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Beschluss

7 A 2518/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0805.7A2518.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Grundstück des Klägers sei nach dem Ergebnis des Ortstermins und den vorliegenden Plänen bzw. Luftbildern dem Außenbereich zuzuordnen, da es nach der Verkehrsanschauung an keinem Bebauungszusammenhang teilnehme. Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen oder abgeschlossen. Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, BauR 2012, 1626, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 7 A 2150/12 -, juris m.w.N. Nach diesen Maßstäben erscheint die erstinstanzliche Annahme nicht ernstlich zweifelhaft, im Bereich des Vorhabengrundstücks befinde sich keine einen Bebauungszusammenhang vermittelnde relevante Bebauung. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des Klägers das ehemalige landwirtschaftliche Anwesen C.---straße 14 komplett von dem D.---------weg erschlossen sein soll. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass auch dann mangels weiterer Gebäude am D.---------weg kein Bebauungszusammenhang angenommen werden kann. Soweit der Kläger geltend macht, unter Berücksichtigung der auf der anderen Seite des D1.---------wegs befindlichen Bebauung und vor allen Dingen der nördlich gelegenen Sportanlage dränge sich bei tatsächlicher Betrachtung auf, dass es sich bei seinem Grundstück um eine Baulücke mit Inselqualität handele, deren Schließung die logische Konsequenz der Fortsetzung der Bausituation unter Berücksichtigung der Gelände- und Grundstückshöhen sei, verkennt er die planungsrechtliche Bedeutung des Sportplatzes. Ein Sportplatz stellt grundsätzlich keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des§ 34 BauGB her, auch wenn auf ihm einzelne untergeordnete bauliche Nebenanlagen vorhanden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, BRS 63 Nr. 101. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier anders verhielte, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Sportanlage verfügt - ausweislich der vom Verwaltungsgericht im Ortstermin gefertigten Lichtbilder und der vorhandenen Luftbilder - lediglich über Begrenzungsvorrichtungen wie Zaunanlagen, Beleuchtungsmasten sowie einzelne Nebengebäude. Bebauung im Sinne von § 34 BauGB sind nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft nur für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86. Dass es sich bei den auf dem Flurstück 140 der Flur 2 der Gemarkung P. aufstehenden Gebäuden der Sportanlage davon abweichend um den Bebauungszusammenhang prägende Baulichkeiten handelt, hat der Kläger nicht dargelegt. Außerdem stellen diese Baulichkeiten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch aufgrund der erheblichen Entfernung zum Vorhabengrundstück und ihrer straßennahen Lage keinen Bebauungszusammenhang her, an dem das Vorhabengrundstück teilhaben könnte. Die - vom Verwaltungsgericht in einer weiteren unabhängigen Erwägung erwähnte - Grenzziehung des Bebauungsplanes Nr. 103 ist nach alledem für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Die Berufung ist aus obigen Gründen auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.