, die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG zu überwachen und durchzusetzen. Dem der Naturschutzbehörde eingeräumten Ermessen ist die Tendenz eigen, die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im öffentlichen Interesse sicherzustellen, ohne im Einzelfall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen. Ermessenslenkende Vorgaben im dargelegten Sinne sind für die o.a. Rechtsgrundlage der Verfügung den Festsetzungen im Landschaftsplan und dem oben dargestellten Rechtfolgenregime des § 15 Abs. 2 BNatSchG zu entnehmen. Im Hinblick darauf bedurfte es keiner näheren Darlegungen, dass im Fall eines Eingriffs der Verursacher zu Ausgleich oder Ersatz verpflichtet wird und in der Verfügung den diesbezüglichen Festsetzungen des Landschaftsplanes gefolgt wird. Vielmehr wären nur Abweichungen begründungsbedürftig. Diesbezüglich liegen jedoch keine durchgreifenden Gesichtspunkte vor. Die insoweit von der Klägerin im Verwaltungsverfahren geltend gemachten besonderen Umstände wurden von der Beklagten ersichtlich erwogen, wie sich Seite 2 ihres Schreibens vom 16. Januar 2012 entnehmen lässt. Ihre tragenden naturschutzfachlichen Erwägungen hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren dargelegt. Auch kann die Klägerin der Verfügung nicht entgegenhalten, dass der Landschaftsplan nichtig wäre. Insoweit trägt die Klägerin vor, dass der betroffene Teil des klägerischen Grundstücks nicht dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzurechnen sei (vgl. aber § 16 LG NRW) – ein Gesichtspunkt, der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG im Übrigen bereits der Anwendung von § 15 Abs. 2 BNatSchG entgegenstehen würde. Der hier betroffene Bereich des klägerischen Grundstücks ist jedoch dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen, weil er weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 3 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB liegt. In Bezug auf die letztgenannte Vorschrift fehlt es am Bebauungszusammenhang. Bei der Beurteilung, ob ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang liegt, ist maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung besteht. Für die Beurteilung ist auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse abzustellen. Auf die lediglich formalen Grundstücksgrenzen kommt es nicht entscheidend an. In den Bebauungszusammenhang kann daher z.B. auch nur ein Teil eines Grundstücks einbezogen sein. Ein bebautes Grundstück unterbricht den Bebauungszusammenhang allenfalls dann, wenn die Bebauung im Verhältnis zur Größe des Grundstücks nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr auch, dass das Grundstück selbst Bestandteil dieses Zusammenhanges ist. Ein innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liegendes unbebautes Grundstück ist im Regelfall Teil dieses Bebauungszusammenhangs, wobei es jedoch auch auf den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sowie die Verkehrsauffassung und die Lage des Einzelfalls ankommt. Vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. (2014), § 34 Rn. 3, 7 f., 11, 13 m.w.N. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist im Übrigen ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen oder abgeschlossen. So zusammenfassend m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 7 A 2150/12 –, juris Rn. 5 ff. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der hintere Bereich des klägerischen Grundstücks – um den es hier allein geht – nicht mehr dem Innenbereich zuzurechnen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nimmt er – obwohl dreiseitig von bebauten Parzellen umschlossen – nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teil. Dies folgt aus der außergewöhnlichen Länge des Grundstücks und der Orientierung seiner Bebauung zur Straße. Abgesehen vom Nachbargrundstück rechts (das im Landschaftsplan gleich dem der Klägerin behandelt worden ist) ist die Umgebung geprägt von eher eng aneinandergereihter Bebauung, die keine vergleichbar großen Freiflächen aufweist. Vom klägerischen Grundstück ist nur das vordere Viertel bebaut. Die Konzentration auf diesen Bereich führt dazu, dass die hintere Freifläche, die hier überdies noch in ihrer Gestaltung als Streuobstwiese zu würdigen ist, nicht mehr als dem Bebauungszusammenhang zugehörig empfunden wird. Dazu trägt auch bei, dass der Abstand der nächstgelegenen (seitlichen) Bebauung anfangs gering, nach hinten hin aber immer größer wird. Die Fläche ist so groß, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Vielmehr setzt sich der im Landschaftsplan festgesetzte größere grüne Bereich, zumal ohne Unterbrechung durch eine Straße, nachvollziehbar fort, hinein in die aus dem klägerischen und dem Nachbargrundstück gebildete „grüne Lücke“, die auf der klägerischen Seite überdies mit Obstbäumen bestockt war. Diese stellt sich als bebauungsfremder Ausläufer der sich anschließenden Landschaft dar. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass das klägerische Grundstück eher in einer Ortsrandlage liegt. Es ist auch keine willkürliche Entscheidung im Vergleich zu Flurstück 11 gegeben. Die Beklagte hat sich insoweit nachvollziehbar darauf gestützt, dass jenes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplans bebaute Grundstück nicht dem Außenbereich zuzuordnen ist, das Nachbargrundstück hingegen im Landschaftsplan gleich dem der Klägerin behandelt worden ist. Der Verweis auf andere Rodungsmaßnahmen verfängt hier schon deshalb nicht, weil, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass dort Streuobstgehölze nicht beseitigt worden sind. Einen Anspruch auf eine evtl. „Gleichbehandlung im Unrecht“ hat die Klägerin ohnehin nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.